BayHStA Staatsrat 6 11 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

Ausgleichsverhandlungen zwischen Bayern und Österreich

Vortrag Montgelas’ aus Anlaß der Zwangsmaßnahmen des Wiener Hofes gegen die böhmischen Herrschaften des Kurfürsten sowie die Freisinger Besitzungen in Österreich. Ursache ist die im Reichsdeputationshauptschluß festgelegte Entschädigung für den neuen Kurfürsten von Salzburg, die einen Ausgleich mit Bayern erforderlich macht. Montgelas diskutiert den zwischen Bayern und Österreich strittigen Wert der Ausgleichsobjekte. Der Kurfürst willigt in den vorgetragenen Entschädigungsplan auch aus politischen Rücksichten ein. Bayern erhält die salzburgische Enklave Mühldorf, das obere Stift Eichstätt sowie einen Teil der Grafschaft Neuburg am Inn.

[MA] Der Churfürstliche Geheime Staats- und Conferenz Minister, Freyherr von Montgelas führte Seine Churfürstliche Durchleucht und das versammelte Ministerium durch mündlichen Vortrag auf den Veranlaaß zurück, der die Sequestration der Seiner Churfürstlichen Durchleucht privat zugehörig geweßenen böhmischen Herrschafften und der, Seiner Churfürstlichen Durchleucht als Entschädigung zugefallenen freyßingischen Besizungen in Österreich zur Folge hatte819, nemlich: die dem k. k. Hofe unzulänglich geschienene Entschädigung des Herrn Churfürsten von Salzburg Durchleucht nach dem Deputations Hauptschluße für deßen verlohrne Staaten in Italien820; welche Ansicht von dem k. k. Hofe dazu benuzet wurde, die Ratification des erwehnten {2v} Deputations Hauptschlußes in so lange zu verzögern, bis durch eine in Paris zwischen den Höfen zu Wien und Paris den 26. December 1802 geschloßene Convention821 diese geglaubte Verkürzung des Herrn Churfürsten von Salzburg Durchleucht zum Nachtheile Seiner Churfürstlichen Durchleucht zu Pfalzbaiern und mit Aufopferung des höchstdenenselben schon zugewießen geweßenen Bißthums Eichstädt in der Art gehoben ware, daß dieses Bißthum mit Ausnahm der Ämter Sandsee, Wernfels, Spalt, Abenberg, Ahrleeg [!], Ohrenbum [!], Warenberg, Herrieden und aller übriger von den Anspachischen und bayreuthischen Landen eingeschloßenen Zugehörungen (welche Seiner Churfürstlichen Durchleucht zu Pfalzbaiern verbleiben, und dem Herrn Churfürsten von Salzburg Durchleucht durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschafften Seiner Churfürstlichen Durchleucht in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend anderen Einkünften des Herrn Churfürsten in Baiern Durchleucht ersezet werden sollen[)], dem Herrn Churfürsten in Salzburg Durchleucht zugewießen wurde.

Der churfürstliche Geheime Staats- und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas sezte hierauf auseinander, wie diese Ausgleichung, wobey es auf gegenseitige Evaluirung der Renten und Schäzung der Tausch-Objecte ankam, die Anknüpfung von Unterhandlungen mit dem k. k. Hofe, der in dieser Sache die Vertrettung des Salzburgischen Hofes ganz auf sich nahm, und die Abordnung von Commißarien in Personnen des nunmehrigen Geheimen Referendärs Frhr. v. Aretin822 und des Geheimen Rathen von Schindelar823 nach Wien zur Nothwendigkeit gemacht habe; er erwehnte der Instructionen, so denenselben ertheilet worden, und zeigte die Schwierigkeiten und die absichtliche Verzögerung, so den beiden churfürstlichen Commissarien von dem k. k., dem Staatsrathe dem Staatsrathe [!] von Fechtig824, und dem churfürstlich Salzburgischen Referendaire von Dillner825, schon wegen dem Anfange der zu haltenden Conferenzen und in dem Gange der Unterhandlungen selbst, wegen Abweichung der jenseitigen Grundsäzen von den dießeitigen, und wegen der Verschiedenheit der wechselseitig-aufgestellten Billancen entgegen gesezet worden; in der Folge habe man zwar in dem lezten Betreffe sich in etwas genäheret, allein von k. k. Seite seye bey dieser Unterhandlung mit so wenig Offenheit verfahren worden, daß die gegenseitige Billance und Berechnung nicht einmahl schriftlich mitgetheilet, sondern nur durch Aufmerksamkeit der dießeitigen Commißarien während dem Ableßen in der Sizung zur Kentnüß anhero gebracht, und endlich eine solche Verzögerung in den Gange der Unterhandlungen geleget worden, daß die jenseitige Commissarien, aller Bemühungen der dießeitigen ohngeachtet, nicht mehr zu Fortsezung der Conferenzen hätten können vermöget werden, wodurch {3r} wodurch [!] denn eine gänzliche Stokung in dem Geschäffte selbst erzeuget worden, welche von k. k. Seite zu wiederhohlten und immer sich verstärkten Eingrieffe in die Administration der böhmischen Herrschafften benuzet worden.

Um nichts zu versäümen, was die Wichtigkeit dieses Gegenstandes erheische und die Laage der allgemeinen Verhältnüße erlaube, habe das Ministerial Département der Auswärtigen Geschäfften das Benehmen des k. k. Hofes denen Höfen in Petersburg, Pariß und Berlin vertraulich eröffnet und ihre Unterstüzung aufgerufen, allein von keinem dieser Höfe seye eine entsprechende und beruhigende Antwort erfolget, indeme ersterer zur Mäßigung gegen den k. k. Hofe angerathen, zweiterer die Sache auf künftige Verfügungen verwießen, und nur in den ganz neueren Zeiten eine bestimtere Mißbilligung des österreichischen Benehmens zu erkennen gegeben, deren Folgen aber doch von den allgemeinen Angelegenheiten abhangen würde und müste, und lezterer ohnehin nicht berechtiget wäre, einen unmittelbahren Antheil an dieser Sache zu nehmen.

In dieser Laage und wo die verschieden eingetrettene politische Ereichnüße den k. k. Hofe manchmahl nachgiebiger, dann aber wieder fester und unabbringlich von seinen aufgestellten Behauptungen gemacht zu haben geschienen, seye von dem k. k. Hofe die durch Famillen Geschäffte veranlaste Anweßenheit des k. k. an dem hiesigen Hofe accreditirten Ministers Graffen von Buol Schauenstein826 benuzet worden, um ihn zu ermächtigen, diesen Gegenstand hier durch gütliche mit dem Ministerio unmittelbahr einzuleitende Unterhandlungen beyzulegen und zu beendigen.

In Folge dieses Auftrages habe erwehnter Graff von Buol Schauenstein nach seiner Zuruckkunft unterm 10. d. M. dem churfürstlichen Geheimen Staats und Conferenz Minister Freyherrn von Montgelas ein pro Memoria übergeben, welches die Vorschläge des k. k. Hofes enthalte und der eigentliche Gegenstand seye, der die churfürstliche höchste Entscheidung nunmehr erfordere.

Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas laß das pro Memoria des k. k. Gesandten nach seinem ganzen Inhalte ab, und zeigte dadurch, daß der Annäherungs volle Antrag des k. k. Hofes (den er als Ultimatum in dieser Sache aber ansehe) darin bestehe, daß der k. k. und Chur Salzburgische Hof auf alle Discussionen über die abweichende Berechnungs Grundsäze verzichten und sich mit dem würklichen Bestand der böhmisch- und freyßingischen Güther und deren bereits fällig gewordenen Renten mit Bezug auf den für {3v} die erstere bey der Commission berechneten Schuldenlast p 1.078.047 fl. begnügen und dagegen eben so die Eichstädtische Enclaveren, dann die Österreichische Herrschafft Neuburg und das Salzburgische Pfleggericht Muhldorff an das Churhauß Baiern überlaßen wolle.

Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas bemerkte über dieses pro Memoria, daß um den Gegenstand nach seinem ganzen Werthe zu würdigen, es nothig seye, denselben unter einem dreyfachen Gesichtspuncte darzustellen:

1. Sich eine vollständige Kentnüß der gewechselten Billancen und Gegen Rechnungen zu verschaffen, um den wahren Stand der Objecte faßen zu können;

2. die Opfer zu untersuchen und zu erwägen, die im Falle der Annahme des gemachten Vorschlages gebracht werden müsten und

3. solche mit den Vortheilen, die aus Nachgiebigkeit in der Zukunft erwachsen könten, in Vergleich zu stellen, und zu untersuchen, welche Folgen mit Verwerfung des gemachten Antrages verbunden seyn, und in wie weit man auf einige würksame Unterstüzung der fremden Mächte Rechnung machen könte.

Über den lezten Punckt habe er sich bereits geäüßert, und die beyden erstere wolle er durch ausführliche Bemerkungen und Erläüterungen beleuchten, und dann von der Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchleucht erwarten, welche Maaßregeln höchstdieselbe ergrieffen haben wollten.

Der vorzüglichste Unterschied zwischen den beyderley Berechnungen (die alle in Reichswährung ausgeworffen) liege in Anwendung der Grundsäze

a. bei der Fechtigschen Billance seye blos auf 10jährige Rechnungs Auszüge Rücksicht genohmen und jede Rente von unmittelbahrem Gebiete mit 40, jede Rente von mittelbahren Besizungen mit 20 zu Capital erhoben,

b. in der dießeitigen Gegen Billance seyen zwar auch die 10jährige Rechungs Auszüge zum Grunde geleget, vorzüglich aber die Verbeßerungen und der dermahlig eigentliche Werth in Anschlag gebracht, übrigens aber alle Renten gleichheitlich zu 5 pC in Capital angeschlagen.

c. in der neuesten Berechnung habe man sich bemühet, die Billance auch unter einem anderen Gesichtspunckte aufzustellen {4r} und hiebey beyderseits nur die 10jährigen Rechnungs Auszüge zum Grunde geleget, die Meliorationen und ferner zu benüzende Ressourcen nicht in Anschlag gebracht, die eigentlichen Landeshoheits Renten mit 40, die Domanial Gefälle aber (ohne Unterschied, ob sie aus mittel- oder unmittelbahrem Gebiete fließen) mit 20 zu Capital erhoben, beyderseits alle Schulden und alle Pensionen in Abzug gebracht.

Die Fechtische Billance als den eigentlichen Grund der jenseitigen Forderung könne nicht in ihrer vollständigen Faßung vorgeleget werden, da dieselbe sich bey den Departements Acten gar nicht befinde, man müße daher mit jener approximativen Aufzeichnung sich begnügen, welche aus dem Gedächtnüße gleich nach der Conferenz vom 21. December 1803 entworffen wurde.

Da jedoch die Fechtigsche Haupt Billance einen jenseitigen Überschuß an Capitals Werth von 2.233.288 fl. darstelle, und in der approximativen Aufzeichnung 2.230.400 fl. ausgewießen sind, so bestehe zwischen beyden nur der unbedeutende Unterschied von 2.888 fl.

Die Renten des aufgelöseten Collegiatstiftes zu Mühldorff seyen weder in den jen- noch dießeitigen Etats aufgenohmen. Man habe zwar deren Anschlag geforderet, dießeits aber habe mann gesucht dadurch auszuweichen, daß man behauptete, diese Gefälle würden gröstentheils nothwendig seyn, um die Stadtpfarrey und die Ausgaaben auf den Gottedienst zu dotiren.

Es könnte auffallen, daß der Capitals Anschlag der churfürstlichen Herrschafften in Böhmen, in der neuesten Berechnung selbst geringer erscheine, als in der Fechtigschen Billance, da diese einen Werth von 4.500.000 fl. auszeige, während in der dießeitig lezten nur 3.381.600 fl. sohin um 1.118.400 fl. weniger angenohmen worden.

{4v} Allein Staatsrath Fechtig wolle von den Paßiv-Schulden nur 500.000 fl. und von den Pensionen nichts übernehmen.

Da aber nach den dießeitigen Anforderungen sämtliche Schulden und Pensionen übernohmen werden müsten, so gebe dieß einen Unterschied

a. an Schulden 1.100.000 fl.

b. an Pensionen 328.000 fl.

zußammen 1.428.000 fl. so daß der dießeitige Anschlag doch um 309.600 fl. höher als der jenseitige seye.

Höher konten aber auch die böhmischen Herrschafften mit einer Annäherung an die jenseitige Grundsäze nicht gerechnet werden, wenn nach dem Maaßstabe des Eichstädtischen Anschlags nur die 10jährige Rechnungs Auszüge zum Grunde geleget, und auf die Meliorationen eben so wenig eine Rücksicht genohmen, als die extraordinairen Auslaagen in Zuschlag gebracht werden, wodurch nach den Berechnungen 2½ Millionen an Capitals Anschlage wegfallen.

Würde die Rede von einem freyen Verkaufe seyn, so seye gar kein Zweifel, daß die böhmischen Herrschafften in dem Werthe des dießeitig rectificirten Gegen Anschlages verkauft werden könnten, und über Abzug der Schulden und Lasten dürfte man vielleicht nahe an 6 Millionen hiefür erhalten können. Allein hier komme es auf eine volkerrechtlich bestimte Abtrettung an, bey welcher mann nicht willkührliche Bedingnüße sezen könne, sondern den Verhältnüßen untergeordnet werde.

Eben so dörffe man auch annehmen, daß man sicher die freyßingischen Herrschafften höher als um 1 400 000 fl. hätte verkaufen können. Allein wenn beyderseitig nur die 10jährigen Rechnungs Auszüge zum Grunde geleget werden, so kann man freylich nur den Anschlag nach der bisherig geringen Erträgnüß machen und die in den Güthern gelegene große Ressourcen, die bisher wenig oder gar nicht benuzet wurden, z. B. bey der Herrschafft Waydhofen 42.000 Morgen Waldungen kommen in gar keine eigentliche Aufrechnung.

{5r} In jedem Falle sind es allso sehr bedeutende Opfer, welche Seine Churfürstliche Durchleucht der gütlichen Ausgleichung bringen, wenn die neueste gegenseitig-möglichst annäherende Berechnung zum Grunde geleget wird, da ohngeachtet der gemäßigsten Anschläge (wodurch sich der dießeitige Capitals Werth um mehr als 2½ Millionen verminderet) doch noch eine dießeitige (freylich geringe) Mehrforderung von 87.300 fl. ergiebt.

Würden aber von den im ganzen mit Einschluß der Chirographar Schulden und Anweißungen 1.603.000 fl. betragenden Paßiv-Capitalien der böhmischen Herrschafften nach dem Antrage des Graffen von Buol Schauenstein nur die verbücherten Capitalien mit 1.078.047 fl. übernohmen werden; so ergäbe sich ein weiterer Schaden für Seine Churfürstliche Durchleucht von 524.953 fl. und würden auch die Pensionen (der Übernahm der bey den Ämter selbst dermahl mit 8.458 fl. 13 kr. bezahlten, so wie der verbücherten Pensionen könte man sich wohl jenseits niemahl entziehen) nicht übernohmen, welche

a. bey der Praager Hauptcaße 12.973 fl. 14 kr.

b. bey der Münchner Caße 10.463 fl. 14 kr. zußammen allso 23.436 fl. 28 kr. betragen. So kömme nach 10 pC Capital-Anschlag noch ferner hinzu 234.364 fl. 40 kr.

Im ganzen allso ein weiterer baarer Nachtheil, auf welchen in keinem Finanz Etat gerechnet ist, von 759.317 fl. 40 kr.

Diese Summe wäre allso auch die eigentliche Differenz zwischen dem Antrage des k. k. Hofes und dem unterthänigst vorgeschlagenen Gegen Antrage. Mann sollte doch hoffen dürfen, daß der dießeitigen großen Nachgie{5v}bigkeit mit einiger Billigkeit entgegen gegangen werde, und wenigst diese gänzliche Übernahm der Paßiv-Schulden und Pensionen zu erwürken seye, da der dermahlige Unterschied zwischen dem dießeitigen Gegen Antrage und dem Antrage des k. k. Hofes fast um das dreyfache geringer ist, als von dem lezteren selbst gegen die jenseitige erste Berechnung.

Noch bleibe übrig, da die vergleichende Billance, vorzüglich den Capitals Werth berücksichtiget, eine kurze Vergleichung der Renten in runden Summen darzustellen.

I jenseitige Objecte

a. von dem Eichstädtischen Oberlande und Zugehörungen über Abzug der Administrations Kösten, ohngefähr 180.000 fl.

b. von Mühldorff 24.000 fl.

c. von der Grafschafft Neuburg 17.000 fl.

zußammen 221.000 fl.

II. dießeitige Objecte

a. Herrschafften in Böhmen 300.000 fl.

b. freyßingische Herrschafften 66.000 fl.

zußammen 366.000 fl.

Es zeige sich sohin ein dießeitig jährlicher Renten Entgang von 145.000 fl. Werde aber berechnet, daß die Zinßen von den Paßiv-Capitalien und die Pensionen welche auf den böhmischen Herrschafften haften, ohngefähr jährlich 90.000 fl. {6r} betragen, so vermindere sich der baare Renten Entgang auf den Betrag von 55.000 fl. Dagegen komme zu bemerken, daß die abzutrettende Besizungen alle mittelbahr, die dagegen erhaltende alle unmittelbahr seyen, daß die dießeitigen Objecte lauter Domanial Gefälle darbieten, während unter den jenseitigen jährlichen Renten nach Abzug der Administrations Kosten reine 43.900 fl. territorial Renten enthalten sind.

Werde vollends der Umstand berechnet, daß die Gefälle, welche Seine Churfürstliche Durchleucht von den jenseitigen Objecten erhalten, alle in baarer Münze fließen, während die Einkünfte von den böhmischen und freyßingischen Herrschafften in Wiener Stadt Banco Zetteln abgeführet werden, so vermindert der dermahlige Wechsel Cours die Renten um ohngefähr 97.000 fl.

Würde mann also annehmen können, daß die k. k. Staatspapiere in ihrem gegenwärtig geringen Werthe verbleiben, oder noch mehr herabsincken, oder wenigst nicht wiederum um die Hälfte sich verbeßeren; so wäre in Rücksicht der Renten die Billance zum dießeitigen Vortheile.

Seine Churfürstliche Durchleucht zu Pfalzbaiern, Höchstwelche sich durch den mündlichen Vortrag dero Geheimen Staats und Conferenz Ministers Freyherrn von Montgelas, dann die von demselben vorgelegte vergleichende Billancen und hiezu gefügte schriftliche Bemerkungen und Erläüterungen von den mit diesem Gegenstande verbundenen politischen Rücksichten, von dem Renten Statum der in Frage stehenden Objecten, und den Opfer, die zu Beendigung dieser Differenz zu bringen sind, vollkommen unterrichtet, haben den höchsten Entschluß gefaßet, den von dem k. k. Minister Graffen von Buol Schauenstein in dem übergebenen pro Memoria vom 10. d. M. ausgeführten Annäherungs-Vorschlag des k. k. und {6v} Chur-Salzburgischen Hofes auf folgende Art anzunehmen, daß

1. über die wechselseitige Abtrettungen eine förmliche Convention geschloßen und in dem zu fertigenden Gegen pro Memoria der jenseitige Vorwurf, der dießeitig zu hoch angesezten Berechnung und Billancen wiederleget, und die wenige Offenheit der jenseitigen Commissarien in Vorlegung der ihrigen gerüget, sohin dem k. k. Hofe fühlbar gemacht werden solle, daß Seine Churfürstliche Durchleucht nicht durch Anerkennung der jenseitigen Forderungen und Berechnungen zu diesem Opfer gebracht, sondern solches nur allein von der Aussicht, durch Schlichtung einer der mancherley bestehenden Differenzien mit dem k. k. Hofe im Weege gütlicher Übereinkunft, für andere eine ähnliche Uneigennüzigkeit und Nachgiebigkeit erwarten, dann die Gelegenheit Seiner kayßerlich königlichen Majestät einen unverkennbahren Beweiß höchstihrer Freundschafft und Ergebenheit erproben zu können, erreichet worden.

Nach diesen Voraussezungen solle

2. dem k. k. Hofe erkläret werden, wie Seine Churfürstliche Durchleucht zu Pfalzbaiern für Sich, Ihre Erben und Nachkommen in die Abtrettung der churfürstlichen Herrschafften in Böhmen und der freyßingischen Güther in Osterreich nach ihrem dermahligen Bestande und mit Überweißung des für die erstere bey der Commission österreichischer Seits berechneten Schuldenlastes von 1.078.047 fl. feyerlich einwilligen, wenn dagegen von dem k. k. Hofe in seinem und des Herrn Churfürsten von Salzburg Durchleucht Nahmen für sich, Ihre Erben und Nachkommen die feierliche Abtrettung des Salzburgischen Pfleggerichts Mühldorff nebst Zugehörungen, dann des Ober{7r}landes Eichstädt nebst den Inclaven in den fränckischen Fürstenthümer und der österreichischen Herrschafft Neuburg am Inn nach seinem dermahligen Bestande an Churbaiern zugestanden und versicheret wird, sohin die beyderseitige Objecte frey von allen ferneren Ansprüchen und Zumuthungen ausgetauschet und hievon nur die gegenseitige Arrévagen ausgenohmen werden sollen, die älter sind, als die zu Paris geschloßene Convention vom 26. Dezember 1802, welche sohin nach einer herzustellenden Berechnung gegeneinander vergütet und ausbezahlet werden sollen.

3. Solle der Churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas bevollmächtiget werden, diese Konvention mit dem k. k. Gesandten Graffen von Buol Schauenstein nach Auswechslung der beyderseitigen Vollmachten auf die angeführte Art abzuschließen und das ganze zur höchsten Ratification vorzubereiten827.

Anmerkungen

819
Zu den Besitzungen des (säkularisierten) Hochstifts Freising unter österreichisch-habsburgischer Landeshoheit siehe Albrecht, Hochstifte, S. 239 f.
820
Als Ersatz für seine Verluste in Italien wurden Großherzog Ferdinand III. von Toskana, einem Bruder Kaiser Franz’ II., in der Pariser Konvention vom 26. Dezember 1802 Entschädigungslande zugesprochen. Die reichsrechtlich verbindliche Festlegung der Vereinbarung folgte im Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803. Danach erhielt Ferdinand das Erzstift Salzburg mit Ausnahme der Stadt Mühldorf (sie fiel an Bayern), die Fürstpropstei Berchtesgaden, fast zwei Drittel des Fürstbistums Passau (ein Teil der passauischen Grafschaft Neuburg kam an Bayern) sowie das untere und mittlere Hochstift Eichstätt, während das obere Stift (die Ämter Wahrberg-Herrieden, Arberg-Ornbau, Wernfels-Spalt, Abenberg und Sandsee-Pleinfeld) bei Bayern verblieb. Für die nicht an Ferdinand gekommenen Besitzungen sollte Bayern Entschädigungen bezahlen: »Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen im östreichischen Gebiete besitzt, zu nehmen.« Für den Verlust der eichstättischen Ämter sah der Entschädigungsbeschluß ferner vor, »ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalzbaiern« zu nehmen. RDH § 1, Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 2, S. 841 – 934, hier S. 847 – 850, zit. S. 848, S. 849 = Huber (Hg.), Dokumente Bd. 1, Nr. 1, S. 1 – 26, hier S. 1 f. Weiteres Quellenmaterial zu den diesbezüglichen Verhandlungen der Reichsdeputation findet sich in: Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 1 – 2, sowie in den Ergänzungsbänden: Beilagen zu dem Protokolle der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 1 – 4. Vgl. Hintermayr, Fürstentum Eichstätt, S. 15 – 22; Ortner, Vom Kurfürstentum, S. 588 – 590; Putzer, Staatlichkeit, S. 624 – 628.
821
Drucke: Beilagen zu dem Protokolle der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 3, Beilage 286, S. 346 – 351; Clercq, Recueil Bd. 1, S. 608 – 610.
822
Johann Adam Freiherr v. Aretin, bis dato Direktor der 1. Deputation der Landesdirektion in Bayern, übernahm mit kfstl. Entschließung vom 24. September 1804 als Nachfolger des Geheimen Referendärs im auswärtigen Ministerialdepartement Philipp Graf von Arco dessen »Geschäfte und Referate […], jedoch mit Beybehaltung dessen wirklichen Direktorstelle« (RegBl. 1804, Sp. 876).
823
Anton Schindelar, 1799 Geheimer Rat, Administrator der kfstl. Herrschaften und Güter in Böhmen (HStK 1802, S. 64, S. 298).
824
Ferdinand von Fechtig (1756 – 1837), seit 1801 Staats- und Konferenzrat in Wien (DBA, A.F. 309, 214).
825
Hermann Joseph Dill(n)er, kfstl. salzburgischer Hofrat und Geheimer Referendär (Zezi, Hof- und Staatsschematismus, S. 53).
826
Johann Rudolf Graf v. Buol-Schauenstein (1763 – 1834), von September 1801 bis Oktober 1805 österreichischer Gesandter in München (Repertorium Bd. 3, S. 65; NDB Bd. 3, S. 22 f.).
827
Vgl. BayHStA Bayern Urkunden 1554/1,2: Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich vom 2. September 1805 mit der kaiserlichen Ratifikation vom 9. September 1805; ebd. ein Vertragsentwurf (nicht datiert) sowie die Vollmacht für Minister Montgelas vom 26. Juni 1805.