BayHStA Staatsrat 4 3 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Genehmigung der Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 3. Februar 1802 durch den Kurfürsten nach Vorlage durch Montgelas.

Das dem Staat unterbreitete Angebot zum Kauf der fuggerischen Herrschaft Dietenheim soll auf sich beruhen. Ebenso soll mit entsprechenden weiteren Angeboten verfahren werden

{2v} 2. Unter Vorlaage eines Berichts, den der schwäbische Creiß Gesandte Frhr. von Hertling über die Beschafenheit der zum Kaufe angebothenen gräfflich Fuggerischen Herrschaft Dietenheim erstattet, machte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas den Antrag, dieses Kauf Geschäft wegen den dabey eintrettenden Umständen auf sich beruhen zu laßen, überhaupt aber die churfürstliche Gesandschafften in Wienn, Regensburg und am Schwäbischen Creiße wo mehrere derley Kaufs Anträge gemacht werden, anzuweißen, solche Anträge zwar anzunehmen, sich aber vor der Hand in nichts einzulaßen, als dieselbe nach eingezogenen Erkundigungen über die Localitaeten und sonst hiebey eintrettenden Verhältnüßen einzuschicken, da Seine churfürstliche Durchleucht alle derley Anerbiethungen bis nach beendigtem Entschädigungs Geschäffte auf sich beruhen laßen wollten, um nicht in den Falle zu kommen, die Hoheit dieser Güther, die fast immer sehr hoch angeschlagen würde, zweymahl zu kaufen.

Nach Antrag genehmiget.

Dem ehemaligen pfalzbayerischen Hofkammerrat Maximilian Ludwig v. Merz wird auf eigenen Antrag erlaubt, sich in den kurfürstlichen Landen niederzulassen, da sich in den Akten nichts finden läßt, was seine 1785 vollzogene Ausweisung rechtfertigt.

3. Auf eine von dem ehemalig pfalzbaierischen Hofkammer Rathen von Merz übergebene unterthänigste Vorstellung, worin er um Untersuchung der ihme unter der vorigen Regierung zu Last gelegten, ihm ohnbekanten Vergehen, um Wiedereinsezung in seine ihm unverschuldet und gesezwidrig geraubten Rechte, Würden und Ansprüche, dann um die Erlaubnüß bittet, sich in Baiern häußlich niederlaßen und ankaufen zu dörffen, äußerte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgelas wie er in allen Registraturen die Acten wegen dieser Untersuchungs Sache gegen den von Merz habe aufsuchen laßen, sich aber nirgends etwas, als ein Rescript vom 17. September 1785 vorgefunden habe, wodurch demselben ohne Anführung einer Ursache die hiesige Stadt in 48 Stunden zu verlaßen befohlen worden.

Aus diesen Gründen, und da gar kein Verdacht einer unerlaubten Handlung actenmäßig sich zeige, trage er Frhr. von {3r} Montgelas an, das Rescript vom 17. September 1785 aufzuheben und als nicht bestehend zu erklären, sohin dem von Merz zu erlauben, sich in den churfürstlichen Landen, wo er es für sich am zuträglichsten findet, niederzulaßen und anzukaufen.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

[MGeistl] 4. Nach Vorlage der »Geschäffts Tabellen« für 1801 durch den Geistlichen Rat und die Kirchendeputationen trägt Morawitzky an, den entsprechenden Stellen durch ein kfstl. Dekret »zur ferneren Aufmunterung die höchste Belobung zuzufertigen«117. Die Kirchendeputation zu Neuburg soll zur Vorlage ihrer Aufstellungen veranlaßt werden.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

117
Vgl. das kfstl. Dekret vom 5. März 1802, BayHStA Staatsverwaltung 497.