BayHStA Staatsrat 383 11 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 7. Mai 1803.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Schwerin, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner.

1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf die Anträge des Staatsrats vom 6., 13. und 20. April 1803 mit den entsprechenden »Abänderungen und Zusäzen« mit.

Erteilung einer Braukonzession

Vortrag Stichaners über den Antrag des Postmeisters Kaeser zu Plattling, ihm eine Braukonzession zu erteilen. Der Staatsrat folgt dem zustimmenden Votum Stichaners vorerst nicht. Der örtliche Bedarf und die Produktionskapazitäten sollen ermittelt werden, bevor eine Entschließung gefaßt wird.

{1v} 2. In einem ausführlich schriftlichen Vortrage, den Herr Geheimer Justiz Referendaire von Stichaner über die von dem Postmeister Kaeser zu Plattling nachgesuchte Bräü-Gerechtigkeit erstattete, führte derselbe alle Gründe an, welche für Vermehrung der Bräüereyen auf dem Lande, dann in Städten und Märkten sprechen, um die Erzeugung des Biers in Baiern, welche noch immer sehr vielem monopolistischem Zwange unterliege, zu beförderen und zu erleichteren.

Die Stelle, welche der Anspacher Hauß Vertrag rücksichtlich der Bräu-Gerechtigkeiten enthalte, wurde vorgeleget636, und nach des Referenten Meynung erkläret, sohin der Staats Rath auf ein ähnliches Gesuch, welches der Postmeister zu Stallwang um eine Bräüerey stellte, zurückgeführt, und geäüßeret, wie dieses Gesuch nach Meynung des Ministerial Finanz-Départements, welches sich ganz dagegen erkläret, abgewießen worden.

Über das Gesuch des Postmeisters Kaeser, welches das Pfleggericht Deggendorf in einem erstatteten Bericht unterstüzet, wogegen aber alle umliegende adeliche und bürgerliche Bräühauß Besizer protestirten, seye die General Landes Direction vernohmen worden, und da diese auf Abweißung des Supplicanten angetragen, so habe sich das Ministerial Justiz mit dem Finanz {2r} Departement benohmen, welches seyne Meynung dahin abgegeben habe, wie es glaube, daß zuvor noch durch ganz unparteyische Personen hergestellet werden solle, ob das Vorgeben des Postmeisters Kaeser, daß das Bier in der Gegend von Natternberg alle Jahre frühzeitig auszugehen pflege, gegründet seye; übrigens beziehe sich daßelbe auf seine bey Gelegenheit der von dem Wirthe zu Stallwang nachgesuchte Bräuerey bereits geäüßerte Grundsäze.

Da diese Äüßerung des Ministerial Finanz-Départements im Grunde mit dem Gutachten der General Landes Direction übereinstimme, so suchte der Referent zuerst das Überflüßige dieser nochmahlig unparteyischen Vernehmung, wovon das Resultat schon in den Akten liege, ins Licht zu sezen, und die Grundsäze, welche das Ministerial Finanz Département bey dem Gesuche des Postmeisters zu Stallwang aufgestellet, durch Gegenbemerkungen, welche er anführte, zu wiederlegen.

Von diesen in seinem Vortrage enthaltenen Gründen geleitet, machte sohin der Referent den Antrag, wie dem Gesuche des Postmeisters Kaeser mit der in dem Berichte des Landgerichts Deggendorf enthaltenen Beschränkung: daß ihme eine Bräü Concession nur unter der Bedingnüß verliehen werde, daß er würklich das Bräü Hauß erbaue, und vor deßen Erbauung ihme nicht gestattet werden solle, den Schloßberg mit der Bräu-Concession weiter zu verkaufen, willfahret werden könne, bemerkte aber, daß das Ministerial {2v} Justiz Departement mit seinem Antrage nicht verstanden, sondern der Meynung seye, daß die nachgesuchte Brauerey, da sich in der Gegend von Natternberg eine hinlängliche Anzahl von Bräüereyen befinde und kein Grund einer öffentlichen Nothwendigkeit zu solcher Conceßion vorhanden, nicht bewilliget werden solle.

Der Staats Rath vereinigte sich mit der Meynung des Ministerial Finanz-Départements dahin, daß vor Faßung einer Entschließung noch durch das Landgericht Deggendorf und Natternberg mittels Vernehmung unparteyischer Personnen hergestellet werden solle, ob in der Gegend von Natternberg das Bier alle Jahr frühzeitig auszugehen pflege oder nicht? und ob die in der dortigen Gegend vorhandene Braühäüßer nicht hinreichen, dem allenfallsigen frühzeitigen Mangel abzuhelfen.

Vortrag Arcos über ein Gesuch des Vizepräsidenten der Generallandesdirektion, Georg Anton Ludwig Graf von Hegnenberg. Der Staatsrat folgt dem Antrag und überträgt Hegnenberg das 1785 als Lehen ausgegebene Brauhaus von Oberdolling als »ursprünglich freyes Allod«. Ferner wird die Bewilligung erteilt, das zu Oberdolling gehörige Rittermannlehen unter bestimmten Bedingungen zu veräußern.

3. Herr Geheimer Referendaire Graff von Arco legte das berichtliche Gutachten der General Landes Direction über das zweyfache Gesuch des dortigen vice Praesidenten Graffen von Hegnenberg637, um ihme das gegen Überlaßung von sechs Nothwirthen638 im Jahre 1785 zu Lehen offerirte Bräühauß zu Ober Dolling, nach nunmehr aufgehobenem Bierzwange, in seiner primitiven Eigenschafft als Allodium gegen Aushändigung der Lehen Reverse wieder ruckstellen, und ihme den Consens zu Veräüßerung des zu Oberdolling gehörigen Ritter Mannlehen Complexes ertheilen zu laßen, mit dem Bemerken vor, daß er bey der, rücksichtlich des ersten Gesuches, von der General Landes Direction {3r} vorgelegten Beschaffenheit auf Genehmigung derselben Gutachtens dahin antragen müße, daß in deßen Folge dem Graffen von Hegnenberg das Bräühauß zu Dolling als ursprünglich freyes Allodium zurückgestellet, und die Wirkungen der Lehens Ablation durch die Ruckgaabe der Reverse annulliret, entgegen aber die Jurisdiction über die ehemahlige sechs Zwangwirthe, so wie über den Märzenkeller eingezogen und den betreffenden Landgerichten wieder eingeräümet werden solle.

In bezug auf den Veräüßerungs-Consens stimme er, Graff von Arco, ebenfalls dem Gutachten der General-Landes Direction, daß dieser Consens, der anno 1796 schon einmahl ertheilet worden ware, unter nachfolgenden Beschränckungen erneueret werde, vollkommen bey: daß

1.) die von dem Vassallen übergebene Lehensfassion bey der Ausantwortung des Lehens an den neuen Käüfer mit dem würklichen Bestande der Dinge verglichen und die Abgänge rectificiret werden;

2.) daß die auf dem Gute zu Hofhegnenberg mit 12.000 fl. haftende Lehen Schuld aus den Kaufschillings Gelder getilget werden solle.

3.) desgleichen, daß die Creditoren jener Schuld von 14.000 fl., deren Hypothecirung auf das Lehen Guth Ober Dolling im Jahre 1793 auf einen Zeitraum von 15 Jahre bewilliget wurde, sich anheischig zu machen hätten, nach dem Verkaufe des Guthes auf ihre Ansprüche an den Fiscus zu verzichten.

{3v} 4.) daß die Graff Hegnenbergische männliche Descendenten in diese Veräüßerung einwilligen und der Observanz der churfürstlichen Lehens Curie zufolge, in Manns-Domini refutiren, endlich aber

5.) daß durch den neueren Käüfer die Aussicht zur Heimfälligkeit nicht mit den dermahligen in ein, den lehenherrlichen Rechten nachtheiliges Mißverhältnüß gesezet werde, daher dem Graffen von Hegnenberg der Auftrag besonders zu ertheilen seye, seiner Zeit den Käufer zu benennen, die Zahl seiner männlichen Descendenten anzugeben, und auf geschehene berichtliche Anzeige die churfürstliche Genehmigung zu gewärtigen; wo auch die Urkunde über den Veraüßerungs-Consens erst nach Erfüllung vorgesezter Bedingnüße auszufertigen wäre.

Der Staats Rath genehmigte sämtlich diese Anträge.

Erneuerung einer Edelmannsfreiheit

Der Staatsrat folgt dem Antrag Arcos, die von dem kurfürstlichen Kämmerer und Generalmajor Friedrich Menrad Freiherr von Ow nachgesuchte Erneuerung der seinem Urgroßvater 1677 verliehenen Edelmannsfreiheit zu bewilligen.

4. Nach actenmäßiger Vorlaage der, bey dem Gesuche des churfürstlichen Cämmerers und General Major Frhr. von Owe639, um wieder Auflebung der seinem Urgroßvatter640 im Jahre 1677 verliehenen Edelmannsfreyheit eintrettenden Verhältnüßen zeigte Herr Geheimer Referendaire Graff von Arco, daß keine rechtgültige Gründe vorhanden, um diesem Gesuche im Weege Rechtens begegnen zu können, er halte es deswegen nicht für rathsam, über diesen Gegenstand bey der General-Landesdirection, wohin diese Sache durch ein Revisions Urtheil verwießen worden, sprechen {4r} zu laßen, sondern glaube antragen zu müßen, daß der Bitte des Supplicanten ohne fernere processualische Weitläufigkeiten statt gethan werden könne.

Der Staats Rath vereinigte sich mit diesem Antrage des Referenten.

Provisorische Bestimmungen zur Eheschließung Minderjähriger im Herzogtum Berg

Der Staatsrat folgt dem von Stengel referierten Antrag der Landesdirektion des Herzogtums Berg, ein neues Gesetz über die elterliche Einwilligung zu den Eheschließungen Minderjähriger zu erlassen, nicht. Bis zur Revision des Zivilgesetzbuches bleibt es bei der Bestimmung, daß den Pfarrern die »Copulation der Minderjährigen« ohne Zustimmung der Eltern verboten bleibt.

5. Herr Geheimer Justiz Referendaire Frhr. von Stengel erstattete über den berichtlichen Antrag der bergischen Landes Direction, wegen der elterlichen Einwilligung zu den Eheverträgen Minderjähriger, ein neues Gesez zu geben, ausführlich-schriftlichen Vortrag, worin er den Gesezes Entwurf, den die bergische Landes Direction hiezu in Vorschlag bringet, nebst den Meynungen des Religions Respicienten und Correspicienten anführt, die Frage: ob der Mangel der elterlichen Einwilligung ein Grund seye, den, ohne solchen geschloßenen Ehevertrag für nichtig zu erklären und ihme die Weßenheit eines Civil-Vertrages und die Kraft für Civil Wirkungen abzusprechen? prüfte und folgende Anträge als Grundsäze des zu entwerffenden Gesezes dem Staats Rathe zur Genehmigung vorlegte.

1.) Die Einwilligung der Eltern oder derjenigen, welchen an ihrer Stelle die vätterliche Gewalt übertragen ist, oder die Supplirung derselben von Seite der Obrigkeit in Fällen, wo erstere ohne hinlänglichen Grund versaget wird, solle ein weßentliches Erfordernüß zum vollkommen rechtsgültigen Ehevertrage der Minderjährigen seyn,

2.) ohne eine solche Einwilligung solle der {4v} Sohn auch außer der vätterlichen Gewalt gleich der Tochter, bis zur Volljährigkeit unfähig seyn, einen Ehevertrag zu schließen,

3.) ein also ungültig geschloßener Vertrag solle für nicht geschehen geachtet, und ohne Kraft bürgerlicher Würkungen seyn, auch

4.) die richterliche Erklärung über deßen Nichtigkeit auf Ansuchen ertheilet werden.

Herr Geheimer Referendaire Frhr. von Stengel bemerkte noch, wie er dem Antrage der bergischen Landes Direction, daß das 25. Jahr ohne Unterschied des Geschlechtes für die Großjährigkeit festzusezen, beystimme, und stellte mehrere Fragen auf, welche, wenn der Antrag, daß die Eheverträge der Minderjährigen ohne die Bewilligung der Eltern ungültig seyn solle, angenohmen werde, der bergischen Landes Direction zur Prüf- und Begutachtung zuzuschicken, inzwischen aber, bis solche entschieden seyn würden, dieselbe anzuweißen wäre, einsweil in vorkommenden Fällen annalogisch nach der bisherigen Praxis zu verfahren.

Über die Frage, ob diese zu erlaßende Verordnung ein solch neueres Gesez seye, daß dazu vordersamst der Beyrath der Landstände eingeholt werden müße, äüßerte sich Frhr. von Stengel aus mehreren Gründen, wie er solchen nicht absoluté erforderlich halte, diesen Punckt jedoch, wie auch die übrige in das Religions Weeßen einschlagende Gegenstände dieses Vortrages, dem Herrn Geheimen Referendaire dieser Betreffe zu näheren Prüfung überlaße.

Der Staats Rath fand die Erlaßung eines {5r} neuen Gesezes über die vorgelegte Frage gegenwärtig nicht für räthlich, sondern beschloß solches bis zur allgemeinen Revision des Civil Gesezbuches ausgesezet zu laßen, und inzwischen nur denen Pfarrer in dem Herzogthume Berg die Copulation der Minderjährigen ohne Einwilligung ihrer Eltern, Vormünder, oder, wo diese ohne hinlänglichen Grund versaget wird, ohne Supplirung der höheren Obrigkeiten bey verhältnüßmäßigen Civil Straffen streng zu untersagen und solches bekant machen zu laßen;

Über die Bestimmung dieser Straffen, so wie auch über die Formalitaeten, welche bey Supplirung der elterlichen oder Vormundschaffts Einwilligung durch die höhere Obrigkeiten zu beobachten, solle das Gutachten der bergischen Landes Directione erhohlet werden.

Kurfürstliche Entschließung dazu (7. Mai 1803):

Der Kurfürst verordnet, {5v} »daß dieser Gegenstand bis zur Ausarbeitung der Verordnung über die geistliche Gerichtsbarkeit in sämtlich churfürstlichen Staaten auf sich zu beruhen habe, wo sodann derselbe reproduciret, und nach den durch diese Verordnung aufgestellt werdenden Grundsäzen entschieden werden solle«.

Der Sattlerzunft in München wird mit Fristsetzung und unter Androhung ihrer Auflösung befohlen, entsprechend dem Staatsratsbeschluß vom 29. Dezember 1802 den Sattlermeister in Schwabing in die Zunft aufzunehmen.

6. Unter Beziehung auf die, von dem Staats Rathe wegen Einzünftung des Sattlermeisters in Schwabing gefaste Entschließung641, welche auch in der Geheimen Staats Conferenz genehmiget worden, bemerkte Herr Geheimer Justiz-Referendaire von Stichaner, daß die hiesige Sattlers Zunft sich des ihr gegebenen scharfen Auftrages ohngeachtet, weigere den erwehnten Sattlermeister einzuzünften. Derselbe überließ dem Geheimen Staats Rathe welche Entschließung er zu Aufrechthaltung des höchsten Ansehens erlaßen wolle, und schlug vor, ob nicht der Zunft durch die General Landes Direction ein kurzer Termin zu Bewürkung der verweigert werdenden Einzünftung mit der Bedrohung gegeben werden solle, {5v} daß auf den Falle fernerer Weigerung ihre Zunft werde aufgehoben werden.

Der Antrag des Referenten wurde von dem Staats Rathe genehmiget.

7. Der Staatsrat genehmigt einen von dem Finanzreferendär Schenck vorgelegten Reskriptsentwurf. Danach wird Martin Triendl und Martin Hofer aus Tirol erlaubt, »ihre Eißen, Meßing und Geschmeidwaaren Handlung gegen Entrichtung aller bürgerlichen und öffentlichen Lasten und Abgaben zu etabliren«. »Herr von Schenck stüzte diese Bewilligung auf das Gutachten der General-Landes Direction und den Erwerb zweyer vermöglichen Handelsleuthe.«

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten. Genehmigung mit Ausnahme von TOP 5.

Anmerkungen

636
Der Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 bestimmte: »Die Bräugerechtigkeit wird künftig nur an bürgerliche Polizeyordnungsmäßig verliehen« (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150, hier S. 148 Art. 30 d).
637
Georg Anton Ludwig Graf von Hegnenberg war seit 1799 Vizepräsident der Generallandesdirektion (HStK 1802, S. 76; Angaben zur Laufbahn bei Gigl, Zentralbehörden, S. 95 f. Nr. 86)
638
Als Not- bzw. Zwangswirt wurde derjenige Wirt bezeichnet, der verpflichtet war, »nur bey einem bestimmten brauenden Kloster oder Hofmarchsherrn das Bier, es mochte gut oder schlecht seyn, zu nehmen« (Schmeller, Bayerisches Wörterbuch Bd. 1, Sp. 1773).
639
Friedrich Menrad Freiherr von Ow (1757 – 1813): 1782 kurbayerischer Kämmerer, 1799 Oberst, 1802 Generalmajor (Schön, Geschichte S. 495 f.; Dienerbuch).
640
Franz Carl von Ow (1637 – 1726): kurbayerischer Kämmerer und Oberjägermeister (Schön, Geschichte, S. 429; Dienerbuch).
641
Vgl. Nr. 81 (Staatsrat vom 29. Dezember 1802), TOP 2.