BayHStA Staatsrat 382 19 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 5. März 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{1r} 1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf die Anträge des Staatsrats vom 23. und 24. Februar 1802 mit.

Mehrere Staatsdiener erhalten Gratifikationen für Dienste während der französischen Besetzung Münchens.

2. Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner legte das berichtliche Gutachten vor, welches die General Landesdirektion {1v} wegen Gratifications-Bewilligung für die bei der französischen Occupation der hiesigen Hauptstadt gebrauchte Quartiers- und Vorspanns-Kommissarien, General Landesdirektionsrath Grafen von Yrsch, Hofrat Frhr. v. Gumppenberg, geistlichen Rath Aichberger, General Landesdirektionsrath von Plank, Ober-Auditor Gruber, General Landesdirektionsrath Kleber, Graf von Seiboltorff Hofraths-Accessist, Hofrath v. Delling, General Landesdirektionsrath Frhr. von Stengel, Hofrath Graf von Preysing, General Landesdirektionsrath Thoma104, General Landesdirektionsrath von Obernberg, General Landesdirektionsrath von Hellersberg, Hofkriegsrath Lechner, General Landesdirektionsrath Joseph Graf v. Preysing, General Landesdirektionsrath Frhr. von Tautphoeus, General Landesdirektionsrath Schilcher105, geheimer Referendär Bayard, in der Abstufung von 200, 150 und 110 fl. abgegeben, und äuserte, wie er mit diesem Gutachten um so mehr einverstanden seye, als dasselbe mit den mühsamen Diensten, so diese Kommissarien geleistet, in einem ganz billigen Verhältnis stehe.

Dieses Gutachten der General Landesdirektion wurde nach dem Vortrage des Herrn geheimen Finanz-Referendärs v. Krenner, von dem Staatsrathe genehmiget, doch solle von dem {2r} General Landesdirektionsrath Grafen von Preysing Umgang genommen werden, weil die Zeit seiner Dienstleistung nach den aufgestellten Grundsätzen ihn zur Gratification nicht geeignet macht.

3. Krenner fordert gegen den Bericht der Generallandesdirektion (den er indes »ganz angemessen« findet), dem »Hauptmann a la Suite von Fabris für die als Interprète bei der französischen Occupation zu Abensberg geleistete Dienste« eine Gratifikation von 150 fl. zu gewähren, »weil derselbe längere Zeit ohne Diäten zur Unterstützung des Beamten und zum Nutzen der Unterthanen in Abensberg gute Dienste geleistet«. Der Staatsrat genehmigt den Antrag.

Den im Kordondienst stehenden Offizieren soll eine Gratifikation aus dem Militärärar gezahlt werden.

4. Nach Ablesung einer an das Ministerial Justizdepartement wegen Bewilligung einer Zulage für die auf dem Cordon stehende Officiere gekommenen Cabinets-Ordre führte Herr geheimer {2v} Referendär von Stichaner an, daß die mildeste Absicht Seiner Churfürstlichen Durchlaucht, die auf den Cordon verlegte Officiers dadurch zu unterstützen, zwar nicht mißkennt werden könne, ihrer Ausführung aber solch wichtige Beweggründe entgegen stehen, wodurch der Staatsrath sich veranlaßt sehen dürfte, Höchstdenenselben solche gehorsamst vorzulegen.

Diese Gründe seyen:

a) weil die Officiere ihr Service aus dem Militär Aerario schon beziehen,

b) weil die Beholzung der gemeinen Mannschaft auf die Officiere nicht in gleichem Maase angewendet werden könne, weil letztere besondere Quartiere mit Holz und Licht fordern, erstere aber solches mit den Quartiersvätern gemeinschaftlich theilen und genießen,

c) die Cordons-Instruction vom Jahre 1788 selbst hiegegen spreche106,

d) es den Unterthanen sehr schwer fallen würde, eine Zulage zur Officiers Gage für Holz und Licht zu bezahlen, wo solches doch selbst von den Officiers fremder Trouppen baar bezahlt werde.

e) Durch diese Bewilligung für die künftigen Fälle ein Eingang verschafet werde, der auf die Unterthanen, so für die Verpflegung der Cordons-Mannschaft nebst ihren Steuern und Anlagen schon dermal Verpflegungs-{3r}Kösten bezahlen, nachtheilig würke.

Aus diesen vorgetragenen Gründen wurde in dem Staatsrathe beschlossen, solche Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorzulegen, doch in Rücksicht der für die Officiers eintrettende Beweggründe, und um sie in ihrem Dienste zu ermuntern, den unterthänigsten Antrag zu machen, denselben eine angemessene Gratification aus dem Militär Aerario zu bewilligen, welche bei der geringen Anzahl der auf dem Cordon noch sich befindenden Officiers keine sehr bedeutende Summe ausmachen würde, und mit weniger Folgen und Mißdeutung verbunden seye, als eine den Unterthanen zu zumuthende Zulage für die Officiers107.

5. Vortrag über die »von den französischen Trouppen in den hiesigen beiden Carmelitenklöstern gemachten Beschädigungen«. Der Staatsrat folgt Brancas Antrag (dem entsprechende Grundsätze der Generallandesdirektion zugrunde liegen), »den noch zu berichtigenden Glaser Conto nach der schon erlassenen Weisung auf die Local Umlage zu verweisen, den {3v} Überrest aber, der für die Carmeliten in 23 fl. 54 kr. und für die Carmelitissinen in 46 fl. 53 kr. bestehet, von den beiden Klosterfonds bestreiten zu lassen, in so ferne solches nicht bereits geschehen«.

Befreiung des deutschen Schulfonds von Kriegskostenzuschüssen.

6. Herr geheimer Referendär von Branca machte den Antrag, dem deutschen Schulfond, von welchem die gemeinschaftliche Kriegskösten-Vorschußkommission noch einen Beitrag zu dem Kriegskösten-Vorschuß gefodert habe, nach vordern schon erlassenen Weisungen von allen derlei Beiträgen zu entheben, da das Schul- und Erziehungswesen durch Schmälerung dieses Fonds, der ohnehin nicht hinlänglich dotiert seye, empfindlich leide.

Genehmigt108.

Besetzung der Repartitors- und Protokollistenstelle bei dem rheinpfälzischen Generallandeskommissariat.

7. Herr geheimer Rath von Zentner führte an, welche Supplicanten um die bei dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat erledigte Repartitors- und Protokollistenstelle sich gemeldet, und welches Gutachten das Landeskommissariat zu Besetzung dieser Stellen abgegeben, machte sohin den Antrag: den Kanzlisten Mayer, der die meiste Eigenschaften für die Protokollisten- und Repartitorsstelle in sich vereinigt, {4r} diese beide Stellen mit der statusmäßigen Besoldung zu übertragen, den Kanzlisten Müller in dem Secretariat noch ferner supliren zu lassen, die durch die erste Verfügung eröfnet werdende statusmäsige Kanzlistenstelle dem Quiescenten Müller zu verleihen, und dem Ermessen des Präsidii zu überlassen, wer von den älteren und thätigsten Kanzlisten der 1. Classe in die zweite vorrücken solle; von allen übrigen Vorschlägen, z. B. daß Rost, als einer der jüngsten Kanzlisten, zum Secretariat solle gebraucht werden, als bloße persönliche Begünstigungen, ganz Umgang zu nehmen.

Nach gehaltener Umfrage im Staatsrathe wurde dieser Antrag genehmigt.

Stellenbesetzungen bei der Landesvermessungsbehörde in der Rheinpfalz.

8. Zu Wiederbesetzung der nach dem Ableben des Fristch in der Rheinpfalz erledigten Ober-Renovatorstelle, machte Herr geheimer Rath von Zentner den Antrag,

a) in Zukunft nur 2 Cameral Geometer, und zwar den Renovator Haas, dann den Ingenieur-Lieutenant Schimper, mit einer ständigen Besoldung von 400 fl., 8 Malter Korn, 4 Wagen Buchen- und 2 Wagen gemein Holz, dann 2 fl. Taggebühren anzustellen;

b) die Gehälter des Botz, als Bewohner des linken Rheinufers, und des {4v} Eiffert, der mit einem anderen Gewerbe sich abgiebt und die zu einen Geometer erfoderliche Eigenschaften nicht besitzet, mit 400 fl. einzuziehen,

c) die Ober-Renovatorstelle, für welche der vorgeschlagene Weltpriester Mathy nicht geeignet gefunden wird, noch unbesetzt zu lassen, bis einst grössere mathematische Arbeiten vorgenommen werden könnten, wo inzwischen zu den vorfallenden Arbeiten die im Lande wohnende geschickteste Mathematiker zu gebrauchen wären.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

Über den Antrag der Landesdirektion in Neuburg hinausgehend werden auf Antrag Zentners drei Medizinalräte angestellt.

9. Herr geheimer Rath von Zentner zeigte dem Staatsrathe an, daß die Landesdirektion in Neuburg nach einem erstatteten Bericht um Anordnung einiger Medizinalräthe, wozu sie die Doctorn Stark und Wankerl mit einer aus ruckfallenden Pensionen zu bestreitenden Zulage von 100 Reichsthaler für einen jeden, in Vorschlag gebracht, gebetten habe.

Derselbe äuserte, daß dieser Bitte der neuburgischen Landesdirektion um so mehr willfahret werden könne, als die Instruction der Landesdirektion solches schon bestimme, und gegen die vorgeschlagenen Subjecte nichts zu erinnern seye. Nur glaube er, daß {5r} von einer Besoldung dieser anzustellenden zwey neuen Medizinalräthe, die ohnehin nie höher als auf 100 fl. bestimmt werden könnte, Umgang zu nehmen, und ihnen blos die gewöhnliche Reise-Diaeten zu bewilligen wären, weil beide schon hinlänglich besoldet seyen; da es aber zu besserer Behandlung der medizinischen Geschäfte zweckmäsiger seye, drei Medizinalräthe statt zwei, in Neuburg anzuordnen, so trage er Herr von Zentner an, dem Leibmedikus der verwittibten Frauen Herzogin in Zweibrücken Durchlaucht dem Hofrathe Melendien das Anerbieten zu machen, die Stelle eines Medizinalrath in Neuburg mit einem aus dem Aerario anzuweisenden Gehalt von jährlichen 100 fl. und den herkömmlichen Reise-Diaeten, wehrend seines Aufenthalts in Neuburg anzunehmen.

Der Antrag des Herrn geheimen Rath von Zentner wurde genehmiget und derselbe ermächtiget, sich mit dem Hofrath Melendien in dessen Gemäsheit zu benehmen.

10.Auf Antrag Zentners wird die Beschwerde der pfalzneuburgischen Landschaftsverordnung »gegen das über die provisorische Anstellung des Landschafts-Kanzelisten Franz Xaver Thugut unterm 7. Decembr. {5v} vorigen Jahrs erlassene Reskript« abgewiesen. Es bleibt bei der getroffenen Verfügung; »die Beschwerde wegen Verletzung des neuburgischen Landtags Abschied[s]« soll auf sich beruhen.

Der lutherischen Gemeinde zu Wipperfürth wird erlaubt, als Ersatz für die brandgeschädigte Kirche ein neues Gotteshaus in Nieder-Klüppelberg zu errichten. Den lutherischen Einwohnern von Wipperfürth bleibt es unbenommen, ihrerseits die Kirche wieder aufzubauen.

11. In einem ausführlichen Vortrage schilderte Herr geheimer Rath v. Zentner die Verhältnisse, welche wegen Verlegung der lutherischen Kirche aus der Stadt Wipperfürth nach dem Klüppelberger Hof, und des darüber entstandenen Streites schon längere Zeit obwalten, dann welche Meinung von dem bergischen geheimen Rath in seinem erstatteten Bericht geäusert worden, und machte nach gründlicher Untersuchung dieses Gegenstandes folgenden Antrag, den bergischen geheimen Rath zu rescribiren:

Seine Churfürstliche Durchlaucht hätten sich mit Vernehmung Ihres Staatsrathes über die Verhältnisse der zu Wipperfürth zeither bestandenen lutherischen Kirche ausführlichen Vortrag erstatten lassen, und da Höchstdieselbe gefunden hätten, daß es eine ungerechte Beschränkung der Gewissensfreiheit und des Eigenthumsrechtes der Mitglieder der lutherischen Gemeinde des Kirchen{6r}spiels Wippenfürth wäre, wenn dieselbe gezwungen werden sollten, blos zum Vortheile der Bürger der Stadt Wipperfürth, gegen welche sie doch keine rechtliche Verbindlichkeit haben, die durch den Brand beschädigte Kirche alda wieder zu erbauen und ferner in derselben mit ihrer größten Unbequemlichkeit eingepfarrt zu verbleiben; so könnten Sie den von dem geheimen Rathe gefaßten Beschluß vom 2. April 1799 nicht genehmigen, sondern ertheilten vielmehr erwehnter lutherischen Gemeinde die Befugnis: eine ihnen bequemer gelegene Kirche und Pfarre auf dem Nieder-Klüppelberge zu errichten. Jedoch bleibe den lutherischen Einwohnern der Stadt Wipperfürth, so wie den derselben zunächst gelegenen Gemeindsgliedern unbenommen, die in Wipperfürth bestandene Kirche wieder aufzubauen, und eine besondere Pfarre alda zu errichten, wenn sie die gehörige Mittel dazu besitzen, und in einer hinreichenden Anzahl sind, eine Gemeinde bilden zu können: in welchem Falle dem geheimen Rathe aufgetragen werde, die Betheiligten darüber zu vernehmen, sie wegen den von dem ersten Kirchenbau noch herrührenden {6v} Schulden und sonstigen Ansprüchen gütlich zu vergleichen, und zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten die Pfarrgrenze gehörig auszuscheiden.

Nach Antrag genehmiget.

Verwendung des Personals der aufgelösten Regierung Burghausen109.

12. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner erstattete wegen Versetzung oder Pensionierung des Personals der Regierung Burghausen Vortrag, und machte, nachdem er die Wünsche eines jeden Individui, seine Gründe, und die Direktorial-Zeugnisse vorgeleget, folgende Vorschläge:

1.) den Regierungsrath Plank nach der schon vorhandenen Konferenz-Entschließung mit Beibehaltung seines Caracters und Gehaltes zu quiesciren und ihm die Aufsicht über das Zuchthaus zu belassen,

2.) den Regierungsrath von Triva110 mit seinem Gehalt und Caracter zu quiesciren, bis er auf eine andere Stelle mit mehr Nutzen placirt werden könnte; falls ihm aber sein Gehalt ohne Dienste nicht belassen werden wollte, denselben nach Straubing oder Landshut zu transferiren,

3.) den Regierungsrath Grafen von Jonner aus den bei Organisation des Landes Collegien schon angeführten Gründen, die aber damals keinen {7r} Eingang fanden, mit seinen Caracter und Gehalt zu quiesciren, falls aber solches dermal wieder nicht geschehen könne, die weitere höchste Bestimmung mit demselben Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu überlassen,

4.) den Regierungsrath Frhrn. von Kern nach dem schon vorhandenen Conferenzschluße mit 655 fl. zu quiesciren, und die Führung des Schulkommissariats auch das Commissorium über das Armen-Institut zu übertragen111,

5.) den Regierungsrath Ott wegen seinen Fleiß und Geschicklichkeit in den Hofrath zu versetzen,

6.) den Regierungsrath Leeb nach Straubing in die Regierung zu versetzen,

7.) den Regierungsrath Grafen v. Paumgarten nach Straubing in die Regierung zu versetzen, wenn es keinem Anstande unterworfen, daß Adeliche, die in einem Regierungsbezirke begütert, in den Justizstellen derselben dienen,

8.) den Regierungsrath von Caspar einsweilen zu quiesciren, bis derselbe anderswo mit Nutzen angestellt werden könne,

9.) den Regierungsrath Frhrn. v. Schönbrun nach dem schon erlassenen Conferenzschluße zu quiesciren,

10.) auf den Accessist Zehetmayer bei Errichtung des Landgerichts in Burghausen wegen der Aktuarstelle {7v} Bedacht nehmen zu lassen,

11.) den Regierungs-Secretaire Oberpauer mit Beibehaltung seines Gehalts zu quiesciren,

12.) den Secretär Huber, statt des als Hofraths Secret. zu beförderenden Secret. Stammler, nach Landshut zu versetzen,

13.) den Secretaire Dozer nach Straubing zu versetzen,

14.) wegen dem Kirchendeputations Secret. Mayer es bei der bereits beschlossenen Verfügung zu belassen,

15.) den Registrator Seyfried nach Straubing als Registrator zu versetzen,

16.) den Registrator Kammerlohr als Registrator in den Hofrath zu transferiren112,

17.) den Kanzlisten Wöhr in den Hofrath als Kanzlist zu versetzen,

18.) den Kanzlisten Frauenhuber nach Straubing als Kanzlist zu transferiren,

19, 20 und 21.) die Kanzlisten Schwinghammer, Bruckthaller und Werner in den Hofrath als Kanzlisten zu versetzen,

22.) den Kanzlisten Steiner nach Straubing zu versetzen,

23.) den Rathsdiener Pals und den Kanzleiwärter Husinger bis auf weitere Anstellung bei schicklicher Gelegenheit zu quiesciren,

24.) wegen dem Boten Molz das Ministerial Finanzdepartement {8r} aufmerksam zu machen, in wieferne derselbe bei dem Rentamte in Burghausen, wo er zu belassen wäre, nicht als Bot untergebracht werden könnte,

25.) den Boten Endl nach Neuburg als Boten zu versetzen,

26.) den Boten Pauer nach Straubing als Boten anzuweisen,

27.) wegen dem Advokaten Mayer es bei der bereits getrofenen Verfügung zu belassen,

28.) dem Advokaten Marian Laar freizustellen seine Advocatie hier fortzusetzen mit der Versicherung, daß man bei seiner ferneren Auszeichnung auf seine Beförderung Bedacht nehmen werde,

29.) dem Advokaten Grone freizustellen, seine Advocatie hier fortzusetzen,

30.) den Expeditor Heurl anzuweisen, bis auf seine weitere Anstellung mit Beibehaltung seines Gehalts sich zu beruhigen, das geistliche Departement aber aufmerksam zu machen, denselben bei dem geistlichen Rath als Expeditor zu gebrauchen,

31.) den Fiskal Mayer in dem hiesigen Hofrath als Fiskal zu versetzen.

Nach gehaltener Umfrage wurden diese Anträge, womit auch das Ministerial Justizdepartement {8v} einverstanden, von dem Staatsrathe mit folgenden Abänderungen genehmigt: daß wegen den Regierungsräthen von Triva, Grafen von Jonner und v. Caspar bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht bestimmt auf Quiescirung mit Belassung ihres Caracters und Besoldungen angetragen, dann auf ersteren und letzteren wegen einer anderweiten Anstellung zu Abverdienung ihrer Gehälter der Bedacht genommen, der Advokat Laar aber wegen seiner ausgezeichneten Geschicklichkeit als Regierungsrath zu Straubing begutachtet werden solle113.

Empfehlung an den Kurfürsten, die Wilderer auf Grundlage der bestehenden Mandate zu bekämpfen. Sollte er wünschen, ein spezielles Strafgesetz gegen die Wilddiebe zu erlassen, so hat es sich an den Normierungen des neuen Strafgesetzbuches zu orientieren.

13. In Folge der von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht in der geheimen Staats-Conferenz vom 4ten Jänner gefaßten Entschliessung, daß gegen die Wildpretschützen eine neue zweckmäsige gesetzliche Verordnung gefertiget, und zur höchsten Genehmigung vorgelegt werden solle114, las Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner einen schriftlichen Vortrag ab, worin er die hiebei eintrettende Verhältnisse und verschiedene Anstände auf{9r}stellte, so sich bei Untersuchung dieses Gegenstandes zeigten, sohin hieraus die Folge zog, daß es rätlicher zu seyn scheine mit einem ganz neuen Strafgesetz gegen die Wilddiebereien zurückzuhalten, und die gegenwärtige Gelegenheit, wodurch alle Concurrenz der Jagdbeamten zu den peinlichen Verhandlungen in Wildschützensachen aufgehoben wird, blos dazu zu benüzen, die Wachbarkeit der Polizei-Obrigkeiten gegen die Wilddiebe zu schärfen, und die Gerichtsstellen zur unnachsichtigen Bestrafung der Wilddiebereien mit der Bemerkung im allgemeinen anzuweisen, daß nicht so fast die Beschädigung des Jagdeigenthümers den alleinigen Grund der Strafbarkeit ausmache, sondern daß vielmehr die Gefährlichkeit der Wilddiebe in Hinsicht auf die öfentliche Sicherheit den Gesetzgeber und den Richter bestimmen müsse, gegen sie strenge zu verfahren.

Diese Anweisung der Gerichtsstellen115 dürfte um so mehr für erschöpfend angesehen werden, als unter der gegenwärtigen Regierung schon einmal nämlich den 13. September 1799 ein Mandat gegen die Wildschützen erlassen worden116, und eine ganz neue Verordnung darüber schon das zweite Gesetz über diesen Gegenstand machen würde.

Sollten aber Seine Churfürstliche Durchlaucht {9v} dieser Erinnerung ohngeachtet dennoch gnädigst geneigt seyn ein neues Strafgesetz gegen die Wilddieberei zu erlassen, so würde solches doch in dem Geiste des neuen peinlichen Gesetzbuches und in Übereinstimmung mit den darin wegen den Wilddiebereien und Bestraffung der Wildpretschützen aufgestellten Grundsätzen, die er so wie die ältere Gesetze anführte und ablas, geschehen müssen, und zu dessen Erreichung die hierauf sich beziehende Stellen des neuen Gesetzbuches ausgehoben und in eine Verordnung eingekleidet werden.

Diesem doppelten Antrage stimmte der Staatsrath vollkommen bei und beschloß die Churfürstl. Höchste Entschließung hierüber zu erholen.

Kurfürstliche Entschließung dazu (5. März 1802):

Die {10r} »nähere gesezliche Bestimmungen wegen den Wild-Diebereyen [soll] bis zu Erscheinung des neuen Criminal Gesezbuches ausgesezet bleiben, und inzwischen nur die Polizey Obrigkeiten und Gerichtsstellen nach der von dem Ministerial Justiz-Département angetragenen Art angewießen werden, hiebey sollen aber die Gerichtsstellen und Beamte wegen Befolgung dieser Weißung veranthwortlich gemacht werden«.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Ergänzung zu TOP 13.

Anmerkungen

104
Ferdinand Joseph Thoma, seit 1799 Rat der GLD (HStK 1802, S. 77).
105
Matthäus Schilcher, seit 1799 Rat der GLD (HStK 1802, S. 78).
106
»Instruction für den Churpfalzbaierischen Militär-Cordon« vom 18. September 1788, MGS Bd. 5, Nr. VII.8, S. 520 – 526, u. ebd., Nr. VII.10, S. 527 – 529.
107
Gemäß einer Bekanntmachung vom 15. März 1802 (RegBl. 1802, Sp. 205f.) erhielten die Kordonsoffiziere »den vierten Theil von ihrer beziehenden Gage aus der Militärkassa« als Zulage. Dagegen sollten sie »weder Holz noch Licht auf Rechnung des Quartiervaters« fordern.
108
Vgl. das kfstl. Dekret an die Kriegskostenvorschußkommission, 2. März 1802, BayHStA Staatsverwaltung 497.
109
Vgl. zuletzt: Nr. 18 (Staatsrat vom 24. Februar 1802), TOP 5.
110
Ascanius Clemens v. Triva war mit Beschluß der Staatskonferenz vom 25. Mai 1799 als Regierungsrat in Burghausen eingesetzt worden (Protokolle Bd. 1 Nr. 12, S. 93 f., TOP 14).
111
Vgl. die Bekanntmachungen im RegBl. 1802, Spp. 193, 199.
112
Gemäß der Bekanntmachung im RegBl. 1802, Sp. 200, wurden Seyfried und Kammerlohr an die entsprechenden Behörden transferiert, »ohne daß jedoch ihre Stellen als statusmäßig anzusehen sind«.
113
Vgl. die entsprechenden Bekanntmachungen: RegBl. 1802, Sp. 199f.
114
Vgl. Protokolle Bd. 1 , Nr. 145, S. 507 (Staatsrat vom 30. Dezember 1801), TOP 17.
115
Entschließung betr. die »Wilddiebereyen« vom 5. März 1802, RegBl. 1802, Sp. 202f.
116
VO betr. die »Bestrafung der Wildschützen und Unterschleifgeber« vom 13. September 1799, MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. I.23, S. 18; MIntBl. 1799, Sp. 643 f.