BayHStA Staatsrat 382 20 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 20. Februar 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{2r} 1. Montgelas teilt mit, »unter welchen Zusätzen« der Kurfürst die Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 10. Februar 1802 genehmigt hat.

Behördenorganisation

Anweisungen zur Form der Korrespondenz der rheinpfälzischen Behörden.

2. Zu Verbescheidung verschiedener Anfragen des v. Melzl, geheimen Sekretärs in landschaftlichen und Schuldenwerks-Gegenständen, des rheinpfälzischen Hofgerichts, und des General Landes{2v}kommissariats wegen der neuen Titulatur, machte Herr geheimer Rath von Zentner folgende Anträge:

1.) Den geheimen Sekretär von Melzl anzuweisen, die Ausfertigungen des Schulden-Abledigungswerkes im Namen seiner Churfürstlichen Durchlaucht, gleich jenen den Landesstellen, zu fassen und zu besorgen.

2.) Dem rheinpfälzischen Hofgericht zu erwiedern: daß die Edictal-Vorladungen und Steckbriefe p. im Namen seiner Churfürstlichen Durchlaucht, nach dem Sinne der Normal Verordnung vom 1. November vorigen Jahrs, ausgefertiget werden sollen.

3.) Dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat zu erkennen zu geben, daß dessen Antrag wegen der Titulatur in den Erbbestandsbriefen genehmigt seye, hiegegen bei den Anträgen 2, 3, 4 und 5 es bei der Normal Verordnung um so mehr verbleiben solle, als einzelne Glieder der Ritterschaft, welche in der Rheinpfalz begüttert, bei den Landesstellen nie anders als Unterthane auftretten können

Diese Anträge wurden in dem Staatsrathe genehmigt.

Erlaubnis für v. Schmaus zur Veräußerung von 8 Tagwerk Wiesen der Hofmark Schönhofen an Graf Jett zu Münzenberg.

3. Herr geheimer Rath von Krenner erstattete über die vom tit. von Schmaus nach{3r}gesuchte Alienation der zur Hofmarkt Schönhofen gehörigen 8 Tagwerk Wiesen an den Grafen von Jett mündlichen Vortrag, und zeigte aus welchen Gründen diese Alienation gegen den Antrag des Referenten, von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht von Baireuth aus abgeschlagen worden. Eine neuere Vorstellung des von Schmaus, worin er nebst anderen Vorschlägen sein voriges Gesuch wiederholet, habe veranlaßet, daß das Ministerial Finanzdepartement in seiner Meinung vernommen worden. Dieses Departement habe alle andere Vorschläge des von Schmaus verworfen und geäusert: daß man gar keinen Anstand nehmen solle, der Behörde geradezu zu erklären, daß sich Seine Churfürstliche Durchlaucht in der Zwischenzeit über den Gegenstand der Alienierungs-Consense umständlichen Vortrag hätten machen lassen, und nunmehr nach den darin angenommenen allgemeinen Grundsätzen dem v. Schmaus für den Verkauf dieses Lehens an den Grafen von Jett der Alienations-Consens ohne fernerer Bedenklichkeit ertheilet werde.

Referent erklärte, wie er dieser Meinung des Ministerial Finanzdepartements, welche schon ehehin die seinige gewesen, ganz, und um so mehr beitrette, als die Cultur dieser 8 Tagwerk Wiesen leiden würde, wenn man solche von dem Hauptgute trennen wollte, {3v} durch diese Alienation auch der Rückfall der lehenbaren Wiese, weil der Käufer Graf von Jett gar keine Kinder habe, befördert werde.

Aus den vorgetragenen Gründen beschloß der Staatsrath bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf Erteilung des Alienations-Consenses dieser lehenbaren 8 Tagwerk Wiesen anzutragen.

Staatsanleihe des Finanziers Seligmann

Gemäß dem Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag wird der Beleg (mit Beilagen) über die Verwendung der vom Hofagenten Seligmann im vierten Quartal 1801 aufgebrachten 1,8 Millionen Gulden »Staatsanlehen« dem Kurfürsten vorgelegt und dann archiviert.

4. Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner legte dem Staatsrathe die mit allen Original Certificaten von Lit a bis m versehene Nachweisung der Verwendung einsweilen über jene 1800.000 fl. vor, welche der Hofagent Seligmann an den Staats-Anlehen von 3 Millionen vom 1. Septembr. bis 1. Decembr. 1801 geleistet hat63, und machte den Antrag, diese Nachweisung mit allen Original Beilagen infolge des Anspacher Hausvertrages64, an das Land-Archiv zur Verwahrung zu übergeben, dann vidimirte Abschriften an das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten zur Übermachung an Seine Durchlaucht den Herrn Herzog in Baiern, und unvidimirte Abschriften an die Hauptkasse-Deputation zur Hinterlegung ad acta zu übersenden.

Herr von Krenner fügte diesem An{4r}trage noch bei, daß zu Genügung des Anspacher Haus-Vertrages a) eine vidimirte Abschrift des diesem Geschäft vorhergegangenen Berathschlagungs-Protokoll vom 14. Juny 1801, dann b) eine vidimirte Abschrift der unterm 1. August ausgefertigten Obligation pr. 3 Millionen, und c) des hiezu erfolgten agnatischen Consenses, zum geheimen Landes-Archiv hinterleget werden müßten.

Der Staatsrath faßte den Schluß, diese belegte Nachweisung Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorzulegen, und dann nach den Anträgen des Referenten verfahren zu lassen.

Ratssitzungen am Revisorium

Der Staatsrat beschließt in Abänderung eines kurfürstlichen Reskripts und gegen Stichaners Antrag, daß die Räte des Revisoriums wöchentlich drei Ratssitzungen zu je vier Stunden halten sollen. Bei größerem Arbeitsanfall soll mehr gearbeitet werden.

5. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner las jenen Bericht ab, welchen das churfürstliche Revisorium gegen die in dem höchsten Reskript vom 8. Jänner d. J. befohlene Abhaltung von wöchentlichen vier Rathssitzungen von 4 Stunden erstattet, und äuserte: daß obschon diese, in einem leidenschaftlichen Tone gemachte Gegenvorstellung des Revisorii mit dessen berichtlichen Anerbietungen vom 26. August v. J. im Widerspruche stünde, und nicht so wichtig seyen, daß solche eine nothwendige {4v} Abänderung der getrofenen Verfügung zur Folge haben müßten, das Ministerial Justizdepartement dennoch eher in den Stunden der dauernden Rathssitzungen, als den bestimmten Tägen nachzugeben sich entschloßen habe, folglich antrage: es bei den vier Rathssitzungen des Revisorii jede von 3 Stunden zu belassen, und demselben solches mit dem Auftrage zu eröfnen, daß dasselbe nun ohne fernere Verzögerung (die auch dermal durch die gemachte Gegenvorstellung nicht hätte eintretten sollen) den von ihm begehrten Vorschlag der fünf neuen Revisionsräthe zu befördern; wo übrigens das Ministerial Justizdepartement dem Ermessen des Staatsrathes überlasse, ob und wie die Art der Gegenvorstellung geahndet werden wolle.

Nach gehaltener Umfrage wurde in dem Staatsrathe beschlossen: Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst anzurathen, die durch das Reskript vom 8. Jänner d. J. anbefohlene Haltung der wöchentlichen 4 Rathssitzungen jede von 4 Stunden bei dem Revisorio dahin abzuändern, daß, um den Revisionsräthen zu Ausarbeitung der Acten mehr Zeit zu lassen, künftig nur {5r} drei Rathssitzungen, doch mit genauer Beobachtung der vierstündigen Dauer dieser Sitzungen, nämlich von 9 bis 1 Uhr des morgens (wovon nicht abgegangen werden, sondern worauf das Directorium des Revisorii streng halten solle) zu bestimmen, dabei aber zu erklären wäre, wie Seine Churfürstliche Durchlaucht nun den Vorschlag mehrerer Individuen zu Besetzung der 5 neuen Revisions-Rathsstellen ohnaufhaltlich erwarten, und sich zu Dero Revisorium versehen, dasselbe werde bei wichtigen und grossen Gerichts-Gegenständen sich nicht pünktlich an die vorgeschriebene 4 Stunden halten, sondern im erfoderlichen Falle auch die Sitzungen verlängern und nach ihrer berichtlichen Aeußerung vom 26. Aug. v. J. sich bestreben, durch extra Sessionen die 8 Wochen betragende Ferien so einzuholen und hereinzubringen, daß fast auf alle Wochen 4 Sessionen treffen werden.

Abwicklung der Seidenzeugfabrik in München

Abweichend von einem Vorhaben der Landschaft wird die Seidenzeugfabrik im Münchener Hofgarten zwecks Befriedigung der Gläubiger versteigert. Wenn die Liegenschaft mit der neuen Kaserne verbunden werden sollte, soll das »Militär-Ärarium« sich an der Versteigerung beteiligen.

{5v} 6. Über die Entstehung und den Verfall der in dem Mittelgebäude am Hofgarten bestandenen Seidentüchl, Seidenband und Seidenzeug-Fabrique, welche zuerst von einem sichern Grapai, nachher von dem Franz Altmüller [!] in Gesellschaft mit der hiesigen Landschaft geführet worden, dann über derselben gegenwärtige Verhältniße, erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner schriftlichen Vortrag65 und führte darin an, daß die von dem Hofoberrichter-Amt zur Befriedigung der aufgetrettenen verschiedenen Schuldner erkannte Versteigerung aller vorhandenen Fabrikaten – Materialien und Geräthschaften, dann des Fabriken-Gebäudes – durch die Äußerung des Lorenz Seyfried sistiret worden, wie nämlich der landschaftliche Consulent bei der Kommission erklärt haben solle, daß die Landschaft die übrigen Kreditoren befriedigen wolle, wenn Seine Churfürstliche Durchlaucht es befehlen, wo sodann das Fabriken-Gebäude der neuen Caserne angeschloßen werden könnte und die Landschaft sich sodann leicht mit dem Hofe einverstehen würde.

Herr von Stichaner zeigte die Nachtheile, welche mit dieser vorgeschlagenen Operation für das churfürstliche Aerarium verbunden, und machte daher im Namen des Ministerial Justizdepartements den Antrag: {6r} die Acten dem churfürstlichen Hofoberrichter-Amt mit dem Auftrage zurück zu schließen, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht nicht gemeint seyen, in die Anträge der Kreditoren hineinzugehen, sondern den Rechten in dieser Schuld- und Foderungssache freien Lauf zu lassen.

Das Hofoberrichter-Amt habe daher mit seinem Erkenntnis, nämlich der Versteigerung der Effekten und des Gebäudes weiter zu verfahren, und auch die Hauptsache oder das Schuldenwesen selbst ohne Aufenthalt entweder gütlich oder rechtlich zu erledigen. Sollten Seine Churfürstliche Durchlaucht inzwischen nothwendig und zweckmäsig finden, dieses Haus mit dem neuen Casernenbau in Verbindung zu setzen und solches ebenfalls hiezu zu bestimmen, so biete sich durch Mitsteigerung dessen die beßte Gelegenheit dar, da dieses Fabriken-Haus ohnehin gerichtlich versteigert werde. Auf diesem Weg würde das Militär-Ärarium leichter zum Besitz des Gebäudes gelangen, ohne sich in einen Prozeß zu verwickeln, welcher so wie die Sachen stehen, noch längere Zeit dauern, und nicht anderst als mit Verlust aller Theile erlediget werden wird.

Der Staatsrath beschloß: diesen Antrag des Ministerial {6v} Justizdepartements, dem er beistimmte, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Genehmigung vorzulegen.

Einzug einer Hofmarksgerichtsbarkeit

Der Kurfürst ermächtigt die Regierung Landshut, dem Inhaber der Hofmark Weng die Gerichtsbarkeit wegen verschiedener Delikte zu entziehen. Die Beschwerden sollen von staatlicher Seite im Sinne der Untertanen entschieden werden. Die in diesem Zusammenhang aufgedeckte rechtswidrige Erhebung von Bieraufschlägen durch die Landschaft ist zu unterbinden.

7. Nach einem schriftlichen Vortrage des Herrn geheimen Justiz-Referendärs von Stichaner, den er ablas, hat die Regierung in Landshut die Anzeige gemacht, daß der Hofmarkts-Inhaber zu Weng v. Förchtel 112 Streitacten bei ihr anhängig habe, wovon verschiedene den Privat Caracter des von Förchtel nicht gut schilderten, 45 aber blos auf Mißbräuche seiner Hofmarkts-Jurisdiction Bezug hätten, wovon vorzüglich 3 angeführte Fälle die Nothwendigkeit darlegten, mit der Jurisdiction selbst eine Abänderung zu treffen.

Herr v. Stichaner setzte diese 3 Fälle auseinander und nachdem er gezeiget, daß die Jurisdiction wegen derlei Excessen ohnbedenklich eingezogen werden könne, wie solches in dem Gesetzbuche des Frhrn. von Kreitmaier enthalten66 und bei der Freifrau von Vequell verfüget worden67, äuserte er, daß jedoch in dem vorliegenden Falle der Erkenntnis der Regierung Landshut überlassen werden müsse, ob die Einziehung der Jurisdiction vor sich gehen solle, folglich derselben zu rescribiren wäre: daß {7r} Seine Churfürstliche Durchlaucht derselben keinen Einhalt erzeigen wollen, die Unterthanen von den ferneren Bedrückungen des v. Förchtl durch Einziehung seiner Jurisdiction zum Landgericht Rottenburg sicher zu stellen, sondern sie habe damit nach Lage der Akten, und Erfordernis der Umstände von Rechts- und Polizeiwegen zu verfahren.

Herr von Stichaner erinnerte noch, daß bei jedem der angeführten einzelnen Streitgegenständen noch einige Betrachtungen eingetretten, die hiebei nicht unterdrückt, und welchen durch folgende Anträge begegnet werden könnte:

a.) Werde es nöthig seyn, den churfürstlichen Hofrath anzumahnen, die Streitsache der Unterthanen zu Weng gegen die Hofmarkts-Herrschaft wegen vorenthaltenen Briefen, Unrichtigkeit der Protokolle, und verschiedener Laudemial-Excesse nicht aufzuhalten, sondern darüber schleunige angemessene Verfügung zu trefen;

b.) habe sich hier zum erstenmal actenmäßig ein höchstbedeutender Umstand entdecket, der die ganze Verordnung des Bierzwanges zu vereitlen drohe, nämlich die von der Landschaft gegen die Verordnung vom 20. Dezember 179968 noch immer erhoben werdende Aufschlags-Vermehrung, wenn ein Wirth zu einem anderen Bräuhaus, als dem seiner Herrschaft um Bier fahre, {7v} und seye deswegen der Landschafts-Verordnung dieses dem landesfürstlichen Befehle auf eine sehr sträfliche Art entgegen laufende Verfahren streng zu ahnden, ihr alle Compositions-Erhöherung bei dem Ab- und Zuschreiben der Composition zu verbieten, die bisherigen zu cassiren, und von derselben ein genaues Verzeichnis aller vor dem Bierzwangs-Mandat bestandenen, und nachher abgeänderten Compositionen abzufodern;

c.) der Regierung Landshut den Mißverstand, den sie in die Verordnung der Waisenjahre durch den, dem Zimmermann Florian ertheilten Auftrag, daß er dem v. Förchtl vor anderen arbeiten müsse, geleget, bemerklich zu machen und ihr aufzutragen, sie solle nicht gestatten, daß den Unterthanen ein solcher wider die Gesetze laufender Dienstzwang aufgebürdet werde.

Sämtlich diese Anträge wurden von dem Staatsrathe genehmiget, nur solle die vorgeschlagene Verfügung wegen dem Aufschlage nur provisorisch bis zu einem getroffenen Hauptregulativ seyn.

Der Gerichtsbeamte ob der Au Franz Xaver Schrödl erhält wegen einer Falschbeurkundung bei einem Grundstückskauf 1792 einen Verweis; im Zuge der Neuorganisation der Verwaltung wird er degradiert.

8. In einem schriftlichen Vortrage wurde {8r} durch Herrn geheimen Justiz-Referendär von Stichaner das Factum aufgestellet, welches der gegenwärtige Gerichtsbeamte ob der Au Schrödl im Jahre 1792 als damaliger Hofkammer-Sekretär in Amberg und Actuar bei einer angesetzten Versteigerung durch Erkaufung eines Tagwerks Acker, dann Ausfertigung des Kaufbriefes auf einen anderen als seinen Namen, sich hat zuschulden kommen lassen, und worüber er nun durch die General Landesdirektion zur Verantwortung gezogen worden.

Referent führte an, welche Meinung die General Landesdirektion nach geschlossener Untersuchung in ihrem erstatteten Gutachten geäusert, dann welche Verantwortung der Schrödl in seinen Vernehmungen und in einer zur höchsten Stelle eingereichten Vorstellung abgegeben habe, und machte nach Zergliederung der zwey Fragen: Soll man den Kauf des Ackers selbst als ungültig erklären und umstossen, und wie soll Schrödl bestrafet werden? folgende Anträge, die mit dem Gutachten der General Landesdirektion übereinstimmten:

a) die ganze Kaufhandlung, von deren Ungültigkeit man zwar überzeugt seyn könne, auf sich beruhen zu lassen, weil man sonst in verschiedene Prozeße über die Meliorationen {8v} und Deteriorationen verwickelt werden und am Ende mehr verliehren als gewinnen würde;

b) dem Schrödl einen umständigen strengen Verweiß mit Bedrohung der Cassation auf einen weiteren derlei Fall ertheilen, übrigens aber bei der bevorstehenden Organisation der Ämter, denselben, der durch seine kecke Willkühr, Unwissenheit der Gesetze, und verdächtige Moralität des Vertrauens der Regierung für den Posten eines Polizei- und Justizbeamten sich unwürdig gemacht hat, davon zu entfernen und nur als Rentbeamten beizubehalten.

Diese Anträge wurden von dem Staatsrathe genehmigt.

Den Färbern und Weißgerbern wird im Sinne der Gewerbeförderung die Weiterverarbeitung ihrer Produkte erlaubt.

9. Über die Streitigkeiten der Weißgerber dann der Nestler und Tuchscheerer wegen den Färben der Felle, ferner der Tuchscheerer und Färber wegen Pressen der gefärbten Zeuche, erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner Vortrag, und zeigte dadurch, welche der Gewerbs-Industrie zu wider laufenden Verordnungen in Ansehung dieser Befugniße in vorderen Jahren erlassen, und wie sehr dadurch sowol die Weisgerber als Färbereien im Lande niedergedrückt worden. Referent führte an, welche Grundsätze {9r} die General Landesdirektion, die in dieser Sache vernommen worden, geäusert, welche Gründe für iedes dieser Gewerbe streite, und welche Meinung das Ministerial Finanzdepartement in seinen Communicaten abgegeben. Einverstanden mit diesem letzteren, machte derselbe im Namen des Ministerial Justizdepartements den Antrag: den Färbern das Pressen der gefärbten Zeuche erlauben, dann den Weisgerbern zu Weilheim und Murnau, welche wegen dem Färben der Felle sich bittlich gemeldet, das Färben der Felle gestatten, und auch an anderen Orten den Weisgerbern diese letzte Perfection ihres Fabricates nicht erschweren zu lassen.

Nach Antrag genehmigt.

Der Staatsrat fordert vor Rückkehr zur Wechselordnung von 1785 weitere Untersuchungen über die Nachteile, die dem Staat durch die Ausdehnung der Wechselfähigkeit auf weitere Personengruppen entstehen könnten. Besonders ist die Frage hinsichtlich der »Staatsdiener« zu untersuchen.

10. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner erstattete wegen Ausdehnung der Wechselfähigkeit und Aufhebung der im Jahre 1787 eingetrettenen Beschränkung ausführlich-schriftlichen Vortrag, worin er die Natur des Credits und des Wechselgeschäftes untersuchte, die vor dem Jahre 1787 bestandene Wechselordnung69 und die den 11. May desselben Jahres erlassene Verordnung70 zu derselben Beschränkung, so wie die hieraus sich ergebene Folgen anführte, und zeigte {9v} welcher Auftrag unter der gegenwärtigen Regierung der General Landesdirektion über den vorliegenden Gegenstand ertheilet, und wie gründlich und mit wie vielem Fleiße derselbe vollzogen worden.

Herr von Stichaner machte einen gedrängten Auszug aus dem Vortrage des Referenten bei der General Landesdirektion über die Fragen:

Was das Wechselgeschäft sey? Zu welcher Gattung von Verträgen es gehöre? Welche Rechte und Verbindlichkeiten daraus entspringen? Was der Staat bei den Verträgen überhaupts als gesetzgebende Macht für Befugniße auszuüben habe? Ob der Wechsel-Contract zu jenen Verträgen sich eigne, welche der Staat aus besonderen Rücksichten zu beschränken Fug und Macht habe? Und ob dieser Contract in seinen verschiedenen Rücksichten der Staatsgesellschaft mehr Nutzen oder Schaden bringe?

Las die wichtigste Stellen des Vortrages ab, und zog hieraus und dem eingekommenen Bericht der General Landesdirektion das Resultat, womit sowohl das Ministerial Finanz- als Justizdepartement einverstanden seye, die Wechselfähigkeit wieder auf alle diejenigen, welchen sie in der Wechsel-Ordnung von 178571 gegeben ware, {10r} auszudehnen, und die Beschränkung vom 11. May 1787 aufzuheben, auch die unter der vätterlichen Gewalt stehende Personen, soweit sie besonders Vermögen oder Dienst-Erträgniße besitzen, worüber sie disponiren können, als wechselfähig zu erkennen, und der Verlust der Wechselfähigkeit als Strafe des überwiesenen Wuchers zu bestimmen.

Welches Resultat auch dem Staatsrathe als Antrag des Ministerial Justizdepartements vorgeleget werde.

Nach Prüfung des vorgetragenen Gegenstandes und erholten Abstimmungen, fand der Staatsrath nothwendig, ehe derselbe hierüber eine Entscheidung fasse, durch die Ministerial Finanz- und Justizdepartements noch die Frage untersuchen, und sich durch letzteres mit Anführung aller Gründe weiteren Vortrag erstatten zu lassen: Ob in der vorgeschlagenen Verordnung wegen Ausdehnung der Wechselfähigkeit nicht noch weitere, und welche Ausnahmen, vorzüglich in Bezug auf die Staatsdiener und die aus der Wechselfähigkeit für den Staatsdienst sich ergeben könnende nachtheilige Folgen, zu machen {10v} wären, als in den älteren Wechsel-Ordnungen enthalten, dann von der General Landesdirektion und den Ministerial Departements in Finanz- und Justizsachen in Antrag gebracht worden?

Aufhebung des »systemwidrig[en]« Ratskollegiums zu Ingolstadt. Die Aufgaben werden dem Landgericht bzw. den ordentlichen Gerichten übertragen. Die mit dem Ratskollegium verbundene Statthalterschaft soll entweder ganz aufgehoben oder auf militärische Befugnisse reduziert werden.

11. In einem schriftlichen Vortrage setzte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner auseinander, wie das Raths-Collegium zu Ingolstadt in den älteren Zeiten errichtet worden, worin seine Beschäftigungen ehehin bestanden und worauf sie sich itzt beschränken. Derselbe führte an, wie die General Landesdirektion wegen diesem Raths-Collegio, dessen fernere Existenz dem Ministerial Justizdepartement unnöthig und systemwidrig zu seyn geschienen, in ihrem Gutachten vernommen, und daß dieselbe auf gänzliche Suprimirung dieses Collegii ihre Meinung geäusert, und darauf angetragen habe, die Polizei-Aufsicht zu Ingolstadt (welche nebst der Jurisdiction über das Personale der Cameralämter die einzige Beschäftigung des Raths-Collegii gebildet habe) dem dahin zu setzenden Landgericht in Verbindung mit der Stadthalterschaft zu übertragen, das Personale der Cameralämter aber seinen ordentlichen Gerichten, wie an anderen {11r} Orten, zu untergeben.

Herr von Stichaner äuserte, daß das Ministerial Justizdepartement sich mit dieser Meinung der General Landesdirektion um so mehr vereinige, als weder von Seite des Personals, welches aus unbesoldeten Gliedern und meistens aus Professoren bestanden, hiegegen eine Hinderniß eintrette, noch auch der Stadt Ingolstadt durch Aufhebung des Raths-Collegii der mindeste Schaden zugefüget werde, weil sich seine Gerichtsbarkeit und Gewalt niemal ausser den Grenzen der Stadt erstrecket habe. Bei diesen Umständen müsse erwehntes Ministerial Justizdepartement antragen, dieses bisher noch bestandene Collegium, welches sich durch die Versetzung der Universität nach Landshut ohnehin selbst auflöse, förmlich aufzuheben, und dessen Geschäfte auf die angeführte Art unter die übrig bestehende Stellen zu vertheilen.

Nach gehaltener Umfrage stimmte der Staatsrath diesem Antrage des Ministerial Justizdepartements bei, und beschloß, solchen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht mit dem Zusatze gehorsamst vorzulegen, daß Höchstdieselbe geruhen mögten, bei den dadurch geändert werdenden Verhältnissen des Stadthalters {11v} zu Ingolstadt, der Praesident des Raths Collegii ist, die Stadthalterschaft dort ganz aufzuheben, oder solche wenigstens blos als einen militärischen Posten, der mit der Civil Gerichtsbarkeit ausser aller Verbindung stehe, zu erklären.

Kurfürstliche Entschließung dazu (20. Februar 1802):

Der Kurfürst erklärt, {11v} »daß die Stadthalterschafft in Ingolstadt, so lange sie bestehet, ein blos militärischer Posten, und ohne alle Verbindung mit der Civil-Gerichtsbarkeit seyn solle«72.

Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung mit Ergänzung zu TOP 11.

Anmerkungen

63
Näheres zu der von Aron Elias Seligmann plazierten Anleihe von 3 Millionen Gulden bei Ullmann, Staatsschulden, S. 98 f. Vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 91, S. 351 – 355 (Staatsrat vom 17. Juni 1801), TOP 5; Nr. 92, S. 358 f. (Staatskonferenz vom 19. Juni 1801), TOP 1; Nr. 97, S. 370 f. (Staatsrat vom 8. Juli 1801), TOP 15; Nr. 107, S. 405 (Staatsrat vom 19. August 1801), TOP 9.
64
Der Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150) sah in Art. 21, S. 146, vor, das Originalzertifikat über die Verwendung von Krediten und Anleihen zum »fürstlichen geheimen Archive« zu geben, während »ein jeder Hausagnat […] zu seiner Information eine vidimirte Abschrift« erhalten sollte.
65
Der italienische Seidenzeugmacher Bartholomäus Grapai aus Wien erhielt 1785 ein Privileg zur Herstellung von Seidentüchern, verlor dieses aber 1788 aufgrund mangelnden Geschäftserfolgs. 1789 mußte er seine Fabrik im Hofgarten räumen. Nachdem die Gesellschafter der Seidenfabrik 1791 ein neues Monopol erhalten hatten, beriefen sie 1793 Franz Sebastian Altmutter als Werkmeister. Altmutter schloß darauf einen Sozietätsvertrag mit der Landschaft als Inhaberin einer Seidenbandfabrik am Anger und nahm Kredite zum Bau eines neuen Manufakturgebäudes auf, geriet jedoch bald in finanzielle Schwierigkeiten, die zur völligen Verschuldung des Unternehmens führten. Vgl. Auer, Geschichte, S. 50 – 73; Slawinger, Manufaktur, S. 151 – 154.
66
Kreittmayr nennt mehrere Fälle, die zum Verlust der Jurisdiktion führen, darunter die »Suspension oder völlige Einziehung derselben […], wann etwan durch schwere Excessen begangene Felonie, und dergleichen Strafmäßige Dinge dazu Anlaß gegeben wird«; [Kreittmayr], Anmerckungen CJBJ, S. 39 f. (zu CJBJ Kap. 1 § 22).
67
Mit Beschluß der Staatskonferenz vom 3. Dezember 1799 wurde Freifrau von Vequell, Inhaberin der Hofmark Reichertshausen, wegen Mißhandlung ihrer Untertanen in Haft genommen; zugleich wurden ihre Jurisdiktionsrechte eingezogen (Protokolle Bd. 1 Nr. 43, S. 196, TOP 15).
68
VO betr. »Aufhebung des Bierzwangs in Baiern« vom 20. Dezember 1799, MGS [N. F.] Bd. 1, V.47, S. 246 f.; vgl. oben Anm. 57.
69
Siehe Anm. 71.
70
Die VO vom 11. Mai 1787 beschränkte den Kreis derjenigen, die Wechsel ausstellen durften, auf »Handelsleute und Negotianten« (MGS Bd. 3, Nr. I.109, S. 113).
71
Nach der Wechselordnung vom 11. November 1785 (ebd., Nr. I.71, S. 59 – 75, hier S. 59, § 1) war »[j]edermann, der sonst den Rechten und Gesetzen nach zu contrahiren fähig«, die Ausstellung von Wechselbriefen erlaubt. Ausnahmen normierte § 3, S. 66 (u.a. Minderjährige, unter Vormundschaft stehende Personen, Verschwender, Ordens- und Weltgeistliche, Frauen ohne Handelsgeschäft oder Gewerbe, Bauern und Militärs).
72
Vgl. VO betr. die »Auflösung des Ratskollegiums in Ingolstadt« vom 29. März 1802, RegBl. 1802, Sp. 234f.