BayHStA Staatsrat 382 11 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 16. Oktober 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard349, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{2r} 1. Montgelas teilt mit, »unter welchem Vorbehalte« der Kurfürst die Staatsratsprotokolle vom 12., 18. und 25. August, 1., 7., 15., 22. und 29. September sowie 6. Oktober 1802 genehmigt hat.

Belehnung des Grafen von Vieregg »mit den ehemaligen Nüzlischen und Hallerischen Lehen« (Landgericht Hilpoltstein). Die Steuerhoheit und das Recht zum Unterhalt einer bewaffneten Mannschaft werden hingegen nicht erneut verliehen.

2. Über das Gesuch des Grafen v. Vieregg um Belehnung mit den ehemaligen Nüzlischen {2v} und Hallerischen Lehen im Landgerichte Hilpoltstein, erstattete Herr geheimer Rath von Zentner schriftlichen Vortrag, worin er die Beschaffenheit dieser Lehen auseinander setzte und über die Anstände, so bei der neuburgischen Landesdirektion wegen diesen Lehen vorgekommen, nämlich:

1.) daß diese Lehen schon heimfällig gewesen, auch einige derselben nämlich die Nüzlische, ad Cameram einige Jahre eingezogen waren,

2.) daß die Vogtheilichkeit, Reis und Steuer damit verbunden seye,

dahin sich äuserte, daß diese Lehen schon seit ihrer ersten Erwerbung res ab antiquo infeudari politae gewesen, und die Infeudationes bis auf Absterben der beiden Nüzlischen und Hallerischen Familien fortgesetzt worden seyen, daß sie keinen ursprünglichen Bestandtheil des Herzogthums Neuburg ausgemacht haben, sondern erst neu acquirirt worden wären, daß die Reinfeudation vor dem Anspacher Haus-Vertrage350 nicht verboten war, daß noch keine Formeln vestgesetzt seyen, welche eine wahre Incameration bezeichnen, und folglich die Anstände, welche gegen die Gültigkeit der geschehenen Reinfeudation gemacht werden können, {3r} sich leicht heben lassen werden.

Ganz anders verhalte es sich aber mit der zweiten Bedenklichkeit. Steuer und Reiß seien von solcher Natur, daß sie in privat Hände nicht veräusert werden können, oder, wenn es geschehen, so seye der Staatsnachfolger berechtiget, solche Rechte mit seiner Hoheit wieder zu vereinigen. Denn es wäre gewiß gegen die Staatswohlfahrt, und zum Nachtheile der übrigen Unterthanen, wenn Steuern nicht in die Staatskasse fließen und folglich nicht dazu verwendet würden, wozu sie bestimmet seyen. Eben so könne das Recht, eine bewafnete Mannschaft zu unterhalten, keinen Privaten ertheilet werden.

Referent glaube daher, daß man ohne Anstand verordnen könne, daß in dem neuen Lehenbriefe Reis und Steuer gänzlich ausgelassen werden sollen, übrigens könne aber dem Grafen v. Vieregg, wenn er allen übrigen Praestandis Genüge geleistet habe, die Belehnung über die angeführte Lehen ertheilet, und der Lehenbrief nach dem letzten ausgefertiget werden.

Dieser Antrag wurde genehmigt.

Befreiung der Wundärzte, Bader und Hebammen von der Handscharwerk. Die Scharwerkslasten der übrigen Fronpflichtigen dürfen deswegen nicht gesteigert werden.

{3v} 3. In einem Vortrage, den Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner wegen Befreiung der Wundärzte, Baader und Hebammen von der Handscharwerk erstattete, zeigte derselbe, wie auffallend der Widerspruch und die Inkompatibilität dieser Handscharwerke mit den Verrichtungen eines Baaders, Wundarztes oder Hebamme seye, und wie dieses Gebrechen unter die zahllose Menge jener gehöre, so nur durch die gesetzgebende Gewalt nach Grundsätzen der Vernunft und der Natur der Sache entfernt werden könnten.

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen machte er den Antrag, einsweil, bis durch Verbesserung der medizinischen Polizeianstalten erwirket werde, daß aus Wundärzten, Baadern und Hebammen, nur die vorzüglichsten Subjekte angestellt und diesen nicht zur Verbindlichkeit gemacht werde, das Recht und Anwesen ihres Vorfahrers zu kaufen, die Baader, Wundärzte und Hebammen nach dem Antrage der General Landesdirektion von den Handscharwerken, welches schon vor 10 Jahren im Herzogthume Neuburg unbedenklich verfüget worden, zu befreien. Nur würde die Bedingniß beigesetzt werden müssen, daß diese Befreiung {4r} nicht dazu dienen solle, die Lasten der übrigen frohnpflichtigen Unterthanen zu vermehren.

Dieser Antrag wurde genehmigt.

Die Entscheidung über das Gesuch des Fabrikanten Utzschneider, weitere Niederlassungen zu eröffnen, wird bis zur Beratung über das Mautwesen vertagt.

4. Herr geheimer Finanz-Referendär von Schenk legte dem Staatsrathe das berichtliche Gutachten vor, welches die General Landesdirektion über das Gesuch des Lederfabrik-Inhabers Utzschneider351 um neben München zu Stadtamhof bei Regensburg, Landshut, Straubing, Donauwörth, Altenötting, Reichenhall und Seichsdorf Niederlagen errichten zu dörfen, dahin abgegeben, daß demselben zwar die Errichtung dieser Niederlagen gestattet, ihm aber ausser der Meßzeit an diesen Orten der Detailhandel nicht anders zugestanden werden solle, als zu einer halben Haut für Sohlenleder und zu einem Decher oder 10 Stück der kleinen Kalbs- so anderen Fellen.

Herr von Schenk las eine Vorstellung ab, welche der tit. Utzschneider gegen diesen Landesdirektions-Antrag, den er in Erfahrung gebracht haben müsse, eingegeben, und äuserte, wie er geleitet durch staatswirthschaftliche Gründe antragen müsse, dem tit. Utzschneider die Errichtung{4v} dieser begehrten Niederlagen und den Detailhandel ohne Beschränkung zu gestatten, weil dieß das einzige Mittel seye, eine Fabrik empor zu bringen, und sie zum Nutzen des Landes blühender zu machen.

Bei der über diesen Antrag gehaltenen Umfrage, wo einige Stimmen sich dahin erklärten, daß man, ohne auf das particular Gesuch des tit. Utzschneiders eine Entscheidung zu ertheilen, den Grundsatz aufstellen sollte, daß alle inländische Fabrikanten im Lande nach ihrem Bedürfniße zu Absetzung ihrer Fabrikaten, Niederlagen zu errichten, und da ihre Fabrikwaare en gros und en detail zu verkaufen, befugt seyn sollen, erinnerte Herr geheimer Finanz-Referendär v. Schenk, daß bei dem nächstens erstattet werdenden Vortrage über das Mautwesen von Aufstellung dieses Grundsatzes die Rede seyn werde, und es ihm daher am zweckmäsigsten scheine, die Entschließung auf das vorliegende Gesuch bis dahin auszusetzen.

Bei dieser vorgetragenen Verhältniß wurde von dem Staatsrathe beschlossen, die Verbescheidung {5r} des vorliegenden Gesuches bis zum Haupt-Vortrag über das Mautwesen ausgesetzt zu lassen, und solches dem tit. Utzschneider zu eröfnen352.

Bestimmungen zur besseren Einrichtung der beiden Hofspitäler in München, u.a. in finanzieller Hinsicht.

5. Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner legte dem Staatsrathe einen Reskripts-Entwurf wegen besserer Einrichtung der beiden Hofspitäler zur Genehmigung vor, worin folgende Hauptbestimmungen enthalten:

1.) Solle die alte Rochus-Stiftung ganz abgesöndert und blos für Wahnsinnige in dem neu errichteten Irrenhause, nach einer ertheilten nähern Vorschrift, verwendet werden.

2.) Solle die Stiftung des Herzog-Spitals, welche blos für heilbare Kranke bestimmt ist, und künftig blos hiezu wieder verwendet werden solle, halb mit dem Institute der barmherzigen Brüder, und halb mit jenem der barmherzigen Schwestern, so wie es bereits mit dem Krankenhause zu Giesing geschehen, vereinigt, und in dessen Folge die Einrichtung getrofen werden, daß in jeden derselben so viele churfürstliche Bettstellen für arme, aber heilbare Kranke von der Hof- und Staatsdienerschaft errichtet werden, als der für jedes bestimmte halbe Fond leidet.

{5v} 3.) Wurde die Art bestimmt, wie und mit welchen Lasten der Fond des Herzogspitals übertragen werden solle, und das Detail hievon der General Landesdirektion überlassen.

4.) Wurde der Verkauf der Herzogspital-Gebäude im ganzen oder theilweise, und die Verwendung des daraus erlößt werdenden Kaufschillings, zu einem neuen Anbau bei dem barmherzigen Schwestern, in so weit er hinreichet, genehmigt, und befohlen, wegen der allenfalls fehlenden Summe Vorschläge zu machen, aus welchem Fond der Abgang zu ersetzen seye.

5.) Sollen abgesönderte Zimmer bei den barmherzigen Brüdern und Schwestern für angesehenere Personen von Hofe, z. B. Edelknaben und dergleichen, hergerichtet und bereit gehalten werden.

6), 7), 8), 9), 10), 11) und 12.) Wurde die Einrichtung vorgeschrieben, so künftig mit dem Herzogspital, welches weder aufgelöset und in blose Pfründner umgeändert, noch mit dem Armen-Institute consolidirt werden solle, der Nahrung und übrigen Bedürfnißen der darin bleibenden und künftig aufgenommen werdenden preßhaften armen Knaben, der hiebei zu beobachtenden Kasse und Rechnungsführung, {6r} wegen den Doctoren und Chyrurgen und der Apotheke, den bisherigen Spital-Caplänen, und Abstellung der bestandenen Unfugen getrofen werden solle.

13.) Solle der General Landesdirektion aufgetragen werden, die Rechnungen der beiden Spitäler noch auf das genaueste zu liquidiren und die Activfoderungen mit Ernst und Strenge beizutreiben.

14.) und 15.) Wurden die Grundsätze vorgeschrieben, wornach die Aufnahmen in die Spitäler geschehen sollen und bestimmt, welche Stellen solche aufzunehmen haben.

16.) Wurden die Mittel gezeiget das jährliche Deficit bei den beiden Hof-Spitälern zu decken, und der General Landesdirektion aufgetragen, mit Zuziehung der Medizinalräthe solche in Anwendung zu bringen.

17.) Wurde der Wunsch Seiner Churfürstlichen Durchlaucht eröfnet, das bleibende Spital der unheilbaren Kranken, soferne es nur immer möglich, ausserhalb der Stadt zu versetzen, und der General Landesdirektion aufgetragen, die hiezu erfoderliche weitere Einleitungen zu trefen.

18.) Wurde die churfürstliche höchste Bestimmung eröfnet, für eine Arbeits- respee. Aufenthalts- und Lehrstube für die hiesige Armen und ihre Kinder, das Joseph-Spital, nach dem Vorschlage der Armen-Instituts-{6v} Kommission hiezu eintauschen zu lassen, wenn solcher zu Stande kommen kann; da aber an der Thunlichkeit noch einige Zweifel obwalten, so würden Seine Churfürstliche Durchlaucht für diesen vortreflichen Zweck der Armen-Institutskommission auch noch um ein anderes Gebäude umsehen lassen, worüber nächster Tagen die weitere Entschließung erfolgen würde.

Nach der über ieden Punkt dieses abgelesenen Reskripts-Entwurfes gehalten wordenen Umfrage, wurde derselbe von dem Staatsrathe mit folgenden Zusätzen und einigen in dem Aufsatze schon bemerkten Abänderungen genehmiget: § 7.) Wegen der Nahrung solle beigesetzt werden: auf Versuch und Wiederruf. § 9.) Wegen den Doctoren und Chyrurgen solle beigesetzt werden: gegen Bestallung. § 10.) Wegen der Apotheke solle beigesetzt werden: unnöthig scheinende. § 12.) Wegen Verpachtung des {7r} Gartens im Joseph-Spital, solle beigesetzt werden: doch ohne Gestattung eines öffentlichen Gewerbes.

Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung (Schreiberhand: Montgelas).

Anmerkungen

349
Letzte Teilnahme Bayards an einer Sitzung des Staatsrats. – Sein Nachfolger Philipp Graf von Arco wurde am 5. Januar 1803 in sein Amt eingeführt; vgl. Nr. 82 (Staatsrat vom 5. Januar 1803), TOP 1; RegBl. 1803, Sp. 16.
350
Die Maßgabe des Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrages vom 12. Oktober 1796 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150, hier Art. 10, S. 143) lautete: Um das Hausfideikommiß »immer beträchtlicher und ergiebiger zu machen, wollen Wir auch […] […] alle Lehen ohne Unterschied […] nach Abgang derjenigen, welche nach der Urkunde der ersten Verleihung ein Recht darauf erlangt haben, alsogleich einziehen, und an niemand, wer es auch immer sey, unter keinerley Vorwand […] weiters vergeben«.
351
Joseph v. Utzschneider hatte am 7. August 1801 die Konzession erhalten, alle Arten von Leder herzustellen und damit zu handeln. 1802 nahm seine im ehemaligen Karmelitergarten in München gelegene Fabrik ihren Betrieb auf. Vgl. Mackenthun, Utzschneider, S. 113 – 117; Slawinger, Manufaktur, S. 184 – 188; ferner der Eintrag in den Ratsprotokollen der Stadt München: Stahleder, Chronik Bd. 3, S. 499 (Regest zum 9. April 1802).
352
Am 15. November 1802 erging die VO betr. die »Freyheit des Handels mit im Innlande veredelt werdenden Gegenständen«, die u.a. verfügte: »Jeder Fabrikant, Profeßionist oder sonstige Veredler eines Produktes hat in den churfürstlichen heroberen Staaten fortan das Recht, mit diesem von ihm veredelten Produkte überall im Lande, und zu allen Zeiten, wie er kann, und mag, zu handeln, für dasselbe überall Niederlagen zu errichten, und sie an den Niederlagsorten entweder selbst zu verkaufen, oder durch eigene dazu von ihm aufgestellte Kommissärs, oder auch durch ihm beliebeige, an diesem Orte ansäßige Personen im Großen, wie im Kleinen verkaufen zu lassen« (RegBl. 1802, Sp. 809 – 811, zit. Sp. 810, Art. 1). – Vgl. Nr. 70 (Staatsrat vom 27. Oktober 1802), TOP 2.