BayHStA Staatsrat 2, Nr. 14 8 Seiten.

Anwesend: Kfst. Max Joseph, Hzg. Wilhelm; Hompesch, Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MF] 1. Einsparungen im Militär-Etat zur Kompensation der künftig wegfallenden Einnahmen aus der Rekruten-Anlage (110.000 fl. pro Jahr).

2. Rangfragen bei Hof

Regelung von Rang- und Präzedenz-Fragen bei Hof.

2. Wegen dem Eintritt der regierenden Reichsgraffen und kayserlichen Geheimen Räthe in die erste Ante-Cammer, dann der würklich frequentirenden Räthe der Landes Collegien in die zweyte wurde ein Rescripts-Aufsatz an den Oberst-Cammererstaab, und wegen der Rang-Ordnung des Civil und Militar Personalis bey öffentlichen Hof-Feyerlichkeiten, öffentlichen Gängen, Prozessionen und dergleichen ein Rescripts Entwurf an die General-Landes Direction vorgeleget und abgeleßen, worauf Seine Churfürstliche [Durchleucht] folgende Entschließungen genohmen:

In dem ersten Absatze: Bey Hofe, bey Hoffeyerlichkeiten etc. nach eigener Person erscheinen wurde zu sezen verordnet: »haben der Obersthofmeister und Oberst-Cammerer, dann die churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Ministers, und nach diesen der Oberst-Hofmarschall und Oberst-Stallmeister den ersten Rang. Die Capitaines des Gardes sollen zur Rechten und Linken der höchsten Person Seiner Churfürstlichen Durchleucht und die Generaladjutants in der dem militärischen Grade, den sie begleiten, angewießenen Classe gehen301.« Bey der ersten Classe des Militärs solle der Generalfeldzeugmeister ausgelaßen und in die 2. versezet werden, wo auch den General-Lieutenants die Würkliche Gouverneurs der churfürstlichen Festungen und der {3r} Commandant der Haupt und Residenz Stadt einzurücken sind. Bey der 2. Classe des Civile solle bestimmet werden, daß die Praesidenten und Vice Praesidenten, dann Directoren und Vice Directoren des Revisorii als würklich dienstmachende churfürstliche Beamte nach dem Range ihrer Collegien denen Geheimen Räthen vorgehen, und eben auch bey der 3. Classe des Civile der Vorrang vor denen Dicasterial Canzler und Vice Canzler, dann Directoren und Vice-Directoren denen Geheimen Referendarien eingeraumet werde. Diese haben unter sich den Rang nach ihren Anstellungs Rescripten zu nehmen. Im Staatsdienste solle es bey der im gnädigsten Rescript vom 29. September vorigen Jahres bestimten Ordnung verbleiben, und können in der 3. Classe am Ende die Worte: und behalten etc. bis Raths Range weggelassen werden. Bey der 4. Classe des Civile wurde verordnet, daß 1. allhiesige General-Landes-Directions- und Revisions Räthe nach ihren Decreten unter sich gleichen Rang, 2. die Hofräthe, die Räthe der Provincial Landes Directionen, die Geistliche und Oberkriegs Collegial Räthe ebenfalls unter sich gleichen Rang nach ihren Decreten, 3. die würkliche Geheime Secretärs der 4 Ministerial Departements und Truchseßen, dann 4. die darin bemerkte Untergeordnete der General Landes Direction und anderen Stellen einerley Rang haben sollen. Es wurde ferner provisorisch bis auf anderweite Verfügung verordnet, daß, wenn ein Rath dieser Collegien einen höheren Caracter haben sollte, {3v} deßen Rang, doch ohne Praejudiz seiner allenfalls sonstigen Rechten, nicht nach dem Titel, sondern nach seiner begleitenden Rathsstelle bestimmt werden solle. Von dieser 4. Classe an solle für das Militare, da daßelbe bey öffentlichen Ceremonien meistens im militärischen Dienste beschäfftiget, kein Rang weiter bestimmet werden, wegen jenem in vermischten Commissionen mit den Civil-Stellen solle es bey der bisherigen Observanz in so lange belaßen werden, bis durch eine neue Verordnung solches anderst festgesezet wird. Das Übrige dieses Aufsazes erhielt mit Abänderung jener Stellen, die nach den vorstehenden angenohmenen Grundsäzen nicht mehr Eingang finden können, die gnädigste Genehmigung. Das Rescript an den Oberst Cammerer Staab wurde ebenfalls genehmiget, denen würklichen Geheimen Secretärs der 4 Ministerial-Departments der Eintritt in die erste Ante Cammer auch gestattet.

3. Uniformierung der Gerichts- und Kameralbeamten sowie der Beamten des Münchner Magistrats.

4. Neues Abkommen über das Postwesen

[MA] Genehmigung der von Montgelas aufgesetzten Instruktionen für ein neues Abkommen mit dem Haus Thurn und Taxis über das Postwesen.

4. Nach einer mündlich dargelegten Übersicht der Geschichte der für Baiern abgeschloßenen mehreren Postverträgen mit dem Herren Fürsten von Thurn und Taßis {4r} von den ersten Zeiten bis auf den Regierungs-Antritt Seiner Churfürstlichen Durchleucht Maximilian Joseph und der dabey eingetrettenen verschiedenen Umständen trug der Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgellas einen Entwurf zu einem mit dem fürstlich Taxischen Abgeordneten zu schließenden Vergleich vor, der nach seiner Meynung mit einigen Änderungen als Instruction für die beyde churfürstliche Commissärs dienen könnte.

Ad Art. 11 solle beygesezet werden nach Obersthofmeisterin: die Hofmeister und Hofmeisterinnen der Churfürstlichen Prinzen und Prinzeßinnen Durchleuchten; dann nach Geheimen Cabinets Secretärs Geheimer Conferenz Secretär. Das übrige wurde mit den von dem Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfften angetragenen Abänderungen genehmiget, und sind die churfürstliche Commissärs hiernach zu instruiren, zugleich auch von der General-Landes Direction Bericht zu erforderen, was für Jagd-Concessionen dem Herrn Fürsten von Thurn und Tassis bey Abschließung des dermahl bestehenden Vertrags ertheilet worden.

5. Vergleichsverhandlungen mit dem Freiherrn von Fraunhofen wegen der Herrschaften Alt- und Neufraunhofen; der Plan, dem Kurhaus eine Lehensexpektanz vom Reich über die Herrschaft zu verschaffen, wird aufgegeben.

6. Status des Reichslehens Eckenheid, das Kurfürst Karl Theodor während des Reichsvikariats [1790] an Karl Theodor Graf v. Bettschardt verliehen hatte.

[MJ] 7. Besetzung einer Ratsstelle bei der Regierung in Amberg durch den bisherigen Supernumerarius Georg Johann von Schmid; dessen Stelle bekommt Christian von Sainte Marie Eglise zugesprochen.

8. Keine weitere Aufnahme in das Corps der beim Hofrat zugelassenen Advokaten, das auf 24 Stellen begrenzt werden soll.

9. Planungen für die Einrichtung eines »Tollhauses« im bisherigen Hof-Krankenhaus zu Giesing.

Nachtrag zu TOP 2) Rangfragen

Vor der endgültigen Genehmigung hier der seltene Fall einer Änderung durch den Kurfürsten, die Kobell improvisiert zu Papier zu bringen hatte, zum TOP 2): Rang des Generaladjutanten gemäß seinem militärischen Dienstgrad.

Ich bestättige vorstehende, nach den Conferenz-Schlüßen gefaste Entschließungen. *mit der Änderung, daß wegen dem Range der General-Adjutanten bestimmet werde, daß der General Adjutant, wenn er General Major ist, bey offentlichen Prozeßionen in der zweiten Classe, und wenn er Oberste ist, in der dritten Claße gehen solle. Dieser Rang solle auch bey allen übrigen {5v} öffentlichen Hoffeyerlichkeiten für dieselbe bestehen. München, den 22. März 1800* [Nachtrag von der Hand Kobells]

Max. Jos. Churfürst [eigenhändig]

Anmerkungen

301
Zur Rangstellung der Generaladjutanten vgl. die unten in der Genehmigungsformel angebrachte Präzisierung.