BayHStA Staatsrat 4 4 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Genehmigung der Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 10. März 1802 durch den Kurfürsten nach Vorlage durch Montgelas; »die dabey gemachte[n] Zusäze [werden] auf dem Staats Raths Protocoll« vermerkt.

Besetzung der Stelle des Stiftsschaffners der geistlichen Administration zu Sinsheim durch den vormaligen limburgischen Stiftsschaffner zu Dürkheim, Flad.

2. Zu Besezung der reformirt geistlichen Administrations Stiftschaffner Stelle zu Sinzheim, welche der dermahlige Besizer Jacob Tretter wegen seiner zerrüteten Gesundheit resigniret, und um Entlaßung von dieser Stelle gebetten, wurde der höchsten Bestimmung Seiner Churfürstlichen Durchleucht überlaßen, ob diese Bedienung, um welche sich mehrere Supplicanten gemeldet, nach angenohmener Resignation des Tretter dem ehemaligen limburgischen Stiftsschafner zu Dürkheim Flad, der die meisten Verdienste in sich vereinige, oder dem Secretariats Accessisten Achenbach, gegen den nichts zu erinneren, oder dem Vogt Beck zu Kleeburg, gegen welchen ebenfalls nichts zu erinneren, deßen juridische Kenntnüße aber nicht verbürgt werden könten, übertragen werden solle.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen, daß bey den vorgetragenen Umständen das Resignations Gesuch des Tretter angenohmen und die reformirte Stiftschafnerstelle zu Sinzheim dem tit. Flad übertragen werde.

Der Gesandte in Regensburg Aloys Franz Xaver Freiherr von Rechberg wird erst dann von der Rechnung seiner Reise nach St. Petersburg entlastet, wenn die Ausgaben für den Reisewagen akzeptiert werden.

3. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas legte die Berechnung vor, welche der churfürstliche Gesandte in Regensburg Frhr. von Rechberg über die Unkösten, so auf seine lezte Reiße nach Petersburg erloffen, eingesendet und äußerte, daß ohngeachtet der Richtigkeit dieser Rechnung und der zu belobenden Ersparnüß hiebey dem Rechnungs Steller das Absolutorium nicht ertheilet werden könte, bis Seine Churfürstliche Durchleucht nicht gnädigst erlaubet, daß der von dem Hofagenten Seligmann um 1.430 fl. erkaufte und angesezte Reiße Wagen in der Rechnung passiret werden darf.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben gnädigst gestattet, daß der von dem Frhr. von Rechberg {3r} erkaufte Reißwagen in der Rechnung paßiret, sohin von dem Ministerial-Département der auswärtigen Geschäfften die Einleitung getroffen werde, daß Frhr. von Rechberg über seine Rechung das Absolutorium erhalte.

4. Genehmigung des an [Max] Freiherr von Gumppenberg, Obersthofmeister der Kurfürstin-Witwe [Maria Leopoldine], ergangenen Reskriptsentwurfs »wegen Überlaßung des Ameublements« in ihrer »Wohnung im Palais Max«. Dem Beschluß der Staatskonferenz vom 8. Januar 1802 (Nr. 3, TOP 1) entsprechend wird »unter die zu vergütende Meubles das Reißbett nicht gerechnet«.

5. Der Staatsrat folgt dem Antrag Montgelas’, dem Wunsch des Ministerresidenten in der Schweiz, Major Verger, nicht zu entsprechen, ihn zusätzlich zum Gesandten »bey der neuen italienischen Republic« zu ernennen und ihm beide Stellen »wenigstens provisorisch zu übertragen«. Aus verschiedenen »politischen und anderen Gründen« können die Gesandtschaftsstellen nicht vereinigt werden.

Freifrau von Kessling erhält auch nach ihrer Wiederverheiratung die ihr 1796 gewährte Pension.

6. Wegen jenen 300 fl. Pension, so der Freyfrau von Kessling, verwittibten Freyfrau von Freyberg im Jahre 1796 verliehen, bey ihrer Wiederverheurathung aber von dem Hofzahlamte verweigeret worden, sezte der churfürstliche geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas die hiebey eintrettende Verhältnüße und die Gründe auseinander, weswegen dieselbe diese Pension erhalten, machte sohin den Antrag, dem Ministerial Finanz Département durch eine Note des Ministerial-Départements der auswärtigen Geschäfften die höchste Willens Meynung zu eröffnen, daß der {3v} Freyfrau von Kessling die ihr den 12. December 1796 verliehene Pension von 300 fl., welche eine besondere Cathegorie und Titel für sich hat, noch ferner fortbezahlet werden solle.

Nach Antrag.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.