BayHStA Staatsrat 4 4 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen der Staatsratssitzungen vom 26. und 27. Januar 1802 – »mit den auf den Protocollen bemerkten Zusäzen« – nach Vorlage durch Montgelas.

Auf einen Vortrag Montgelas’ hin weist der Kurfürst den Staatsrat an, einen Vorschlag zu erarbeiten, wie der die Wirtschaft schädigende Geldabfluß in das Ausland unterbunden werden kann.

{2v} 2. Churfürstlich Geheimer Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas führte an, daß das unter verschiedenen Rubriquen außer Lande gehende baare Geld und vorzüglich die dermahl in den k. k. Staaten errichtete Anlehens Lotterie das Ministerial-Département der auswärtigen Geschäfften veranlaßet habe, an jenes der Finanzen eine Note zu erlaßen, und von demselben seine Vorschläge zu erforderen, ob nicht durch eine Sperre des baaren Geldes oder durch welch andere Einschreitungen dieser auf die Landes Industrie und den Handel nachtheilig würkenden Geld Auswanderung Schranken gesezet werden könte; da aber die hierauf eingekommene Antwort des Ministerial Finanz Départements (welche Frhr. von Montgelas ganz ablaß) eine entgegen gesezte Meynung enthalte, ihme jedoch die Sache in mehreren Rücksichten von den bedenklichsten Folgen scheine; so überlaße er der höchsten Entscheidung, welch weitere Bestimmung diesfalls genohmen werden wolle.

Nachdeme Seine Churfürstliche Durchleucht selbst in Erfahrung gebracht, daß erst in den lezten Tagen ansehnliche Summen, welche sich in München bis auf 20.000 fl. beloffen in die österreichische Staaten versendet worden, und Höchstihnen diese und ähnliche Geld Auswanderungen für die inländische Cultur, den Handel und Industrie von den nachtheiligsten Folgen scheinen; So haben höchstdieselbe verordnet, daß dieser Gegenstand von dero Staats Rathe geprüfet, und über die Mittel diesem Geld Ausfluß Schrancken zu sezen, mit Rücksicht auf die gegen derley fremde Lotterien allenfalls schon bestehende Verbotte, Seiner Churfürstlichen Durchleucht ein Antrag vorgeleget werde.

Der Antrag des Grafen Max von Hegnenberg, als Hofrat auszuscheiden, wird angenommen. Wenn er in den Staatsdienst zurückzukehren wünscht, wird der Kf. das Gesuch wohlwollend beurteilen.

{3r} [MJ] 3. Daßelbe legte eine Vorstellung des churfürstlichen Hofrathen Max Graffen von Hegnenberg vor, worin er bittet, ihme wegen seinen Famillen Verhältnüßen und Übernahm seines Vatters Güther die Dimission als churfürstlicher Hofrath zu ertheilen, ihme aber seinen Rang, die Tragung der Uniforme und den Rucktritt in churfürstliche Dienste, wenn seine Famillen Umstände es wieder gestatten, vorzubehalten und ihme eine Pension von 600 fl. auf 6 bis 8 Jahre zu bewilligen. Der churfürstlichen höchsten Entscheidung wurde überlaßen, ob und wie diesen verschiedenen Gesuchen willfahret werden wolle.

Seine churfürstliche Durchleucht wollen, daß die Dimission des Graffen von Hegnenberg als Hofrath mit dem Zusatze angenohmen werde, daß wenn er bey Veränderung seiner Famillen Umstände den Rucktritt in churfürstliche Dienste nachsuchen würde, Höchstsie hiezu nicht ungeneigt seyen, seine übrigen Gesuche aber könten nicht statt finden37.

Georg Hoelzl, wegen mehrfachen Diebstahls in minder schweren Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, erhält einen Strafnachlaß: die restliche Strafzeit wird ausgesetzt.

4. Wurde auf einen Bericht der Regierung Landshut der Antrag gemacht, den Georg Hoelzl der von derselben wegen einigen nicht beträchtlichen Diebstählen zur dreyjährigen Zuchthaußstraff verurtheilet worden, die noch auszustehende Straffzeit mildest nachzulaßen, weil er sich in dem Zuchthauß während seines dortigen Aufenthalts wohlverhalten, weil er in dem Zuchthauße eher verschlimmeret als gebeßeret werde, weil seine Stiefeltern ihme seines Vatters Tischler-Gerechtigkeit übergeben wollen, und weil der Vatter wegen Kräncklichkeit und geschwachtem Augenlicht seinem Handwerk nicht mehr vorstehen könne. Bey erfolgender Genehmigung könte der Polizey Stelle die Nachsicht auf diesen jungen Menschen übertragen, der Regierung Burghaußen aber schärfest verwießen werden, daß sie Züchtlinge auf mehrere Monathe ohne höchstes Vorwißen entlaße, wodurch der Zweck der Straffe ver{3v}eitelt werde.

Nach Antrag genehmiget.

Übergabe der von der Generallandesdirektion gekauften Mineraliensammlung des verstorbenen Johann Georg Freiherr von Stengel an die Akademie der Wissenschaften. Die zweibrückische Sammlung gedenkt der Kurfürst später zu übergeben.

[MGeistl] 5. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Graff von Morawizky legte einen Bericht der churfürstlichen Academie der Wißenschaften vor, worin dieselbe bittet, der General Landes Direction den Befehl zu ertheilen, die von dem verlebten Geheimen Staats Rathen Frhr. von Stengel erkaufte dort aufbewahrt werdende Mineralien Samlung an die Academie der Wißenschafften zum Gebrauch zu übergeben und daß höchst Seine Churfürstliche Gnaden geruhen mögten, die zweybrückische Samlung ebenfalls damit zu vereinigen und der Academie zu übergeben.

Graff von Morawizky äüßerte, daß die Willfahrung des ersten Gesuches keinem Anstande unterworffen seyn könte, das leztere hingegen blos von Seiner Churfürstlichen Durchleucht abhange.

Dem ersteren Gesuch wird willfahret38, wegen dem lezteren aber behalten Seine Churfürstliche Durchleucht die nähere Bestimmung sich noch vor, inzwischen kann der Academie eröffnet werden, daß höchstdieselbe geneigt seyen, seiner Zeit das zweybrückische Cabinet ihr zu überlaßen.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

37
Vgl. die entsprechende Bekanntmachung: RegBl. 1802, Sp. 110. – Zum Fortgang: Nr. 14 (Staatsrat vom 12. Februar 1802), TOP 8.
38
Vgl. die Bekanntmachung im RegBl. 1802, Sp. 97 (6. Februar 1802), wonach Stengels »beträchtliches Mineralienkabinet […] nebst den dazu gehörigen mineralischen Büchern« an die Akademie der Wissenschaften übergeben werden sollte.