BayHStA Staatsrat 382 14 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 27. März 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf die Anträge des Staatsrats vom 17. März 1802 mit.

Der Staatsrat genehmigt den von der Spezialkommision in geistlichen Angelegenheiten in der Rheinpfalz vorgelegten Vergleichsvorschlag in der Debitsache von Mieg.

2. Herr geheimer Rath von Zentner legte den Vergleich vor, welchen die in der Rheinpfalz angeordnete Special Commission in geistlichen Angelegenheiten wegen dem von Miegischen Recess zur höchsten Genehmigung eingesendet und {1v} machte den Antrag: bei den von der Commission und dem rheinpfälzischen Hofgericht in ihren Berichten angezeigten actenmäsigen Verhältnissen der von Miegischen Debitmasse, diesen Vergleich zu genehmigen, und rücksichtlich des nebst dem von Mieg noch verhafteten Administrations-Personale der Special Commission zu überlassen, gegen dieselbe, sofern sie solches dem Interesse des geistlichen Aerarii vortheilhaft pflichtmäsig erachte, das geeignete rechtliche Verfahren zu verfolgen, oder zu einem gütlichen Vergleiche die Einleitung zu trefen, wobei dem rheinpfälzischen Hofgericht aufzutragen wäre, die Aburtheilung in der Untersuchungssache des von Miegischen Recesses ohne Beiziehung einiger Appellationsgerichtsräthe vorzunehmen.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe wurde der Antrag des Herrn geheimen Rath von Zentner, womit auch das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten sich vereiniget, mit dem Zusatze genehmiget, daß die landesfürstliche Verfügung über die von dem v. Mieg angesetzte Besoldung, welche als kein Bestandtheil dessen Vermögen angesehen werden kann, vorbehalten bleiben solle.

Max Graf von Hollnstein wird mit seinem Gesuch um Wiedereinsetzung in die ihm entzogene Statthalterschaft in der Oberpfalz und den Bezug der damit verbundenen jährlichen Gefälle abgewiesen. Seine Ansprüche soll er bei der Regierung Amberg anmelden.

{2r} 3. Über das Gesuch des vormaligen Stadthalters der obern Pfalz Max Grafen von Hollnstein um Wiedereinsetzung in die ihm abgenommene Stadthalterschaft, eigentlich die damit verbundene jährliche Gefälle von 4.000 fl. und zwar ex titulo Justitiae, und damit durch gnädigste Resolution desselben ein weitschichtiger und kostbarer Rechtsstreit vermieden werde, erstattete Herr geheimer Rath von Krenner schriftlichen Vortrag, worin er die Gründe des Grafen von Hollnstein und die ihm nach der Actenlage zur Seiten stehende rechtliche Titel ausführte und den Antrag machte, daß, da man im Rechtswege bei dieser Reclamation (soweit selbe die Fideicommisgefälle betrift) schwerlich hinaus langen werde, man vielmehr den Vergleichsweg einschlagen, und damit zugleich die vulnerirte Rotenecker Causa in dem Maase darnieder schlagen dürfte, daß man den tit. Impetranten dagegen verbindlich mache, Roteneck gegen ihm beschehender Entrichtung dessen, was an seinem Vorlehen noch ausständig ist, wieder ad Cameram heraus zugeben, und von der ihm verliehenen sogenannten Erbadministration für allzeit abzustehen.

Der Staatsrath verwarf nach gehaltener Umfrage den Antrag des Referenten und beschloß: bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst anzutragen, daß der Graf von {2v} Hollnstein mit seinem gestellten Ansuchen dießorts abgewiesen werden, ihm jedoch unbenommen bleiben solle, seine allenfalls zu haben glaubende rechtliche Ansprüche bei der geeigneten Justizstelle, der Regierung Amberg, auszuführen.

Ausstattung der Universität Landshut

Vortrag Zentners über den Raumbedarf der Landesuniversität. Die Räumlichkeiten sollen auf der Grundlage eines Fundationsbriefes in das Eigentum der Universität übergehen.

4. Herr geheimer Rath von Zentner zeigte dem Staatsrathe an, welche Gebäude die Universität in Landshut nach dem Gutachten sämtlicher Facultäten und dem von den zwey Curatorn von Zentner und von Branca genommenen Augenschein bei ihrem nun bestimmten Aufenthalt aldort, zu den verschiedenen Anstallten nöthig habe, wovon einige vom Ganzen getrennet und in verschiedenen Gebäuden errichtet, andere hingegen, wenn es immer möglich, in einem Gebäude verbunden werden könnten.

Unter die letzte Klasse gehörten:

1.) ein Saal zur Aula, 2.) Hörsääle, zehn bis zwölf von verschiedener Grösse, 3.) ein grosser Saal für das Armarium Schysicum, mit einem Nebenzimmer und Bronnen in der Nähe, 4.) mehrere Zimmer für ohngefehr sechs Kabinete, nämlich für {3r} Naturalien, Modelle etc. 5.) Mehrere zusammenhängende Sääle für die Bibliothek, nebst zwei Lesezimmern und einem Arbeitszimmer für den Bibliothekär, dann Wohnung für denselben und den Bibliothekär-Diener, 6.) ein grösseres Zimmer für das Plenum nebst einigen Zimmern für die Fakultäten und Fonds-Deputations-Sitzungen etc. 7.) ein Zimmer für die kurrent Registratur, 8.) ein gewölbtes und feuervestes trockenes Zimmer für das Archiv nebst einem Arbeitszimmer, 9.) einige Zimmer zu Carcer, dann 10.) einige Wohnungen für Universitäts-Angehörige.

Unter die abgesönderten Attribute gehörten:

a.) das astronomische Observatorium nebst Wohnung für den Astronomen, b.) ein medizinisch- und chirurgisches Krankenhaus, c.) das Accouchement, d.) das anatomische Theater mit der Wohnung des Dieners, e.) der botanische Garten mit der Gärtners-Wohnung, f.) das chemische Laboratorium, g.) das Georgianische Kollegium, h.) Reitbahn.

{3v} Nach Anführung jener Gebäude, welche zu diesen sämtlichen Anstallten und Einrichtungen ausgesuchet werden und tauglich sind, äuserte Herr geheimer Rath von Zentner, daß wenn diese verschiedene Vorschläge den Beifall des Staatsrathes erhalten würden, solche Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Genehmigung vorzulegen und Höchstihnen folgende Anträge zu machen wären, daß:

1.) ein Fundationsbrief ausgefertiget werde, durch welchen sämtliche bemerkte Gegenstände der Universität einverleibt würden, und dieser Fundationsbrief müßte den einschlägigen Behörden notificirt werden. Bey den Dominikanern seye ohnehin schon beschlossen, daß ihr sämtliches Vermögen nach Abzug der Schulden dem Universitätsfond einverleibt werden solle, welches gleichfalls dem Fundationsbrief einzuverleiben wäre. 2.) Müßte die Special Commission in Klostersachen141 angewiesen werden, die Einleitung zu treffen, damit a.) das Franciskaner-Kloster, b.) das Kloster zum Heiligen Kreutz, c.) das Loretto-Kloster wenn es gewählt würde, alsbald geräumet und die darin befindliche Individuen anderswohin versetzet werden.

Nach dieser vorläufigen höchsten Genehmigung könnten erst die An{4r}stallten zur wirklichen Errichtung der Universität mit den erfoderlichen näheren Überschlägen getroffen werden; weshalben die oben angetragene höchste Entschließung dringenst zu erbitten wäre.

Mit Umgehung des Antrages wegen dem Kloster Loretto als überflüßig, wurden sämtliche Vorschläge von dem Staatsrathe genehmiget, dabei aber beschlossen: daß der Hofgarten in Landshut der dortigen Universität nur gegen Herstellung eines Surrogats an zweckmäsigen Gebäuden aus dem Klosterfond zu Staats-Einrichtungen überlassen werden solle142.

Personal des Revisoriums

Besetzung der fünf neu eingerichteten Ratsstellen beim Revisorium.

5. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner unterrichtete dem Staatsrath, wie das Revisorium zu Besetzung der fünf neuen Revisionsrathen-Stellen, den geistlichen Rath Prendtner, den Regierungsrath von Primbs, den Hofrath Biller, den Hofrath Morigotti, und den Hofrath Freiherrn von Prielmayer, ferner in Subsidium die Hofräthe Stürzer und Mann vorgeschlagen, dann auf erhaltenen weiteren Auftrag zu mehrerer Auswahl noch zwei oder drei Subjekte in Antrag zu bringen, noch folgende Individuen berichtlich angezeigt {4v} habe, nämlich: die Regierungsräthe Freiherr von Pelkofen von Straubing, Freiherr von Griessenböck in Landshut, und Gerngros von Amberg.

Das Ministerial Justizdepartement habe nach Aeußerung des Herrn geheimen Referendärs von Stichaner gegen die zuerst vorgeschlagene 4 Individuen, worunter sich Hofrath Biller von den übrigen auszeichnet, in der Hauptsache nichts zu erinnern, gegen den Freiherrn von Prielmayer aber träte die Bemerkung ein, daß er bei Gelegenheit der Untersuchung des Landrichters zu Rosenheim wegen eines nach Kufstein ausgelieferten angeblichen Deserteurs seine unzulängliche Kenntnisse zu irgend einer Justizrathsstelle zu sehr an den Tag geleget habe, um auf der Stelle, wozu er vorgeschlagen worden, angenommen zu werden; dasselbe überlasse daher nach Anführung der, für einen jeden der übrigen zu der fünften Revisionsrathsstelle vorgeschlagenen Individuen sprechenden Gründen dem höchsten Ermessen, wer von denselben als fünfter Revisionsrath angestellt werden wolle.

Nach genauer Erwägung aller bei den vorgeschlagenen Individuen eintrettenden Verhältnissen, und nach gehaltener Umfrage, wurde durch die Mehrheit der Ministerialstimmen beschlossen: bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf folgende Subjecte zu Besetzung der fünf neuen Revisionsraths-Stellen bestimmt anzutragen: 1.) den Regierungsrath Pellkofen von Straubing, 2.) den Hofrath Morigotti, 3.) den geistlichen Rat Prentner, 4.) den Hofrath Biller, 5.) den Regierungsrath Gerngros von Amberg143.

Kurfürstliche Entschließung dazu (27. März 1802):

{7r} Auf den Antrag des Staatsrathes Nr. 5 habe ich folgende Subjecte zu Revisions Räthen ernant. 1. den Hofrathen Morigatti, 2. den geistlichen Rath Prentner, 3. den Hofrathen Biller, 4. den Regierungs Rathen Gerngros, 5. den Regierungs Rathen Primbs von Landshut144.

Vortrag Krenners über Angelegenheiten des Herzogtums Neuburg: einerseits die vorläufige Veranschlagung des Reichsstifts Neresheim zu den Reichs- und Landessteuern, andererseits das Steuer- und niedere Jurisdiktionswesen bei den oettingischen Besitzungen im Landgericht Graisbach.

6. In einem ausführlichen schriftlichen Vortrage äuserte sich Herr geheimer Rath von Krenner über die Verhältnisse im Herzogthum Neuburg mit dem Reichsstifte Neresheim und dem Grafen von Öttingen vorzüglich in Steuersachen auf die dießfalls bestehenden Verträge von 1579 und 1591, und machte nach Beleuchtung dieses Gegenstandes und nach Anführung aller dafür und dagegen sprechenden Gründen den Antrag:

a.) das Stift Neresheim eben nicht seit 1799 zurück der übertriebenen Dominicalsteuer zu unterwerfen, sondern nur bemerken zu lassen, daß, da Seine itzt regierende Churfürstliche Durchlaucht ex motivis supra allegatis an den Vertrag von 1579 nicht gebunden seyen, {5v} diesen stiftischen Gefällen einsweilen provisorisch, bis das Steuerwesen im Herzogthum Neuburg allgemein rectificirt seyn wird, überhaupt einen jährlichen, doch moderirten Aversalbeitrag zu den Reichs- und Landessteuern auflegen, welchen die neuburgische Landesdirektion in Vorschlag zu bringen hätte: zugleich müßte aber auch alle Theilung der Unterthanen-Steuer mit (modo) Neresheim, wenn sie je heute noch nach dem Vertrage von 1579 üblich seye, aufhören, und dem Stifte Neresheim irgend eine Besteuerung der Fahrnisse diesseitiger Unterthanen nicht mehr gestattet werden.

Wegen der, ohnehin der Renovation zu unterwerfenden Herrschaft Tischingen wäre ein gleiches Verhältnis gegen Neresheim vorzubehalten. Hiernächst

b.) dürfte durch das Landgericht Graisbach vor allem hergestellt werden, wie dermal die Verhältnisse im Steuer- und niedern Jurisdictionswesen bei den gräflich öttingenschen Possessionen im benannten Landgerichte beschaffen seyen, um sodann seiner Zeit wegen respee. Abkündung der Verträge von 1579 und 1591 auch an die Grafen von Oettingen das Geeignete erlassen zu können.

Dieser Antrag wurde genehmigt.

Neuordnung der Landgerichtsorganisation

{6r} 7. Genehmigung eines von Stichaner verlesenen »Reskripts-Aufsatz[es]«, »den derselbe nach dem in der geheimen Staats-Conferenz genehmigten Staatsrathsschluße wegen Organisation der Landgerichten in den herobern Staaten an sämtliche Landesdirektionen entworfen«145.

Kurfürstliche Entschließung dazu (27. März 1802):

{7r} Bei dem durch den Staatsraths Schluß No 7 genehmigten Rescripts Entwurf wegen Einrichtung der Landgerichte habe ich folgende Zusäze und Abänderungen verordnet.

§ 2 Art. 11 solle statt am Schluße eines jeden Jahrs bey dem Rentamte den Casse und Materialsturz vornehmen p. gesezet werden am Schluße eines jeden Quartals.

§ 3 Art. 2 solle statt des Zusazes und darf sich auch selbst von Schreibers Verrichtungen nicht ausnehmen gesezet werden und sich aller Geschäffte ohne Ausnahme, selbst des Copirens, unterziehen, welche ihme von dem Beamten aufgetragen werden.

Der Beysaz § 6 Art. 1, so wie § 7 Art. 1, welche bey {7v} allen Landgerichten (Rentbeamten) gleich ist, solle ausgelaßen werden.

Der Geistliche Rat darf auch weiterhin Kirchenanlehen kurfürstlicher Kastenamts-Untertanen auf der Grundlage subsidiarischer Konsense bewilligen.

8. In einem schriftlichen Gutachten äuserte sich Herr geheimer Referendär von Branca über die Verfügung der General Landesdirektion, daß den Kirchenanlehen suchenden churfürstlichen Unterthanen nur mehr subsidiarische Consense zur Verpfändung ihrer Güter gegeben werden sollen.

Referent führte die Gründe an, welche der churfürstliche geistliche Rath gegen diese Verfügung, die General Landesdirektion aber dafür in ihren erstatteten Berichten angegeben, und nachdem er über die hiebei eintrettende Verhältnisse seine Meinung geäusert, machte derselbe folgenden Antrag:

1.) Es zwar bei der Ausstellung der subsidiarischen Consense ferner zu belassen, und den geistlichen Rath nebst Eröfnung der hiezu bewegenden Gründe anzuweisen, die Kirchenanlehen auf solche Konsense den churfürstlichen Kastenamts-Unterthanen noch ferner zu bewilligen, wenn aus andern Gründen keine Bedenken {6v} vorhanden wären;

2.) die Landesdirektion aber anzuweisen, daß sie diese subsidiarische Consense nicht auf jene Anlehensfälle ausdehnen solle, in welchen nach den gemeinen Landrechten, und besondern Verordnungen ein grundherrlicher Consens ohnehin nicht erfodert wird,

3.) zugleich auch die Kirchenbeamten durch den geistlichen Rath zu desto genauerer Aufmerksamkeit auf die Veränderungsfälle und sorgfältigen Beobachtung der in dem § 25 der G.R.O. von 1779146 enthaltenen Verordnungen wegen Versicherung der Kirchenanlehen, ermahnen zu lassen.

Dieser Antrag wurde genehmigt147.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten; Genehmigung mit Änderungen zu TOP 5 und TOP 7.

Anmerkungen

141
Die Kommission für das Klosterwesen wurde am 25. Januar 1802 unter der Leitung des Präsidenten des Geistlichen Rates, Maximilian Josef Graf von Seinsheim, eingerichtet (vgl. Bekanntmachung betr. die »Anordnung einer besonderen Kommißion für das Klosterwesen« vom 6. Februar 1802, RegBl. 1802, Sp. 93). – Vgl. Franz, Durchführung, S. 266 f.; AK Bayern ohne Klöster?, S. 42 f. Nr. 17.
142
Vgl. die Bekanntmachung betr. die »Vermehrung der Stiftung der Universität zu Landshut« vom 8. April 1802, RegBl. 1802, Sp. 305 – 308.
143
Vgl. die Bekanntmachung im RegBl. 1802, Sp. 647.
144
Die Ernennungen wurden unter dem Datum des 4. September 1802 im Regierungsblatt bekannt gemacht (RegBl. 1802, Sp. 647).
145
Vgl. Nr. 1 (Staatskonferenz vom 4. Januar 1802), TOP 1 bzw. Nr. 4 (Staatsrat vom 13. Januar 1802), TOP 4. – Die nach der kfstl. Genehmigung ausgefertigte VO betr. die »Einrichtung der Landgerichte« vom 24. März 1802 (Drucke: RegBl. 1802, Sp. 236 – 239, Sp. 249 – 262; Döllinger, Sammlung Bd. 2, S. 476 – 485; Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 65, S. 345 – 354) bezweckte anstelle »der in den einzelnen Landesteilen in unterschiedlicher Größe und Kompetenz bestehenden Außenämter […] einheitliche Landgerichte als erstinstanzielle Gerichte […] und als untere Administrativbehörden« einzurichten (Volkert, Handbuch, S. 40). Zum Hintergrund der Entstehung der Verordnung vgl. die Akte BayHStA MInn 34580, darin v. a. das Gutachten Stichaners (Dezember 1801?) »[u]eber die Organisirung der neuen Landesadministration«. Vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 144, S. 496 – 503 (Staatsrat vom 23./24. Dezember 1801), TOP 3 (Grundsatzentscheidungen zur Neugestaltung der inneren Landesverwaltung).
146
Zur Abstellung entsprechender Mißstände verordnete die »Geistl[iche] Rathsordnung« vom 16. August 1770 (MGS Bd. 2, Nr. VI.99, S. 1126 – 1145, hier S. 1140 § 25), »die Konsense […] allemal perpetuirlich, nämlich bis zu Heimzahlung des Anlehens selbst«, zu verleihen. Ferner sollte der »Unterthan mit vorgeblichen Schuldrenovationsbrieftaxen nicht« beschwert werden; »die Bürgenstellung [sollte] im quemcunque casum cessiren, und nur alsdenn, wenn sie ausdrücklich erfodert wird, statt haben«.
147
Als Verordnung publiziert am 24. April 1802 (RegBl. 1802, Sp. 350f.): VO betr. die »grundherrlichen Konsense für die churfürstlichen Kameralunterthanen bey Kirchenanlehen«.