BayHStA Staatsrat 382 19 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 10. Juli 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Militärorganisation

Zentner setzt den Vortrag über die Kantonseinrichtung in Kurbayern fort. Der Kurfürst setzt seine Entschließung aus, bis er ein Gutachten des Kriegsjustizrates erhält.

{1r} 1. Herr geheimer Rath von Zentner setzte seinen in zwei vorderen Staatsräthen angefangenen Vortrag über eine Kantons-Errichtung in den herobern Staaten fort236 und legte in einem schriftlich-ausführlichen Gutachten den Plan vor, wornach das Kantons-System in Verbindung mit den lokal Verhältnißen der herobern Staaten in Ausführung gebracht, und welche Anträge in Übereinstimmung mit diesem Plane gefaßet worden.

{1v} Dieser Plan und Anträge fassen in sich, die Einleitung dieses Gegenstandes mit Beziehung auf das churfürstliche höchste Reskript vom 12. May 1800, die ältere Militär-Verfaßung in Baiern, Lehens-Miliz- und Landfolge-Landausschuß, die nähere Organisation des Landausschußes, Eintheilung in engen und weiten Ausschuß, förmliche Abtheilung in Bataillons und Anweisung derselben an bestimmte Gerichte, den Anfang der Landkapitulanten seit 1753237, 1767, Surrogat dafür durch die Recruten-Anlage238, die neuern Vorschläge zur Organisierung des Landausschußes vom Jahre 1794, das bisherige Verfahren bei Ergänzung der Armee durch Landkapitulanten239 und die hiebei unterloffene Fehler; die Militär-Verfassung anderer Staaten, die königlich preusische Kantons-Einrichtung, wie solche vorzüglich in den beiden fränkischen Fürstenthümern eingeführt, und die chursächsische nebst einigen Bemerkungen über beide; die Vorschläge zur Ergänzung der churfürstlichen Armee in den herobern Erblanden und zu einen neuen Kantons-Reglement, die Bestimmung der Dienstpflicht, Ausnahmen, die Recrutirungs-Distrikte, die Vestsetzung der Dienstzeit, die Bestimmung der nothwendigen {2r} Verabscheidung der Inländer, die Vorschriften bei Bearbeitung der Recrutirungsgeschäfte, die Maasregeln gegen austrettende und ausbleibende Dienstpflichtige, die Gerichtsbarkeit der Dienstpflichtigen, und die Vorzüge der aus den Kriegsdiensten Entlassenen.

Um den Gegenstand nach seiner ganzen Wichtigkeit beurtheilen, und die geeignete Entschließungen genau fassen zu können, so wurde von des Herrn geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz über ieden einzelnen Abschnitt des Vortrages Umfrage gehalten und von dem Staatsrathe auf die von dem Referenten zu Ergänzung der Armee gemachte Vorschläge folgende Bestimmungen getroffen, welche zur höchsten Genehmigung zu untergeben beschloßen wurde:

§ I. Die Anträge wegen Bestimmung der Dienstpflicht wurden genehmigt.

§ II. Die Anträge in Rücksicht der Ausnahmen, wurden mit folgenden Beisätzen genehmiget: oder gesetzwidrig ausgewanderten.

§ III. mit Vorbehalt einer verhältnißmäsigen Redemtion.

{2v} § IV. Ad 9num Hofdienerschaft für sich und ihre Söhne bis zur zweiten Claße einschlüßlich. Ad h. Die Söhne sind militärpflichtig, und die der Hauptstädte sollen vorzüglich zur Artillerie gezogen werden. Ad i. Öffentliche Lehrer der Universitäten, Lycäen und Gymnasien. Ad l. Advokaten und Prokuratoren für sich und ihre Söhne, wenn letzteren die Befreiung wegen anderen Eigenschaften zukömmt. Ad n. Ihre Söhne sind aber dienstpflichtig.

§ V. Von dieser Befreiung sind aber ausgenommen: a.) diejenigen, welche in Herbergen wohnen und nur Antheil an Häusern ohne Grundstücke besitzen.

§ VI. Ad a.) Wenn letzteren die Befreiung wegen anderen Eigenschaften zukömmt, z. B. wenn sie gleichfalls Künsten oder {3r} Studien sich widmen, nach Lit. l und m § IV. Ad i. so lange sie in solchen Diensten sich befinden und nothwendig sind.

Von allen bisher nach mehreren Reskripten und hofkriegsräthlichen Resolutionen bestandenen, in dem Vertrage spezificirten Befreiungen, so wie auch von jenen, welche die Unterthanen der Gerichte Hohenschwangau, Türkheim, Schwabeck, Schnaittach, der Herrschaften Breitenegg und Wörth prätendiren, solle Umgang genommen werden.

Die Anträge wegen den Recrutirungs-Distrikten §. VIII und der darnach vorgelegte Plan wurden genehmiget.

§. IX. Wurde die Dienstzeit auf acht Jahre vestgesetzt, wobei ein Kriegsjahr für zwei Friedensjahre zu rechnen.

Der Antrag 1 § X daß die Regiments-Kommandanten vor der wirklichen Entlassung eines ausgedienten Landkapitulanten mit den Gerichtsherrschaften {3v} und Obrigkeiten, unter deren Gerichtsbarkeit der Mann nach seiner Verabschiedung sich befindet, wegen dessen künftigem Fortkommen im Nahrungsstande, communiciren, und die Verabschiedung von der Beschaffenheit der attestirt werdenden Umstände abhangen sollte, nämlich ob derselbe ein ehrliches bestimmtes Fortkommen erhalten könne, wie die Aufführung desselben während seiner Urlaubzeit beschaffen war, ob einige positive Umstände angegeben werden können, aus welchen sich schließen lasse, daß er nach seiner Entlassung sich zu nähren außer Stande sei, wurde durch die Majorität des Ministerii verworfen, und beschloßen: nach vollendeter Dienstzeit den Landkapitulanten unbedingt zu entlassen ohne daß er weder Ansessigkeit noch Unentbehrlichkeit zu beweisen habe, doch könnte hiebei eine Ausnahme eintretten, wenn ein solcher Kapitulant durch die Polizei-Obrigkeit zur Straffe zu einer längeren Dienstzeit verurtheilt würde.

{4r} Herr geheimer Referendär von Bayard glaubte, man könne einen solchen Mann zwar correctionis modo, doch aber nur in der Art zum ferneren Militärdienst anhalten, als ihm für seine neue Kapitulation aus den, dem Kanton angehörigen Redemtionsgeldern ein verhältnißmäsiges Handgeld verreicht werde, und er an die Stelle eines entlassenen Militärpflichtigen trette, sohin dem Kanton jenes Surrogat leiste, welches derselbe bei solchen Redemptionen zu fodern berechtiget sei.

Die Anträge: 2, 3, 4, 5 und 6 dieses §, wurden mit folgenden Zusätzen genehmiget:

Ad 2. Wie solches oben § V für die Befreiung von der Dienstpflicht bestimmet ist.

Ad. 4. auf solche Gesuche soll aber nicht eher Rücksicht genommen werden (sie geschehen von dem Soldaten selbst oder seinen Ältern und Vormündern) als bis zugleich die auf ebenbemerkte Art ausgefertigte {4v} obrigkeitliche Attestate mitbeigebracht werden.

Ad 5. jedoch bleibt ihm der Recurs im Falle einer Beschwerde von der Erkenntnis der Untern-Polizeibehörde zur Oberen, nämlich der einschlagenden Landesdirektion, frei, und sie dörfen in der Zwischenzeit zum Militär nicht abgegeben werden.

Ad 6. so unterliegt dessen Vermögen der in den Gesetzen für solche Fälle ohnehin verordneten Confiscation.

Die Anträge wegen Vorschriften bei Bearbeitung des Recrutirungs-Geschäftes § XI wurde mit folgenden Beisätzen genehmiget:

Ad 4. Sämmtliche Landrichter eines Kantons müssen ihre auf die bemerkte Art entworfene, und revidirte Verzeichniße einem von der einschlägigen Landesdirektion zu ernennenden Civil Kom{5r}missär, welcher einer dieser Landrichter, oder ein anderes in Churfürstlichen Diensten stehendes, und in dem Kantonsbezirke wohnendes taugliches Subject seyn kan, um eine bestimmte Zeit einsenden, welcher sodann daraus eine allgemeine Kantonsrolle verfertiget, und gleichfalls jährig revidirt.

Ad 5. Die Kommandanten des Regiments, welchen dieser Kanton angewiesen, und denen die obenbemerkte Musterrolle in Abschrift mitzutheilen ist, überschicken jährlich gleichfalls um eine gewieße Zeit diesem Civil Kommissär ihres Kantons, welcher ihnen bekannt zu machen, die bei dem Regimente abgehende, und zu desselben Ergänzung erfoderliche Mannschaft, mit Bemerkung des Geburtsorts, Alters, und der Ursache eines ieden abgegangenen Individui, dann die Dienstbestimmung und des Maases {5v} der zur Ergänzung nöthigen jungen Pursche.

Ad 6. Nach diesem Verzeichniße bestimmt nun der Civil Kommissär aus seiner Musterrolle die von iedem Landgerichte abzuliefernde junge Mannschaft nach einem gerechten Verhältnisse, und immer mit strenger Rücksicht auf die Entbehrlichkeit.

Ad 7. Entstehen Beschwerde über die Classification des Landrichters, so sind solche bei dem Civil Kommissär zur Berichtigung anzuzeigen. – Ergeben sich solche gegen den Civil Kommissär selbst, so sind sie bei der einschlägigen Landesdirektion anzubringen, die das Geeignete darauf zu verfügen hat.

Ad 8. Die vom Civil Kommissär in jedem Landgerichte ausgezeichnete Landkapitulanten werden von jedem Landrichter ausgehoben und an den Kantons-Kommandanten der Infanterie und {6r} Cavallerie durch eine Gerichtsperson abgeliefert.

Ad 9. Bei Widersetzlichkeiten muß der civil Obrigkeit militärische Assistenz geleistet werden.

Ad 10. Die Kantons-Kommandanten lassen die eingelieferte Mannschaft untersuchen, ob sie nach den Reglements zu dem bestimmten Militärdienste tauglich sind oder nicht; Entdecken sie gegründete Mängel an einem Individuo, so werden solche dem civil Kommissär angezeigt, und dieser läßt sie aus den einschlägigen Landgerichten durch andere taugliche und entbehrliche Pursche ersetzen.

Ad 11. Entstehen von dem civil Kommissär Klagen gegen die Kantons-Kommandanten, oder dieser gegen jenen, so hat ieder Theil solche seiner unmittelbaren höheren Behörde anzuzeigen, von welchen, wenn sie nicht gehoben werden können, das weitere Seiner Churfürstlichen Durchlaucht selbst zur höchsten Entscheidung vorgelegt wird.

{6v} Ad 12. Die Kantons-Kommandanten sind anzuweisen, die ihnen mitgetheilten Musterrollen, nebst ihren Verzeichnissen der bedürfenden Ergänzungs-Mannschaft, alle Jahre ihren Inspectoren und durch diese der höchsten Militärbehörde vorzulegen.

Ad 13. Auf gleiche Art sollen die Civil Kommissärs Abschriften dieser Musterrollen, nebst den von den Kommandanten erhaltenen Verzeichnissen über die Ergänzungs-Mannschaft, an ihre einschlägige Landesdirektionen einsenden, und diese solche dem geheimen Ministerial Justiz- und Polizei-Departement mit ihren allenfallsigen Bemerkungen vorlegen, welches sodann dem Staatsrath über das Verhältnis des Militärs zur Bevölkerung und Cultur des Landes in Kenntnis zu setzen hat, um darnach Seiner Churfürstlichen Durchlaucht die zweckmäsigen Anträge in Rücksicht dieses wichtigen Gegen{7r}standes, über nöthige Verbesserungen des Kanton-Reglements machen zu können.

Ad 14. Das Artillerie-Regiment und die reitende Artillerie erhalten zu ihrer Recrutirung vorzüglich die Hauptstädte: München, Landshut, Straubing, Burghausen, Ingolstadt, Amberg und Neuburg.

Ad 15. Die Magistrate dieser Städte müssen jährlich an die hiesige General Landesdirektion ähnliche Verzeichnisse ihrer dienstpflichtigen jungen Mannschaft einsenden, wie die Landrichter in den Kantonen an die Civil Kommissärs.

Ad 16. Die General Landesdirektion läßt daraus eine allgemeine Musterrolle verfertigen, und trift die Einleitung, damit das Artillerie-Corps die {7v} ihm nöthige Ergänzungs-Mannschaft jährlich nach einem richtigen Verhältnisse nach der obenbemerkten Classification der Entbehrlichkeit aus den genannten Städten abgeliefert erhält, zu welchem Ende von den Kommandanten sowohl der Artillerie zu Fuß, als der Reitenden, erwähnter General Landesdirektion ihr jährlicher Bedarf um eine bestimmte Zeit anzuzeigen ist.

Ad 17. Beide Verzeichnisse, nämlich die Musterrolle und das Verzeichnis der Ergänzungs-Mannschaft müssen jährlich gleichfalls an die höchste Militärbehörde, und das geheime Ministerial Polizei-Departement, wie oben, eingesendet werden.

Ad 18. Ausserordentliche Fälle ausgenommen, geschehen ausser den vestgesetzten Zeiten keine Aushebungen.

Wegen dem Maase der Soldaten, {8r} und der zur Aushebung der erfoderlichen Mannschaft zu bestimmenden Zeit, soll die churfürstliche höchste Entscheidung erbetten, Höchstdenenselben aber hiebei bemerket werden, daß in einem nicht hinlänglich bevölkerten Lande, wie Baiern, man in Rücksicht des Maases nicht sehr streng seyn müsse.

Die §§. XII. XVI. XVII. XIX. XXI und XXII wegen den Maasregeln gegen die austrettende und ausbleibende Dienstpflichtigen, wurden genehmiget.

Bei den §§ XIII und XIV wurde der Beisatz verordnet, daß zu Beförderung der Bevölkerung und Erleichterung der Unterthanen gestattet werden soll, einen anderen nicht Dienstpflichtigen, wenn solcher von der betreffenden Militärbehörde tauglich befunden wird, einzustellen, wogegen er aber für diesen Mann, so lange seine {8v} Dienstpflichtigkeit dauert, ausser Unglücksfällen im Kriege, haften muß. Er wird selbst die Vorsorge zu treffen wissen, damit für seine eigne Sicherheit, die Redemtionsgelder an den Eingestellten nicht auf einmal gezahlt werden.

Dienstpflichtigen Professionisten soll der Wanderpaß nicht länger als auf 3 Jahre ertheilet werden.

Der § XV soll dahin bestimmt werden, daß während der Wanderschaft ein solcher dienstpflichtige Gesell zu einer persönlichen Stellung nicht gezwungen werden soll.

Ad § XVIII wurde beschloßen: daß der Dienstpflichtige, der aus besondern Gründen die Erlaubnis zum Auswandern erhält, bei dem Civil Kommissär seines Kantons 150 fl. zu hinterlegen verbunden seyn soll, damit daraus seiner Zeit, wenn die Reihe des Eintritts in den wirklichen Militärdienst ihn trift, {9r} dadurch ein anderer nicht dienstpflichtiger, oder ausgedienter Mann für ihn eingestellt werden kann.

§ XX. Wurde der Termin auf 6 Monate bestimmt.

§ XXIII. Von iedem confiscirten Vermögen eines gesetzwidrig ausgetrettenen dienstpflichtigen oder desertirten Inländers, sollen iedesmal 150 fl. an den Civil Kommissär des Kantons abgeliefert werden, und damit wie § XVIII zum Beßten der übrigen Dienstpflichtigen verfahren zu können.

§ XXVII. Sollen dem ausgedienten Soldaten in Rücksicht ihrer Ansessigmachung, Verheirathung, Handwerk und Cultur, wie auch bei Besetzung der gemeinen Aemter, vorzügliche Begünstigungen geleistet werden.

Von dem Staatsrathe wurde ferner beschloßen:

1.) von dem Ausschuße gänzlichen Umgang zu nehmen, denselben jedoch nicht völlig abzuschaffen, indem Fälle kommen {9v} könnten, wo man noch Gebrauch hievon machen kann.

2.) Bei Publication des Mandats soll dem Civil Kommissär aufgegeben werden, vor iedesmaliger Aushebung vorzüglich auf die Vollziehung jener Mandate Rücksicht zu nehmen, nach welchen die lüderlichen Pursche in ieder Gemeinde vor allen übrigen zum Militär abgegeben werden sollen.

3.) Mit den benachbarten Ständen, mit welchen Cartels eingegangen worden, soll communicirt werden, daß auch die Dienstpflichtigen, so wie die Deserteurs von ihnen gestellet werden.

Kurfürstliche Entschließung dazu (10. Juli 1802):

{9v} Da ich mich entschloßen, über diesen Gegenstand meinen Kriegs-Justiz Rath in seinem Gutachten zu vernehmen, so bleibet bis zu deßen Erhaltung meine Entschließung ausgesezet.

Anmerkungen

236
Fortsetzung aus: Nr. 47 (Staatsrat vom 30. Juni 1802), TOP 3.
237
Vgl. die »Instruktion über die Landesdefensionsauswahl« vom 17. September 1753, wonach 3000 Mann ausgehoben wurden, die drei Jahre dienen, jährlich jedoch nur »eine gewisse Zeit in dem Militairexercitio« stehen sollten (MGS Bd. 2, Nr. VII.8, S. 1190 – 1192, Zitat S. 1191, Art. 4).
238
Durch das Reskript über die »Abstellung der Militärauswahl, und Einführung der Rekroutenanlag« vom 11. April 1767 (ebd., Nr. VII.24, S. 1211 f.) wurden »die allschon ausgewählt, und unter Unseren Regimentern wirklich befindliche Landkapitulanten wiederum« entlassen. Das Ziel war, den »gesammten Statum militarem auf einen solid- dauerhaft- und solchen Fuß zu setzen, daß er hinfüro aus lauter freywillig angeworbenen und regulirten Leuten« bestehe. Das Vorhaben sollte durch eine »allgemeine Hofanlage« in Höhe von 3 fl. für den Ganzhof – mit entsprechender Abschichtung je nach Hofgröße – finanziert werden.
239
Die Auswahl erfolgte in der Hauptsache so, »daß von 40 eingehöften, großen und kleinen Gütern, oder Familien, von Inwohnern, und Leerhäuslern an, bis auf den ganzen Hof aus den dabey befindlichen Unterthanssöhnen und Knechten zusammen nur ein Mann genommen werden soll«. Der ausgewählte »Kapitulant« konnte gegen Bezahlung einen Ersatzmann stellen (VO betr. den »Land-Kapitulantenzug in den obern Churlanden« vom 7. März 1800, RegIntBl. 1800, Sp. 165 – 170, Zitat Sp. 165/166; im Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 138, S. 705 – 708).