BayHStA Staatsrat 382 17 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 29. Januar 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Erstattung von Kriegskosten des Gerichtsdieners Stulreuter (Deggendorf) aus der Hauptkasse. Es ist prüfen, ob nicht die Militärkasse zuständig ist. Abweichend von einer früheren Kabinettsorder ist von einem Beitrag der Untertanen zur Bestreitung der Kosten abzusehen.

{1r} 1. Herr geheimer Rath von Zentner las die Erinnerung ab, welche das Ministerial Finanzdepartement an jenes der auswärtigen Geschäften auf die an ersteres wegen der Foderung des Gerichtdieners Stulreuter zu Deggendorf für Fourage Lieferung an das combinirte churfürstliche Chevauxlegers Regiment gekommene Cabinets-Ordre abgegeben, und erinnerte: daß von diesem Gegenstand bei dem aus{1v}wärtigen Ministerial Departement nichts verhandlet worden, und derselbe an das Ministerial Finanzdepartement, wohin die Cabinets-Ordre gerichtet, zurück zustellen seye.

Herr geheimer Finanz Referendär von Krenner äuserte hierauf, daß die in der Cabinets-Ordre anbefohlene Befriedigung des Bittstellers durch Concurrenz nicht eintretten könne und hiegegen bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht die gehorsamste Vorstellung gemacht werden müßte, weil solche eine indirecte neue Auflage seye, welche dem Untertan neben seinen ständigen Abgaben nicht aufgebürdet werden könnte. Er glaube, daß zu Befriedigung dieses Lieferanten und Berichtigung dieser Foderung, solche von der churfürstlichen Hauptkasse à Conto des Militär Extraordinarii und der älteren Militärschulden zu bezahlen wäre.

Wenn durch mündliches Benehmen mit dem Kriegsoeconomie Director Kraus hergestellt seyn wird, daß die von dem Gerichtsdiener Stulreuter gemachte Lieferung nicht in die Epoche falle, wo die churfürstlichen Truppen durch die englischen Subsidiengelder verpflegt und unterhalten worden (in welchem Falle diese Liefe{2r}rung von der Militär Kasse, welche die Gelder für die volle Verpflegung erhalten, zu bestreiten ist), wird der Antrag wegen Bezahlung dieser Foderung aus der Hauptkasse genehmiget und beschloßen: Seiner Churfürstlichen Durchlaucht die Anstände gegen die Concurrenz der Untertanen gehorsamst vorzutragen und Höchstsie hierauf aufmerksam zu machen.

2. Das Antwortschreiben des Fürsten von Lamberg vom 16. Januar 1802 »wegen Erhebung des Kirchensilbers« und der Bericht der Kriegsdeputation vom 29. Dezember 1801 »über weiter eingeschmolzenes Kirchensilber« sollen auf sich beruhen.

Amtsuntersuchung gegen den Landrichter zu Friedberg Kajetan Freiherr von Vieregg wegen verschiedenen Dienstvergehen. Er soll unter Gewährung einer Pension entlassen werden, sobald mit der »Organisation der Ämter« begonnen wird.

3. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner unterrichtete den Staatsrath von dem Ausgange der wegen den allgemeinen schlimmen Amtsrufe, {2v} in welchem der Landrichter zu Friedberg Frhr. von Vieregg sich befand, von der General Landesdirektion vorgenommenen Amts-Untersuchung, in Rücksicht des Kirchenwesens, des Kirchen-Rechnungswesens, des Depositenwesens, der churfürstlichen Amts- und Cameralgefällen, des Strassenwesens, der Unterthans Beschwerden, des Cordon-Rechnungs- und des Nachlaßwesens.

Herr geheimer Referendär v. Stichaner führte dann an, daß durch diese die Unordnung des Beamten Frhrn. von Vieregg bezeichnende Gebrechen und einige andere Facta, die auch vorgetragen wurden, dann des Frhrn. von Viereggs Carakter schilderende Thatsachen, das Ministerial Justizdepartement veranlaßet worden sei, folgenden Antrag zu machen:

Vorläufig den Schluß zu fassen, daß der Landrichter Frhr. v. Vieregg nach dem Gutachten der General Landesdirektion mit einer seiner Besoldung angemessenen, näher zu bestimmenden Pension entlassen, solches aber erst dann in Vollzug gesetzet werden solle, wenn mit Organisation der Ämter der Anfang gemacht wird.

Was das von der General Landesdirektion über die zu ersetzende Nachlaß-Rekompense gefällte Urtheil beträfe, so werde solches derselben {3r} simpliciter zur Ausschreibung zu remittiren seyn.

Übrigens komme hier noch anzumerken, daß in diesem Vor- und Antrage von der Person des gleichfalls mitbetheiligten Gerichtschreibers ausser soweit es die Mithaftung zu den Ersatzposten betrefe, deswegen nichts vorkomme, weil derselbe eben während der Untersuchung mit Tode abgegangen seye.

Nach gehaltener Umfrage wurde dieser Antrag in dem Staatsrathe genehmiget.

Dem Münzwardein Heinrich Joseph Leprieur wird als Anerkennung für Dienste während der französischen Okkupation der Rang eines kurfürstlichen Rates verliehen. Damit soll er gleichzeitig in die Lage versetzt werden, den Wardeinen anderer Stände auf den Kreistagen gleichrangig zu begegnen.

4. Auf einen Bericht der churfürstlichen Kriegsdeputation vom 29. vorigen Monats und Jahrs machte Herr geheimer Referendär von Branca den Antrag: dem Münz-Waradein Leprieur für die wehrend der feindlichen Occupation geleisteten guten Dienste durch ein Reskript an die General Landesdirektion die höchste Zufriedenheit dadurch zu erkennen zu geben, daß ihm der churfürstliche Raths Caracter um so mehr ertheilet werde, als alle übrige bei dem baierischen Kreistage erscheinende Waradeine, mit welchen er Leprieur in mancherlei Geschäften zu thun habe, diesen Caracter von ihren Fürsten begleiten, folglich über ihn einiges {3v} Vorrecht behaupten.

Der Staatsrath beschloß, diesen Antrag Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Genehmigung vorzulegen29.

5. Auf Antrag Brancas wird das Gesuch des Klosters Dietramszell, ihm »200 fl. Kirchensilber-Ersatz« nachzulassen, »nach den angenommenen Grundsätzen und schon öfter gegebenen Erklärungen« abgelehnt. Die Ablehnung ist dem Kloster durch die Generallandesdirektion mitzuteilen.

Der Staatsrat beantragt beim Kurfürsten, alle unter der Regierung des Kurfürsten Karl Theodor seit 1779 verliehenen Edelmannsfreiheiten einzuziehen. Im Fall des Johanniterordens sind die bei seiner Wiederherstellung geschlossenen Verträge und die daraus sich ergebende Rechtslage näher zu prüfen. Die von Daniel Freiherr von Tettenborn resignierte Edelmannsfreiheit soll angenommen werden.

6. In einem ausführlichen schriftlichen Vortrage über die Untersuchungen der unter der Regierung des höchstseel. Herrn Churfürsten Carl Theodor ertheilten Edelmannsfreiheiten, führte Herr geheimer Rath von Krenner an, welcher Auftrag dießfalls der General Landesdirektion unterm 12. August des vorigen Jahrs zugegangen30, wie dieselbe solchen erfüllet habe, und welche Meinung dieselbe nach ihrem berichtlichen Gutachten hege.

Nach Vorlegung dieser Meinung der {4r} General Landesdirektion äuserte sich Herr geheimer Rath von Krenner über die Schwierigkeiten, welche die Revocation der unter der vorigen Regierung verliehenen Edelmannsfreiheiten, die in folgenden bestehen:

1.) der Baron von Hofmühlen zu Burghausen 1781; 2.) der verlebte Staatsrath und Finanz-Referendär Baron Castell 1782; 3.) das adeliche Damenstift alhier 1783; 4.) die sämtlichen Graf v. Holnsteinischen Gebrüder 1786; 5.) der Herr Reichsfürst v. Brezenheim eodem anno; 6.) der tit. Reichsgraf von Yrsch 1790; 7.) die Gräfin von Chamisso, geborene Schenk von Castel, und deren Tochter Maria Walburgis eod. anno, 8.) der Graf Ludwig Eugen v. Chamisso 1794 haben dürften, und zeigte dem Gesichtspunkte, aus welchem nach seiner Meinung diese Revocationen hergeleitet werden müßten um im Rechtswege damit auszulangen.

Rücksichtlich der speziellen Verhältniße des Johanniter-Ordens, welcher im Jahre 1784 ebenfalls die Edelmannsfreiheit erhalten31, und dem nach Meinung der General Landesdirektion eine andere Cathegorie beigeleget, sohin von der Revocation befreiet bleiben solle, gab Referent zu erkennen, wie er diesem Gutachten der General Landesdirektion aus mehreren vorgebrachten Gründen, und selbst nach dem {4v} neueren Tractat vom 29. Julii 179932, den er auszugsweise anführte, nicht beipflichten könne, vielmehr diese Sache nicht anders als dafür ansehen könne, daß dem Orden und der vorliegenden Materie nicht mehr, aber auch nicht weniger als den übrigen Privilegiatis zu guten gehe, deren Edelmannfreiheits-Cura in die Frage gestellet worden.

In bezug der Edelmannsfreiheit, welche dem churfürstlichen Kämmerer Frhr. von Tettenborn, nachdem er die im Landgerichte Dingolfing entlegene zwei Edelsitze uxorio nomine 1785 und damit nach seiner in der Vorstellung enthaltenen eigenen Erklärung über 98 einschichtige Unterthanen an sich gebracht hatte, den 4. April 1786 doch selbst cum Restrictione und formalibus: auf die dermal schon bei Thurndening befindliche einschichtige Höfe verliehen worden, führte Herr geheimer Rath von Krenner die Verhältniße an, welche deswegen unter der vorigen und gegenwärtigen Regierung eingetretten, und wodurch so viel sich zeiget, daß der Frhr. v. Tettenborn seine anno 1786 und 1792 durch Erbittung und Annahme des E.M.F. Diplom, dann ausgestellten Revers, gethane Bekenntniße über die Einschichtigkeit seiner 98 Unterthanen wieder zurück nehmen, daß er die ihm ertheilte Gnade somit nicht nur allein resignirt, sondern sogar impugnirt habe, daß er {5r} auch das letzte churfürstliche Reskript vom 12. Jänner 1800 mit factischen Gegenprotestationen beantwortet, folglich sich selbst aus der Reihe derjenigen heraus gesetzt habe, welche unter der vorigen höchsten Regierung die Edelmannsfreiheit erhalten haben. Er bittet um Zurückgabe seines Reverses, er widerspricht das landesherrliche Recht, auf die 98 Unterthanen quaest: eine Edelmannsfreiheit ertheilen zu können, er begegnet den neuen churfürstlichen Erklärungen mit dem äußersten nur immer möglichen Grad des Widerspruchs, da er auf diese Unterthanen sogar das Gantrecht auszuüben keine Bedenken trägt.

Referent machte daher den Antrag: des Frhr. von Tettenborns Resignation der erhaltenen Edelmannsfreiheit anzunehmen, und die einschichtige Unterthanen respee. die Jurisdiction darüber im Rechtswege zu reclamiren, und selbst in dem Falle, wenn mittlerweile der Frhr. v. Tettenborn dieselbe etwa in wirklich Edelmannsfreiheit fähige Hände zurück geben, oder veräusern wollte, die Natur ihrer sogenannten Einschichtigkeit durch Recht und Urtheil zu confortiren, wie denn auch in allen Fällen noch überdies der Frhr. v. Tettenborn gerichtlich nunmehr anzuhalten seye, daß er wegen unternommener Vergandung eines Söldners zu Ötting {5v} den ihm aufgetragenen Revers de non praejudicando ohne weiters ausstelle.

Nach der über diesen Gegenstand gehaltenen Umfrage und nach Betrachtung der Edelmannsfreiheits-Verleihungen aus dem doppelten Gesichtspunkte, nämlich:

1.) als fürstliche Handlungen über eine der vorzüglichsten Regierungs-Rechte,

2.) als Minderungen des heroberen Fideicommisses, von welchem auch solche Regalien einen Theil ausmachen, fand der Staatsrath die Einziehung der nach dem Berichte der General Landesdirektion unter der vorigen Regierung verliehenen Edelmannsfreiheiten um so mehr geeignet, als dieselbe nach ihrer Natur dem Lande und der angenommenen Staatsverwaltung höchstnachtheilig seyen, dadurch auch dem Haus-Fideicommis mehrere nutzbare Einkünfte entzogen würden, wozu folglich Seine itzt regierende churfürstliche Durchlaucht als Staats- und Fideicommis-Nachfolger nicht, und um so weniger gebun{6r}den, als die allenfalls als Surrogate des Fideicommisses angegeben werden wollende Herrschaften Parsberg und Breitenegg, so wie das Bergopzoomer Capital, bei weitem xml:idicht hinreichten, die beträchtliche Deterriorationen des Haus-Fideicommisses unter der vorigen Regierung zu ersetzen, wie die desfalls von allen Landesstellen der verschiedenen Provinzen erfoderte Berichte (die bei diesem Veranlaß monirt werden könnten) zeigen werden.

Aus diesen Gründen beschloß der Staatsrath bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf Revocation aller unter der vorigen Regierung seit dem Teschner Frieden33 verliehenen Edelmannsfreiheiten anzutragen, und die General Landesdirektion, auf den Falle der Genehmigung, hiezu instruiren zu lassen; wegen der Edelmannsfreiheit des Johanniterordens aber die Entschließung noch ausgesetzt zu belassen, bis die bei Wiedererrichtung dieses Ordens ge{6v}schlossene Verträge näher eingesehen, und die hiebei eintrettende völkerrechtliche Beschaffenheit untersuchet seyn werden.

Wohingegen die Resignation der Frhr. von Tettenbornischen Edelmannsfreiheit ohne Verzug anzunehmen, die einschichtige Unterthanen respee. die Jurisdiction darüber, durch die einschlagende Landgerichte einzuziehen, und die Klage des Frhr. v. Tettenborn hierüber bei der einschlagenden Justizstelle zu erwarten, und solcher, wenn sie angebracht würde, durch den churfürstlichen Fiscal zu begegnen, auch wegen der von ihm eigenmächtig vorgenommenen Vergandung eines Söldners, nach Antrag des Herrn geheimen Raths von Krenner zu verfahren wäre.

Die wiederhergestellte bayerische Zunge des Malteserordens soll neu in ihre Lehen investiert werden und die »gewöhnlichen Praestanda« leisten.

7. Herr geheimer Rath von Krenner legte einen Bericht der General Landesdirektion vor, worin diese einstimmig mit dem obersten Lehenhof gegen das wegen den Lehen der baierischen Maltheserordens-Zunge {7r} unterm 26. April vorigen Jahrs erfolgte höchste Reskript34 Vorstellungen macht und die Nachtheile zeiget, die daraus für die Lehens Curie entstehen könnten.

Herr von Krenner äuserte in seinem mündlichen Vortrage wie er mit dieser Meinung der General Landesdirektion und des churfürstlichen obersten Lehenhofs sich nicht vereinigen könne, und um so weniger glaube, daß die Malteserordens-Zunge zu Entrichtung des Hauptfalles verbunden seye, als sie auf die Lehen nicht investiret ware, folglich kein Vertrag bestanden, sie auch gleich nach dem Tode des letztverstorbenen Herrn Churfürsten aufgehoben, und erst im July darauf wieder neu gestiftet worden35.

Aus diesen Gründen trage er an: die Maltheserordens-Zunge von dem Hauptfalle auszunehmen, sie iedoch zu Entrichtung des Nebenfalles anhalten zu lassen, und die General Landesdirektion auf das Reskript vom 26. April vorigen Jahres rückzuweisen.

Der Antrag des Herrn geheimen Raths von Krenner wurde in dem Staatsrathe nach gehaltener Umfrage genehmiget und beschloßen: die Maltheserordens-Zunge zu Nehmung der neuen Investitur und Leistung {7v} der gewöhnlichen Praestanda anweisen zu lassen.

8. Genehmigung des von Stichaner »nach dem letzten Conferenzschluße« ausgefertigten Reskriptsentwurfs betreffend die Auflösung der Regierung Burghausen36.

Die Schließung und Öffnung der Tore in Landshut soll nach dem hergebrachten Verfahren besorgt werden: Wenn eine Änderung erforderlich ist, sollen sich Magistrat und Militär in die Aufgabe teilen.

9. Zu Hebung der zwischen dem Magistrat und der Kommandantschaft zu Landshut wegen Aufbewahrung der Stadtthorschlüßel entstandenen Differenzen, schlug Herr geheimer Referendär von Bayard, der die Ursache und die Geschichte dieser Differenzen in einem schriftlichen Vortrage entwickelte, vor: an Seine Churfürstliche Durchlaucht den unterthänigsten Antrag zu machen: daß es gnädigst gefällig seyn wolle, die Aufbewahrung der Stadtthorschlüßeln denjenigen Magistraten, welche dieses Recht hergebracht haben, ferner zu belassen, und wenn doch aus hierorts unbekannten, jedoch tief zu verehrenden Gründen eine Abänderung deshalb beliebt werden sollte, {8r} solche dahin zu beschränken, daß die Auf- und Abschließung der Thore von dem Civil und Militär gemeinschaftlich besorgt werde.

Dieser Antrag solle Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur Entscheidung gehorsamst vorgelegt werden.

Franz Xaver Schiesl wird zum Sekretär bei der Generallandesdirektion ernannt. Bis zur Auflösung der Allodialhofkommission hat er dort Dienst zu tun.

10. Herr geheimer Rath von Zentner legte ein Gutachten vor, welches Herr geheimer Rath von Stengel, als Referent bei der Allodial Hofkommission, über das Gesuch des dortigen Sekretärs Franz Xaver Schiesl um die Stelle eines geheimen Sekretärs bei dem Ministerial Finanzdepartement und die damit verbundene Besoldung erstattet, und worin derselbe auf Unterstützung des Schiesls Gesuch durch eine Note an das Ministerial Finanzdepartement den Antrag stellte.

Herr geheimer Rath von Zentner äuserte: wie er dieser Meinung nicht beitretten könne, weil bei dem Ministerial Finanzdepartement ohnehin mehrere geheime Sekretärs existirten als nothwendig, und Schiesl nicht ganz die hiezu nothwendige Eigenschaften zu besitzen scheine.

Er trage daher an: den Schiesl zum General Landesdirektions-Sekretär {8v} mit der schon genießenden ganzen Besoldung zu ernennen, und ihm die Tragung der dafür bestimmten Uniforme zu erlauben, dabei aber zu bestimmen, daß er, so lange als die Allodial Hofkommission fortdauere die Sekretärsstelle dort fortversehe, und erst nach deren Beendigung in das Secretariat der General Landesdirektion eintrette.

Der Antrag des Herrn geh. Rath von Zentner wurde genehmigt.

Kurfürstliche Entschließung dazu (29. Januar 1802): Solange Schiesl noch bei der Allodialhofkommission arbeitet, soll er lediglich den Charakter eines Sekretärs der Generallandesdirektion innehaben. Ihm wird erlaubt, die entsprechende Uniform zu tragen.

Um bei No 10 in dem angenohmenen Sisteme zu bleiben, verordne ich, daß der Schiesl dermahl und so lange er bey der Allodial Hof Commission arbeitet, nicht als würklicher Secretär der Generallandes Direction angestellet, sondern ihme nur der Carakter eines solchen, und die Erlaubnüß, die für dieselbe bestimte {9r} Uniforme zu tragen ertheilet werde, wo er aber nach Beendigung der Allodial Hof Commission mit seiner schon beziehenden Besoldung in das Secretariat der Generallandes Direction bey der erst dort sich ergebenden Vacatur einrucken solle.

Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderung zu TOP 10.

Anmerkungen

29
Vgl. Mitteilung über die Beförderung: RegBl. 1802, Sp. 111 (13. Februar 1802).
30
Das Mandat vom 12. August 1801 ordnete eine Untersuchung der »dem sichern Vernehmen nach« häufigen Verleihungen der Edelmannsfreiheit unter Kurfürst Karl Theodor an, die »als wahre Schmälerungen Unsers Privat-Haus-Fidei-Commisses« zu betrachten seien. Auf dieser Grundlage wollte der Kurfürst »einen bestimmten Schluß« fassen (MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. II.80, S. 88)
31
Mit Mandat vom 23. Februar 1784 erklärte Kurfürst Karl Theodor »die neu gestiftete Ordenszunge illimitatim als Edelmannsfreyheit fähig, so wie es Höchstselbe von Landsherrschafts wegen zu thun befugt sind, in gnädigster Zuversicht jedoch, daß diese neue höchste Gnade die Kommendeurs und Ritter als adeliche Landssassen zum Dienst des Vaterlands desto mehr aneiferen werde« (MGS Bd. 2, Nr. VIII.152, S. 1423 – 1425, hier S. 1424, § 6).
32
Der Vertrag vom 29. Juli 1799 zwischen Kurfürst Max IV. Joseph und Zar Paul I. über die Rechtverhältnisse des Johanniterordens wurde der Generallandesdirektion als Verordnung, die »Johanniterordenszunge in Baiern, Neuburg, Sulzbach und der oberen Pfalz betreffend«, unter dem 12. April 1802 mitgeteilt und im Regierungsblatt in deutscher Sprache publiziert (RegBl. 1802, Spp. 297 – 301, 321 – 327, 337 – 342, 361 – 363, 377 – 382, 393 – 395, 409 – 414, 425 – 427; ein Druck in französischer Sprache mit ergänzenden Aktenstücken in: Aretin (Hg.), Der Genius von Bayern, Bd. 1, St. 2, S. 129 – 166).
33
Mit der Zusammenführung der pfalzbayerische Erbschaftsmasse zu einem Fideikommiß im Frieden von Teschen vom 13. Mai 1779 ging der Grundsatz der Unveräußerlichkeit der Domanialgüter einher. Näheres dazu in Anm. 418.
34
Mit Reskript vom 26. April 1800 (so die Datierung in MGS, s. unten) wurde die »hierländische Zunge des Johanniter-Ritter-Ordens« angewiesen, sich in die vormals dem Jesuitenorden zugehörigen Lehen »als ein sichtbar neuer Vasall« investieren zu lassen. Zur Entlastung der Finanzen des Johanniterordens wurde verfügt, »daß […] künftighin von dem Orden nicht mehrere weltliche Lehenträger gestellet werden dürfen, als sich Commenden befinden, denen derley von Uns abhängige Lehensstücke zugetheilt sind«. Zudem verzichtete der Lehensgeber auf die Entrichtung des Hauptfalls, »da sich die Ordenszunge bisher noch nie in Unseren Lehensverband begeben hat« (MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. II.39, S. 52).
35
Mit Datum vom 16. Februar 1799 wurden die dem Malteserorden von Kurfürst Karl Theodor verliehenen vormaligen Jesuitengüter mit der Begründung eingezogen, das entsprechende Rechtsgeschäft sei ohne agnatischen Konsens abgeschlossen worden und folglich nach dem Tod des Kurfürsten unwirksam (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. VI.2, S. 251 f.).
36
Als VO vom 3. Februar 1802 betr. die »Auflösung der churfürstlichen Regierung zu Burghausen« publiziert in: RegBl. 1802, Sp. 89 – 91. Vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 98, S. 375 f. (Staatsrat vom 15. Juli 1801), TOP 13; Nr. 103, S. 394 f. (Staatsrat vom 6. August 1801), TOP 20; Nr. 144, S. 503 (Staatsrat vom 23./24. Dezember 1801), TOP 3.