BayHStA Staatsrat 383 13 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 3. Juni 1803.

Anwesend: Montgelas, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Erleichterte Errichtung von Landschulen

Veranlaßt durch ein Gesuch des Grafen Max von Tauffkirch wird eine allgemeine Norm erarbeitet, wonach bei der Verwendung von Fideikommißgütern zur Errichtung von Landschulen der Konsens der Agnaten nicht erforderlich ist.

{2r} 1. Herr Geheimer Referendaire von Branca erstattete über das von dem General Schuldirectorium vorgelegte und unterstüzte Anerbieten des gegenwärtigen Besizers des Majorats Guthes Gutenburg Max Graffen von Tauffkirch an erwehntem Orte ein Schulhauß, woran es bis izt ganz fehlte, erbauen und dotiren zu wollen, schriftlichen Vortrag, und äüßerte, wie die damit verbundenen Gesuche, den Consens seiner Agnaten hiezu, welche in dem Lande sehr zerstreuet wären, zu Ausweichung vieler Weitläüfigkeiten {2v} aus landesfürstlicher Macht supliren zu laßen, nicht nur willfahret, sondern auch im allgemeinen verordnet werden könte, daß dasjenige, was von Fidei Commis Güther zu Erricht- oder Ergänzung von normalmäßigen Landschulanstallten beygetragen wird, für keine Veräüßerung zu achten, und folglich keinem agnatischen Consense unterworffen seyen sollte, in deßen Folge auch der Graff Max Tauffkirch zu Guttenburg durch das General Schuldirectorium zu verbescheiden, im übrigen aber deßen Gesuch die Beschränckung beyzufügen seyn dörffte, daß die Verwendung der Strafgefälle unnachtheilig des Armen Fonds geschehen solle.

Der Staats Rath genehmigte den Antrag wegen Erlaßung einer allgemeinen Verordnung664 in Beziehung auf den nicht zu erhohlenden agnatischen Consens für das, was von Fidei Commis Güther zu Erricht- oder Ergänzung von normalmäßigen Landschulanstallten verwendet wird, und Anwendung dieser Verordnung auf das Gesuch des Graffen Max von Taufkirch, ohne jedoch in das Detail der Schuldotation zu Guttenburg einzugehen.

Organisation des Obersten Lehenhofs – Auflösung der Zensurkommission

Zentner setzt seinen Vortrag über die Verbesserung des Geschäftsganges der Generallandesdirektion fort. In der Hauptsache trägt er zum einen über Organisation und Kompetenzen des Obersten Lehenhofs und der Lehenpropstämter vor, zum zweiten über die Auflösung der Bücherzensur-Spezialkommission.

2. Herr Geheimer Rath von Zentner sezte den in dem Staats Rathe vom 9. Februar d. J. und nachher665, angefangenen Vortrag über die Verbeßerung des Geschäffts Ganges der General-Landes Direction und die ihr zu ertheilende neue Instruction fort, und brachte die in {3r} einem der vorderen Staats Räthe wegen dem Obersten Lehenhof und den Lehenprobst Ämter gefaste Beschlüße wieder in Erinnerung.

Nach diesen sollen 1.) alle Activ- und Passiv Lehen Sachen und die damit verbundene Geschäffte in Zukunft für Baiern bey der hiesigen General-Landes Direction, für Neuburg, bey der neuburgischen, für die obere Pfalz, Sulzbach und Leuchtenberg bey der oberpfälzischen Landes Direction unmittelbahr behandlet und zwar, das Rechnungsweßen ausgenohmen, von der ersten Deputation einer jeden Direction besorget werden;

2.) die Belehnungen der Ritterlehen sollen in pleno primae Deputationis geschehen, der Praesident hat die Verpflichtung vorzunehmen und der Secretär die Pflicht abzuleßen, dem Vasallen wird bey seiner Annahme zugleich ein Taxzettel beygelegt, und die Belehnung darf ihm nicht eher ertheilet werden, als bis er sich über die geschehene Bezahlung der Taxen legitimiret haben wird; die Taxen müssen bei den Cameralbeamten des Orths, wo die Landes Direction sich befindet, erlegt werden;

3.) die Beutellehen sollen ohnehin, so viel es geschehen kann, allodificiret, oder in Erbrecht veränderet werden, wo sodann dieselbe den Rent Ämter einzuverleiben sind, in jedem Falle aber von den Cameral Beamten administriret werden, weswegen auch die Lehen Verwaltungen mit den Cameral Ämter zu vereinigen wären.

4.) Das Rechnungs Weßen wird wie ehemals geführet, und das Lehen Weeßen in diesem Betref wird der Rechnungs Députation übergeben, wohin der Cameral Beamte auch zu rechnen hat.

5.) Alle Lehen Expeditionen geschehen durch die Landes Directionen mit der gewöhnlichen Unterschrift.

6.) Die Ämter eines obersten Lehen Probsten, Lehen Commissärs und der Lehen Pröbste hören auf, und sie lieffern ihre Acten den einschlagenden Landes Directionen ein, wo statt ihrer zwey ständige Proponenten in Lehensachen aufgestellet werden, die sich aber nicht bloß auf diese Geschäffte beschräncken, sondern zugleich andere Raths Arbeit besorgen; und seye hiebey nothwendig, daß bestimte Räthe dafür ernant werden, weil eine besondere Kentnüß des Lehen Rechtes, der Particular Lehen Geseze und Gewohnheiten erforderlich seye.

7.) Das ganze Canzley Personale trette zur General Landes Direction über, und das Archiv werde mit dem Landes Archiv vereiniget, was davon nicht an andere Landes Directionen abgegeben werden müße, der Archivar bleibe bey seiner Hauptverrichtung als Registrator übernehme aber noch andere Arbeiten, die Canzlisten werden General Landes Directions Canzlisten.

8.) Alle eingehende Taxen und sonstige {4v} Sporteln werden für das Aerarium erhoben und verrechnet.

9.) Die Besoldung des obersten Lehen Probsten zu 100 fl. jährlich, des Lehen Commissär zu 2.000 fl., nebst der Pension von 500 fl., so wie auch die Besoldungen der Lehenpröbste, die eine solche in dieser Eigenschaft beziehen, werden in Zukunft eingezogen, lebenslänglich sollen dieselbe ihren fixen Gehalt behalten und bey demjenigen, welche durch diese veränderte Einrichtung beschädiget werden, solle vorbehalten bleiben, über einen billigen Ersaz ihres Schadens zu erkennen.

10.) Den Canzley Individuen solle die Besoldung ihres Grades, der bey der General Landes Direction bestehet, um so mehr zu ertheilen seyn, als dafür schon mehrere Anträge geschehen; Hoheneicher als Archivar, Registrator und Taxator, der von der General Landes Direction zu Vermehrung seiner Besoldung und einem höheren Caracter begutachtet worden, wäre mit Umgehung eines höheren Caracters dem Archivs-Registrator in der Besoldung gleich zu stellen, und für die Zukunft auch zu anderen Archivs-Arbeiten anzuweißen.

Burger, der das Rechnungsweeßen besorget, wäre nach dem Gutachten der General Landes Direction auf 700 fl. und den Getreid Genuß zu sezen, und den beyden Lehen Commissarien wegen ihren geleisteten außerordentlichen Arbeiten einem jeden eine Gratification von fünfhundert Gulden {4v} zu bewilligen.

Der Both werde behandlet, wie die übrige Bothen der General Landes Direction, und die Besoldungs-Erhöhung der angezeigten verschiedenen Canzley Individuen hätten mit dem Zeitpunckte anzufangen, wo die Vereinigung des Lehenhofes mit der General-Landes Direction geschah, nemlich vom 30. April 1802.

Nach diesen Vorschlägen, die Herr Geheimer Rath von Zentner wegen sistematischer Eintheilung des obersten Lehenhofs und der Lehen Probst Ämter vorlegte, ging derselbe auf die noch bestehende Bücher Censur Special Commission über, stellte die Geschichte der bisherigen Censuranstallten in Baiern auf, führte die Censur-Verordnungen, welche in anderen europäischen Staaten bestehen an, und aüßerte nach Beantworthung der Fragen

1.) Ist es einem deutschen Landes Fürsten erlaubt, die Censur gänzlich aufzuheben,

2.) wenn er es darf, ist es auch räthlich, oder solle man eine Censur Anstallt und von welcher Art noch bestehen laßen,

3.) Solle die zu gestattende Leße und Preßfreyheit uneingeschränckt oder eingeschränckt seyn?

Die Grundsäze nach welchen ein churfürstliches Edict über Leße- und Preßfreiheit erlaßen werden könte.

In dem Eingange könnte gesagt werden: Seine Churfürstliche Durchleucht haben kurz nach dem Antritte Ihrer Regierung {5r} in einem Rescripte vom 2. April ihre Geßinnungen eröffnet, welche dieselbe bewogen, damahls eine Censur Commission anzuordnen666; höchstdieselbe seyen seitdem auf die Fortschritte der Geistes Ausbildung der verschiedenen Claßen der Bewohner ihrer Erbstaaten unausgesezt aufmerksam geblieben und hätten bey dem freyen Emporstreben mit Wehmuth die Ausartungen der gestatteten Preßfreyheit eine Inurbanität und Zügelloßigkeit mancher unreifen Schriftsteller wahrgenohmen, allein höchstdieselbe wollten nicht die ungerechte Maxime befolgen, den Mißbrauch der natürlichen Kräffte durch Untersagung und allgemeine Beschränckung des Gebrauchs selbst verhüten zu wollen; Sie übersahen deshalb selbst großmüthig straffbare Angriefe Ihrer höchsten Person, um keinen guten und aufgeklärten Mann abzuhalten, mit Freymüthigkeit und Redlichkeit seine Meynung öffentlich darüber zu äüßeren, was nach seinem Dafürhalten und seyner besten Absicht beytragen könte, das allgemeine Beste zu beförderen.

Indeßen seyen sie ihrer Regenten Pflicht schuldig, in ihren Staaten Ordnung und Sittlichkeit kräfftigst zu handhaben und einem jeden ihrer Unterthanen seinen guten Nahmen und Ruf unter dem Schuze des Gesezes zu sicheren; höchstdieselbe hätten daher mit Vernehmung ihres Staats Rathes in reife Erwegung gezogen, durch welche gerechte und zweckmäßige Maaßreglen die Leße und Preßfreyheit in ihren Erbstaaten in solchen Schrancken {5v} erhalten werden könne, welche der Staats Zweck erfordere; in Folge deßen hätten höchstdieselbe beschloßen, die in ihren sowohl alten als neuen baierischen Landen noch bestehende Censur Commißionen aufzuheben, und in Ansehung der schon gedruckten Schriften für die offene Buchhandlungen und diejenige, welche obrigkeitlich zu diesem Gewerbe berechtiget sind, einen freyen Verkehr, so wie für die Verleger und Buchdruckereyen im Lande eine solche Preßfreyheit zuzulaßen, daß von nun an in der Regel keiner verbunden seyn solle, seine Bücher und Schriften, die er in den churfürstlichen Erbstaaten einführen oder in Druck geben will, der bisher angeordneten Censur und Approbation zu unterwerffen, oder zu dem Ende solche denjenigen zur Durchsicht einzuliefferen, denen diese Verrichtung bisher übertragen geweßen.

Die allgemeine Aufsicht über die in ihren Staaten befindliche Buchhandlungen Offizinen der Antiquarien, der Leihe Bibliothecken Inhaber, Leihe Bibliothecken überhaupt, Leße Instituten und Buchdruckereyen werde der Polizey Obrigkeit jedes Orts, wo solche sich befinden, und die Bestraffung der Verbrechen, welche durch Schriften begangen werden, den competenten Gerichten nach den Gesezen überlaßen.

Weshalb 1.) alle Buchhandlungen, Antiquarien, Leihe Bibliothek Inhaber, die Vorsteher der Leße Institute, Kupferstich, Bilder und Cartenhändler unter einer {6r} Straffe von 100 Thaler verbunden seyn sollen, ihre Cataloge der Polizey Obrigkeit zu übergeben.

2.) Diejenige, so keine obrigkeitliche Concessionen haben, dörften in den churfürstlichen Staaten die Meßzeit ausgenohmen, weder mit Bücher, Kupferstichen Bilder u.s.w. handlen, jede Orts Polizey soll darnach wachsam seyn, damit nicht durch solche unberechtigte Mäckler, Krämmer Colporteurs, Bänckelsänger und andere unangesehene Leuthe Schriften, von welcher Art sie seyn mögen, besonders Bilder, Lieder Kalender, religiöse oder profane Volksblätter ins Publicum gebracht werden, werden solche entdeckt, so sind sie sogleich in Beschlag zu nehmen und dasjenige Individuum, welches die Geseze überschritten hat, solle nebstdem nach Befinden der Umstände noch besonders bestraffet werden.

3.) Wenn die Polizey in den Catalogen in den Buchhandlungen oder Druckereyen Schrifften wahrnimt, welche ausdrücklich verbotten worden, oder deren Inhalt sich nicht bloß auf wißenschafftliche Untersuchungen oder politische und statistische Notizen beschränckt, sondern was immer für illegale Angrieffe einer physischen, oder moralischen Person sich erlaubet, so solle in dem ersten Falle die verbottene Schrift in Beschlag genohmen und der Übertretter der Geseze der competenten Stelle angezeiget werden, um nach Befinden der Umstände bestrafft zu werden; im zweyten Falle solle {6v} eine solche Schrift, welche die bemerkte legale Angriefe enthält der einschlägigen Landes-Direction sogleich angezeiget werden, welche die schon bezeichnete Caractere derselben näher zu untersuchen hat, findet sie ein würkliches Verbrechen, so seye die Schrift nicht nur sogleich zu verbieten, nach Befinden der Umstände in Beschlag zu nehmen, sondern der Verfaßer, oder wenn dieser nicht bekant oder falsch angegeben, der Verleger und in Subsidium der Drucker, so wie jeder Verbreiter derselben, der Justiz-Behörde zur Bestraffung zu übergeben.

4.) Bey anonymen Schrifften, wo weder Verfaßer, Verleger noch Drucker bekant, solle jederzeit derjenige, der eine solche Schrift debitiret, für ihren Inhalt verantwortlich seyn,

5.) die Gewalt der Polizey solle nicht weiter gehen, ihr komt weder eine Censur noch eine Bestraffung zu, wenn nicht ein bloßes Polizey Vergehen begangen worden ist, sondern sie hat nur zu wachen, damit die Geseze beobachtet und Übel, die entstehen könten, noch in Zeiten verhütet werden.

6.) Die competente Justiz-Behörde aber welcher die weitere Untersuchung einer von der Polizey angezeigten Schrift zukömt, habe die Natur des Verbrechens nach ihr vorgezeichneten Formen, die angeführet worden, zu untersuchen und findet sie ein wahres Verbrechen, wie in No 3 bemerket worden, dabey zu {7r} verfahren.

Liegt kein gesezliches Verbrechen zum Grunde, die Schrift aber ist jedoch entweder in Rücksicht auf Moralitaet oder auf physisches Wohl der Staatsbürger schädlich, so ist blos zu verhinderen, damit sie nicht in Umlauf gesezet werde; sie kann nach Umständen offentlich verbotten werden und diejenige Stelle, welcher die Aufsicht über den öffentlichen Unterricht und die Volcksbildung vorzüglich anvertraut, wird dadurch Anlaß nehmen, das irrgeführte Volck durch zweckmäßige Schrifften zu belehren.

7.) Außerdem, wenn nicht besondere politische Verhältnüße die Publicitaet gewißer Schriften und Urtheile über öffentliche Angelegenheiten für den Staat gefährlich machen, werden Seine Churfürstliche Durchleucht freymüthige in einem bescheidenen und ruhigen Tone abgefaste Schriften, in welchen politische Angelegenheiten oder Gegenstände der Staatsverwaltung gründlich geprüfet, Vorschläge zu ihrer Verbeßerung gemacht werden, nie unterdrücken, höchstdieselbe sehen solche Schriften vielmehr als ein kräfftiges Mittel zur Beförderung des Gemein Geistes und der Vatterlandsliebe an; eben so werden Sie wißenschafftliche Untersuchungen jeder Gattung für das gebildete Publicum nie hemmen, Sie forderen vielmehr alle patriotische Schriftsteller auf, nach ihren Kräfften mitzuwürken, daß schädliche Irrthümer verbannet, Wahrheiten in Circulation gesezet und überall Bildung des Volkes {7v} und seine wahre Glückseeligkeit, die einzig der Gegenstand ihrer landesvätterlichen Sorgfalt ist, beförderet werde.

Die Auflößung der Censur Commission werde keinen Schwierigkeiten unterworffen seyn, da die dabey angestellte Directoren und Räthe ohnehin dieses Geschäft nur als eine Nebensache getrieben haben, und alle noch andere Stellen bekleiden, von welchen sie eigentlich besoldet.

Das Canzley Personale kann an die General Landes Direction, außer dem Botten, der zum Administrations Rathen gehöret, verwießen werden, wohin auch die Acten abzulieferen wären.

Der Staats Rath genehmigte die Anträge des Referenten wegen Eintheilung des Obersten Lehen Hofs und Aufhebung der Censur Commission, leztere jedoch mit dem Zusaze, daß dem No 7 beygefüget werde, wie noch zur Zeit die wegen politischen Zeitungen und Schriften bestehende Verordnungen in Kraft verbleiben sollen.

Kurfürstliche Entschließung dazu (3. Juni 1803):

{8r} A: bey dem Obersten Lehen Hof solle 1. bey dem § 4 gesezet werden: der einschlagenden Section der staatswirthschafftlichen Deputation, 2. die für die bisherige zwey Commissarien in Lehen Sachen bey der General Landes Direction begutachtete Gratification solle bey Fertigung des General Etats am Ende des Jahrs als außerordentliche Ausgaabe vorgemerket und bis dahin ausgesezet werden. 3. Die von dem Staats Rathe wegen einer Einrichtung des Obersten Lehnhofs in Antrag gebrachte Entschließungen sollen auch auf die fränckisch und schwäbische Lande ausgedehnet und mut. mut. an die dortige administrative Stellen ausgeschrieben, dabey aber auf die allenfalls dort sich befindende Thron Lehen und Lehen extra curtem Rücksicht genohmen werden.

B: bey dem Censur Collegio solle in dem § 3, wo von statistischen Nachrichten Erwehnung geschiehet, beygesezet werden: »wobey es sich von selbsten verstehet, daß Staatsdiener ihre Vorträge und Arbeiten über Gegenstände, die ihnen nach ihrem Geschäffts Creiße auszuarbeiten übertragen worden, so wie auch statistische Notizen und Bemerkungen, zu deren Kentnüß sie nur durch ihre Dienstverhältnüße kommen konten, nicht ohne höhere Erlaubnüß dem Drucke übergeben dörffen«. – Der § 7 solle ganz umgangen werden667.

Zentner fährt fort, »über die Anordnungen, welche in dem Würkungs Creiße der General Landes Direction nach seiner Ansicht getroffen werden müßen, vorzutragen«. Die »über diese Betreffe gefaste Beschlüße [werden] in dem nächsten Protocoll des Staats Rathes, wo dieser Gegenstand beendiget werden wird«, aufgenommen. Wegen »vorgerückter Mittagszeit« wird die Sitzung aufgehoben. Vorlage der »Entschließungen« und »Anträge« beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderungen bei TOP 2.

Anmerkungen

664
VO betr. den »agnatischen Konsens zur Errichtung von Landschulen« vom 11. Juni 1803, RegBl. 1803, Sp. 369. Begründet wurde die Verordnung mit der »Erwägung«, daß durch die Errichtung von Landschulen »nicht allein das allgemeine Beste des Staates befördert, sondern auch durch Verbesserung der Moralität, und durch Vermehrung der ökonomischen Kenntnisse des Landvolkes der Werth der einzelnen Landgüter erhöhet werde«.
665
Siehe Nr. 89 (Staatsrat vom 9. Februar 1803), TOP 4 u. Nr. 90 (Staatsrat vom 16. Februar 1803), TOP 5.
666
Reskript betr. die »Errichtung einer Büchercensur-Specialkommißion« vom 2. April 1799 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. VI.4, S. 252 f.). Die Neuorganisation des Zensurwesens wurde hier mit einer der »wichtigsten Regenten-Pflichten« begründet, nämlich für »die wahre Besserung des Herzens« zu sorgen, die »von der zweckmäßigen Bildung des Verstandes größtentheils abhange«. Zu diesem Zweck waren »die beiden Grundpfeiler des öffentlichen Wohles, Religion und Sittlichkeit«, sowie »die Erforschung jeder nützlichen Wahrheit als Hilfsmittel dazu« zu fördern (S. 252). Dies wiederum war abhängig von »einer [s]achdienlichen Einrichtung des Bücher-Censurwesens« (S. 253). – Das Reskript ist als Verordnung der Oberen Landesregierung vom 10. April 1799 auch gedruckt bei Aretin (Hg.), Der Genius von Baiern Bd. 1, St. 1, S. 77 – 79.
667
Publiziert als VO betr. die »Preß- und Buchhandel-Freyheit« vom 13. Juni 1803, RegBl. 1803, Sp. 377 – 383, auch bei Döllinger, Sammlung Bd. 3, S. 302 – 305; dazu das Auflösungs-Reskript an die Bücherzensur-Spezialkommission vom 18. Juni 1803 (ebd. S. 305) und die Antwort des Direktors Westenrieder sowie der Räte Joseph Klein, Carl Christian von Mann, Johann Baptist Schieber und Maximus Imhof vom 29./30. Juni (BayHStA Kurbayern Bücherzensurkollegium 54, dort auch das genannte Reskript). – Zur Zensurpolitik von 1799 bis 1803 vgl. Weis, Montgelas Bd. 2, S. 640 – 642; Piereth, Pressepolitik, S. 51 – 53; Würdigung der Rolle Zentners: Dobmann, Zentner, S. 27 f.