BayHStA Staatsrat 383 15 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 8. Juli 1803.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Organisation der Generallandesdirektion

Zentner beendet seinen Vortrag über die Organisation der Generallandesdirektion (GLD). Die Behörde gliedert sich künftig in je eine Hauptdeputation für staatsrechtliche, staatspolizeiliche und staatswirtschaftliche Gegenstände. Das Personal wird entsprechend zugeteilt, Gehaltsfragen werden erörtert. Im Zuge der Neugliederung sind sowohl der innere Geschäftsgang als auch das Verfahren des Aktenumlaufs zwischen der GLD und den Ministerialdepartements zu reformieren. Als Mittelbehörden sollen Landkommissariate eingerichtet werden. Die Personalstärke beurteilt Zentner als ausreichend. Er trägt an, Akzessisten anzustellen (diesem Antrag folgt der Staatsrat nicht; der Kurfürst hingegen akzeptiert ihn). Schließlich legt Zentner dar, daß es sich bei der Behörde nicht um ein »General Directorium« für sämtliche Landesteile handelt. Dies rechtfertigt die Umbenennung in »Landes-Direction für Baiern«.

{1r} 1. Herr Geheimer Rath von Zentner sezte seine in den vorderen Staats Räthen angefangene Vorträge wegen neuer Organnisation der hiesigen General Landes Direction fort, und vollendete solche in der heutigen Sizung696.

Nach diesen Vorträgen, und nach der schon vorausgegangenen Vereinigung des Obersten Lehenhofs und Censur Collegii solle die bis gegenwärtig in fünf Deputationen bestandene General-Landes Direction künftig in folgenden Haupt Députationen, und jede Deputation in ihren Sectionen sich darstellen:

{1v} 1.) Staatsrechtliche Deputation, ohne Abtheilung in besondere Sectionen.

2.) Staats Polizey Deputation, mit drey Sectionen;

a. für Gegenstände der gemeinen Polizey im engen Sinne, die Aufsicht über die Verwaltung der gemeinen Güther; die Wohltätigkeits Anstallten mit dem darauf sich beziehenden Rechnungs Weeßen.

b. für Religion und Kirchen Polizey, womit einst die Aufsicht über die Verwalt- und Verwendung des Kirchen Vermögens zu verbinden,

c. für das Medicinal Weeßen

3.) Staatswirthschafftliche Députation, mit vier Sectionen;

a. in die staatswirthschafftliche im engeren Sinne, welche alles dasjenige umfast, was die Erhaltung und Vermehrung des Staats Vermögens betrift, folglich Production, Fabrication und Handel,

b. für die Erheb- und Verwendung des eigentlichen Staats Vermögens, welches aus Cammer Guth, Domänen, Regalien und directen Auflaagen hervorgehet, mit dem dazu gehörigen Rechnungs Weeßen.

c. Forst und Jagd Weeßen mit den dahin einschlagenden Rechnungen

d. Salinen- Münz- Bergwercks und Bausachen nebst dem dazu gehörigen Rechnungs Weeßen.

Herr Geheimer Rath von Zentner zeigte, wie nach dieser neuen Eintheilung der General-Landes Direction die Gegenstände so bis izt in den fünf Deputationen behandlet worden, in die drey zweckmäßig vertheilet, und das Raths {2r} Personale nach ihren individuellen Kentnüßen und übrigen Eigenschafften eingeschaltet, sohin die erledigte Stellen besezet werden könten.

Durch den Austritt des Christoph Freiherr von Aretin und deßen Anstellung bey der Bibliothec, welche nun definitivé zu bestimmen seyn mögte, seye eine Stelle in der ersten Deputation, und durch Beförderung des nunmehrigen Directors Neumayer, und Vice Praesidenten Freiherr von Leyden zwey Stellen in der wichtigen dritten Deputation eröffnet, wovon die erstere durch den bisherigen rheinpfälzischen Commissariats Rath tit. Detroge, und die beyde leztere durch den bisherigen Landrichter in Schwaben von Widder und den tit. Seuter von Ulm besezet werden könten, wobey nur zu bemerken komme, daß dem tit. Detroge auch zugleich die Geschäffte des hier constituiret werdenden Lehenhofs für die dem churfürstlichen Hauße gebliebene rheinpfälzische Lehen zu übertragen, und dem tit. Seuter, der einen höheren Gehalt beziehet, das, was die Besoldung eines Landes Directions Rathen übersteige, als Pension, auf die Schwäbische Casse anzuweißen seye.

Die Eintheilung des Raths Personale in die drey Deputationen und respective Sectionen könnte nach ihren speciellen Kentnüßen und Studien auf folgende Art geschehen:

1. Deputation,

bleibe in ihrem Personale unverändert, ausgenohmen: daß statt des Christoph Freiherr von Aretin tit. Detroge einrucke697.

2. Deputation,

Section I, v. Obernberg, Wels, Jos. Graff von Preysing, Kirschbaum, Aichberger.

Section II. Tautphoeus, Degen, Beermüller.

Section III, {2v} Heppenstein als beysizender Rath der Polizey Deputation, vorzüglich zu Besorgung des formellen der dabey vorkommenden Geschäfften.

3. Deputation,

Section I, Stubenrauch, Hazzi, Thoma, Müller, Sauer, Freiherr von Stengel, Graff von Arco.

Section II, Kölle, Krempelhuber, Schwaiger, Carl Graff von Preysing, Grundner, Annetsberger, Ritter, Widder698.

Section III, Graff Yrsch, Grünberger, Seybold, Schilcher699, Seuter700.

Section IV, Bauer, Schüz, Planck, Stürzer, Wolf, F. Baader, J. Baader

Die dermahlige Directoren sollen bey ihren einschlägigen Deputationen und respective Sectionen bleiben und darin auch als Räthe arbeiten, in Zukunft erhält aber jede Haupt Deputation nur einen Director, und der älteste Rath dirigiret bey gemeinschafftlichen Deliberationen in seiner Section;

Das Verhältnüß der Ministerial-Departements zu den General Landes Directions Deputationen und respective Sectionen bleibt, wie solches in der revidirten Ministerial Instruction bestimet worden.

Herr Geheimer Rath von Zentner bemerckte dem churfürstlichen Staats Rathe, wie es für die richtigere Beurtheilung der vorgetragen werdenden Gegenstände zweckmäßiger scheine, wenn über jeden einzelnen Abschnitt dieses Vortrags die Meynungen des Staats Rathes erhohlet werden und er überlaße deswegen der Bestimmung des churfürstlichen Ministerii, ob solches bey den vorgelegeten Anträgen wegen der neuen Einrichtung der General Landes Direction, und zweckmäßigen Vertheilung der Gegenstände unter die angeordnete Deputationen respective Sectionen beobachtet werden wolle.

{3r}Das churfürstliche Ministerium entschied für die Abstimmung über jeden Abschnitt dieses Vortrages und so wurde über die vorgelegte Anträge rücksichtlich der neuen Eintheilung der General Landes Directions, Deputationen, Sectionen, des Raths Personale und der Geschäffts Gegenstände Umfrage gehalten, und dieselbe von dem Staats Rathe genehmiget.

Herr Geheimer Rath von Zentner ging nun zu den Gebrechen über, welche sich nach der bisherigen Erfahrung in dem inneren Geschäffts Gange der General Landes Direction gezeiget, und beschäfftigte sich mit den Mittel wie diesen abzuhelfen seyn mögte?

Als das vorzüglichste unter den lezten führte er die Trennung der Deliberations und Executions Gegenstände an, indeme erstere collegialisch erwogen, die zweytere aber schneller und bureaumäßig behandlet werden müsten; er zeichnete die Caractere und Bestimmungen vor, die zu Bemerkung eines Deliberations- und Executions Gegenstandes festzusezen seyn mögten, bemerkte den Einfluß, welchen der Praesident auf den neu einzuführenden Geschäffts Gange haben müße, sezte das Verhältnüß deßelben gegen den Vice Praesidenten und die Directoren auseinander und machte in Beziehung auf den abzukürzenden Geschäfftsgange folgende Anträge.

Die bisher sogenante Praesidial Canzley solle ihrem Nahmen nach ganz aufhören, auch kein eigner Praesidial Secretär mehr bestehen, sondern der Praesident abwechslend aus der Canzley die Protocollisten wählen; die Rescripten sollen nicht mehr alle copiret, sondern die Originalien selbst ad Acta genohmen, und nur diejenige, so auf Beförderungen oder Besoldungs Anweißungen oder auf allgemeine Gegenstände bezug haben, abgeschrieben, jedoch gleich in die abgetheilten Ingrossations Bücher eingetragen werden;

Es solle in Zukunft nur ein Protokoll über {3v} die Einläüfe geführet, und zu Beschleunigung der Geschäffte der Einlauf des Morgends von jenem des Nachmittags getrennt, nach dieser Abtheilung auch die Protocollisten abwechslen; das Protocoll circuliret nicht mehr weder bey dem Vice Praesidenten noch den Directoren, der Praesident solle allein über Vertheilung des Einlaufes zu bestimmen haben.

Wegen Herstellung einer beßeren Ordnung in der Registratur die zweckmäßigste Mittel einzuschreiten, und dem Ober Registrator und Land Archivar Sammet aufzutragen, daß er zu einiger Erleichterung seiner vielen Detail Arbeiten einen geschikten Registrator vorschlage, der in der Registratur die mechanischen Arbeiten unter seiner Aufsicht leite; die bey der Registratur schon aufgestellte Practicanten sollen bleiben, in Zukunft aber keine aufgenohmen werden.

Die wegen Abkürzung der Geschäffte schon bestehende Verordnungen sollen erneueret, bey der Registratur ein Excitations Protocol eingeführet, und die Directorial Sizungen, die bis izt von keiner Wichtigkeit und keinem Nuzen waren, anderst eingerichtet werden.

Die Räthe sollen ihre Aufsäze in Zukunft selbst verfaßen, und den Secretär verbotten werden, solche zu verfertigen, wogegen aber die Secretär anzuhalten, ihre Protocolle nach dem weßentlichen materiellen Inhalte der gefasten Resolutionen zu führen.

Dem Praesidenten wäre aufzugeben, so lange die Canzleystunden dauern, sich öfters im Collegial Gebäüde einzufinden, damit die sich ergebende Anstände durch seine Gegenwart auf der Stelle gehoben werden können.

Der Staats Rath genehmigte nach gehaltener Umfrage sämtliche diese Vorschläge, um die Gebrechen der inneren Landes Directions {4r} Organnisation zu heben.

Zu Bestimmung des Verhältnüßes, worin die General Landes Direction zu den Ministerial Departements stehet, und zu Erzielung einer Einheit in den Grundsazen bey Behandlung der verschiedenen Staats Verwaltungs Gegenstände machte Herr Geheimer Rath von Zentner den Vorschlag, die Sizungs Protocolle der General-Landes Direction noch ferner einsenden zu laßen, dieselbe aber so wie sie einlaufen, unter die einschlagende Ministerial Departements vertheilen und bey diesen unter den Referenten circuliren zu laßen, von jedem Departement werden sodann die geeignete Bemerkungen an Seine Excellenz den Herrn Minister, der die Oberste Leitung des Geschäffts-Ganges und die Aufsicht der Landes Directionen hat, mit möglichster Beschleunigung zugesendet und durch lezteren die geeignete Verfügungen an die Landes Directionen zuruckerlaßen, auch wäre bey den bisher üblig geweßenen Geschäffts Tabellen in Zukunft nicht nur die Nummern, sondern auch die Bemerkung beyzufügen, ob es eine Deliberations oder bloße Executions Sache seye, ferner eine verbeßerte Collegial Ordnung worin gleiche Grundsäze und einerley Sistem bey samtlichen administrativ Stellen eingeführet wird, entwerffen, und dazu sämtlichen Landes Directionen den geeignete Befehl zu gehen zu laßen, wo dann einem Comité aus den vier Ministerial Departements die Prüfung dieser eingehenden Entwürfe zu überlaßen und diesem aufzutragen wäre, über die darnach zu verfertigende Ordnung Vortrag im Staats Rathe zu erstatten.

Diese Vorschläge wurden von dem Staats Rathe genehmiget.

Über die Frage, welche Verbindung bestehet zwischen der General-Landes Direction und den ihr untergeordneten Beamten, und {4v} auf welche Art ist eine engere und wirksamere ohne Aufwand von großen Kösten herzustellen, äüßerte sich Herr Geheimer Rath von Zentner ausführlich, und machte auf die Lücke aufmerksam, welche bis gegenwärtig hierin sich gezeiget, er sezte auseinander, wie wenig die bisher bestandene Land Commissarien nach ihrer Dienst Instruction im Stande waren, die so nothwendige Mittelorgane zu ersezen, da sie keinen bestimten Würkungs Creiß hatten, um für sich und ex officio nach einer gewißen Gränze eigener Veranthwortlichkeit verfahren zu können, sie musten den Ruf und die Aufträge der ihr vorgesezten Stelle jedesmahl erwarten.

Herr Geheimer Rath von Zentner schilderte den Geschäffts Creiß, der diesen Mittelorganen, wenn sie zu Erreichung des bemerkten Zweckes nüzlich seyn sollen, vorzuschreiben wäre und bemerkte, daß, da ihnen in wenigen Fällen der Detail eines Geschäfftes aufgetragen werde, und sie sich in die eigentliche Administration der Gerichte nicht zu mischen haben, sie kein großes Personale brauchen, solches könte auf einen Actuar, der zugleich ein Rechnungs Verständiger seyn müste, beschränckt werden.

Der Land Commissär würde erhalten 1.600 fl. an Geld 36 Klaffter Holz 24 Scheffel Haaber ferner 5 fl. Taggebühren;

der Actuar 600 fl 2 fl. 30 Kreuzer Taggebühren Wohnung bey dem Land Commissär.

Auf sechs Landgerichte solle ein Land Commissär eingetheilet werden;

Es solle der Bedacht darauf genohmen werden, daß der Land Commissair seinen Siz an dem nemlichen Orte oder in der Nähe deßelben erhalte, wo der Hauptsiz des Cantons ist, außerdeme in der Mitte seines Districts, auch werde es räthlich seyn, nach einigen Jahren die Land Commissarien zu verwechslen.

Über ihre bestimte Instructionen möchten seiner Zeit die Landes-Directionen noch {5r} zu vernehmen seyn.

Die gröste Schwierigkeit werde man bey der Auswahl der Subjecte finden und doch komme alles darauf an, wenn diese Einrichtung ihrem Zwecke entsprechen solle, daß bey der Auswahl der Subjecte die gröste Vorsicht gebrauchet werde.

Nach gehaltener Umfrage genehmigte der Staats Rath die Anträge wegen Anstellung der Land Commissarien als Mittel Organe zwischen der Regierungs-Stellen und den Beamten701, und faste den Beschluß, dieselbe durch die einschlagende Ministerial-Départements aus den Räthen, den vorzüglichsten Beamten und den zu Landbedienungen schon vorgemerkten Individuen vorschlagen zu laßen, um dann ihre Anstellung mit aller Vorsicht verfügen zu können.

Bey diesem Veranlaße wurde auch beschloßen, den bisherigen Land Commissär Stettner zur Anstellung als Rentbeamten vormerken zu laßen.

Herr Geheimer Rath von Zentner prüfte die Frage, in wie weit stehet das angestellte Personale der General Landes Direction mit den derselben übertragenen Geschäfften im Verhältnüß? Welche neue Anstellungen sind erforderlich bey Räthen Secretärs Rechnungs Commissärs und Canzlisten; und äüßerte, wie ihme das gegenwärtige Personale für die Bedürfnüße der General Landes Direction hinlänglich scheine, wenn daßelbe mit mehr Nachdruck als bisher geschehen, zur Arbeit angehalten werde, vielmehr werde man in der Folge seine Zahl noch minderen können, wenn an die Stelle eines oder des anderen unbrauchbaren ein taugliches Subject einrücken werde;

Nirgendswo seyen auch statusmäßige Erledigungen als bey den Canzlisten, allein da auch diese inzwischen vermehret worden, so mache er den Vorschlag, es bey der dermahligen Anzahl zu belaßen, auch in Zukunft nur eine Claße statt der {5v} bestehenden zweiten einzuführen und das Gehalt sämtlich-würklicher Canzlisten auf 500 fl. festzusezen, sodann nach und nach ¼ der dermahlig statusmäßigen Anzahl eingehen zu laßen.

Die bleibende Canzlisten sind allein als Staatsdiener anzusehen und ihre Weiber erhalten Pensionen.

Das reducirt werdende Quart solle mit bloßen Diurnisten besezet werden, die nur Taggebühren erhalten und denen die Hofnung gegeben wird, einst als Canzlisten einzurucken, wenn sie sich gut betragen.

Dem Praesidenten solle erlaubt seyn, einige Diurnisten mehr als dieses Quart ausmacht, für dringende außerordentliche Arbeiten anzustellen, jedoch solle die Ursache davon in dem Monaths Berichte bey Einsendung der Protocolle bemerket werden.

Unter den gegenwärtigen vielen Supplicanten sollen durch das Praesidium zwölf der besten, die nemlich nebst guter Conduite am schönsten, richtigsten und fertigsten schreiben, ausgewählet werden; diese sollen in eine Liste gebracht und zur Aushülfe in Zukunft gebraucht werden. Wenn in anderen Provinzen Schreiber nöthig, so könten diese dahin versendet werden, denen übrigen Supplicanten wäre zu rathen, andere Nahrungsmittel aufzusuchen.

Von der Controlleur und Schreibmaterialien Verwalters Stelle, so wie auch von Anstellung neuer Botten wäre Umgang zu nehmen, weil erstere Stelle nicht erlediget und seiner Zeit mit einem Canzley Individuo wird ersezet werden können, und wegen Besezung einer Botten Stelle keine Anzeige gemacht worden.

Der Staats Rath genehmigte nach gehaltener Umfrage diese Anträge mit dem Vorbehalte, daß die Erhöhung der Canzlisten Besoldungen bey der General Landes Direction dem Ministerial Finanz Departement überlaßen, und aus den aufgenohmen werdenden Diurnisten auch {6r} die Canzlisten Stellen der anderen Collegien besezet werden sollen.

Nach Auseinandersezung der Beweggründe, welche die Frage: Sollen bey den höheren administrativ Stellen auch Accessisten und auf welche Art zugelaßen werden? nach Meynung des Referenten bejahend entscheiden, äüßerte sich Herr Geheimer Rath von Zentner über die Art, wie der Eintritt in den Staatsdienst festgesezet, und wie die Beförderung bey den verschiedenen Claßen deßelben genau bestimmt werden solle und führte die Stuffenleiter an, welche der Accessist nach vollendeten Universitaets Studien, der nebst den Amts Actuarien die eigentliche Pflanzschule für den Staats Dienst bilden solle, zu durchgehen hat, um zu einer Raths oder Beamten Stelle, wo er für die Beamten Stelle mit den Amts Actuarien, und zu Raths Stellen mit den Beamten concuriret, zu gelangen, welche Anstellung aber, wenn er in seinem angewiesenen Dienste Fleiß, Ordnung und Geschicklichkeit zeiget, nicht verweigeret werden kann.

Die Zahl dieser Accessisten möchte für die erste und zweyte Deputation auf 3. und für die 3te auf 4. festzusezen seyen, dem Praesidenten solle erlaubt seyn, sie mit Abwechslungen den Députationen und respective verschiedenen Sectionen zuzutheilen.

Jede Beförderung, bey welcher Classe sie geschehen selbst das Vorrucken in einen höheren Besoldungs Grad solle von dem bewießenen Dienst Eifer und der Treue des Staatsdieners abhängig gemacht werden zu welchem Ende bey den Landes Directionen Conduit Listen nach vorzuschreibenden Formen geführt werden müsten.

Diese Conduit Liste solle nebst dem Dienst Alter die Grundlaage bey jeder künftigen Beförderung seyn, weshalb sie bey den Begutachtungen allezeit angeführet werden {6v} müßen.

Herr Geheimer Rath von Zentner führte nun die Ordnung an, wie die Begutachtungen zu Beförderungen und Anstellungen geschehen und welche Stufenfolge in der Vorruckung bey den administrativ Collegien daraus sich ergeben würde.

Bey der Umfrage, so über die vorgeschlagene Anstellung der Accessisten bey den höheren administrativ-Collegien gehalten worden, äüßerten sich mehrere Mitglieder gegen diesen Antrag, weil die administrative Landesstellen nicht durch junge Leuthe, die keine practische Kentnüße des Landes sich erworben, sondern durch schon gebildete practische Geschäftsmänner besezet werden sollen, und man hiebey sich nicht von den ausgezeichneten Justiz Räthen und Landbeamten entfernen solle, weil die Regierung durch Anstellung dieser Accessisten in Besezung der Ämter und Raths Stellen sich die Hände binden würde und zu befürchten wäre, daß solche gleich den Supernumerarien unter der vorigen Regierung schädlich werden können; weil die stuffenweiße Bildung der jungen Leuthe durch die Amts Actuarien und sonstige Verordnungen schon vorgeschrieben seye.

Diese Gründe gegen die Anstellung der Accessisten, waren bey dem Staats Rathe so überwiegend, daß derselbe den Entschluß

faste, deren Anstellung bey den höheren Administrativ-Collegien zu umgehen, die übrige Anträge aber wurden genehmiget.

In Beziehung auf die Frage, ob die verschiedene Gehälter billig und verhältnüßmäßig, und welches Regulativ hierüber festzusezen seye, bemerkte Herr Geheimer Rath von Zentner, wie durch das neueste Besoldungs-Regulativ702 diese Frage gröstentheils erlediget worden, und das übrige noch berichtiget werde, weswegen auch alle um Besoldungs Vermehrung eingekommene Vorstellungen dem Ministerial Finanz Departe{7r}ment zuzuschließen, und sich nur noch über die Frage zu äüßeren seyn würde: Solle die hiesige Landes Direction ferner noch General Landes Direction oder nur Landes Direction in Baiern genant, und sollen nicht auch die Gegenstände der Bergwercks Commerzien und Mauth Sachen, welche nach der General Landes Directions Instruction derselben ausschlüßlich zugetheilet waren, den einschlägigen Landes Directionen der verschiedenen Provinzen zugewießen werden.

Herr Geheimer Rath von Zentner äüßerte auf diese lezte Frage, daß, da man aus wohl überlegten Gründen von dem ursprünglichen Plane: für samtliche Provinzen ein General Directorium hier zu errichten, abgewichen, und dieses sich in dem angeordneten Staats Rathe und der Ministerial Conferenz concentriere, so seye es dem gegenwärtigen Regierungs Sisteme angemeßener die hiesige Landes Direction als eine bloße Provincial-Landes Direction für Baiern zu bezeichnen, und sie in Zukunft Landes-Direction für Baiern zu nennen.

Davon seye eine Folge, daß die Gegenstände, nemlich Bergwercks und Commerzien Sache nicht ferner ausschlüßlich der hiesigen Landes Direction übertragen bleibe, sondern den einschlagenden Landes Directionen der Oberen Pfalz, und des Herzogthums Neuburg zugewießen werden, die dergleichen Gegenstände nach den local Bedürfnüßen weit richtiger beurtheilen und eine genaue Aufsicht darüber führen könne, als eine entfernte Stelle, die meistens nur nach einseitigen Berichten handlen kann; doch wäre bey der Oberpfälzischen Landes Direction Bedacht zu nehmen, dieselbe mit Männer zu versehen, welche die erforderliche technische Kentnüße für Bergwercks Sachen besizen.

Bey dem Mauthweßen tretten besondere Verhältnüße ein, die noch genauer {7v} zu untersuchen seyn würden, und wobey vielleicht eine einzige obere Leitung für die alten Lande fortbestehen müste, weshalb bis zur definitiven Regulirung des Mautweßens dieser Gegenstand noch bey seiner gegenwärtigen Einrichtung zu belaßen seyn mögte.

Der Staats Rath vereinigte sich mit diesen Anträgen des Referenten703.

Kurfürstliche Entschließung dazu (8. Juli 1803):

{8r} Bey dem § 7704 wegen Anstellung der Accessisten bey den höheren administrativ Landes Stellen solle der Antrag des Ministerial Départements der auswärtigen Geschäfften angenohmen, und in deßen Folge Accessisten bey den höheren administrativ Landesstellen angeordnet, dieselbe jedoch einer doppelten scharfen Prüfung, einer bey ihrer Aufnahme zum Accessisten, und der zweyten bey ihrer Beförderung unterworffen werden.

Das in Lehenssachen kompetente Gericht ist jeweils das territorial zuständige Provinzial-Hofgericht.

2. Veranlaßet durch die berichtlich einbeförderte Streitsache des Freiherrn von Juncker im Nahmen aller von Moserischen Erben contra den churfürstlichen Obersten Lehenhof wegen des von ersterem zum Ritterlehenguth Schönreuth praetendirten Thanhofs im oberpfälzischen Landrichter Amt Kemnath, stellte Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal die Anfrage: ob bey nun aufgehobenem Obersten Lehenhof noch das hiesige Hofgericht in allen strittigen Lehenhofs Sachen richterlich zu sprechen habe, oder ob nicht in oberpfälzischen Ritter und Lehen Differenzien das Oberpfälzische Hofgericht zu urtheilen habe; er, Referent, trage auf lezteres an, weil solches mit den neuen Lehenshofs Einrichtungen übereinstimme.

Der Staats Rath faste nach gehaltener Umfrage den Entschluß, daß künftig alle strittige Lehenhofs Sachen von dem Provinzial Hofgericht abgeurtheilet werden sollen, wo der Siz des Lehenhofs ist, wohin das strittige Lehen oder Pertinens gehöret.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderung bei TOP 1.

Anmerkungen

696
Vgl. Nr. 112 (Staatsrat vom 22. Juni 1803), TOP 2.
697
Laut der Bekanntmachung im RegBl. 1803, Sp. 592 (19. August 1803) wurde Detroge »in Rücksicht der in seinen vorigen Dienstverhältnissen bewiesenen Treue, und gründlichen Rechtskenntnisse« bei der staatsrechtlichen Deputation angestellt.
698
Vgl. RegBl. 1803, Sp. 567 (kfstl. Entschließung vom 8. August 1803): Ernennung »in Rücksicht seines bisher bewiesenen vorzüglichen Diensteifers und Geschicklichkeit«.
699
Mätthäus Schilcher.
700
Zum Fortgang dieser Personalsache: Nr. 122 (Staatskonferenz vom 9. September 1803), TOP 5.
701
Die hier angekündigte Bestellung der Landkommissare unterblieb zunächst. Erst die VO vom 15. Oktober 1804 betr. die »Organisation der General-Landes-Kommissariate« bestimmte den Präsidenten der jeweiligen Provinzial-Landesdirektion zugleich zum »General-Landes-Kommissär der Provinz«. Als solcher war er »das Organ des Ministeriums in derselben«. Seine Pflicht war es, »im Allgemeinen darüber zu wachen, daß auf dem Grund der angenommenen Regierungs-Prinzipien die Geschäfte in allen ihren Zweigen auf eine feste, übereinstimmende und zusammengreifende Weise behandelt werden«. Die Kompetenzen des Landeskommissars lagen zumal im Bereich des Finanzwesens. Druck der VO: RegBl. 1804, Sp. 909 – 919, Zitate Sp. 910; vgl. Schimke, Regierungsakten, S. 362 Anm. 65.
702
Vgl. Nr. 110 (Staatskonferenz vom 14. Juni 1803), TOP 2.
703
VO betr. die »Organisation der churfürstlichen Landesdirektion von Baiern« vom 15. August 1803 (RegBl. 1803, Sp. 657 – 687; Teildruck bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 66, S. 355 – 362).
704
In der im Regierungsblatt publizierten Fassung der VO (wie vorstehende Anm.) finden sich die entsprechenden Regelungen in Abschnitt VIII, »Eintritt in den Staatsdienst«; hier einschlägig: Sp. 681 – 683.