BayHStA Staatsrat 382 11 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 9. Oktober 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{2r} 1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten vom 17. August auf die Anträge des Staatsrats vom 4. und 11. August 1802 mit.

Genehmigung für Graf Butler zu Stein zur Veräußerung des Lehens Kaimling (Landgrafschaft Leuchtenberg) in der Rechtsform des Mannslehens »an eine Familie, wodurch des Lehens Rückfall befördert wird«.

{2v} 2. Herr geheimer Rath von Zentner erstattete über die Veräuserung des in der Landgrafschaft Leuchtenberg liegenden Lehens Kaimling, welches der oberpfälzische Landsaß Graf Buttler von Stein, als dermaliger Besitzer, an den Frhrn. von Du Prel eventualiter verkauft und um dessen Ratifikation er gebetten, ausführlich schriftlichen Vortrag, worin er ausführte, durch welche Gründe man bei Nachsuchung dieser Kaufs-Ratifikation sich veranlaßt gesehen, die ältere Belehnungs-Geschichte dieses Gutes näher zu erforschen, und deswegen der oberpfälzischen Landesdirektion aufzutragen, die wahre ursprüngliche Beschaffenheit dieses Lehengutes actenmäsig zu untersuchen und ein ausführliches gründliches Gutachten über die darauf kompetirende churfürstliche Rechte einzusenden, um beurtheilen zu können, ob gemäs derselben eine fideikommissarische oder sonstige Vindikation statt habe.

Die oberpfälzische Landesdirektion habe diesen Bericht nebst den sehr mangelhaften Akten einbefördert, und hieraus legte Herr geheimer Rath von Zentner die ältere Geschichte {3r} dieses Lehens, so weit sie sich erholen ließ, und das Gutachten der oberpfälzischen Landesdirektion vor, welches nach mehreren vorgelegten Bemerkungen auf Ratifikation des von dem Grafen v. Buttler mit Frhrn. v. Du Prel geschloßenen Lehen-Verkaufes gerichtet seye; wogegen aber Herr geheimer Rath von Zentner mehrere Bedenken aufstellte, und nach Anführung derselben den Antrag machte: In Übereinstimmung mit der von dem geheimen Ministerial Justizdepartement über diese Sache geäuserten Meinung, gegen das Gutachten der oberpfälzischen Landesdirektion, den nachgesuchten Consens zu Veräuserung des Lehens an den Frhrn. v. Du Prel abzuschlagen und der oberpfälzischen Landesdirektion aufzugeben, dem dermaligen Besitzer desselben Grafen v. Buttler die Belehnung darüber nicht anders zu ertheilen, als wie solche die Familie von Karg, nämlich in der Eigenschaft eines Mannritterlehens, ursprünglich erhalten habe; von ieder weiteren Beschränkung des Grafen von Buttler, daß derselbe gehalten seyen solle, dieses Lehen blos einem seiner Söhne und desselben Descendenz zu übertragen, oder gar {3v} von einer Vindikation, wäre aber ganz Umgang zu nehmen, und nur darauf zu bestehen, daß das Lehen, wie es ohnehin die Pflicht des Vasallen seye, in gutem Stande erhalten, und nichts weiters damit vereiniget werde, als was in dem ersten Lehenbrief der Familie von Karg enthalten, und als unbezweifelte Pertinenzien dieses Lehens bisher angesehen worden.

Der Staatsrath genehmigte nach gehaltener Umfrage diesen Antrag des Referenten mit dem Beisatze: daß dem Grafen v. Buttler erlaubt werden solle, das Lehen Kaimling als Mannslehen an eine Familie, wodurch des Lehens Rückfall befördert wird, zu veräusern.

Neubelehnung der Fürsten von Bretzenheim und von Ysenburg mit der Herrschaft Merfeld in der Rechtsform eines Mannlehens.

3. Nach Ablesung des von dem Herrn Churfürsten Carl Theodor Durchlaucht als Herzog zu Berg, den beiden Herren Fürsten von Brezenheim und von Ysenburg den 11. April 1783 über die Herrschaft Meerfeld ausgefertigten Lehenbriefes, und nach Untersuchung der Frage: ob darin keine Anwartschaft {4r} oder investitura eventualis, sondern eine wahre Mitbelehnung vorkomme? – legte Herr geheimer Rath von Zentner einen Reskripts-Entwurf an den bergischen geheimen Rath vor, worin nach Anerkennung der wahren Mitbelehnung nach dem Antrage des dortigen Referenten genehmigt wird, die beiden ebengenannten Herren Fürsten mit erwehnter Herrschaft von neuem eben so belehnen zu lassen, wie solches in dem Lehenbriefe vom 11. April 1783 geschehen.

Dieser Reskripts-Entwurf wurde von dem Staatsrathe mit dem Beisatze genehmigt, daß die Eigenschaft des Mannlehens darin ausgedruckt werde.

Berechnung der Entschädigung für die rheinpfälzischen Salzunternehmer Schmalz und Seligmann wegen entgangener Gewinne aufgrund der Kriegseinwirkungen.

4. Um die Entschädigungsfoderungen, welche die rheinpfälzische Salz-Contrahenten Schmalz und Seeligmann an das churfürstliche Ärarium stellen, gründlich beurtheilen zu können, zeigte Herr geheimer Rath von Zentner in einem hierüber gefaßten schriftlichen Vortrag die Nothwendigkeit, den Pacht-Contract, so im Jahre 1782 wegen 25jähriger Überlassung des sämtlich pfälzischen Salinenwesens, der Fabrikation des {4v} Salzes und dessen Verkauf von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht Carl Theodor mit Schmalz und Seeligmann abgeschlossen, und von des höchstseel. Herrn Herzogs Carl und Seiner itzt regierenden Churfürstlichen Durchlaucht in besonderen Urkunden bestättiget worden, nach seinem ganzen Inhalte zu hören.

Herr von Zentner verlas denselben und die Bestättigungs-Urkunden, und legte die Ereigniße vor, welche diese Salinen in dem nun geendigten Kriege von den französischen Armeen und Behörden unterworfen gewesen, welche Änderungen der Contract selbst dadurch erlitten, und welch neuen Contract die Pächter Schmalz und Seeligmann mit der französischen Republik im Jahre 1799 (der ganz abgelesen wurde) geschloßen, ferner wie dieselbe durch diese Umstände veranlaßt worden, für alle gehabte Kriegsunkösten, Schäden, Verlust, und Ersatz ihrer eigenthümlichen Gebäude, bei dem General Landeskommissariat ihre Entschädigungsfoderung an die rheinpfälzische Staatskasse auf eine Summe von 1.584.853 fl. 2 kr. zu stellen, woran sie den nach ihren eignen Geständnis seit dem Jahre 1793 bis zum letzten Jänner 1801 nicht mehr bezahlten {5r} Pachtschilling, und die Material-Vorräthe in den Mannheimer und Heidelberger Magazinen, dann auf der Elisabetha Augusta Halle mit 825.001 fl.kr. abziehen und folglich noch eine Foderung von 759.852 fl. 23½ kr. machen.

Herr geheimer Rath von Zentner führte unter Ablesung einer gefertigten Prüfung aller einzelnen Posten an, welche Begründung dieser Foderung die Salz-Contrahenten gegeben, und nach welchen Grundsätzen das rheinpfälzische General Landeskommissariat, und die zu Untersuchung dieses Gegenstandes aufgestellte Re- und Correferenten denselben beurtheilet, dann welche Meinungen dasselbe in seinem erstatteten Bericht geäusert, entwickelte sohin den Gesichtspunkt, aus welchem er diese Entschädigungsfoderungen und die dagegen von dem Staate gemacht werden könnende Foderungen betrachte, und legte die Gründe vor, so ihn zu folgenden Antrag führten, womit auch das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten verstanden seye: daß von dem Zeitpunkte an, wo Schmalz und Seeligmann aufgehört hätten, einen Pacht zu bezahlen, alle Entschädigungsklage gegen den diesseitigen Fiscus aufhöre, und daß vielmehr {5v} sie gehalten seyen: 1.) mit demselben über alles dasjenige abzurechnen, was ihnen an diesseits gelegenen Gebäuden und Materialien nach dem § I des Contracts als zurück zu erstattende- und respee. zu Vergütung der Eigenthumsstücke ursprünglich übertragen worden seyen. 2.) Wegen den Moßbacher-Salinen (weswegen ein besonderer Vortrag vorgelegt wurde) näher untersuchen zu lassen, ob deshalb der Contract noch bestehe, oder welch andere Einrichtung damit zu trefen seye?

Als Nachtrag zu allen diesen las Herr geheimer Rath von Zentner eine Nota des Hofagenten Seeligmann, und eine damit verbundene Abrechnung vor, worin letzterer äusert, daß wenn ihnen Contrahenten auch alles abgesprochen werden wolle, doch noch 18.800 fl. ohne die noch zu berechnende Zinsen gebühren.

Da des Herrn geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn v. Montgelas Excellenz sich wegen dringenden Geschäften schon unter dem Vortrage entfernt hatten, {6r} so wurde von des Herrn geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Grafen von Morawitzky Excellenz Umfrage gehalten und von dem Staatsrathe beschloßen: da nach den in dem Vortrage entwickelten Umständen sich zeige, daß diese wichtige Foderung an dem Staate fast ganz auf unberichtigten Angaben beruhe, dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat mit Anschluß der Akten auftragen zu lassen: 1.) Den mit Schmalz und Seeligmann abgeschloßenen Contract als gültig anzunehmen, 2.) denselben bis zu dem Zeitpunkte als fortdauernd zu betrachten, wo im Namen der französischen Republik eine neue öfentliche Verpachtung der überrheinischen Salinen vorgenommen worden ist, 3.) bis zu diesem Zeitpunkte durch die einschlagende Deputationen rechtlich und staatswirthschaftlich herstellen zu lassen: a. in wie weit die von {6v} Schmalz und Seeligmann angegebene Kriegsschäden nach dem Contract sie zu einen Pacht-Nachlaß im Ganzen oder zum Theil berechtigen, b. zu welchen Kriegsschäden der Fiscus als Eigenthümer nach den bestehenden Gesetzen und Herkommen zu concurriren habe? Dabei genau und pflichtmäsig nachzuforschen, in wie weit und wie lange die Contrahenten in der Fabrikation und dem Verkauf des Salzes gehindert gewesen, und welch andere Vortheile sie durch den höhern Preis des Salzes bezogen haben. Auch solle auf strengen Beweisen bestanden werden, was die Contrahenten zu Erhaltung des Salinengeschäftes an die französische Behörden hätten bezahlen müssen. 4.) Solle durch die staatsrechtliche und staatswirthschaftliche Deputationen eine genaue {7r} Liquidation sämtlicher Foderungen der Contrahenten an dem Staate und der Gegenfoderungen desselben vorgenommen und das Resultat mit allen Belegen zur weiteren höchsten Entschließung längstens in einem Zeitraum von 3 Wochen vorgelegt werden.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung (Schreiberhand: Montgelas).