BayHStA Staatsrat 382 6 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 18. Dezember 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Zentner, [MF:] Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{2r} 1. Der Staatsrat genehmigt einen von Schenk vorgelegten, an die »bergische Landesdirektion« gerichteten Reskriptsentwurf. Darin wird dem auf 6.000 Reichstaler abgeschlossenen Vergleich »mit den Erbgenahmen von Velbruck wegen Einziehung der bergischen Herrschaft Richrath« die Genehmigung erteilt. Schenk erläutert, »daß er nach {2v} Lage der Umstände immer diesen Vergleich vorziehen müsse, indem voraus zusehen, daß durch einen richterlichen Spruch das landesfürstliche Aerarium beträchtlich mehr verliehren würde«.

Vortrag Stichaners über das auf kurfürstlichen Befehl abgerissene »Küchelbäckerhaus« in München. Die in diesem Zusammenhang noch ausstehende Summe ist von der Stadtkammer zu bezahlen.

2. Wegen dem auf höchsten Befehl demolirten Küchelbäcker-Hause408, und der hierfür noch zu bezahlenden und ungedeckten Summe von 7.213 fl. 12½ kr. erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner mündlichen Vortrag und äuserte: wie dermal, wo dieses Haus, ehe die hiezu erfoderliche Summe von 16.000 fl. ausgezeichnet und beigeschaft war, nach einem höchsten Reskripte demolirt worden, das churfürstliche Aerarium eigentlich den nun sich zeigenden Abgang von 7.213 fl. 12½ kr. beitragen und ersetzen müsse. Da aber hiegegen wegen den Kasse-Umständen mehrere Bedenken sich aufstellen dürften, so trage er im Namen des Ministerial Justizdepartements {3r} nach vernommener General Landesdirektion und Magistrat darauf an: Diesen Abgang von 7.213 fl. 12½ kr. durch eine Geld-Concurrenz der Einwohner, welche mit Häusern inner den Stadtmauern angesessen sind, nach dem für die Kriegskösten-Umlage hergestellten Cataster beibringen zu lassen, dabei aber den Häuserbesitzern zu gestatten, daß sie an diesen Beitrag dasjenige abziehen därfen, was sie bei der allgemeinen Collecte vorgeschoßen haben.

Gegen diesen Antrag des Ministerial Justizdepartements faßte der Staatsrath nach gehaltener Umfrage den Schluß: die zu Bezahlung des Küchelbäckerhauses fehlende Summe von 7.213 fl. 12½ kr. nicht durch Concurrenz der Häuserbesitzer beizubringen, sondern solche von der hiesigen Stadtkammer, welche die hiezu geeignete Stelle seye, in der Art bezahlen zu lassen, daß derselben zu diesem Zwecke die Bewilligung zur Aufnahm eines Capitals von 7.213 fl. 12½ kr. {3v} ertheilet, und dasselbe auf die zuerst eingehenden Gefälle des 5. Bierpfennings fundirt, sohin daraus wiederum bezahlt werden solle.

Reskriptsentwurf über die Bezahlung der Transportkosten für das in Sicherheit gebrachte oberpfälzische Kirchensilber.

3. Wegen Bezahlung der Transportkösten für das geflüchtete oberpfälzische Kirchensilber, die nach der Rechnungs-Justifikation um 537 fl. 15 kr. gemindert worden, und nun 2.460 fl. 53 kr. 2 h betragen, legte Herr geheimer Referendär von Branca einen Reskripts-Entwurf vor, worin die churfürstliche Genehmigung über diese Ausgabe unter einigen, rücksichtlich der noch abgängigen Scheine, und des auf dem 5. Wagen von Amberg nach Kemnath gepackt gewesen seyn sollenden privat Vermögens mehrerer Individuen noch zu beobachtenden Bedingungen ertheilet wird.

Dieser Reskripts-Entwurf wurde genehmigt.

Gegen den Antrag Stengels legt der Staatsrat fest, daß die Streitsache zwischen dem Geheimen Rat Franck in Düsseldorf und dem Stift Gerresheim um die Rückgabe des Riederhofes den zuständigen Justizstellen zur Entscheidung überlassen wird.

4. In einem schriftlichen Gutachten führte Herr geheimer Justiz-Referendär Frhr. von Stengel die Verhältnisse an, welche bei den Ansprüchen des geheimen {4r} Rath Francken zu Düsseldorf ex lege amortizationis409 auf den Retract des Riederhofes gegen dessen Besitzer, nämlich das Stift Gerresheim eintretten, und machte, nachdem er die Meinungen der über diesen Gegenstand vernommenen bergischen Landesstellen und vorzüglich jene des geheimen Rath Fuchsius auszugsweise vorgeleget, und die Beschaffenheit des Stiftes, so wie die Geschichte dieses Riederhofes, und den Gesichtspunkt, nach welchem er, Referent, die ganze Sache beurtheilet, entwickelt hatte, folgenden Antrag: 1.) Das Stift Gerresheim solle rücksichtlich seiner besondern weltlichen Eigenschaft nicht unter die mit den Amortizations Gesetzen belegten geistlichen Stifter gezählet, und 2.) diese Erklärung der gesetzgebenden Gewalt, wornach der Grund des Rechtstreites cessire, auch alles richterliche Verfahren hierin aufheben. 3.) Nach dieser Voraussetzung seye sohin unter Anschluß der Akten dem geheimen Rathe zu Düßeldorf zu rescribiren: derselbe habe diese landesherrliche Erklärung dem churfürstlichen bergischen Oberappellations-Gerichte{4v} zu eröfnen, um solcher gemäs den tit. Franken zu verbescheiden, minder nicht das sonst Rechtliche zu verfügen.

Nach gehaltener Umfrage stimmte der Staatsrath diesem Antrage nicht bei, sondern beschloß, diesen vorgetragenen Gegenstand, welcher bei den einschlägigen Justizstellen schon anhängig, der Entscheidung dieser Stellen ganz zu überlassen ohne sich mit Erläuterung des angeführten Gesetzes zu befassen.

Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung.

Anmerkungen

408
Vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 145, S. 505 (Staatskonferenz vom 30. Dezember 1801) TOP 12.
409
Zum Amortisationsrecht vgl. oben bei Anm. 325.