BayHStA Staatsrat 381, Nr. 28 17 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit einer Seite Nachtrag Kobells): 23. Oktober 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk [MJ:] Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Einbeziehung der »gefreiten Stände« in die Kriegs-Lieferungen

Stichaner legt von der Kriegsdeputation gefertigte Verzeichnisse darüber vor, welche Lieferpflichten künftig im Kriegsfall von den »gefreiten Ständen« (Klöster, Stiftungen, geistliche und weltliche Hofmarken) getragen werden müßten.

{2r} 1. Herr Geheimer Referendär von Stichaner zeigte dem Staatsrathe an, daß die churfürstliche Kriegsdeputation nach dem ihr ertheilten Auftrage das erforderte Gutachten wegen dem Verhältnis, wornach die gefreiten Stände, als Klöster, Stiftungen, dann geist- und weltliche Hofmarktsherren, zu Lieferungen und solchen Prästationen, von welchen keine Befreiung Statt finde, concurriren sollten, eingesendet habe und solches beruhen könnte, bis der Fall eintrette, wo {2v} man hievon Gebrauch machen müsse, inzwischen aber die Tabellen zu mehrerer Aufbewahrung binden zu lassen.

Nach Antrag.

2. Vortrag Krenner jun.: Die Dankadresse der Sekretäre des Hofrats und weiterer Kanzleibediensteter für den ihnen gewährten Mietzuschuß wird zur Kenntnis genommen.

3. Vortrag Krenner jun.: Die Kriegsdeputation solle zu einer Anfrage der Landschafts-Verordnung über den Stand der Finanzen bei der Requisitionskasse Stellung nehmen.

4. Organisation und finanzielle Fundierung der nach Landshut verlegten Universität

Zur Umsetzung der kurfürstlichen Entschließung vom 2. Mai 1801441 über die Neueinrichtung der Universität in Landshut schlägt Zentner folgende Maßnahmen vor: 1) Entschädigung der Stadt Ingolstadt; 2) Versetzung der Dominikanerpatres von Landshut in die übrigen Klöster des Ordens in Bayern, v.a. nach Ingolstadt, und Übergabe der Baulichkeiten des Dominikanerklosters mit allem Zubehör und Einkünften an die Universität; 3) Destination des Klosters Seligenthal zum »Ergänzungsfond« der Universität; 4) Berufung der Professoren Andreas Röschlaub (1768-1835) für praktische Arzneikunde und Gross für Zivilrecht; 5) Versetzung von Heinrich Maria von Leveling (1766-1828), Professor der Pathologie, zur Anatomie und Entlassung von Karl Joseph Niederhuber (1770-1834), Professor für Anatomie und Physiologie.

{3r} 4. Nach Vorlage des von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht wegen der Universität zu Landshut und ihrer zukünftigen Einrichtung, dann Entschädigung der Stadt Ingolstadt, unterm 2. May diesen Jahres auf einen ausführlichen Vortrag genommenen Beschlusses führte Herr Geheimer Rath von Zentner als Referendär des Geistlichen Ministerial Departements an, um welchen Ersatz die Bürgerschaft von Ingolstadt vor und nach der Demolition der dortigen Vestungswerke gebetten, und was hievon nach vorherigem Benehmen mit den beiden Ministerial Departements in Finanz- und Justizsachen der Stadt Ingolstadt als Entschädigung für den Verlust der Universität bewilliget werden könnte.

Inzwischen, da die Vestsetzung des ständigen Wohnsitzes der Universität zu Landshut nicht von dieser Entschädigungssache abhängig zu machen seye, so halte er sich verbunden, zur wissenschaftlichen Organisation und zu hinlänglicher Fundation der Universität zu Landshut, seine Anträge um so mehr zur höchsten Genehmigung vorzulegen, als das, was wegen Ersterem schon geschehen, von dem sachverständigen Publico mit Beifall aufgenommen und zum Nutzen ausgeführet worden seye, es auch nur bei einzelnen Facultaeten noch theils an Attributen, theils an geschickten Lehrern fehle.

Seine Anträge (womit auch das Geistliche Ministerial Departement durchaus einverstanden) seyen folgende, und {3v} er glaube, daß nun der Zeitpunkt gekommen, wo die schon beschlossene Permanenz der Universität in Landshut auf nachstehende Art vollzogen werden könnte:

1) der Stadt Ingolstadt einige der angeführten Entschädigungsgegenstände nach Möglichkeit und in soferne solche mit den allgemeinen Regierungs-Grundsätzen übereinstimmend sind, zu zugestehen,

2) die Vereinigung der Dominikaner zu Landshut mit andern Klöstern der baierischen Provinz und respective die Versetzung derjenigen, so nicht alda untergebracht werden können, nach Ingolstadt, und die Zuwendung der Dominikaner-Gebäude mit ihren Zugehörungen und Einkünften an die Universität zu verordnen, welche sodann ihren Unterhalt zu übernehmen hat,

3) das Kloster Seeligenthal zum Ergänzungsfond der Universität dergestalten zu bestimmen, daß a) dasselbe vor der Hand noch nicht förmlich aufgehoben, ihm iedoch b) alle fernere Aufnahme verboten, c) die Administration seiner Güter der Universität übertragen, d) aus den Einkünften die bleibenden Klosterfrauen unterhalten, und e) der Überschuß für die Universität verwendet,{4r} f) davon der Landschaft mit der Versicherung Nachricht gegeben werde, daß diese Güter in ihrer bisherigen Beziehung zu derselben unverändert belassen werden sollen.

4) Den Ruf des Professors Röschlaub für die praktische Arzneikunde so wie des Professors Gross für das philosophisch- und römische Civilrecht nach einer mit ihnen zu trefenden Übereinkunft zugenehmigen, weswegen mit Ersterem schon Unterhandlungen gepflogen und seine gemachte Bedingungen abgelesen, die alle, einige ausgenommen, ohnbedenklich erachtet worden.

5) Die Versetzung des Professors Leveling des ältern zur Anatomie und Entfernung des Professors Niederhuber von dem Lehramte mit Beibehaltung seines bisherigen Gehaltes bis zu einer andern Versorgung gnädigst zu bewilligen, wo sodann über die weitere Personal und Real Einrichtungen Vortrag erstattet werden könnte, wenn die Curatel nähere Lokal Einsicht genommen haben würde.

Nach hierüber gehaltener Umfrage

wurden sämtlich diese Anträge von dem Staatsrathe genehmiget.

Kurfürstliche Entschließung dazu 23. Oktober 1801442:

{9v} Den Antrag des Staatsrathes Nr. 4. will ich bis nach genohmener näherer reiflicher Überlegung auf sich beruhen laßen.

5. Vortrag Hartmann: Die unter dem 10. August 1800 verfügte Entlassung des Joseph Lebersorg von seinem Dienstposten als Kameralbeamter im Oberamt Heidelberg wird bestätigt. Seiner Ehefrau wird eine Pension von 200 fl. pro Jahr, für jedes der fünf Kinder bis zum 20. Lebensjahr ein »Erziehungsbeitrag« von 25 fl. pro Jahr bewilligt.

6. Grundsätze für die Entlassung von Staatsdienern

Hartmann beantragt, Leonhard Weis, Rechnungsrevisor bei der kurpfälzischen Hofkammer und der Chaussée-Kommission, wegen Hinterziehung von Amtsgeldern sofort und ohne Recht auf Pensionszahlungen zu entlassen. Der Staatsrat lehnt diesen Antrag ab und ordnet eine gerichtliche Untersuchung der Dienstvergehen Weis’ an. Der Kurfürst verlangt in seiner Entschließung dazu ein Gutachten des Justizministeriums, ob die Entlassung von Staatsdienern durch den Landesherrn ohne weiteres oder nur nach vorheriger gerichtlicher Untersuchung erfolgen könne.

{5r} 6. Herr Geheimer Finanz-Referendär Freiherr von Hartmann äuserte sich im mündlichen Vortrage über die Berichte, so von dem rheinpfälzischen Landeskommissariat wegen dem Recess von 14.000 fl. des Chausée Cassier Weis und dessen Gesuch um die Quiescenz Pension seiner Klasse als Rechnungs-Revisor erstattet worden, und nachdem er die Grundsätze ausführte, nach welchen er den vorliegenden Fall beurtheile, die vorzüglich darin bestehen, daß Weis diesen gemachten Recess bekannt habe, daß er nicht im Stande sey, solchen aus seinem äußerst geringen Vermögen zu ersetzen, daß die Pensionsfähigkeit eines zur Entlassung geeigneten Staatsdieners von der wesentlichen Unterscheidung mit abhängig seye, ob die Schuld des Ersatzes getilget oder aber in grösseren oder kleineren Theilen verlohren, mithin in Bezug auf die Folge der Handlung das Gleichgewicht zwischen dem schädlichen und beschädigten Theile entweder hergestellet oder verrücket belassen werde, und daß die nur aus allgemeinen Staatsverhältnissen erzeugte Classe der Quiescenten zur Einreichung der aus speciellen Dienstverbrechen der Activitaet {5v} verlustigten Subjecte nicht geeignet seye, machte er folgende Anträge:

1) Den bisherigen Chausée-Kassier und quiescirenden Hofkammer Revisor Leonhard Weis aus den churfürstlichen Staatsdiensten ohne Pension und ohne fernere Einschaltung in die Classe der Quiescenten gänzlich und für immer zu entlassen.

2) Auf den schuldigen Ersatz des Recesses seye dessen geringer Besoldungs-Rückstand einzubehalten und in Rücksicht seines übrigen dermaligen oder künftigen Vermögens der zuständige rechtliche Anspruch nach den Gesetzen geltend zu machen und zu sichern.

3) Die in Abhörung der Rechnungen und im Kassesturz säumigen Chausée-Kommissarien werden ihrer Besoldungs-Rückstände, deren Betrag an dem Weisischen Recess sodann abzuschreiben seye, verlustig erklärt und ihnen der vermeintliche Beweiß, daß ihre Responsabilität entweder genüget oder dem Regreße enthoben seye, im Rechtswege auszuführen überlassen.

Nach hierüber gehaltener Umfrage

verwarf der Staatsrath diese Anträge, weil er es ausser seinem Wirkungskreise erachtete, über Staatsdiener, welche ähnlicher Verbrechen geständig und überwiesen seyen, ein Urtheil zu fällen, und solche Fälle nach dem deutlichen Inhalt der General {6r} Landesdirektions-Instruktion, welche auch auf die Rheinpfalz anwendbar gemacht worden, zur richterlichen Aburtheilung von den Justizstellen gehörig seyen. Der Staatsrath beschloß daher, die vorliegende Recesssache der rheinpfälzischen Justizstelle zur richterlichen Erkanntnis zu übergeben und derselben die Bestrafung des Weis, die Art des von ihm zu leistenden Ersatzes so wie auch die Bestimmung der Responsabilität der in Abhörung der Rechnungen und dem Kassesturz säumigen Chausée-Kommissarien und der daraus fließenden Betraffung zu überlassen, dabei aber dem General Landeskommissariat zu bedeuten, die Quiescenten-Pension des tit. Weis, und die Besoldungs-Rückstände der Chausée-Kommissarien noch ferner bis zu erfolgendem richterlichen Spruch zu suspendiren und bei dem Richter das churfürstliche Interesse vertretten zu lassen.

Kurfürstliche Entschließung dazu 23. Oktober 1801:

{9v} Aus Veranlaß des Antrages Nr. 6., den ich genehmige, ertheile ich meinem Ministerial Justiz Département den Auftrag, in einem ausführlichen Vortrage sich zu äüßeren, ob die Entlaßung der administrativen Staatsdiener und Räthe ohne vorherige richterliche Untersuchung und Erkantnüß, mit oder ohne Pension, verfüget werden könne, wenn der Landesherr aus besonderen Ursachen hiezu sich veranlaßet glaube, oder ob solches durch den ordentlichen Richter erkant werden müste. Von der Inviolabilitaet der Justiz Räthe kann bey dieser Untersuchung keine Frage seyn, da solche als Grundsaz ohnehin anzunehmen ist. Das Geheime Ministerial Justiz-Département solle bey Abgebung dieses Gutachtens vorzüglich auf die von den bewährtesten Schriftsteller hierüber geäüßerten Grundsäzen, auf die Praxis der Reichsgerichte und das in den vorzüglichsten europäischen Staaten übliche Herkommen Rücksicht nehmen und hievon jenes benuzen, was nach den Verhältnüßen {10r} der churfürstlichen Staaten für zweckmäßig und paßend gefunden wird.

7. Vortrag Hartmann: Überlassung des vormaligen Gouvernement-Hauses in Mannheim zur Miete an das Mädchen-Bildungsinstitut der Katharina Grubner.

Der Kurfürst verweigert mit seiner Entschließung vom 23. Oktober 1801 die Genehmigung dieses Antrags; es seien andere Vorschläge zur Nutzung des Gebäudes vorzulegen.

8. Erteilung des landesfürstlichen Konsenses bei der Veräußerung von Lehen

Krenner sen. schlägt vor, die Erteilung des landes- und lehensherrlichen Konsenses zur Veräußerung von Lehensstücken (nach Art. 10 Ansbacher Hausvertrags) solle künftig ohne weitere Prüfung erfolgen, wenn die Unterbehörden ihre Zustimmung erteilt hätten und durch den Verkauf ein früherer Rückfall des Lehens zu erwarten sei.

{6v} 8. Aus Veranlaß einer durch das Ministerial Justizdepartement an jenes der auswärtigen Angelegenheiten wegen Ertheilung der Lehens-Veräußerungs-Consense gegebenen Note machte Herr Geheimer Rath von Krenner den Antrag, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorzuschlagen, daß Höchstsie als Leuteration des 10. Artikels des Anspacher Hausvertrages den Grundsatz aufzustellen geruhen möchten, daß jenen Supplicanten, die um Erlaubnis, ihre besitzende Lehen zu veräußern, bittlich einkommen, nach vorheriger Vernehmung der einschlagenden unteren Stellen der lehenherrliche Consens hiezu ertheilet werden könnte, wenn durch diese Veräuserung der Rückfall des Lehens früher erzielet und befördert würde.

Nach Antrag.

Kurfürstliche Entschließung dazu 23. Oktober 1801:

{10r} Den Antrag des Staatsrathes Nr. 8. genehmige ich, doch solle wegen den Lehens Veräüßerungen allezeit in dem Staatsrathe und der Staats Conferenz Vortrag erstattet werden.

9. Vortrag Stichaner: Die Präsenzpflicht der Prokuratoren bei Konkurs-Prozessen vor dem Hofrat sei nochmals nachdrücklich in Erinnerung zu bringen.

10. Vortrag Stichaner: Aufzählung einer Reihe von Gründen, die nach Ansicht des Justizministeriums dem Kabinettsbefehl des Kurfürsten, den Franz von Chrismar als Supernumerär-Sekretär beim Hofrat anzustellen, entgegenstünden. Der Kurfürst solle ersucht werden, diese Entscheidung zurückzunehmen.

11. Änderungen bei der Führung des kurfürstlichen Titels und beim Geschäftsstil der Behörden

Zentner berichtet über die Genehmigung der neuen Titulatur und des neuen Wappens des Kurfürsten, wie sie der Ritterorden vom hl. Georg künftig führen werde, und referiert des weiteren die Änderungsvorschläge aus den Ministerialdepartements zu der Verordnung, die der Staatsrat wegen Führung des kurfürstlichen Titels und Bezeichnung der kurfürstlichen Behörden im Geschäftsverkehr erarbeitet hatte. Lediglich den Obersten Justizstellen in München, Mannheim und Düsseldorf bleibt das Recht, direkt im Namen des Kurfürsten Urteile zu sprechen. Die bei vom Landesfürst nicht persönlich unterzeichneten Reskripten bisher gebräuchlichen Eröffnungsformeln »Serenissimus Elector« bzw. »Resolutio Serenissimi« werden abgeschafft443.

{8v} 11. Herr Geheimer Rath von Zentner legte die von dem Georgi-Orden eingesendete abgeänderte churfürstliche Wappen und Titulatur vor und äuserte, daß solche so ohnbedenklich dem Ordenskalender vorgedruckt und dieses dem Ordenskanzler Grafen von Tattenbach eröfnet werden könnte.

Nach Antrag.

Zugleich las Herr Geheimer Rath von Zentner die Erinnerungen der verschiedenen Ministerial Departements ab, welche sie infolge des Staatsrathsschlußes vom 22. vorigen Monats444 über die neue churfürstliche Titulatur und die Courtoisie der Landesstellen abgegeben und zeigte, welche Abänderungen durch die Mehrheit der Ministerial Departements in dem gefertigten Entwurfe veranlaßet wurden, nämlich:

ad § 3 des Entwurfes solle der Antrag {9r} des Ministerial Justizdepartements mit Ausnahme des Revisorii und der Oberappellationsgerichte angenommen, diesen letzteren aber die Befugnis eingeräumet bleiben, in ihren Erkenntnißen zu setzen: Seine Churfürstliche Durchlaucht erkennen etc. etc.

so wie auch in den Eingaben an diese Stellen die Aufschrift: An Seine Churfürstliche Durchlaucht zu Pfalzbaiern beibehalten und unten nur bemerkt werden solle: zur obersten Justizstelle in MünchenMannheim etc.

ad § 4 solle in contextu der Berichte und Vorstellungen von den untergeordneten Behörden oder Schriftenverfassern der Ausdruck der Unterthänigkeit gegen die churfürstliche Landesstellen bei scharfer Ahndung nicht umgangen werden.

ad § 5: Bei den Rescripten oder Einträgen, welche Seine Churfürstliche Durchlaucht nicht höchsthändig unterzeichnen, sollen die Voraussetzungen Serenissimus Elector und Resolutio Serenissimi hinwegbleiben und bei letzterers gesetzet werden: Churfürstliche höchste Entschließung, bei ersterem aber nach dem Schluße nur: Auf Seiner Churfürstlichen Durchlaucht besondern gnädigsten Befehle.

Bei den Rescripten, die Seine Churfürstliche Durchlaucht höchsthändig unterzeichnen, solle der Beisatz Ad Mandatum Serenissimi Domini Electoris proprium, wo der geheime Sekretär sich unterzeichnet, {9v} abgeändert und statt dessen gesetzet werden: Auf Churfürstlich-gnädigsten Befehl [unterstrichen].

Diese Abänderungen des gefaßten Entwurfes wurden in dem Staatsrathe nach gehaltener Umfrage genehmiget.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

441
Das unter dem 17. Mai 1801 ausgefertigte Reskript über »Die Versetzung der Universität nach Landshut«, in dem dieser bereits das Dominikanerkloster als Unterkunft zugeteilt wurde, gedruckt bei Mayr, Sammlung, Bd. 2, Nr. VI.24, S. 253.
442
Diese Entschließung wurde, offensichtlich unmittelbar vor Unterzeichnung des Protokolls durch den Kurfürsten, nachträglich eingefügt.
443
Die Verordnung »Die Titulatur bey churfürstlichen und Kollegial-Ausfertigungen« vom 1. November 1801 bei Mayr, Sammlung Bd. 2, Nr. II.91, S. 97f.
444
Dieser Verweis ist nicht korrekt; zu vgl. ist vielmehr das Protokoll des Staatsrats vom 16. September 1801, TOP 6) mit der zugehörigen Entschließung des Kurfürsten vom 18. September 1801.