BayHStA Staatsrat 5 24 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten vom 18. März auf die Anträge des Staatsrats vom 6., 13. und 20. April 1803 mit.

Provisorische Einrichtung der Verwaltung in Kempten

Vortrag Montgelas’: Ein vollständiger Plan zur Organisation der Verwaltung in den »neuen Entschädigungs Länder[n] in Schwaben« konnte nicht ausgearbeitet werden, da der entsprechende Bericht des Generalkommissärs Hertling noch nicht vorliegt. Um wenigstens in dem Fürstentum Kempten die größten Mißstände zu beseitigen, werden dort Regierung und Kammer provisorisch eingerichtet (daraus können später die beiden Deputationen der entsprechenden Landesdirektion gebildet werden). Personalstand und Besoldungen werden festgesetzt. Der Kurfürst folgt dem Antrag und ermahnt den Generalkommissär, seinen »Hauptbericht« einzureichen.

{1v} 2. Der Churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgelas legte Seiner Churfürstlichen Durchleucht durch mündlichen Vortrag vor, welche Einleitungen von dem Auswärtigen Ministerial Département getroffen worden, um denen neuen Entschädigungs Länder in Schwaben nach den local Verhältnüßen eine den Regierungs Grundsäzen, die für die heroberen Erbstaaten angenohmen worden, angemeßene Organnisation zu geben, und sie zwekmäßig einzurichten; der noch ausständige Bericht des General-Commissärs in Schwaben602 über das ganze (der zu moniren wäre) hindere zwar das Ministerial-Departement der Auswärtigen Geschäften Seiner Churfürstlichen Durchleucht den vollständigen Plan über die Organnisation der Justiz- und Landes Administrations Collegien in den Schwäbischen Besizungen gehorsamst vorzulegen; da aber die Unordnungen, welche nach Anzeige des als Director nach Kempten versezten titulo Neumaiers, in dem dortigen Fürstenthum als Folgen der vorigen Regierungs Verfaßung herschen, eine schleunige Abhülfe erfoderten, so habe das Ministerial-Département der Auswartigen Geschäfften sich veranlaßet gefunden, {2r} in dem Fürstenthume Kempten eine provisorische Regierung und Cammer mit besonders entworffenen Instructionen anzuordnen, woraus mit der Zeit, wenn die allgemeine Organnisation eintretten würde, die beyde Deputationen der für diesen Landes District errichtet werdenden Direction gebildet werden könten.

Das Geheime Ministerial-Département der Auswärtigen Geschäffte habe bey Benennung des, bey der Regierung und Cammer in Kempten angestellt werdenden Personals die, von dem Director Neumayer über die dort schon sich befindende Individuen abgegebene Bemerkungen benuzet, und untergebe in Übereinstimmung mit denselben, folgende Anträge der höchsten Genehmigung.

Die Cammer in Kempten solle bestehen aus dem Director Neumayer mit 2.500 fl. Gehalt603

aus denen Räthen,

Joseph Maria Merlet604, der vormahl bezogen 970 fl. 30 Kreuzer, und nun mit Einschluß dieser beziehen solle 1.500 fl.

Jacobi ehemaliger Forstmeister in Zweybrücken mit einem Gehalte von 1.500 fl.

Franz Joseph Dobler605 Supernumerär Rath provisorisch mit seinem bisherigen Gehalte von 444 fl. bis man von deßen Fähig- und Brauch{2v}barkeit sich nähere Kentnüß verschaffet haben wird.

Mit diesen drey Subjecten solle der Director Neumayer die Cammer einsweil eröffnen, und die ihr nach der Instruction zugetheilte Geschäffte übernehmen; die noch unbesezte Raths Stellen, wovon die Zahl auf fünf, jeder Rath mit einer Besoldung von 1.500 fl. festgesezet wird, sollen in so lange offen bleiben, bis hiezu würdige Subjecten gefunden werden;

das erforderliche Canzley Personale vom Secretär abwärts, solle inzwischen mit denen Gehälter und rechtmäßigen Emolumenten, welche sie gegenwärtig beziehen, provisorisch beybehalten und gebrauchet werden, ihre definitive Anstellung und Decretirung aber, auf ein Gutachten des Cammer Vorstandes, welches derselbe nach Verlauf einiger Zeit über ihre individuelle Brauchbarkeit und sonsten zu erstatten, ausgesezet bleiben.

Von denen bis gegenwärtig angestellt geweßenen Cammer Räthen in Kempten sollen quiesciret werden: der bisherige Hof Cammer Rath Joseph Hörrmann, mit seinem bisherigen Gehalt von 771 fl. 30 Kreuzer, der bisherige Hof Cammer Rath Franz Joseph Hundbiss mit seinem bisherigen Gehalt von 591 fl. 606

{3r} die künftige Regierung in Kempten solle bestehen

aus dem von Abele607 als Director mit einem Gehalt von 2.500 fl.

Aus den Räthen

Joh. Baptist Renz608 mit einem Gehalt von 1.500 fl., dasjenige, was derselbe bereits mehr als dieses ausgeworfene Gehalt beziehet, solle ihme als lebenslängliche Pension auf die schwäbische Cassen angewießen werden, von Müllern bisheriger Syndicus der Reichsstadt Wangen mit einem Gehalt von 1.500 fl., Franz Joseph Dorn609 Supernumerär Rath mit seinem bisherigen Gehalt von 293 fl. bis man von deßen Fähig- und Brauchbarkeit sich nähere Kentnüß verschaffet haben wird.

Der Regierungs Director von Abele solle so, wie der Director Neumaier, mit diesen drey Subjecten die Regierung einsweil eröffnen, und die derselben nach der Instruction zugetheilte Geschäffte übernehmen.

wegen den noch unbesezten Rathsstellen, deren Zahl auch auf fünf, jeder Rath mit einer Besoldung von 1.500 fl., festgesezet wird, und wegen dem Canzley Personale sollen die nemliche Bestimmungen eintretten, die bey der Cammer vorgeschrieben worden.

Von den bis gegenwärtig angestellt Regierungs-Glieder in Kempten sollen {3v} quiesciret werden: Joseph Müller, bisheriger Geheimer Hof und Polizey Rath, dann Landrichter zu Kempten mit seinem bisherigen Gehalt von 1.963 fl. Friederich von Springer, Hofrath und Archivar mit seinem bisherigen Gehalt von 1.171 fl. 610 Zugleich wurde von dem Geheimen Ministerial Département der Auswärtigen Geschäfften der Vorschlag gemacht, den Kammer Director Neumayer nach Dillingen abzuordnen, um den Finanz Etat von Dillingen, so wie es für Kempten zu Zufriedenheit seiner Churfürstlichen Durchleucht geschehen, herzustellen, bis zu deßen Vollendung die Organnisation der Cammer und Regierung in Dillingen auszusezen wäre.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben sämtliche diese Anträge dero Ministerial Departements der auswärtigen Geschäfften genehmiget, und dabey verordnet, daß dero General Commissär in Schwaben die Beschleunigung seines zu erstattenden Hauptberichts über die ganze Organnisation der schwäbischen Landesstellen aufgegeben, und der Forst Secretär Ruepp von Zweybrücken zu einer Secretär Stelle bey der Definitiv Organnisation vorgemerket werden solle.

3. Der Kurfürst genehmigt das von Montgelas unterstützte Gesuch des Direktors [der 1. Deputation] der Generallandesdirektion [Johann] Adam Freiherr von Aretin, »die Beystandschafft der Fräülein Catharina von Stengel« übernehmen zu dürfen.

Neuorganisation der Verwaltung in Franken

Vortrag Montgelas’ über die Organisation der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in den neuerworbenen fränkischen Territorien sowie das dabei eingesetzte Personal. Eine Oberste Justizstelle für die fränkischen Fürstentümer sowie zwei Hofgerichte für Würzburg und Bamberg und zwei in jeweils drei Deputationen untergliederte Landesdirektionen ersetzen die fränkischen Landesstellen und geistlichen Gerichte. Der Personalstand der Behörden wird festgelegt.

4. Der Churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgelas legte die Beschlüße vor, welche auf einen Bericht des nach Würzburg abgeordnet geweßenen Organnisations Commissärs Graffen von Thürheim durch das Ministerial Departement der Auswärtigen Geschäfften wegen Organnisation der fränckischen Entschädigungs Landen in mehreren dazu gewidmeten Sizungen, denen erwähnter Graff von Thürheim und der Geheime Finanz Referendaire von Schenck beywohnten, gefaßet worden; und unterstellte der höchsten Genehmigung Seiner Churfürstlichen Durchlaucht folgende Resultate der angeführten Beschlüße. Alle bis izt in den fränkischen Entschädigungs Landen bestandene Landesstellen und Commissionen sollen von dem General Commissär aufgehoben werden, worunter auch die geistliche Gerichte begriefen; {4v} da diese Verfügung die Surrogirung anderer Collegien auf der Stelle nothwendig mache, so solle für beyde fränckische Fürstenthümer eine Oberste Justiz Stelle als lezte entscheidende Instanz errichtet werden, deren Siz in Bamberg bestehen sollte.

Diese Oberste Justiz Stelle solle nach dem hiesigen Revisions Gericht mit dem 1. Jänner 1804 eingerichtet, und auch mit diesem Zeitpunckte der Codex Iudiciarius Bav.611 in den fränckischen Fürstenthümer eingeführet werden.

Das Personale dieser Justiz Stelle solle bestehen aus einem Praesidenten, dem Freiherr von Asbeck, aus einem Director, dem bisherigen Hof Canzler Pabstmann von Bamberg; aus zehen Räthen, dem Freiherr von Velden, von Mann Hofgerichts Rath aus München612, von Oberkamp aus Bamberg, von Kammerzell von Würzburg, von Hepp von Bamberg, Joseph Schmidt von Würzburg, Vornberger von Würzburg, Nack613 von Bamberg, Georg Thomas Schmid von Würzburg, Österreicher sen. von Bamberg,

aus einem Secretär und zugleich Expeditor, Texer von Bamberg,

aus einem Registrator, Engelhard von Bamberg,

{5r} aus drey Canzlisten, Kathe von Bamberg, Mathes von Würzburg, Braun von Bamberg.

Der Canzley Diener und Botten sollen aus den Hofbedienten durch das Praesidium gewählet werden; Besoldung und Uniform sollen wie jene des hiesigen Revisorii bestimmet werden.

Für die fränckische Entschädigungslande sollen ferner errichtet werden –

zwey Hofgerichte, eines zu Bamberg, und eines zu Würzburg.

Jenes zu Bamberg solle bestehen aus einem Hofrichter, Freiherr von Lamezan, aus einem Director, dem bisherigen Hof Rath Weber, aus acht Räthen, Fischer Hofgerichts Rath von Straubingen, Merz von Bamberg, Reider von Bamberg, Fracassini von Bamberg, Pflaum jun. von Bamberg, Vollert von Bamberg, Hoelz Hofgerichts Accessist von München614,

aus zwey Secretärs der bisherige Hofrath Herzog von Bamberg, der zweybrückische Secretär Klick,

aus einem Expeditor – zur Zeit noch ohnbesezt.

Aus einem Registrator, Guth von Bamberg,

aus vier Kanzlisten, Uhlesamer von Bamberg, {5v} Müller von Bamberg, Giedole von Bamberg, Bihl von Bamberg.

Das Hofgericht zu Würzburg, womit auch das kayserliche Landgericht vereint werden, vielmehr als solches erkennen solle, so oft ein Fall der landgerichtischen Judicatur sich ergeben würde, solle bestehen:

Aus einem Landrichter, der in Fällen, wo das Hofgericht als kayserliches erkennen wird, demselben vorstehen und alle Rechte des Praesidiums auszuüben haben solle.

Hof Canzler Wagner, aus einem Hof Richter, Geheimer Rath Seyffert615, aus einem Director, Geheimer Rath von Ness616, aus acht Räthen, Röthlein von Würzburg, Lautern von Würzburg, v. Zurhein von Würzburg, Carl Joseph Kleinschrod aus Würzburg, Güssbacher aus Würzburg, Behringer aus Würzburg, Oehninger aus Würzburg, Papius aus Würzburg, aus zwey Secretärs, Pleiter aus Würzburg, Zinck aus Würzburg, aus einem Registrator, Seyfert, einem Expeditor, bleibt noch ausgesezet.

{6r} aus vier Canzlisten, Kisner von Würzburg, Kuhn aus Würzburg, Simon von Würzburg, Willner von Würzburg.

Die Canzley Diener und Botten sollen aus den Hofbedienten durch die verschiedene Praesidenten gewählet werden; Besoldungen und Uniformen sollen wie jene des hiesigen Hofgerichts bestimmet werden und die Verschiedenheit der Hofgerichte Würzburg und Bamberg nur in dem Buchstaben der Knöpfe B. und W. bestehen.

Zu Besorgung der administrativen Landes Geschäfften in den fränckischen Entschädigungs Länder sollen zwey Landes Directionen, eine zu Würzburg, und eine zu Bamberg, jede mit drey Deputationen, welche ihren Würkungs Creiß aus der Instruction der hiesigen Gen. Landes Direction für die 1. 2. und 5. Deputation617, dann aus dem Aufhebungs Rescript des bestandenen Geistlichen Raths vom 6. October 1802618 zu entnehmen, errichtet werden.

Jene zu Würzburg, solle bestehen: aus einem Praesidenten, Graffen von Thürheim, der in seiner Person die Stelle des General Commissärs der beyden fränckischen Fürstenthümer vereinigen solle619.

aus einem Director I. Deput. Du Terrail Bayard,

aus fünf weltlichen und zwey geistlichen Räthen, {6v} Deissenberger von Würzburg, Klinger von Würzburg, Ernst August Nauss620 von Würzburg, Halbritter von Würzburg, Stupp621 von Eberach von Würzburg, Geistlicher Rath Onymus von Würzburg, Geistlicher Rath Graegel von Würzburg,

II Deputation

aus einem Director, Geheimer Rath Freiherr von Stengel als Vice Praesident des Collegii,

aus sieben Räthe, mit Inbegrief eines Berg Rathes, der noch zu besezen kömt. Inglein622 von Würzburg, Schaeffer von Würzburg, Kuss von Würzburg, Weingärtner von Würzburg, Sündermahler von Würzburg, Then von Würzburg,

III. Deputation

aus einem Director, Sicherer Landes Directions Rath623, aus vier Räthen, Joseph Michael Kleinschrod von Würzburg, Martinengo von Würzburg, Hauss jun. von Würzburg, Herz von Würzburg,

aus drey Archivarn, Stumpf von Würzburg, Phillip Müller von Würzburg, Dorner von Eberach von Würzburg

aus einem Central Cassier, Kardt Rents Cassier von Landshut,

einem Casse Officianten, der noch zu besezen.

Aus einem Provinzial Cassier, {7r} Bachmann Rentzahlmeister aus Zweybrücken

aus einem Casse Officianten, der noch zu besezen.

aus 6 Secretärs, Pfister von Würzburg, Stecher von Würzburg, Schül von Würzburg, Sartorius von Würzburg, Scharold von Würzburg, die 6. Stelle kömt noch zu besezen,

aus sechs Rechnungs-Commissarien, Laegarde von Bayreuth, Seyfried von Würzburg, Fey von Würzburg, Wagner von Würzburg, Müller von Würzburg, Brand von Würzburg,

aus fünf Registratoren, Müller von Würzburg, Wahler von Würzburg, Schmidt von Würzburg, Voll von Würzburg, Rheinhard von Würzburg,

aus einem Expeditor, Ballermann aus Würzburg, einem Siegelmeister, Kerzensteiner von München, einem Controlleur, Bittheiser von Würzburg, einem Officianten, kömt noch zu besezen,

aus 11 Canzlisten, Fleckensteiner aus den Niederlanden, Herbich von Würzburg, Endres von Würzburg, Henkel von Würzburg, Hemmerich von Würzburg, Pfister von Würzburg, {7v} Malhalen von Würzburg, Würth von Würzburg, Türring von Würzburg, Wolfram von Würzburg, Guthmann von Würzburg,

Canzley Diener und Botten sollen von dem Praesidenten aus den Hofbedienten genohmen werden.

Die unter dem Praesidio der Würzburgischen Direction vereinigte Bambergische Landes Direction solle bestehen,

aus einem Vice Praesidenten, dem General Landes Directions Rathen Freiherr von Leyden,

I. Deputation, aus einem Director, Geheimen Rathen Steinlein von Bamberg, aus sechs weltlichen und einem geistlichen Rathe, Püls von Bamberg, Werner von Bamberg, Spieler von Bamberg, Molitor sen. von Würzburg, Schauer von Würzburg, Stapf von Würzburg, Geistlichen Rath Staenglein,

II. Deputation, aus einem Director, Landes Directions Rath Schilcher von Neuburg,

aus sieben Räthen, Molitor jun. von Bamberg624, Stenglein von Bamberg, Stoecklein von Bamberg, Schneidewind von Bamberg, Grau von Würzburg, {8r} Geyer von Würzburg, die Stelle eines Berg Raths bleibt noch unbesezt;

III. Deputation, aus einem Director, Ober Einnahms Director Schlehlein von Bamberg, aus vier Räthen, Sturz aus Zweybrücken, Zapfel625 von Bamberg, Kehlin von Bamberg, Ziegler von Bamberg, aus einem Archivar, Oesterreicher jun. von Bamberg, einem Archiv-Registrator, Dorio von Bamberg, einem Archiv Gehülfe, Siebenwurst von Bamberg, aus einem Provinzial Cassier, Steinlein von Bamberg, einem Buchhalter, Urban von Bamberg, einem Officiant, Seitz von Bamberg, aus sechs Secretarien, Friedmann von Bamberg, Böhr von Bamberg, Pfeiffer von Bamberg, die drey übrige Stellen sollen aus dem brauchbaren Personale der Capitel und Klöster besezet werden. Aus 6 Rechnungs Comissarien, Gauckler von Bamberg, Grau von Bamberg, Panzer von Bamberg, Rost von Bamberg, Köhler von Bamberg, Helmsauer von Bamberg, aus fünf Registratoren, {8v} Eder von Bamberg, Schmol von Bamberg, Dollinger von Bamberg, Merk von Bamberg. Die fünfte Stelle solle noch besezet werden.

Das Siegelweßen beyder Fürstenthümer wird von Würzburg versehen.

Aus einem Expeditor, Steigner von Bamberg, aus einem Officianten, Sleglein von Bamberg, aus acht Canzlisten, Lippmann von Bamberg, Seiler von Bamberg, Held von Bamberg, Ziegler von Bamberg, Junglieb von Bamberg, Kauer von Bamberg, Eder von Bamberg, Klisteh von Bamberg.

Die Canzley Diener und Botten werden von dem Praesidenten aus den Hofbedienten gewählet.

Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgelas fügte diesen Übersichten des in Francken anzustellenden Personale noch mehrere Anträge in Beziehung auf die innere Einrichtung der verschiedenen Landes Stellen, auf Einführung des Stempels, auf die Forstadministrations-Gegenstände, auf Errichtung einiger Mittelorgane zwischen den Landesstellen und den Beamten durch Aufstellung von 8 Land Commissarien für das Fürstenthum Würzburg, und 5 für das Fürstentum Bamberg, mit Zuweißung der für einen jeden derselben {9r} ausgeschiedenen Districten, und angemeßenen Instructionen die so, wie die zu Land Commissarien begutachtete Individuen, vorgeleget wurden; auf die innere Polizey und Organnisationen der Canzleyen und des gesamten Canzley Personals, und auf die Uniformirung der verschiedenen Landesstellen, und auf die Gewalt der Praesidenten und Directoren, Geschäffte von geringerem Belange, und die Beschleunigung erforderen, Bureau mäßig behandlen zu laßen, bey, und äüßerte, wie auch von dem Director der Medicinischen Anstallten in den fränckischen Fürstenthümer Marius zu Besezung der auf 16 Physicate bestimten Anzahl für das Fürstenthum Bamberg ein Plann entworffen, der von dem Ministerial Departement der Auswärtigen Geschäfften geprüfet und angenohmen worden, und der höchsten Genehmigung Seiner Churfürstlichen Durchleucht untergeben werde;

ferner erbat sich der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgelas die churfürstlich-höchste Entschließung, was auf die von dem Graffen von Frohberg übergebene Erinnerungen wegen der einem Forst-Commissär, zu ertheilende Instruction verfüget; und ob der, von dem Geheimen Referendaire Freiherr von Schwerin übergebene Reiße Plan, um die neu acquirirte Schwäbisch- und fränckische Provinzen in Berg- und Hüttenmänischer Rücksicht zu untersuchen, genehmiget werden solle.

Seine Churfürstliche Durchlaucht haben {9v} sämtlich diese Anträge zu Organnisation der beyden fränckischen Fürstenthümer unter folgenden Änderungen und Zusäzen gnädigst genehmiget626:

In Rücksicht der Verdienste des Freiherrn von Welden, dann seiner besonderen Laage und Umständen solle derselbe als Ober-Appellations-Gerichts Rath in Bamberg angestellet werden.

Freiherr von Leyden Landes Directions Rath von hier, solle zum Vice Praesidenten der Landes Direction in Würzburg mit dem Auftrage ernennet werden, sich vorzüglich mit Organnisation der zweyten Deputation zu beschäfftigen und solche als Vorstand zu leiten627, weswegen auch die Stelle eines Directors bey dieser Deputation nicht besezet werden solle.

Dem zum Director der dritten Deputation ernanten Directions Rathen von hier Sicherer, solle von seiner Abreyße zur Belohnung für die in seiner bisherigen Stelle geleistete Dienste eine Gratification von 600 fl. bewilliget werden.

Stephan Freiherr von Stengel solle als Vice Praesident der Landes Direction mit dem Auftrag nach Bamberg versezet werden, daß er sich, wie Freiherr von Leyden, vorzüglich mit Organnisation der zweyten Deputation beschäfftigen, und solche als Vorstand leiten solle628; was Freiherr von Stengel über das statusmäßige Gehalt eines Vice Praesidenten dermahl beziehet, solle ihme als lebenslängliche Pension auf die fränckische Cassen angewießen werden.

Die Stelle eines Directors der zweyten Depu{10r}tation solle auch in Bamberg unbesezt bleiben. Die Physicats Eintheilung und Besezung in dem Fürstenthume Bamberg wird nach dem Vorschlage des Directors Marius genehmiget; rücksichtlich der von dem Graffen von Frohberg übergebenen Erinnerungen haben Seine Churfürstliche Durchleucht beschloßen, daß dem Graffen von Thürheim der Auftrag gegeben werden solle, denselben mit billig zu bestimmenden Taggebühren, zu Beweiß- und Untersuchung der Wald Zustände in den fränkischen Fürstenthümer und der bisherigen Forst Administration abzuordnen629, sich nach Beendigung dieses Geschäfftes die darüber verfaste Relation und Bemerkungen vorlegen zu laßen und dann mit seinem Gutachten anher einzusenden.

Der Reiße Plan des Freiherrn von Schwerin wurde genehmiget, und sollen demselben als Taggebühren 12 fl. nebst Verrechnung der Postgelder ausgesezet, und die General Commissariate in Francken und Schwaben angewießen werden, ihme bey seinen Reißen alle nöthige Unterstüzung leisten zu laßen.

Verhandlungen mit der Landschaftsverordnung

Die Reskriptsentwürfe wegen der Einberufung eines außerordentlichen Ausschusses der Landschaft sollen vorerst auf sich beruhen. Je nachdem, wie sich die Postulatsverhandlungen630 mit der Landschaftsverordnung entwickeln, soll Gebrauch von den Reskriptsentwürfen gemacht werden.

5. Der Churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgelas legte jene Rescripts Entwürfe vor, welche nach dem Conferenz Schluße vom 2. d. M.631 wegen der Wahl eines außerordentlichen Ausschußes für die Vorbereitungen des Landtages an sämtliche Landsaßen vom Ritter und Adelstande, an sämtliche Städte und Märkte in Baiern, an die General Landes Direction und die hiesige Landschaffts Ver{10v}ordnung gefaßet worden, und erbat sich unter Bemerkung verschiedener Änderungen die in diesen Aufsäzen getroffen werden könten, die höchste Entscheidung, ob solche nun ausgefertiget, oder ob zuvor die Sizungen der Verordnungen eröffnet, an dieselbe das gewöhnliche Postulat gestellet, und abgewarthet werden wolle, welchen Eindruck solches auf die Verordnete mache und was sie hierauf äüßeren.

Mit den in den Rescripts Aufsäzen schon getroffenen Änderungen, und dem in § 5 nach: »Es kann derselbe sowohl aus der Mitte der Wahlversammlung selbst, als auch außerhalb derselben aus den unprivelegirten Eigenthümer im Umfange des Districtes gewählet werden« zu bewürkenden Beysaze: »in so ferne er zu einer der darin gelegenen städtisch- oder märktisch-bürgerlichen Gemeinden gehöret«; haben Seine Churfürstliche Durchleucht die hierin aufgestellte Grundsäze genehmiget, befehlen aber diese Rescripts Aufsäze noch nicht ausfertigen, sondern einsweil, und auf alle Fälle, ad Acta legen zu laßen632; wo inzwischen das Postulats Rescript an die Verordnung erlaßen und ihre Sizungen eröffnet werden sollen633; aus dem Verlaufe der Postulats Unterhandlungen wird sich ergeben, ob und welcher Gebrauch von den ad acta gelegten Aufsäzen zu machen634.

6. Die Gesuche des vormaligen Landschreibers im rheinpfälzischen Amt Alzey und Geheimen Rates Koch um Verleihung einer Stelle als Oberappellationsgerichtsrat »in den neuen Entschädigungs Landen und Forsten« werden mit ablehnender Bewertung vorgetragen. Jedoch bewilligt ihm der Kurfürst »wegen der großen Dürftigkeit« bzw. »Armuth«, in der er sich befindet, »eine jährliche Pension von 800 fl. aus der schwäbischen Casse«. Zudem gestattet der Kurfürst, daß eine von Kochs Töchtern »seiner Zeit, wenn das fränckische Damenstift organisiret seyn wird, in allgemeinen nicht verbindenden Ausdrücken zu einer Praebende vorgemerket werde«.

7. Vortrag Montgelas: Er lehnt in Übereinstimmung mit dem Ministerialjustizdepartement das Gesuch des »geweßenen Regierungs Accessisten in Landshut« [Franz Xaver] Freiherr von Schleich, ihm eine Stelle als Justizrat »in den neu acquirirten Landen« zu verleihen, ab. Grund: Der »Supplicant« ist zu einer Ratsstelle nicht geeignet und hat Aussicht, »als Secretär angestellet zu werden«.

Gnadengesuche

[MJ] 8. Das Gesuch »der beyden Eheweiber Mayr und Wagner von Teßenhaußen, um Entlaßung ihrer, wegen einer Schlägerey, wobey der Joh. Sich ums Leben kam, zu einer 8 und 6 jährigen Zuchthaußstraffe verurtheilten Ehemänner [Stephan Mayr und Joseph Wagner]« wird, begleitet von einem schriftlichen Gutachten, vorgetragen. Der Kurfürst folgt dem Antrag auf Begnadigung. Gleichzeitig ergeht eine Rüge an das Hofgericht, das den am 8. November 1802 angeforderten »günstigen« Bericht erst jetzt erstattet hat.

9. Theresia Gaigel, »bürgerliche Bräüin zu Dorfen«, und ihre verlobte Tochter Maria Anna Gaigel reichen das Gesuch ein, »ihrem wegen Verdacht eines Todesschlages zur Zuchthaußstraffe verurtheilten Ehemann und Vatter, die noch übrige kurze Straffzeit mildest nachzusehen«. Dem Gesuch wird »aus den angebrachten Gründen« entsprochen.

10. Der Kurfürst folgt dem Antrag des Ministerialjustizdepartements, nach dem Vorschlag der Generallandesdirektion die vakante Arztstelle in der »Irren Anstallt zu Gießing« provisorisch »mit Hinweißung des ohnehin in der Au vorhandenen Arztes Dr. Sax unter Leitung des Medicinal Raths Dr. Haberl« zu besetzen.

11. Das Ministerialjustizdepartement schlägt nach dem Gutachten des Hofgerichts zur Besetzung der durch den Tod des Assessors [Vitus] Fleckinger vakanten Stelle eines Hofgerichtsassessors in Wechselsachen die Handelsleute [Mathias] Scheuchenpflug und [Johann Baptist] Hopfner (dieser hat länger als sein Konkurrent bei dem Wechselgericht gearbeitet) vor635. Der Kurfürst entscheidet sich für Hopfner.

12. Der Kurfürst entspricht dem Gesuch der Gräfin Josepha von Zech, »daß der Geheime Registrator [Aloys] von Reisenegger ihr in ihren Famillen Angelegenheiten und Differenzien Rechtsbeystandschafft leisten dörffe«.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

602
Als Generalkommissär wurde mit VO vom 26. November 1802 der Kämmerer und bevollmächtigte Gesandte beim Schwäbischen Kreis Wilhelm Freiherr von Hertling eingesetzt (RegBl. 1802, Sp. 883 – 885).
603
Vgl. Clemens Neumayers eigene Darstellung: »Mit Ende Jänners 1803 erhielt ich den höchsten Auftrag, mich sogleich nach Kempten zu begeben, dort die Leitung der Geschäfte zu übernehmen, die nöthigen Etats, und Tableaus zu bearbeiten, und mit meinem Gutachten vorzulegen. Ich wurde mit dem Charakter eines Kammerdirectors begleitet […]« (Schmidt, Beamtenleben, S. 669 f.). Ferner die Bekanntmachung vom 1. Februar 1803, RegBl. 1803, Sp. 82: Anstellung Neumayers als »Direktor bey der im Fürstenthume Kempten errichteten Landesdirektion«.
604
Merlet hatte zuvor als Regierungs-, Hofkammer- und Polizeirat der Fürstabtei Kempten gewirkt (Böck, Kempten, S.193).
605
Dobler hatte zuvor als Akzessist und Registrator bei der Hofkammer der Fürstabtei Kempten gewirkt (Böck, Kempten, S. 194).
606
Die Quieszierung erfolgte in beiden Fällen wegen zu hohen Alters und der Beurteilung als »unfähiges Subjekt« (vgl. dazu die Quellenparaphrase bei Böck, Kempten, S. 195).
607
Johann Martin von Abele hatte zuvor als Syndikus und Ratskonsulent der Reichsstadt Kempten gewirkt (Böck, Kempten, S. 192).
608
Renz hatte zuvor als Regierungs- und Lehenrat der Fürstabtei Kempten gewirkt (Böck, Kempten, S. 192).
609
Dorn hatte zuvor als Akzessist und Kanzlist bei der Regierung der Fürstabtei Kempten gewirkt (Böck, Kempten, S. 193).
610
Die Quieszierung erfolgte in beiden Fällen wegen des Fehlens der für einen Regierungsrat unentbehrlichen Kenntnisse (vgl. dazu die Quellenparaphrase bei Böck, Kempten, S. 195).
611
Der »Codex Juris Bavarici Judiciarii De Anno M.DCC.LIII«, gleichzeitig »zweyte[r] Theil von dem neuen Chur-Bayrischen Land-Recht, oder Codice Maximilianeo« ([Kreittmayr], Anmerckungen CJBJ, Vorrede, fol. A 2), bildete in »seiner gelungenen Verbindung von Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz« die »beste und eigenständigste Leistung« des kurbayerischen Ministers und Gesetzgebers Wiguläus Xaverius Aloys Freiherr von Kreittmayr (Hammermayer, Herrschaftsordnung, S. 1251). Die von Kreittmayr mit einem anonym veröffentlichten, geradezu offizielle Autorität beanspruchenden Kommentar ([Kreittmayr], Anmerckungen CJBJ) begleitete Rechtskodifikation blieb, den veränderten Umständen angepaßt, bis 1870 in Kraft. »Der Judiziarkodex trug durch praxisnahe Regelungen den Bedürfnissen der Gerichte ebenso Rechnung wie den Forderungen der Parteien nach einer berechenbaren Justiz und schnellen Rechtsgewährung« (Schlosser, Gesetzgeber, S. 21).
612
Bekanntmachung: RegBl. 1803, Sp. 278 (2. Mai 1803). Die Beförderung »zum obersten Justiz-Rath in Bamberg« geschah demnach »in Rücksicht der von der Justizstelle ihm ertheilten vortheilhaften Zeugnisse«.
613
RegBl. 1803, Sp. 327 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 98: Gallus Hack.
614
Vgl. die Bekanntmachung: RegBl. 1803, Sp. 278 (2. Mai 1803).
615
RegBl. 1803, Sp. 325 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 96: Johann Michael von Seuffert.
616
RegBl. 1803, Sp. 325 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 96: Heinrich Christian von Heß.
617
Die 1. Deputation der Generallandesdirektion war gemäß der Instruktion vom 23. April 1799 mit »Landeshoheits- Gränz- dann fiscalischen Sachen« befaßt, die 2. Deputation mit »Polizeysachen«, die 5. Deputation schließlich mit »Kulturs- Forst- und Bausachen« (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.15, S. 40 – 57; im Auszug gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 62, S. 323 – 334).
618
Die VO betr. die »Auflösung des geistlichen Rathes« vom 6. Oktober 1802 (RegBl. 1802, Sp. 707 – 718) regelte u.a. die Verteilung der Geschäfte der aufgelösten Behörde und die entsprechenden Zuständigkeitsabgrenzungen.
619
Vgl. RegBl. 1803, Sp. 277 (kfstl. Entschließung vom 23. April 1803).
620
RegBl. 1803, Sp. 324 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 94: Ernst August Haus.
621
RegBl. 1803, Sp. 324 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 94: Rainer Stuppe.
622
RegBl. 1803, Sp. 324 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 95: Andreas Füglein.
623
Vgl. RegBl. 1803, Sp. 278 (kfstl. Entschließung vom 23. April 1803): Die Ernennung geschieht »[…] in Erwägung seines durch eine lange Reihe von Dienstjahren bezeigten ausharrenden Diensteifers«.
624
RegBl. 1803, Sp. 326 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 97 weisen als Rat der 2. Deputation Adam Molitor aus (14. Mai 1803).
625
RegBl. 1803, Sp. 326 bzw. RegBl. Franken 1803, S. 98: Johann Baptist Zöpfel.
626
Vgl. insgesamt die Übersicht über den Personalstatus der Fürstentümer Würzburg und Bamberg, RegBl. 1803, Sp. 323 – 328 (14. Mai 1803) bzw. RegBl. Franken 1803, S. 93 – 100.
627
Bekanntmachung: RegBl. 1803, Sp. 277 (2. Mai 1803).
628
Die Ernennung erfolgte, »um dessen Kenntnissen einen thätigen Wirkungskreis zu verschaffen« (RegBl. 1803, Sp. 277).
629
Frohberg wurde am 12. Dezember 1803 zum »Forst-Inspector in dem Fürstenthum Bamberg« ernannt (RegBl. Franken 1803, S. 339).
630
Material zu den Postulatsverhandlungen des Jahres 1803: BayHStA Altbayerische Landschaft Lit. 569, 799.
631
Vgl. Nr. 98 (Staatskonferenz vom 2. April 1803), TOP 3.
632
BayHStA Altbayerische Landschaft Lit. 799, Nr. 22, fol. 201r-206r, die zit. Passage fol. 203r.
633
Das auf den 11. April 1803 datierte Postulatsreskript wurde am 29. April publiziert: BayHStA Altbayerische Landschaft Lit. 569, fol. 5 – 6 (Ausfertigung an die Landschaftsverordnung) bzw. ebd. 799, Nr. 23, fol. 207r-207v (Konzept).
634
Zum Fortgang vgl. Nr. 110 (Staatskonferenz vom 14. Juni 1803), TOP 1.
635
Der bürgerliche Handelsmann und äußere Stadtrat Mathias Scheuchenpflug, zugleich Obervormundschaftsamt-Conkommissär und Verwalter der St. Benno-Stiftung, war mit Verfügung vom 19. Dezember 1801 zum Assessor »bey dem churfürstlichen Wechsel- und Merkantilgerichte erster Instanz« ernannt worden (RegBl. 1802, Sp. 70; HStK 1802, S. 114; vgl. Protokolle Bd. 1 , Nr. 143, S. 495 [Staatskonferenz vom 19. Dezember 1801], TOP 4).