BayHStA Staatsrat 383 4 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: fehlt.

Anwesend: Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Schwerin, [MJ:] Löwenthal, Stichaner, Stengel, [MGeistl:] Branca.

1. Morawitzky teilt die Entschließungen des Kurfürsten in der Staatskonferenz vom 17. November 1803 auf die Anträge des Staatsrats vom 14., 21. und 28. September, 5. und 19. Oktober sowie 9. November 1803 mit.

Territorialpolitischer Streit mit dem Hochstift Regensburg

Der Streit zwischen Bayern und dem Hochstift Regensburg wegen Donaustauf soll gerichtlich auf den Stand vor der Wiedereinlösung des Pfands 1715 gebracht werden, um in neue Verhandlungen eintreten zu können817.

2. Herr Geheimer Rath von Krenner verlaß über die Strittigkeits Verhältnüße des Herzogthums Baiern mit dem Hochstifte Regensburg in Hinsicht der {2v} Pfandschafft und der Territorialität bey der Herrschafft Donaustauf eine schriftliche Ausführung, worin er die Entstehung dieser Strittigkeiten nach der Geschichte und den gesammelten Acten herleitete, die unter der vorigen Regierung wegen diesem verwickelten und wichtigen Gegenstande getroffene Verfügungen, dann die gegenwärtige Laage dieser Strittigkeiten vorlegte und den Antrag machte, auf dem Donaustaufer Reluitions Recess vom Jahre 1715818 nicht zu bestehen, sondern vielmehr vor einem Austregal Gericht auf Herstellung des Status vor der Reluition und auf einer ganz neuen Verhandlung des Reluitions Geschäfftes anzudringen, womit zugleich die dem Hochstifte im Receß überlaßene Inßeln und Anschütten auf der Donau von Regensburg bis Kesnach, die Gerichtsbarkeit auf dem Strohme selbst und andere derley Objecte reclamiret werden sollten, indeme dieselbe offenbahr niemahlen zur Pfandschafft gehörig geweßen, sondern nur erst durch den Relutions Receß dem Hochstifte sind überlaßen worden.

Der Staats Rath genehmigte diesen Antrag des Referenten.

Besetzung der Stelle eines Stadtkommissärs zu Amberg durch den vormaligen Klosterrichter zu Seeligenporten, Kirchbauer.

3. Über die Anstellung eines Stadt Commissärs zu Amberg erstattete Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal schriftlichen Vortrag, worin derselbe anführte, welches Gutachten die oberpfälzische Landes Direction zu Besezung dieser Stelle abgegeben, und wie sie nach Anführung aller quiescirenden Beamten dann deren Würdigung auf den geweßenen Landrichter zu Schnaittach Schmalhofer antrage.

Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal {3r} äüßerte, wie das Geheime Ministerial Justiz Departement nach den Gründen der oberpfälzischen Landes Direction den tit. Schmalhofer zur Stadt Commissärs Stelle tauglich zu seyn glaube, und dadurch auch der Staats Caße eine Erleichterung wegen der Pension verschaffet werde.

Bey der über diesen Antrag gehaltenen Umfrage wurden gegen den Ruf und die Redlichkeit des tit. Schmalhofer von einigen Mitglieder des Staats Rathes Bedencken erreget, und deswegen von dem Staats Rathe beschloßen, die Stadt Commissär Stelle zu Amberg dem

geweßenen Klosterrichter zu Seeligenporten Kirchbauer zu übertragen.

Eine Stelle als Hofgerichtsrat wird mit dem Akzessisten Baumüller besetzt. Bei einer weiteren Vakanz soll der jetzt übergangene Landrichter v. Hartmann ohne weitere Begutachtung durch das Hofgerichtsdirektorium berücksichtigt werden.

4. Nach Anführung aller, um die durch den Austritt des Frhr. von Gumppenberg erledigten Hofgerichts Rathen Stelle sich gemeldeter Supplicanten, und des von dem Hofgerichts Directorio wegen Wiederbesezung dieser Stelle erstatteten Gutachtens machte Herr Geheimer Justiz Referendaire von Stichaner im Nahmen des Ministerial Justiz Departements den Antrag: bey dem ausgezeichneten Lobe, welches das churfürstliche Hofgerichts Directorium dem Hofgerichts Accessisten Baumüller gegeben, und welches er auch nach genohmener Einsicht seiner bisher bearbeiteten schriftlichen Vorträge vollkommen verdienet, demselben die eröffnete Hofgerichts Rathen Stelle zu übertragen.

Indeßen seyen doch auch die Umstände, die bey der Entlaßung des von Hartmann von Mühldorf eingetretten, von solcher Erheblichkeit, daß sie den gemachten Antrag dahin modiviren dörfften, daß bey einer künftigen Erledigung einer Hofgerichts Rathen Stelle, derselbe allso bald und zwar ohne fernere Begutachtung des {3v} Hofgerichts Directorii dazu berufen werden dörffe.

Der Staats Rath genehmigte diesen Antrag.

Vorlage der »Entschließungen und Anträge« beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

817
Zu diesem Beratungsgegenstand vgl. zuletzt Nr. 123 (Staatsrat vom 14. September 1803), TOP 5.
818
Vgl. oben bei Anm. 356.