BayHStA Staatsrat 5 11 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Hertling.

[MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 24. August 1803 nach Vorlage durch Montgelas »mit einigen auf dem Protocoll bemerkten Zusäzen«.

Organisation des Forstwesens

Vortrag Montgelas’ über die verbesserte Organisation des Forstwesens in den kurfürstlichen Staaten (Forstverwaltung, Personalfragen, Ausbildungswesen) und die Übertragung der dabei geltenden Grundsätze auf das Herzogtum Neuburg.

2. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas erstattete über die Organnisation des Forstweßens in den churfürstlichen Staaten und die hiebey anzuwendende Grundsäze, ausführlich schriftlichen Vortrag, worin er auseinandersezte, was die gegenwärtige Regierung für die Aufnahme {1v} des Forstweßens gethan, wie die Forstlehr Anstallt zu verbeßeren seye, nach welchen Hauptgrundsäzen einer geläuterten Forst-Verfaßung und hieraus hervorgehenden organischen Gesezen die Forst-Direction für die Provinzen des churbaierischen Staates einzurichten, und wie diese neue Forst Einrichtung in dem hiezu definitiv vorbereiteten Herzogthume Neuburg würklich in Ausführung zu bringen seye.

Rücksichtlich der beßeren Einrichtung der Forstlehr Anstallt wurde ein neuer Plan über ihren Zweck, ihre Lehrkurse, ihre Attribute, Lehrbücher, ihr Lehrpersonale, Forst Eleven, Aufnahms Bedingungen der Forsteleven, über die Vorschriften für die Zeit des Curses, ihre Bestimmungen nach dem Curse, über die Forstlehr Stipendien und ihre oeconomische Verhältnüße vorgeleget und dabey angetragen, mit der Forstlehr Anstallt eine botanische Pflanzung und eine eigene Forstrevier mit Waldungen zur pracktischen Übung der Forst Eleven zu verbinden, sohin zu Erreichung dieser beyden Zwecke die Forstlehr Anstallt in das Kloster Weihenstephan bey Freißingen zu verlegen.

Über die künftige Einrichtung des Forstwesens selbst und das dabey anzustellende Dienstpersonale, so wie die würkliche Organnisation des Herzogthums Neuburg nach den aufgestellten Grundsäzen, wurden die umständliche Vorträge Seiner Churfürstlichen Durchleucht gehorsamst vorgeleget.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben sämtliche Anträge zur beßeren Einrichtung des Forst Weßens in den churfürstlichen Staaten und die würkliche Organnisation des Herzogthums Neuburg nach den aufgestellten Grundsäzen gnädigst genehmiget, und erwarten {2r} höchstdieselbe andere Vorschläge zu Verbesserung der Forst-Lehranstallt, indeme Weihenstephan zu einer anderen Bestimmung vorbehalten bleiben solle759.

Territorialpolitischer Streit mit Österreich

Montgelas schlägt Abwehrmaßnahmen in dem territorialpolitischen und hoheitsrechtlichen Streit zwischen dem Haus Österreich als Territorialherr über Burgau einerseits und Kurbayern andererseits vor. Der Kurfürst genehmigt die Anträge.

3. Nach mündlicher Auseinandersezung der mit dem Hauße Osterreich als Graff von Burgau in Schwaben bestehenden, immer weiter um sich greifenden Differenzien, 1. der Ausdehnung der burgauischen Landes Hoheit über churfürstliche Besizungen und Unterthanen, 2. die Verfügung eines allgemeinen Sequesters gegen alle Gefälle, Realitäten und Capitalien, welche die nunmehr saecularisirte Seiner Churfürstlichen Durchleucht zugefallene Bisthümer Augsburg, Abtey Kempten, und übrige Prälaturen und Klöster nicht nur in dem unstreitig österreichischen Territorio, sondern auch in dem streitig burgauischen Gebiete besizen, 3. die aus dem nemlichen Grundsaze angeordnete Sistirung der Intereße Zahlung von dem k. k. Hofe, für mehrere durch ehemahlige Stände in Schwaben gemachte Geld Vorlehen, 4. die Beschränckung der Disposition über Besizungen und Capitalien churfürstlicher Spitäler und Fundationen im osterreichischen Territorio, machte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas, nachdeme derselbe die dießeitige Rechte ausgeführet, und die Grundsäze, so gegen Osterreich anzuwenden, aufgestellet, folgende Anträge:

Ad 1 – a: In Folge der geäüßerten Grundsäze den Frhr. von Hertling auf seinen Anfragsbericht bestimt zu instruiren, b: demselben aufzugeben, darnach das Promemoria des Frhr. von Ulm, so wie solches in dem Vortrage des Referenten beleuchtet worden, zu beantworthen, c: sobald die Landes Direction in Ulm constituiret seye, durch den Landes Directions {2v} Rath Schmitt eine ausführlich actenmäßige Geschichte der burgauischen Streittigkeiten mit unparteyischer Hinsicht auf Recht und Besizstand verfaßen zu laßen und solche, wie ihme schon bereits aufgetragen worden, hieher einzusenden, d: an Seine Churfürstliche Durchleucht den besonderen Antrag zu stellen, dem Brigade Commando in Schwaben aufzutragen, eine solche Dislocation der churfürstlichen Truppen, besonders in Benehmung mit dem General-Commissariate dahin zu veranstallten, daß in den strittigen Bezirken den österreichischen Eingrieffen würksam begegnet werden könne, dabey müste dem Brigade Commando der Befehl ertheilet werden, doch ohne einiges Geräüsch zu erwecken, immer darauf aufmerksam zu seyn, daß eine größere Anzahl churfürstlicher Truppen in dieser Gegend sich befinden, als Kaiserliche, und wie diese leztere vermehret werden, sogleich eine Anzeige davon zu machen, und die Maaßregeln allezeit so zu treffen, damit dem dießeitigen Unternehmen allezeit ein günstiger Erfolg entspreche und niemahls der jenseitigen Gewalt gewichen werde.

Ad 2. Alle österreichische in dießeitigem Gebiete gelegene Realitäten-Gefälle, Capitalien, sie gehören der österreichischen Cammer, oder österreichischen Stifter und Klöster, in Beschlag nehmen zu laßen, darüber jedoch eine besondere Rechnung zu führen und die eingehende Gelder vor der Hand nur ad Dépositum zu nehmen. Dem Commissariat wäre zugleich aufzugeben, einen ausführlichen Conspect darüber fertigen zu laßen, und solchen einzusenden.

Ad 3. gegen diese Verfügung könten churfürstlicher Seits keine Repressalien angewendet werden.

Ad 4. wäre diese Verordnung auf die {3r} nemliche Art gegen die dießeitige Besizungen und Capitalien österreichischer Spitäler und frommer Stiftungen anzuwenden, wie auch schon bereits verfüget worden.

Es dörffte also nur auf genauer Vollziehung der schon erlaßenen Entschließungen bestanden werden.

Sämtlich diese Anträge wurden von Seiner Churfürstlichen Durchleucht gnädigste genehmiget.

Staatsetat

4. Montgelas legt einen vom Kurfürsten genehmigten »Rescripts Entwurf an alle Landesdirectionen der churfürstlichen Staaten vor, wodurch die organische Geseze vorgeschrieben werden, wie die Bildung und Erhaltung eines vollständigen und zußammenhängenden Finanz Etats, dann der verschiedenen Cassen bezwecket und mit künftigem Jahre 1804, in Ausführung gebracht werden solle«760.

Der Oberforstmeister von Ulm, von Seuter, folgt nicht seiner Beförderung zum Landesdirektionsrat in München, sondern kehrt auf eigenen Wunsch in sein Forstmeisteramt zurück.

5. Wurden in schriftlichem Vortrage die Gründe vorgeleget, welche der zum Landes Directions Rath allhier beförderte Oberforstmeister von Ulm von Seuter angegeben761, um sein Gesuch auf seiner vorigen Stelle belaßen zu werden, zu unterstüzen. Durch diese Gründe veranlaßet, machte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas den Antrag: dem Gesuche des Bittstellers in der Art zu willfahren, daß er nach Ulm auf sein Forstmeister Amt zuruckkehren dörffe, um daselbst seinen Dienstverrichtungen obzuliegen und bis zu Organnisation des Forstweßens in den schwäbischen Entschädigungs Landen seiner weiteren Bestimmung entgegen zu sehen762.

Nach Antrag genehmiget.

6. Montgelas’ Antrag, »den geschickten Mechanikus Friz von Berlin nach dem Vorschlage des Geheimen Referendaire von Schwerin für das oberpfälzische Eißenhüttenweßen {3v} anzunehmen, und ihn mit einem Gehalte von jährlich 800 fl. und freyer Wohnung bey dem Eißenwerke auf dem Fichtelberge anzustellen«, wird genehmigt.

Die Sekretärsstelle bei dem Generalschul- und Studiendirektorium für Franken und Schwaben soll mit Ludwig Franz von Tauffenbach besetzt werden, sofern sich kein passender Quieszent findet.

7. In schriftlichem Vortrage wurde auf die Gesuche des Ludwig Franz von Tauffenbach um eine Secretärstelle bey dem General Schul- und Studien Directorio für Francken und Schwaben, dann des Benno Knörer Amtsschreiber zu Ottenhofen um eine Canzlisten Stelle bey derselben Behörde geäüßeret, wie der tit. Tauffenbach durch vortheilhafte Zeugnüße und eine schöne Handschrift sich empfehle, und deswegen angetragen werde, ihn in der Canzley des Geheimen Ministerial Departements der auswärtigen Geschäfften für die Gegenstände des Schulweßens zu gebrauchen, bis er als würklicher Secretär bey dem General Schul- und Studien Directorio die ihme als Secretär obliegende Arbeiten übernehmen könne.

Der Benno Knörer empfehle sich durch vortheilhafte Zeugnüße und eine ziemlich gute Handschrift.

Wenn die bey dem Schulen und Studien Directorio zu besezen nothwendige Stelle nicht mit einem tauglichen, schon besoldeten Quiescenten besezet werden kann; So genehmigen Seine Churfürstliche Durchleucht, daß der junge von Tauffenbach hiezu in Vorschlag gebracht werde.

Erhöhung der Pensionen der Mitglieder des Damenstifts zu St. Stephan in Augsburg auf 850 fl. sowie Zuweisung einer aufgehobenen Abtei als neuer Wohnort.

8. Über das Gesuch des Damenstifts zu St. Stephan in Augsburg um Erhöhung ihrer auf 800 fl. für eine jede Dame festgesezten Pension, und um die Bewilligung die Pensionen im gemeinschafftlichen Verbande in Augsburg genießen zu dörffen, äüßerte sich der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas, wie zu Hebung all-fernerer Beschwehrden, der Praebendar Genuß nach der Angaabe der Stifts Damen zu 352 fl. anzurechnen und hienach die Pension einer Dame auf 850 fl. zu erhöhen, und der Abtißin eine der auf{4r}gehobenen Abteyen nach ihrer eigenen Wahl als künftiger Aufenthalts Ort anzubiethen wäre, um dadurch ihrem geäüßerten Wunsche zu Fortführung der gemeinschafftlichen Lebens Weiße zu entsprechen.

Dieser Antrag wurde genehmigt763.

Das Gesuch des Freiherrn von Ow um Verleihung der Landrichterstelle zu Heideck und Hippolstein soll bis zur Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Bittstellers auf sich beruhen.

9. Wurde das Gesuch des Frhr. von Ow Pflegers zu Sandsee um die erledigte Stelle des beförderten Landrichters zu Heideck und Hippolstein Graffen von Reisach764 mit dem Bemerken vorgeleget, wie die Bewilligung dieser Bitte blos von der höchsten Gnade Seiner Churfürstlichen Durchleucht abhange, indem Frhr. von Ow nach den eingezogenen Erkundigungen ein geschickter und thätiger Beamter seyn solle, und ihme nichts entgegen stehe, als daß er von einer reichsritterschafftlichen Famille seye.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben beschloßen, daß das schwäbische General Commissariat und seiner Zeit auch der Graff von Taxis über die persönliche Verhältnüße des Frhr. von Ow vernohmen werden, und inzwischen deßen Gesuch beruhen solle.

10. Mit Bezug auf einen schriftlichen Antrag Montgelas’ »wegen Versezung der hiesigen Halle«765 verfügt der Kurfürst, »daß die hiesige Augustiner Kirche nebst dem daran stoßenden Garten zur Halle verwendet und dazu eingerichtet werde«.

Lotteriewesen in Franken

Auf Beschwerde des Fränkischen Kreises wird der Zahlenlotterie in den fränkischen Fürstentümern die Konzession entzogen. In den schwäbischen Territorien bleibt die Lotterie weiterhin bestehen. Überlegungen in Richtung einer vollständigen Aufhebung der Lotterien in den kurfürstlichen Erbstaaten.

11. Über die eingeführte hiesige Zahlenlotterie in den fränckischen Fürstenthümer, und die dagegen entstandene Beschwehrde von Seiten des fränckischen Creißes, besonders von Churbrandenburg wurde schriftlicher Vortrag erstattet und darin auseinander gesezet, welchen Hindernüßen die Einführung der Zahlen Lotterie in den fränckischen Fürstenthümer unterliege, sohin angetragen:

1.) die hiesige Lotto Administration anzu{4v}weißen, den in den fränckischen Fürstenthümer sowohl in dem Fürstenthum Würzburg als Bamberg, ferner in dem Eichstädtischen namentlich in den Districten Herrieden, Ohrenbau und Arnberg dann in der Reichsstadt Weißenburg aufgestellten Haupt und neben Collecturen des hiesigen Lotto die ertheilte Concessionen zurückzunehmen, und ihren dahin ausgeschickten Commissär ruckzurufen, in den schwäbischen Entschädigungs Landen, wo andere Verhältnüße eintretten, die eingeführte Collecturen so lange bestehen zu laßen, bis über das Lotto Weeßen überhaupt eine andere allgemeine höchste Verordnung erfolgen wird.

2.) Nach dieser höchsten Entschließung die General Commissariate in Francken und Eichstädt auf die Verbietung aller selbst der hiesigen und Stadtamhofer zu instruiren und besonders lezteres auf die Papenheimer Lotterie aufmerksam zu machen,

3.) von diesen ergangenen Befehlen das fränckische Creiß Convent, die churbrandenburgische Creiß Gesandschafft und den Frhr. von Hardenberg mit der Versicherung zu unterrichten, daß man zu jeder Maaßregel mitwürken werde, wodurch die Lotterien aus dem fränckischen Creiße verbannt werden766, sondern selbst den ernsthaften Bedacht nehmen werde, so bald es nur immer ausgeführet werden kann, die Lotterien im allgemeinen in den churfürstlichen Erbstaaten aufzuheben.

4.) Dem Geheimen Ministerial Finanz Département aufzutragen, in reife Berathschlagung zu nehmen, ob es räthlich seye, die in den churfürstlichen Erbstaaten noch bestehende Lotterie aufzuheben, und auf welche Art die churfürstliche Cabinets Casse für den daher zeithero bezogenen Betrag zu entschädigen auch das bey dem Lotto Weeßen angestellte Personale zu versorgen seyn möge.

Diese Anträge wurden von Seiner Churfürstlichen Durchleucht gnädigst genehmiget767.

{5r} 12. Der Kurfürst bestätigt die Entscheidung vom 15. Februar 1802, die Pension des Majors von Zoller in Höhe von 300 Pfund768 nicht weiter auszuzahlen. Dies entspricht der »Absicht des hochseeligen Herrn Herzogs«, die Pension nur solange zu gewähren, bis Zoller »beförderet und beßer versorget seyn werde«. Dieser Fall ist nun eingetreten.

Organisation der Geheimen Kanzleien

Festlegung der Personalstärke der Geheimen Kanzleien und Festsetzung der Besoldungen. Anweisung zur Materialbeschaffung.

13. Durch einen Rescripts Entwurf über das Besoldungs Regulativ der Geheimen Canzleyen wurden folgende Bestimmungen der höchsten Genehmigung Seiner Churfürstlichen Durchleucht untergeben:

1.) Bey jedem Ministerial Département sollen für die Zukunft nur mehr zwey, nemlich ein expedirender und ein geheimer Secretär des Bureau Dienstes angestellet werden, deren Würkungs Creiß vorgeschrieben.

2.) Bey der geheimen Registratur solle künftig für jedes Département nur ein Registrator und ein Registraturs Gehülfe angestellet werden,

3.) Die Zahl der Geheimen Canzlisten solle bey dem Ministerial Finanz Departement auf 6, bey jedem anderen auf zwey bestimmet werden.

4.) Jedes Departement behält zwey Departements Bothen und jede Registratur einen Registraturs Bothen.

5.) Das geheime Taxations und Schreibmaterialien Amt bestehet aus einem Taxator und einem Taxations Amtsdiener.

{5v} Die Besoldungen dieses Personals werden für das künftige auf folgende Art bestimmet. Der Protocoll führende und zugleich expedirende Geheime Secretär erhält siebenzehen hundert Gulden Besoldung.

Der Geheime Secretär des Bureaudienstes 1.400 fl.

Ein Geheimer Taxator für die Zukunft 1.600 fl.

Ein Geheimer Registrator 1.200 fl.

Ein Geheimer Registraturs Gehülf 800 fl.

Ein Geheimer Canzlist 700 fl.

Ein Departements-Registraturs und Taxations Amtsboth nebst den bisherigen Naturalien 350 fl.

Die Anweißung dieser Besoldungs Zulaagen wurde für das Ministerial Finanz Departement gleich verfüget, bey den übrigen aber auf Benehmungen rücksichtlich des einzutheilenden Personals ausgesezet und bestimmet, daß diejenige, so gegenwärtig mehr beziehen, ihr Gehalt behalten sollen, und jene die gegenwärtig, wenn schon gegen den künftigen Status dermahl überzählig doch die würkliche Dienste ihrer Claße leisten, doch in die nun bestimte Zulaage einrücken, so ferne sie die nun bestimte Besoldung nicht schon genießen.

Seine Churfürstliche Durchleucht genehmigen das vorgetragene Besoldungs Regulativ der Geheimen Canzleyen mit folgenden Änderungen und Zusäzen: Der expedirende Geheime Secretär solle die Aufsicht in der Canzley über die richtig und baldige Fertigung der repartirten Gegenständen führen und dem Geheimen Taxator die Beyschaffung guter Schreibmaterialien unter eigener Veranthwortlichkeit aufgetragen, auch von dem Ministerial Finanz Département die strengste Aufsicht deswegen gepflogen werden769.

Ergänzung des Kurfürsten dazu (9. September 1803): Papier und Schreibmaterialien werden nicht mehr zentral eingekauft, sondern nach Bedarf von jedem Ministerialdepartement angeschafft und entsprechend aus dem jeweiligen Etat bezahlt.

{6r} Auf nähere Vorlaage des Protocolls habe Ich die gefaste Entschließung ad No 13 dahin abgeänderet, daß durch das Ministerial Finanz Département die Einleitung getroffen werden solle, damit das bis izt bestandene Schreibmaterialien Amt aufgelößet und das Papier und übrige Schreibmaterialien nach dem Bedarf von jedem Geheimen Ministerial Departement selbst angeschaffet, sohin der Einkauf sowohl, als die Materialverrechnung dem expedirenden Secretaire eines jeden Geheimen Departements übertragen werde.

Wegen Bezahlung dieser Material Verrechnung und sonst nothwendigen Verfügung solle das Ministerial Finanz Departement das erforderliche erlaßen.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

759
Vgl. VO betr. die »Organisation des Forstwesens« vom 7. Oktober 1803, RegBl. 1803, Sp. 825 – 833.
760
Der im vorliegenden Protokollpunkt auch im Original nur regestartig vorgetragene »Rescripts Entwurf« führte zur VO betr. die »Formation des Finanz-Etats« vom 9. September 1803 (RegBl. 1803, Sp. 929 – 939). Der Kurfürst nimmt darin Bezug auf sein Reskript vom 28. April 1803, mit dem ein »Central-Finanz-Ministerium« gebildet wurde (vgl. dazu die Bekanntmachung vom 6. Mai 1803, RegBl. 1803, Sp. 297, betr. die »Konzentrirung der Finanz-Administration«, mit der Montgelas zum Leiter dieses Ressorts gemacht wurde; dazu Weis, Montgelas Bd. 2, S. 9 f., S. 580). Das Ministerium erhielt die »wichtige Auflage«, so die Formulierungen in der Präambel der Verordnung, »daß nicht nur allein der Stand aller Kräfte und Lasten, sowohl der einzelnen Staaten, als des gesamten Staates, sondern auch das Gleichgewicht zwischen diesen Kräften und Lasten auf eine reelle Weise hergestellt werden solle«. Der Kurfürst tat dies »in der Absicht, um Uns auch von Seite der Finanzen durch ihre Solidität und Ordnung die innere Stärke, und die äußere Achtung zu versichern« (RegBl. 1803, Sp. 929).
761
Vgl. die Anzeige der Ernennung in: RegBl. 1803, Sp. 567 (kfstl. Entschließung vom 8. August 1803): »wegen seiner bewährten Forstkenntnisse«; ferner Nr. 113 (Staatsrat vom 6. Juli 1803), TOP 1.
762
Mit Reskript vom 7. Oktober 1803 wurde Johann Georg v. Seuter zu einem Oberforstinspektor der »Schwäbischen Provinz« (RegBl. Schwaben 1804, Sp. 48), am 9. November 1804 zum Forstinspektor von Ulm (ebd. Sp. 1072) ernannt.
763
Trotz der Zusage des Kurfürsten an die Stiftsdamen am 12. September 1803, ihnen »zum Ersatz eine von ihnen auszuwählende aufgehobene Abtei in unseren Landen zu überlassen«, blieben sie weiterhin in dem Stiftsgebäude und erhielten dort auch ihre Pensionen; vgl. Uhl, Beiträge, S. 242 (S. 225 – 251 eingehend zur Säkularisation des Damenstifts).
764
Carl Graf von Reisach war mit kfstl. Entschließung vom 21. August »in Rücksicht seiner Kenntnisse und Geschäftskunde zum Direktor der ersten Deputation bey der Landesdirektion zu Neuburg« ernannt worden (RegBl. 1803, Sp. 622).
765
Zur Verwendung der Augustinerkirche als Mauthalle vgl. Arndt-Baerend, Klostersäkularisation, S. 124.
766
Die VO vom 27. September 1803 betr. das »erneuerte Verbot aller Lotterien in den fränk. Fürstenthümern« (RegBl. Franken 1803, S. 234) erneuerte die nach dem Beschluß des Fränkischen Kreises vom 18. Dezember 1787 ergangenen Verordnungen gegen das Lottospiel, die nunmehr »gegen Einführung jeder Art von Lotterien nachdrücklichst gehandhabt werden« sollten.
767
Der Beschluß wird zitiert und in einen breiteren Kontext gestellt im Schreiben des Ministerialdepartements der Auswärtigen Angelegenheiten an das Ministerialfinanzdepartement vom 14. September 1803, BayHStA MF 16683, fol. 13r-18r.
768
Auflösung der im Original verwendeten Abkürzung.
769
Vgl. dazu das Dekret an die Generallandesdirektion »das Besoldungs-Regulativ der geheimen Canzleyen betr.« vom 9. September 1803, BayHStA Staatsverwaltung 499, fol. 110r-111v (die folgenden Zitate fol. 110r). Hier wird »die wegen dem Steigen aller Preise nothwendig gewordene Vermehrung der Besoldungen« als Grund des neuen »Besoldungs Regulativ[s]« angeführt. Gleichzeitig wird angekündigt, »um diese Bürde der Staats Kassa für die Zukunft zu erleichtern, einige Modifikationen in der Anzahl des Personals zu treffen«; dementsprechend sollte das »Personal Regulativ« nach und nach unter der Voraussetzung in Geltung gesetzt werden, »daß entweder einige Individuen bey schicklicher Gelegenheit zu andern Plätzen angestellt, oder in Erledigungsfällen ihre Plätze nicht mehr ersetzt werden sollen.«