BayHStA Staatsrat 382 22 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 1. Mai 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas teilt die Bestätigung der Anträge des Staatsrats vom 21. April 1802 durch den Kurfürsten mit.

Vollzug der Feiertagsverordnung

Weisung an die Regierung Straubing wegen der Einhaltung und Überwachung der abgeschafften Feiertage.

2. Nach Anführung der an dem Georgitag190 wegen dem abgeschaften Feyertag in Straubing entstandenen Unruhen {2v} und der deswegen schon getrofenen Verfügungen, so dem Regierungs-Präsidenten Freiherrn v. Frauenberg mittels Courier zugesendet worden, äuserte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner, daß inzwischen ein Bericht des Magistrats eingetrofen, der diesen Vorgang zu entschuldigen und den Nachtheil in das Licht zu stellen suche, der aus dem Mandat wegen den abgeschaften Feyertägen191 für die Bürgerschaft entstehe.

Das Ministerial Justizdepartement glaube, daß dieser Bericht (dessen Inhalt auszugsweise mitgetheilt wurde) der Regierung Straubing mitzutheilen und ihr aufzutragen wäre: Sie habe von dem Vollzug der churfürstlichen Verordnung wegen der abgewürdigten Feiertäge nicht abzugehen, und dieselben vorzüglich an allen öfentlichen Orten so wie in den Kirchen, also auch ausser denselben in den öfentlichen Wirthshäusern respektiren zu machen. Damit aber die Bürgerschaft, und insbesondere der Magistrat, welcher hiebei die ihm als vorgesetzte Obrigkeit zukommende Obliegenheiten ganz zu vergessen scheine, in der ungleichen Befolgung keinen Vorwand ihrer Widersetzlichkeit finde, habe die Regierung Straubing, auch {3r} an öfentlichen Orten um die Stadt Straubing keine Gegenhandlung zu gedulden, so wie auch der General Landesdirektion aufgegeben worden, zu berichten, ob, und wie der churfürstlichen Verordnung anderwärts nachgelebet werde, um danach die weitere Maaßregeln bestimmen zu können; von welcher Entschließung auch der General Landesdirektion Nachricht zu geben und ihr der darin angeführte Auftrag zu ertheilen wäre.

Herr von Stichaner führte noch an, daß nach einem eingetrofenen Berichte des Regierungs-Präsidenten Freiherrn von Frauenberg in Straubing alles ruhig seye, und die Regierung den nächsten abgeschaften Feiertag mit Standhaftigkeit erwarte.

Der Staatsrath genehmigte nach gehaltener Umfrage die Anträge des Ministerial Justizdepartements.

Sanierung des Staatsetats der Rheinpfalz nach der Neuordnung durch den Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801.

3. In einem Vortrage über den Finanz-Etat der churfürstlichen Rheinpfalz für das Jahr 1802 zeigte Herr geheimer Finanz-Referendär Freiherr von Hartmann, daß durch den Luneviller Frieden vom Jahre 1801 und die darin angenommene Rheingrenze die Rheinpfalz 50 □ Meilen, etwa 200.000 Seelen, und {3v} anderthalbe Millionen Gulden Staats-Einkünfte verlohren habe, und ihr nur 30 □ Meilen, 120.000 Seelen, und 800.000 fl. Staats-Einkünfte, so wie die Tilgung einer Schuldenmasse von 6½ Millionen Gulden übrig verbleibe.

Aus dieser Vorlage giengen die Fragen hervor:

1.) In welchen Verhältnißen stehen die dermaligen Kräfte der Provinz zu ihren dermaligen Lasten?

2.) Wie kann allein nach den Foderungen der Provinzial-Verwaltung und in dem Geiste eines Central Finanz-Sistems die Balance der provincial Staatskasse für das laufende Dienstjahr hergestellet werden?

Freiherr von Hartmann beschränkte die Anwendung der ersten Frage auf das gegenwärtige Jahr 1802, und zeigte, daß durch den dieses Jahres zu tilgenden Schuldenstand von 900.000 fl., das Verhältnis zwischen Einnahme und Ausgabe so sehr vernichtet seye, daß selbst die Gesammteinkünfte diesem alleinigen Schuldenbedürfniße nicht genügen, während die Kösten der ganzen Staatsbedürfniße alle Deckung entbehrten.

In Bezug auf die zweite Frage, setzte derselbe die ordentlichen Staats-Einnahmen und Staats-Ausgaben auseinander, und zog daraus das Resultat, daß nach Abzug der letzteren mit 554.000 fl. {4r} von ersteren mit 802.564 fl. 15 kr., für den Schulden-Etat übrig bleibe 248.564 fl. 15 kr.

Freiherr von Hartmann zergliederte die Bestandtheile der rheinpfälzischen Staatsschulden, legte vor, wieviel hieran bis zum gegenwärtigen Jahre an Kapital und Zinsen abgetragen worden, und welche Summe in diesem Jahre noch hieran zu tilgen seye, die nach Benutzung des bleibenden Überschußes von 248.564 fl. 15 kr. noch auf 680.724 fl. 55 kr. sich belaufe.

Derselbe zeigte die Mittel, die sich zu Aufbringung dieses Betrages darbieten ohne die Administration der Provinz, deren Erfoderniß angegeben wurde, zu hemmen, und machte folgende Anträge:

1.) Dem Etat der Einnahme und Ausgabe, und zwar jenem mit seinen vorgeschlagenen Vermehrungen, diesem mit seinen eventuell ausgesetzten Ersparungen, die höchste Bestättigung zu ertheilen;

2.) Zur Deckung des hiernach dennoch verbleibenden Deficits von 600.000 fl. von dem in der Schuld-Urkunde vorbehaltenen subsidiarischen Rekurse an die oberpfälzische und neuburgische Kameralgefälle dermalen Umgang zu nehmen, und den erfoderlichen Vorschuß dieser Summe aus den Bergopzoomer Geldern, gegen Substituirung {4v} der bestehenden Hypothek, und Fundirung des Ersatzes, unter agnatischen Consense, mittels Aufkündigung bei Seeligmann, zu bewilligen;

3.) Auf diese Art die Balance des current Dienstjahres, nach gezogenem Abschnitte, zwischen den Ruckständen aus vordern Jahren, und den laufenden Etatsfoderungen herzustellen; für jene erwachsenen Zahlungs-Retardaten aber nach einer verhältnißmäsigen Classification Kassescheine auszustellen, und deren Amortizationskasse dadurch herzustellen, daß das Staats-Einkommen des bevorstehenden Jahres durch mögliche Erhöhung der Abgaben und Fortsetzung der Finanz Operationen, bis auf eine Million erhoben, und aus den hiedurch überschiesenden 120.000 fl. der Tilgungsfond geschaffen werde.

Nach gehaltener Umfrage, wobei von einigen Mitgliedern des Staatsrathes die Abstimmungen gegeben worden, wegen dem zwischen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Pfalzbaiern und der französischen Republik abgeschloßenen Separat Frieden und darin enthaltenen Bestimmung über Schulden, alle Kapitalszahlungen bis nach vollzogenem Reichsfrieden und eingetrettenen Entschädigungen zu sistiren,

wurden die Anträge des {5r} Referenten genehmiget und beschloßen, solche Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Bestättigung vorzulegen.

{12r} Der Kurfürst setzt die Entschließung zu TOP 3 vorläufig aus.

Pensionsreglement

Einteilung der Pensionsklassen der Staats- und Hofdiener in der Rheinpfalz.

{5r} 4. Nach Untersuchung der Fragen: Welche Diener ihren Wittwen und Kindern einen gegründeten Anspruch auf eine Pension hinterlassen, welcher Maasstab sich für die Pensions-Regulirung darbiete, und welche Zeitdauer den Pensionen anzuweisen seye?

setzte Herr geheimer Finanz-Referendär Freiherr von Hartmann in einem schriftlichen Vortrage die Grundsätze auseinander, nach welchen die Regulirung des civil Pensions-Etats in der Rheinpfalz sowol bei den Wittwen und Waisen der Staats- als Hofdiener von dem Rechnungs-Jahre 1801 anfangend nicht nur für die Zukunft bestimmet, sondern auch die schon angewiesenen eingerichtet werden sollen.

In dessen Folge theilte derselbe den rheinpfälzischen Pension-Etat in sieben Klassen:

Die erste Klasse fülle die Pensionen der Wittwen und Waisen der Staatsdiener, der Glieder und Diener der Wissenschafts- und Kunstinstitute die zweite, {5v} der Hofdiener die dritte, der städtischen Beamten und Oberamts-Ärzte die vierte Klasse. Die fünfte Klasse liefere die Pensionen solcher Individuen, welche denselben bei ihrer ersten oder zweiten Verehelichung belassen worden. Die sechste Klasse enthalte in 3 Abtheilungen jene Pensionen, welche aus Vertrag, aus Entschädigung, oder wegen Dienstes-Entlassung verreichet werden. Die siebente Klasse endlich umfasse jene Pensionen, welche, als unter gar keiner Categorie zur Staatskasse geeignet, als blose Gnadengelder erscheinen.

Freiherr von Hartmann fügte diesen Abtheilungen verschiedene Erinnerungen über die Anwendung der als Richtschnur aufgestellten Grundsätze bei, und legte die hiernach gefertigte verschiedene Tabellen zur Genehmigung des Staatsrathes vor.

Die Anträge des Herrn geheimen Finanz-Referendärs Freiherr von Hartmann und die vorgelegten Tabellen, wurden in dem Staatsrathe genehmiget.

{12r} Der Kurfürst setzt die Entschließung zu TOP 4 vorläufig aus.

Eine Entschließung »wegen Veränderung der Wasserwerke in Nimphenburg« soll erst nach genauer Berechnung der Kosten ergehen.

5. Herr geheimer Finanz-Referendär v. Steiner erstattete über die von dem General Landesdirektionsrath Baader nach dem ihm durch die General Landes{6r}direktion zugekommenen churfürstlichen Auftrag wegen Veränderung der Wasserwerke in Nimphenburg gemachte Vorschläge, die er wörtlich anführte, schriftlichen Vortrag und äuserte, daß da einerseits diese Anträge des General Landesdirektionsraths Baader von grosser Wichtigkeit seyen und einen beträchtlichen Geld-Aufwand erfoderten, andererseits wegen den Mühlen zu Unter- und Ober-Menzing rechtliche Verhältnisse eintretten, und die General Landesdirektion in ihrem Berichte ebenfalls den Vorschlägen des tit. Baaders nicht beistimme, so glaube das Ministerial Finanzdepartement, welches von nichts als der churfürstlichen Verordnung vom 24. July vor. Jahres Kenntnis habe, bemerken zu müssen, daß ihm die Kösten, welche auf diese aufeinander gehäufte und ineinander verflochtene Unternehmungen ergehen mögten, sehr groß und folgenreich zu seyn scheinen, und der Vorschlag von der Art sey, daß man von den Kösten sich nicht einmal einen ungefehren Überschlag denken könne, weswegen vor allem über ieden Gegenstand vollständige Überschläge nothwendig hergestellt, auch das Bleiwerk zuvor beschrieben und abgeschätzt werden müßte, und daß überhaupt ein solcher Aufwand unter den {6v} gegenwärtigen Finanz-Umständen so lang nicht angerathen werden dürfte, als man nicht zuvor vom Gesamtwerth des Materials genau unterrichtet sey. Von dem Ankauf der Mühlen, oder von der vorgeschlagenen Behandlung der Müller könne nach dem Erachten des Finanzdepartements gar keine Rede seyn.

Wenn mit der blossen Erweiterung des Ausflußes am Starnberger See, und mit der Vertiefung des Flußbeetes allein geholfen seyn könnte, so würden diese Kösten wohl noch zu bestreiten seyn. Wenn aber die Müller wegen dem nimphenburger Wasser ihre Gerinne, und Wasserbeete besser unterhalten sollen, so müssen die Kösten offenbar ohne ihrem Entgelt ex aerario bestritten werden.

Die Leitung des Wassers in den Türkengraben, wenn je das Wasser so hoch getrieben werden könne, daß eine zweckmäsige Wässerung statt finde, würde übrigens für die Cultur allein allerdings ersprießlich seyn, aber die Kösten müßten zuerst genau überschlagen werden.

Das Finanzdepartement glaube demnach, daß alle diese Gegenstände Seiner Churfürstlichen Durchlaucht durch den Staatsrat unterthänigst vorzutragen und {7r} eine den Kasse-Umständen angemessene höchste Entschließung zu erbitten wäre.

Der Staatsrath vereinigte sich mit dieser Meinung des Ministerial Finanzdepartements, und beschloß, diese Verhältniße Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Beurtheilung und Entscheidung vorzulegen.

{12r} Der Kurfürst setzt die Entschließung zu TOP 5 vorläufig aus.

Regulierung der Kriegskosten in der Rheinpfalz durch eine allgemeine Umlage.

6. Über die Umlage der Kriegskösten in der Rheinpfalz, welche sich in jene so durch die deutschen, und jene so durch die französische Armeen veranlaßet worden, theilen, erstattete Herr geheimer Finanz-Referendär Freiherr von Hartmann schriftlichen Vortrag, worin er nach Anführung des von dem bestandenen ausserordentlichen Kriegs-Kommissariat über beide Gegenstände abgegebene Gutachtens, rücksichtlich der vom Anfange des Krieges bis zum Schluße des Jahres 1798 sich ergebenen deutschen Kriegskösten den Antrag machte, den zu Berichtigung dieser Umlage angenommenen Kriegs-Schatzungsfuß auch für den noch unausgeglichenen kleineren Theil beibehalten, die hierunter begriffene {7v} sogenannte Wurmserische Douceurgelder aber noch in so lange ausgesetzt zu lassen, bis von den über diesen Gegenstand erstatteten Berichten der vormaligen Regierung in Mannheim vom 16. Jänner 1796, und des ausserordentlichen Kommissariats vom 5. Juny 1800, die bei den hiesigen Akten fehlen, Duplicate eingefodert und sodann derselbe durch einen besonderen Vortrag zur Entscheidung bearbeitet seyn werde.

In Bezug der vom Jahre 1799 bis zum Abmarsche der französischen Armée aus dem deutschen Reiche erwachsenen Kriegskösten erinnerte Freiherr v. Hartmann, daß solche aus der mittels Reskripts vom 28. September 1800 genehmigten Vermögenssteuer bestritten worden, und es nun darauf ankomme, solche Bestreitung durch eine allgemeine local Umlage zu decken, weswegen er über die Mittel, den Fuß, die Ordnung, und unter welcher Sicherheit solches geschehen müsse, folgende Sätze der Beurtheil- und Genehmigung des Staatsrathes untergebe:

I. Alle diejenigen französischen Kriegslasten und Schäden, welche von feindlichen Befehlshabern oder Agenten, im Namen ihrer Kriegsmacht, der Rheinfalz im Ganzen oder zum Theile auf{8r}gelegt und zugefüget worden, weil sie einen Bestandtheil des mit dem Feinde im Kriege befangenen Hauptstaates ausmache, seyen zur allgemeinen Umlage geeignet.

II. Dahin gehörten also: a.) die Lieferungslasten der förmlichen Kontributionen und Requisitionen jeder Art, und die in Natur oder Geld geleisteten Tafeln für die Generalität, und jene Kommissärs, welche nach ihren Dienstverhältnißen in diese Klasse gebracht werden können; b.) die Hauptschäden, welche an rentbaren Realitäten, Rechten und Gewerben, durch militarische Aktionen und Anstalten verursachet worden sind, mit Ausnahme der in den Vestungsbezirken verübten Verwüstungen und Zerstörungen, und c.) die Abfindungen, wodurch die vorgenannten Lasten oder Schäden vermindert oder abgewendet worden sind.

III. Diese Lasten und Schäden seyen auf die rentbaren Realitäten, Rechte und Gewerbe, ohne Rücksicht auf den Stand, die Würde, und die phisische oder moralische Qualität ihrer Eigenthümer auszuschlagen.

{8v} IV. Daher seyen folgende Objekte zur Catastirung geeignet: a.) alle Liegenschaften an Aeckern, Wiesen, Gärten, Weingärten, Waldungen, und rentbaren Gebäuden; b.) die Zehenten; c.) die Zinsen und Gilten, bei welchen drei Rubriken das Staats- und Fürsten-Gut nicht ausgenommen wird, d.) alle der bestehenden Nahrungsschatzung unterworfenen Erwerbszweige, e) die in der Provinz von Landes-Einwohnern angelegten oder im Auslande belebten, aber von diesem nicht schon besteuerten Kapitalien, f.) alle Waaren-, Wein- Frucht- und Holz-Vorräthe; g.) alle Besoldungen und Pensionen.

V. Für die Äcker, Weinberge, Wiesen und Gärten, werde das Schatzungskapital, nach dem hergestelten Verhältnis desselben zwischen den beiden ersten Objekten zum 10. Theile erhöhet, und dieser Wert in das Cataster eingetragen.

VI. Bei den Waldungen werde der dermalige Schätzungswerth angesetzt.

VII. Eben so werden die Häuser in den Hauptstädten, und die rentbaren Gebäude auf dem Lande, nach {9r} ihrem gegenwärtigen Schätzungswerthe angeschlagen.

VIII. Die Zehenten sind zum 15. Theile des ganzen Werthes der zehentbaren Realität zu catastriren.

IX. Die Zinsen und Gilten, so wie die Naturalien werden nach einem 20jährigen Durchschnitte des Landpreises, und nach vorgängiger Reduktion der Maase nach dem Heidelberger, als ein 4 prozentiges Kapital angeschlagen.

X. Für die Gewerbe liefere die jüngste Nahrungs-Schatzung den catastral Ansatz.

XI. Die von Landes-Bewohnern sowol in der Provinz als im Auslande angelegten oder belebten, und vom Auslande noch nicht besteuerten Kapitalien kommen in einer freyen Classifications-Angabe in Anschlag.

XII. Die Vorräthe der Waaren und Naturalien, welche durch langes Liegen im Preise steigen, werden nach ihrem gegenwärtigen Mittelpreise; jene aber, die diesen Carakter nicht an sich tragen, nach dem Einkaufspreise in das Cataster aufgenommen.

{9v} XIII. Die Besoldungen und Pensionen werden in den drei ersten Klassen des Besoldungs- und Quieszenten-Etats, so wie in den drei einzigen Klassen des übrigen Pensions-Etats als ein 50prozentiges, in den zwei letzten Klassen des Besoldungs-Etats aber als ein 30prozentiges Kapital katastrirt.

XIV. Die Beiträge zwischen den Gutseigenthümern, und ihren Erbbeständnern und Leibgedings-Leuten unter sich, werden nach der verschiedenen Entfernung der Consolitation dergestalt regulirt, daß der Canon nach dem Land-Mittelpreise der Naturalien zu einem vierprozentigen Kapital erhoben, und dem Grundherrn zur Last gesetzet; der davon in Abzug zu bringende Rest des Gutswerthes aber bei unbeschränkten Erbbeständnern mit 1/6, bei beschränkten aber, und zwar in der ersten Generation mit 1/4, in der zweiten mit 1/3, und in der dritten mit 2/3 dem Grundherrn, den Erbbeständnern aber bezüglich mit 5/6, 3/4 und 1/3 zugeschrieben werden solle.

Die auf einem oder zwei Köpfen stehenden Leibgedinge werden den Erbbeständnern der ersten, und die {10r} auf 3 oder 4 Köpfen stehenden Leibgedinge den Erbbeständnern der dritten Generation gleichgesetzt.

XV. Die Liegenschaften, Zehenten, Zinsen und Gilten werden durch die Obrigkeit aus den Grundbüchern erhoben, und geschätzet.

XVI. Die Angabe der Waaren- und Naturalien-Vorräthe ist der gewissenhaften Angabe eines jeden überlassen; wer hiebei boßhafter Weise etwas verheimlicht, wird zur Entrichtung des zehenfachen Beitrages vom verschwiegenen Vermögen angehalten, und sein Name öffentlich bekannt gemacht; und wird die Verheimlichung aus Nachlässigkeit geschehen, so soll der doppelte Betrag des Beitrages von dem nicht angegebenen Vermögen erholt werden.

XVII. An allem zu katastrirenden Vermögen seyen die erweißlichen Schulden in Abzug zu bringen, welches Recht auch dem Staats- und Fürsten-Gute nach dem Verhältniße des auf seine Beitrags-Objekte fallenden Antheils des Schulden-Etats zustehe.

XVIII. Für die Schuldentilgung werde im Allgemeinen als Norme {10v} der Zahlungs-Ordnung vestgesetzt, daß: 1.) Depositen, 2.) Pupillen, 3.) unverzinßlich hergeschoßene Gelder und 4. der Ersatz des Verlustes der ganzen Substanz, und zwar die ersten drei Gegenstände dergestalt zur vorzüglichen Vergütung bestimmt seyen, daß, je früher, je mehr, und je uneigennütziger geliehen, oder geleistet worden, desto eher der Ausspruch zu Vergütung realisirt werden solle.

XIX. Diese Kriegsbeiträge wären dergestalt zu privilegiren, daß sie bei ausbrechendem Concurs in die erste Klasse gesetzet werden.

XX. Die Vollführung dieses ganzen Geschäftes werde dem mit dem Gen. Landeskommissariat verbundenen Separat in Kriegssachen dergestalt übertragen, daß nach hergestelltem Umlags- und Ausschlags-Kataster das tabellarische Resultat nach den einzelnen Rubriken mit einer dreifachen Exemplifikation aus ieder Beitragsklasse, zur höchsten Revision und Ratifikation vorgelegt werden sollen.

Sämtlich diese Anträge des Referenten wurden von dem geheimen Staatsrathe {11r} mit folgenden Abänderungen genehmiget:

bei dem § IV soll noch hinzu gefüget werden: Fischereien und dergleichen; bei dem § XI solle der Satz: und vom Auslande noch nicht besteuerten so wie bei § XVII das Wort: erweißlichen, weggelassen werden.

Kooperation mit angrenzenden Territorien bei der Landesvermessung.

7. Der von dem geheimen Finanz-Referendär von Krenner statt des wegen Unpäßlichkeit abwesend gewesenen Herrn von Schenk vorgelegte Reskripts-Entwurf an die Direktion des topographischen Bureau, wodurch derselben die eingekommenen Antworten verschiedener baierischen Kreisständen wegen Betrettung ihrer Territorien bei der Landes-Vermessung, und das Anerbieten der fürstlich augsburgischen Regierung in Dillingen, die Arbeiten ihres Land-Geometers Amann mittheilen zu wollen, bekannt gemacht wird,

erhielt die Genehmigung des Staatsraths.

8. Der Staatsrat genehmigt eine »Ausschreibung« Krenners an die Generallandesdirektion den »französischen Lazareths-Inspektor« Fries betreffend. Er folgt dabei der Kabinettsorder, die in dieser Sache an das Ministerialfinanzdepartement erlassen wurde.

Gegen eine anderslautende Kabinettsorder trägt Stichaner an, die Militärposten auf dem Kordon aus Sicherheitsgründen nicht zu verringern.

9. Auf die an das geheime Ministerial Justizdepartement gekommene Cabinets-Ordre wegen Verminderung des auf dem Cordon liegenden Militärs, um dadurch eine Ersparnis von 12.000 fl. zu erzielen, legte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner in einem schriftlichen Antrage, namens des geheimen Ministerial Justizdepartements, alle Hinderniße vor, die sich der Minderung der ohnehin schon geringen Cordonsmannschaft entgegen stellen; und nachdem er die Nothwendigkeit, solchen zur innern Landessicherheit in seiner dermaligen Anzahl zu belassen, lebhaft und ausführlich vorgestellet, machte er den Antrag:

von Seiten des Staatsrathes Seiner Churfürstlichen Durchlaucht alle diese Umstände gehorsamst vorzutragen, und Höchstdenenselben zu erkennen zu geben, wie Sie durch Verminderung des Cordons dem Lande eine Wohlthat {12r} benehmen würden, welche gesamte Unterthanen Höchstihnen auf das lebhafteste verdanken, und sowol vom In- als Auslande als die zweckmäsigste Anstalt zu Erhaltung der innern Landessicherheit angesehen werde.

Dieser Antrag, der vom Staatsrathe genehmigt wurde, soll Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorgelegt werden.

Kurfürstliche Entschließung dazu (1. Mai 1802):

{12r} Auf den Antrag des Staats Rathes No 9 genehmige ich, daß der Militär Cordon auf dem Lande in so lange in seiner dermahligen Stärke belaßen werde, bis durch die Cantons Einrichtung für die innere Landessicherheit auf eine andere bleibende Art gesorget seyn wird.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderungen zu TOP 3, TOP 4, TOP 5 und TOP 9.

Anmerkungen

190
Der Georgitag (24. April) war ein wichtiger Tag im Bauernjahr wegen der dann fälligen Leistung der Abgaben.
191
VO wegen »denen abgewürdigten Feyertägen« vom 4. Dezember 1801, MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. VI.56, S. 270 – 272 (auch in: RegIntBl. 1801, Sp. 799 – 804). Vgl. dazu die Vollzugsanordnung vom 22. Januar 1802, RegBl. 1802, Sp. 75f. – Der Kampf der weltlichen Stellen gegen unerwünschte Feiertage ergab sich einerseits aus den staatskirchlichen Tendenzen der Zeit, die sich u.a. mit der Abneigung gegen barocke Frömmigkeitsformen und der Durchsetzung eines neuen Arbeitsethos verbanden und war andererseits durch ein päpstliches Breve vom 16. Mai 1772 (MGS Bd. 2, Nr. VI.74, S. 1107 – 1109) legitimiert. Zum Vollzug dieses Breve ergingen in der Folge zahlreiche Mandate und Verordnungen, vor allem 1772/73 und 1785/86 (Drucknachweise: Döllinger, Repertorium, S. 147 – 150 s. v. ›Feyertage‹).