BayHStA Staatsrat 382 25 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 3. April 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas teilt mit, »mit welchen Zusätzen und Abänderungen« der Kurfürst das Staatsratsprotokoll vom 24. März 1802 genehmigt hat.

Staatsetat des Jahres 1802

Kurfürstliche Entschließung zum Staatsbudget des Jahres 1802.

2. Des Herrn geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz lasen jene höchste Entschließung ab, welche Seine Churfürstliche Durchlaucht auf das Höchstihnen durch Dero Staatsrath den 20. dieß152 {2v} vorgelegte Budget über die Staatsbedürfnisse des laufenden Jahrs 1802, und die Mittel dieselbe zu erfüllen, an Dero Staatsrath erlassen haben.

Nach Mittheilung einer Abschrift dieser churfürstlichen höchsten Entschließung an das Ministerial Finanzdepartement153 solle dieselbe dem Staatsraths-Protokoll vom 17. dieses beigelegt werden154.

Anlage: Der Kurfürst genehmigt die entsprechenden Anträge des Staatsrats vom 17. März 1802 mit einigen Modifikationen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Militäretat; die Reform des Militärs ist einzuleiten. Befehl an das Ministerialfinanzdepartement zur Vorlage einer Einnahme- und Ausgabenrechnung zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres.

In dem churfürstlichen geheimen Staats Rathen abgeleßen. – No 2 des Prot. München den 31. März

An den Staats Rath

Ich habe mir in einer besonderen Staats Conferenz den, von meinem geheimen Ministerial Finanz Departement in meinem Staatsrath, über die Staats-Bedürfniße des laufenden Jahres 1802 und die Mittel dieselbe zu erfüllen, erstatten [!] Antrag, umständlich vortragen laßen, und genehmige:

1.) Die zur Bestreitung der außerordentlichen Zahlungen der Hauptkaße, für das laufende Jahr vorgeschlagene sämmtliche außerordentliche Mittel in dem Betrag von 507.500 fl.

2.) Gegen die über den eingereichten Militär Schuldenstand zu 857.888 fl. gemachte Erinnerungen, hat das Militär Oekonomie Departement einige Bemerkungen anzubringen, in diesem Betrachte sind dieselbe dem Ober Kriegs-Commissär Kraus mitgetheilt worden, mit welchem sich das geheime Ministerial Finanz Departement darüber weiter zu benehmen hat.

3.) Genehme ich ferners die Mittel welche das geheime Ministerial Finanz Département, um das ständige Defizit pr 1.850.450 fl. zu decken, vorgeschlagen hat, jedoch mit dem Beisaze, daß a. die angesetzte 50.000 fl. Fideicommiß Veräußerungs Ersaz, für dieses Jahr sollen suspendirt, und auf den Etat der außerordentlichen Ausgaben des künftigen Dienstjahres 1803 nebst denjenigen welche alsdann weiters verfallen seyn werden, im ganzen pr 100.000 fl. gebracht werden. b. Habe ich mich durch eingeholte Erfahrung überzeugt, daß die vorhandene Salz Vorräthe, stärker als dieselbe in den Ansaz gebracht worden sind, benuzt werden können, folglich ist der Verkauf desselben statt 200.000 fl. bis auf die Conkurrenz von 400.000 fl. auszudehnen.

4.) Beschließe ich hiemit, und seze als unabänderlichen Grundsaz fest, daß die Concurrenz meiner sämtlichen dermaligen Erbstaaten, mit Inbegriff der 180.000 fl. bergischen Concurrenz Geldes, zu dem gesammten Militär Etat von dem 1. Januar 1802 an, auf die jährliche Summe von 1.4000.000 fl. festgesezt werden und bleiben soll.

Die Einleitung zur Reform und neuen Organisation der Armee nach diesem nun bestimmten Maaß ist schon getroffen, und dieselbe wird durch eine besonders niedergesezte Commission, {1v} unter meiner unmittelbaren Aufsicht und Leitung, ohne allen Verzug vollzogen werden.

Da aber 5.) die Kriegskaße ganz erschöpft und von allem Vorrathe vollkommen entblößt ist, keine Reform aber ohne Befriedigung der in die Redukzion fallenden Individuen ausführbar und möglich ist, so hat mein Staatsrath durch mein geheimes Ministerial Finanz Département ohnverweilt zu veranstalten, daß unter der Rubrick der außerordentlichen Ausgaben die dazu nötige Gelder beigeschaft werden, worüber sich mit dem Chef des Militär Oekonomie Departements Ober Kriegs-Commissaire von Krauß zu benehmen ist; muß jedoch diese lezte Foderung um so mehr auf das strenge Bedürfniß beschränkt werden, als ich mich überzeugt habe, daß – wenn durch die verlangte Aeußerung des Kriegs Oekonomie Departements sich ergeben sollte, daß der ganze Militär Schuldenstand, welchen das Finanz Departement auf höchstens 400.000 fl. angesezt hat, ganz mit 857.888 fl. wircklich getilgt werden müste, und wenn diejenige Posten dazu kommen, welche man noch nicht hat liquidiren können – schon dadurch allein eine nicht unbeträchtliche noch nicht gedeckte, jedoch unvermeidliche Vermehrung der Ausgaben entstehen würde.

Übrigens hat die von meinem Geheimen Ministerial Finanz Departement bei Auseinandersezung der verschiedenen Ausgabs- und Einnahms-Posten bezeigte Genauigkeit und Fleiß mir zum besonderen Wohlgefallen gereichet. Ich gewärtige daher alle Jahre längstens zu Ende Jenners eine solche umständliche Vorlage der Bedürfnißen und Ressourcen des Staats auf das eintretende Dienstjahr mit jedesmaligem vorläufigen Bemercken, ob die auf den verfloßenen Jahrgang angewiesene Zahlungen wirklich geleistet worden sind? Ob die in Ansaz gebrachte Finanz Quellen der Erwartung ganz oder nur zum Theil entsprochen haben? Und warum dieser Fall eingetreten sey?

München den 29. März 1802

Max Jos. Churfürst

3. Vortrag Krenners zu der »Vorstellung des Landrichters von Schrobenhausen [Joseph] Freiherrn von Pauli um Vergütung oder Vorschuß seiner zu foderenden Marschkommissions-Diäten«. Der Generallandesdirektion ist zu eröffnen, »wie vor Justification und Ratification der Kriegs-Hauptbuchhaltung an diesem Guthaben nichts angewiesen werden könne«.

Weisung an die Generallandesdirektion: Das Unter-Marschkommissariat Schwaben soll sich mit der Kriegshauptbuchhaltung wegen der Bezahlung der Marschdiäten ins Benehmen setzen.

4. Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner legte einen Bericht der churfürstlichen General Landesdirektion wegen Bezahlung der Marsch-Diäten an das Unter-Marsch-Kommissariat Schwaben vor, und äuserte, daß keine andere Marsch-Diäten bezahlt werden können, als welche bei {3r} der Kriegs-Hauptbuchhaltung justificirt und ratificirt worden. Da nun alle bisher justificirte und ratificirte bereits bei der Hauptkasse angewiesen seyen, so komme es nur darauf an, daß sich ersagtes Unter-Marschkommissariat mit der Hauptkasse mittels der Amtsgefällen berechne, oder aber, wenn dessen Kösten noch nicht ratificirt wären, bei der Kriegs-Hauptbuchhaltung sich hierum melde. Herr von Krenner machte den Antrag, nach diesen Grundsätzen die General Landesdirektion zu verbescheiden.

Nach Antrag.

5. Vortrag Krenner: Weisung an die Generallandesdirektion in bezug auf die »Marsch-Botenlöhnungen des Unter-Marschkommissariats Teispach«. Wenn »diese Unter-Marsch-Kommissariatskösten bereits justificirt und ratificirt, solche auch bei der Hauptkasse bereits angewiesen« sind, hat sich der »Beamte blos mit derselben« ins Benehmen zu setzen. Im »entgegen gesetzten Falle« hat er sich an die »Militärbehörde zu wenden«.

6. Vortrag Krenner: Dem Stadtmagistrat in Ingolstadt wird gestattet, die »als Beitrag zu der französischen Spital-Concurrenz« angesetzte Summe von 814 fl. mit einer möglicherweise bestehenden »liquide[n] Gegenfoderung« zu verrechnen. »[E]inige Nachsicht mit gleichzeitiger Beförderung der Liquidstellung und Abrechnung« erscheint »nicht unbillig«. Der Generallandesdirektion bleibt es überlassen, »diese Sache nach Ordnung und Billigkeit einzuleiten und zu verbescheiden«.

7. Vortrag Krenner: Es bleibt bei der bereits gefaßten Entschließung, daß der »von dem Polizei- und Conscriptions-Buchhalter Julius Drexel um eine Gratification für seine bei der Kriegskösten local Umlage geleisteten Dienste wiederholt übergebene[n] Vorstellung« nicht entsprochen werden kann. Doch kann »nach gänzlich geendigtem Geschäfte auf den Supplicanten mit einer zu begutachtenden billigen Gratification der Bedacht genommen werden«.

{4r} 8. Vortrag Krenner: Nach einem Bericht der Generallandesdirektion wird »der von dem Curschmied in Neuburg Michael Heimhilger übergebene Conto für die französische Pferde-Curen auf 173 fl. 46 kr. herabgesetzet«. »[D]erselbe [wird] wegen falschen Zeugen-Aufführung mit 24stündigen Arrest« bestraft. Der Generallandesdirektion wird mitgeteilt, »daß solches zur Nachricht gedienet habe, und diese 173 fl. auf den geeigneten Wege als eine Neuburger local Last zu vergüten wäre«.

9. Auf Antrag Krenners wird das von der Generallandesdirektion »wegen Gratification des Rechnungskommissärs Kolbinger und des Landschafts-Kanzlei-Officianten v. Sauer für ihre Arbeiten bei dem französischen Magazin-Verkauf abgegebene Gutachten auf 300 fl. für den ersteren und 200 fl. für den letzteren« genehmigt.

Vorlage verschiedener Schadensersatzforderungen, die während der französischen Besatzung entstanden sind.

10. Wegen dem nach dem Abmarsche der französischen Truppen hier zurück gebliebenen {4v} französischen Lazareths-Commis Fries, der bei dem Weinwirth Aigner sich einquartiert, wegen der sehr dringenden Justification und Ratification des Lohn-Guthabens des Marschbotens zu Moosburg, wegen den von der General Landesdirektion mit Bericht eingesendeten 333 original Militär Quittungen des Landgerichts Kamm über die an die churfürstlichen Truppen abgegebene 2030 Scheffel 180 Pfund Haber und 2915 Centner Heu, dann wegen der Vergütung von 12.734 fl. für die im Landgericht Mitterfels an die churfürstlichen Truppen abgegebene Fourage, welche vier Gegenstände zum Militärdepartement geeignet, legte Herr geheimer Finanz-Referendär v. Krenner die gefaßten Anträge vor, die Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Erhaltung der nöthigen Entschließungen gehorsamst zu übergeben wären.

Diese Anträge, welche von dem Staatsrathe genehmiget worden, sollen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorgeleget werden.

Kurfürstliche Entschließung dazu (3. April 1802):

{13v} Auf die Anträge Nis 10 und 23 werde ich die geeignete Entschließungen faßen und den einschlagenden Ministerial-Départements mittheilen.

11. Auf Antrag Krenners wird die »wiederholt von einigen {5r} der hiesigen Schneidermeister, als Entreprenneurs der französischen Capotslieferung, übergebene Vorstellung« abgewiesen, »da in dieser Sache bereits das Äußerste geschehen was nach wiederholtem Gutachten der Unterbehörden je geschehen konnte«. Den Bittstellern ist aufzugeben, »die höchste Stelle ferners nicht zu behelligen«.

12. Auf Vortrag Krenners wird der Antrag der Generallandesdirektion, »dem Forster Rothamer für sein zu schleuniger Herstellung der Innbrücke zu Rosenheim abgegebenes eigenthümliches Holz, statt den gefoderten 613 fl. 20 kr., überhaupt 500 fl. aus dem Aerario auf Rechnung des Strassen- und Wasserbaumeisters vergüten zu lassen«, genehmigt.

13. Vortrag Krenner: Entsprechend dem Bericht der Generallandesdirektion wird der Münchener Weinwirt Niebauer »mit seinem Entschädigungsgesuche für die einquartierte und verköstigte Suite des französischen {5v} Général Debylli abgewiesen«.

14. Antrag Stichaners, »die von Corbinian Aichmüller Beck zu Starnberg übergebene Vorstellung um Loßsprechung von der Zurückgabe der ihm zuviel bezahlten Brodgelder für die k. k. Truppen ad 454 fl. 52 kr. an die General Landesdirektion zur geeigneten Verfügung auszuschließen«.

Die Eingabe der Karmeliterinnen zu München wegen Schadenersatz soll der entsprechenden Resolution angefügt werden.

15. Nach einem Antrage des Herrn geheimen Referendärs von Branca könnte die neuere Vorstellung der hiesigen Karmeliterinnen wegen den von den französischen Soldaten ihrem Kloster zugefügten Beschädigungen der höchsten Resolution vom * * [Lücke im Text] nachgesendet werden.

Genehmiget.

Der Geheime Kanzlist Habenschaden erhält eine Gehaltszulage.

16. Herr geheimer Rath von Zentner äuserte auf die Vorstellung des Georg {6r} Philaret Habenschaden churfürstlichen Secretaire und geheimen Kanzelisten bei der geheimen Hof-Allodialkommission155 um Anweisung der statusmäßigen Besoldung von 600 fl., daß bei den von dem Supplicanten vorgestellten Umständen, diesem Ansuchen willfahret werden könne.

Nach gehaltener Umfrage wurde in dem Staatsrathe beschlossen, den geheimen Kanzelisten Habenschaden in Rücksicht der angeführten Ursachen eine Besoldungszulage von 100 fl. zu bewilligen, folglich seine, aber keineswegs statusmäsige Besoldung, auf 500 fl. zu bestimmen.

Kurfürstliche Entschließung dazu (3. April 1802):

{13v} Auf den Staats Raths Schluß No 16 verordne ich, daß der Canzlist Habenschaden bey den Finanz-Verhältnüßen sich mit seinen genießenden 400 fl. Besoldung begnügen solle, doch wird demselben ein für allemahl eine Gratification von 75 bewilliget.

Verfügungen zur Organisation und administrativen Einordnung des Marschkommissariats, das auch in Friedenszeiten bestehen soll.

17. Nach Ausführung der von churfürstlicher General Landesdirektion wegen Organisation und den Verhältnissen eines Oberst-Marschkommissariats in Friedenszeiten, in ihrem berichtlichen Gutachten auseinandergesetzten Vorschlägen und Meinungen, dann der von dem General Regnier übergebenen Bemerkungen, äuserte sich Herr geheimer Rath von Zentner in einem schriftlichen Vortrage über diesen Gegenstand und über die Fragen:

1.) Ob auch dermalen in Friedens{6v}zeiten ein eigenes Marschkommissariat bestehen solle? 2.) Ob solches einer Militärperson zu übertragen seye? 3.) Welcher Stelle dieses Amt unterzuordnen und 4.) wie das Oberst-Marschkommissariat zu organisieren seye?

Nach Prüfung der bei einer ieden Frage eintrettenden Rücksichten und Verhältnissen, machte er folgende Anträge:

1.) Seye durch die Erfahrung und durch das Beispiel aller deutscher Reichskreise entschieden, daß auch in Friedenszeiten, theils durch die vielen k. Recrutentransporte, theils durch Bewegungen inländischer Truppen, sich häufig Marschgeschäfte ergäben, weswegen in allen Kreisen und grösseren Ländern ständige Marschkommissariate angeordnet seyen. 2.) Sprächen alle von der General Landesdirektion angeführte Gründe dafür, daß dieses Amt einer Militärperson übertragen werde, und sämtliche obere Lande, so wie solche dermalen bestehen, oder in einem Zusammenhange in Zukunft erweitert werden, umfassen möge. 3.) Diese Frage könne wieder keinen {7r} Zweifel unterliegen, wenn man die Geschäfte untersuche, für welche dasselbe bestimmt seye. Diese wiesen es ganz natürlich zur ersten Landesstelle hin, folglich zur General Landesdirektion, wie schon bereits der Vorschlag gemacht worden wäre. Stehe es unter einer höheren Civilstelle, so können ihm auch alle Civil-Unterbehörden und Landgerichte, in Beziehung auf seine Geschäfte untergeordnet werden. 4.) Was die nähere Organisation des Oberst-Marschkommissariats beträfe, so wären von der General Landesdirektion alle Gegenstände sorgfältig und practisch auseinandergesetzet, weshalben Er Referent auch den darüber gemachten Vorschlägen im Allgemeinen beiträte.

Nur a.) bei den Requisitorialien möchte zu verordnen seyn, daß: 1.) alle Correspondenz, welche darauf Bezug habe, durch das geheime Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten geführet werden solle, 2.) der General Landesdirektion aber hievon allzeit Nachricht zu geben sey, um sowol das Obermarschkommissariat {7v} darnach anzuweisen, als die weitere Verfügungen treffen zu können. 3.) Die allgemeine Weisung an die Grenz-Gerichte und Cordonsstationen, keinen fremden Truppen, ohne ihre Legitimation mit churfürstlicher höchster Bewilligung den Eintritt in das Land zu gestatten, seye schon bereits erlassen worden, und könnte wiederum erneuert werden. b.) Die Conventionen mit fremden Mächten oder Gouvernements müßten jedesmal unter der Leitung des geheimen Ministerial Departements der auswärtigen Angelegenheiten mit Vernehmung der geeigneten Landesstellen verhandelt und abgeschlossen werden. Wo keine Conventionen statt haben, müsse der General Landesdirektion aufgegeben werden, auf den reichs landläufigen verfaßungsmäsigen Preisen für Verpflegung und Transporte zu bestehen, und darnach das Obermarschkommissariat und übrige Behörden anzuweisen.

Bei den inländischen Truppen, {8r} wenn solche durch ein ausländisches Gebiet marschieren, müssen die Requisitorialien, so wie die Unterhandlungen über ihre Verpflegung wiederum durch das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten besorget werden.

Bei allen übrigen von der General Landesdirektion gemachten Vorschlägen fände er Referent nichts zu erinnern, weswegen er vorschlage, solche zur Genehmigung Seiner Churfürstlichen Durchlaucht vorzulegen.

Nach gehaltener Umfrage stimmte der Staatsrath den Anträgen des Herrn geheimen Rath von Zentner vollkommen bei156.

18. Genehmigung eines von Zentner vorgetragenen »Reskripts-Entwurf[es]«, »welchen er an die rheinpfälzische Special Commission in geistlichen Angelegenheiten über die bei der dortigen Kloster-Reform in Rücksicht auf den Willen und die Bestimmungen der Stiftungen bei den verschiedenen Klöstern zu beobachtende Grundsätze entworfen und womit auch das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten einverstanden«.

Die Steuerbefreiung für Ansiedler auf kultivierten Mooren wird ohne Einvernahme der Landschaft gewährt.

{8v} 19. Herr geheimer Finanz-Referendär von Steiner machte im Namen des Ministerial Finanzdepartements unter Anführung mehrerer Gründe, nach vorherigem Benehmen und Einverständnis mit dem Ministerial Justizdepartement, auf einen Bericht der General Landesdirektion den Antrag, in Ansehung derjenigen Mööser, auf welche förmliche Colonien oder Landwirthschafts- und Wohngebäude angeleget werden, eine förmliche und beständige Zehendfreiheit zu erklären und denjenigen, welche solche cultiviren zu zusichern. Referent fügte bei, daß es um so weniger nöthig scheine, das Gutachten der Landschaft vor Bekanntmachung dieser Entschließung zu erholen, als unter gleichen Umständen bereits unterm 27. März 1795 die beständige Zehendfreiheit auf den Gründen des Donau-Mooses den Ansiedlern bewilliget worden157, folglich es hier eigentlich nur um eine Erklärung und um eine Anwendung auf andere Mööser zu thun seye.

Dieser Antrag wurde genehmiget, und solle aus den angeführten Ursachen von Vernehmung der Landschaft Umgang genommen werden158.

Gegen die Einwendungen des Magistrats der Stadt München erhalten die Gebrüder Klein die Genehmigung, eine Essigfabrik in den kurbayerischen Landen zu errichten.

{9r} 20. Nach Anführung der von dem hiesigen Magistrat in einem an die General Landesdirektion erstatteten Bericht gegen das Gesuch der Gebrüder Klein aus Zierendorf im Anspachischen, eine Eßigfabrik in den hiesigen Landen errichten zu dürfen, vorgelegten Anstände und Einwendungen, las Herr geheimer Finanz-Referendär v. Schenk einen Reskripts-Entwurf ab, welchen er mit Beistimmung des Ministerial Finanzdepartements nach Vernehmung der General Landesdirektion über diesen Gegenstand entworfen, und worin alle Einschränkungen enthalten, unter welchen diesem Ansuchen bei den dafür sprechenden Gründen willfahret werden könne.

Dieser Reskripts-Aufsatz wurde genehmiget159.

Gerichtsbarkeit im Herzogtum Berg

Die im linksrheinischen Gebiet des Herzogtums Berg aufgehobenen Schöffenstühle werden nicht durch neue Einrichtungen ersetzt. Der Schöffenstuhl zu Düsseldorf bleibt bis zur Einführung eines Strafgesetzbuches bestehen.

21. In einem schriftlichen Vortrage führte Herr geheimer Referendär Freiherr v. Stengel an, welche Anstände von dem bergischen geheimen Rath gegen die Aufhebung der Schöppenstühle in dem daruntigen Herzogthume in seinem erstatteten Berichte aufgestellet worden, worin eigentlich die Verfassung und das Verfahren des Düßeldorfer Schöppenstuhles nach seiner ursprünglichen Bestimmung bestanden, und welche Gründe für dessen Beibehaltung der {9v} Magistrat zu Düßeldorf, die Haupt- und Criminal-Gerichte, und die Criminalreferendarien angebracht haben.

Referent suchte in seinem Vortrage diese angeführte Gründe zu widerlegen, und machte mit Anwendung seiner Gegengründe folgende Anträge:

1.) Müsse nach seinem Erachten auf den Buchstaben des Inquisitions-Recesses zurückgegangen und es bei der hiernach den 14. Novembr. erlassenen provisorischen Verordnung belassen werden.

2.) Seye kein hinreichender Grund vorhanden, wornach die Existenz des Schöppenstuls unbedingt zugesichert werden sollte, sondern es würde vielmehr auf der an den geheimen Rath erlassenen Entschließung vom 14. November zu bestehen, und solches demselben mit näherer Bemerkung der vorgetragenen Gründe zu erkennen zu geben seyn.

3.) Das Nämliche wäre auch der Landtags-Commission zu eröfnen, um a.) die Aufhebung des Schöppenstuls in der Eigenschaft eines Criminalgerichts, b.) statt dessen die Anordnung gewöhnlicher Schöppen in der Eigenschaft als Geschwornen bei den Untersuchungen, {10r} c.) die Erklärung des Hofraths zur ersten Criminal-Richtersstelle, d.) die Organisirung des Ober-Appellationsgerichts zur Cassations-Instanz, unter die Propositionen des Landtags aufzunehmen.

Nach hierüber in dem Staatsrathe gehaltener Umfrage wurde beschloßen, die Schöppenstühle jenseits des Rheins durch keine neue, auf dem diesseitigen Rheinufer zu errichtende ersetzen, wohl aber den in Düßeldorf sich noch befindenden in so lange in seiner bisherigen Verfassung bestehen zu lassen, bis durch Einführung eines neuen Criminal Gesetzbuches für sämtliche churfürstliche Staaten derselbe eine neue paßendere Bestimm- und Einrichtung erhalten wird, worüber Seine Churfürstliche Durchlaucht durch dero Landtags-Commission seiner Zeit mit dero bergischen Landständen die geeignete Rücksprache nehmen werden160.

Das Geistliche Ministerialdepartement soll die Frage klären, wem die Jurisdiktion über Laienbrüder aufgehobener Klöster zusteht, deren Gelübde noch nicht aufgelöst sind. Sodann ist eine allgemeine Norm zu formulieren.

22. Nach Vorlegung des facti, wodurch die Landgerichts-Botentochter zu Amberg Kunigunda Pöringerin den Paulanerbruder Sebastian Kreis als Vater ihres {10v} unehelichen Kindes angiebt, und nach Anführung der Zweifel, welche die Regierung Amberg aufgestellet, wem sowol in diesem Falle als anderen, wo Laienbrüder dissolvirter Klöster, deren Gelübde noch nicht aufgelöset sind, eines Vergehen sich schuldig machen, die Jurisdiction zustehe? – machte Herr geheimer Rath Freiherr v. Löwenthal, nachdem er seine eigene Bedenken geäusert, den Antrag: über die aufgeworfene Frage vor allem die in Klostersachen angeordnete Special Commission in ihrer Meinung zu vernehmen, um sodann eine allgemeine Norma gründen zu können.

Da die Kloster Commission blos die Execution der ihr zukommenden höchsten Aufträgen zu besorgen hat, so wurde in dem Staatsrathe beschlossen, den vorgetragenen Gegenstand dem geistlichen Ministerial Departement zur gutfindenden Einleitung zu übergeben.

Der Fristenlauf bei Fiskalatssachen des Militärs soll beginnen, sobald der Hofrat den Bescheid an die Registratur des Kriegsjustizrates liefert.

23. Auf die an das Ministerial Justizdepartement wegen dem Anfang der fatal. appellat. in caus. fisci Militaris gekommene Cabinets-Ordre vom 24. dieses Monats, zeigte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner im {11r} Namen des Ministerial Justizdepartements die Bedenken, so gegen diese höchste Bestimmung eintretten, und foderte den Staatsrath auf, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst anzurathen, von diesem dem militärischen Fisco eingeräumten Privilegio, welches von allen Justizstellen mißdeutet werden würde, und nothwendige Remonstrationen nach sich ziehen müßte, abzugehen und die Einrichtung zu trefen, daß der Hofrath die Acten iederzeit ohne Aufenthalt an den Kriegs-Justizrath übergebe, oder daß der Hofrath die Übersendung gleich unmittelbar an die Stelle, welche das fiscalische Interesse zu vertretten hat, besorgen lasse, sohin von diesem Zeitpunkte an die Fatalien bei den militärischen Fiscalatssachen anfangen sollen.

In dem Staatsrathe wurde nach gehaltener Umfrage beschloßen, unter Vorlage der von dem Ministerial Justizdepartement gegen die erlassene Cabinets-Ordre aufgestellte Bedenken bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht bestimmt anzutragen, daß zu Beobachtung der Gleichförmigkeit mit den übrigen Justizstellen die Fatalien in den militärischen Fiscalatssachen von dem Tage {11v} zu laufen anfangen sollen, wo der Bescheid nebst den Acten durch den Hofrath unmittelbar an die Registratur des Kriegs-Justizraths geliefert, und der Empfang von letzterer recognosciret worden.

Kurfürstliche Entschließung dazu (3. April 1802):

{13v} Auf die Anträge Nis 10 und 23 werde ich die geeignete Entschließungen faßen und den einschlagenden Ministerial-Départements mittheilen.

Anläßlich eines durch Salpeter verursachten Unfalls wird bestimmt, daß die in derartigen Fällen bestehende privilegierte Jurisdiktion aufgehoben und den ordentlichen Gerichten übertragen werden soll. Das Graben nach Salpeter soll verboten werden.

24. Aus Veranlaß eines im Landgericht Dingolfing sich ergebenen Falles, wo ein Bauer zu Töding seine Kuhe verlohr weil sie aus einem mit Salpeter geschwärzten und von dem Salpetergraber nicht verwahrten Wasser trank, und hierüber von Ersterem entstandenen Entschädigungsklage, führte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner an, daß es nach der Verordnung vom 9. September 1789161 zweifelhaft seye, vor welches Forum diese Entschädigungssache gehöre, weswegen bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht nicht blos anzutragen wäre, daß Höchstdieselbe die Judicatur in der vorliegenden Entschädigungssache dem ordentlichen Gerichte nicht entziehen lassen möchten, sondern die Gelegenheit scheine auch geeignet zu seyn den weitern Antrag dahin zu stellen, daß diese privilegirte Jurisdiction, welche schon an sich als Ausnahme von der ordentlichen {12r} Gerichtbarkeit sehr beschwerlich seye, und den Unterthanen noch mehr beschwerlich falle, weil sie die Entschädigung bei einem Richter suchen sollen, welcher bei dem ganzen Salpetergraben sehr betheiliget, um so mehr wiederum aufgehoben werden möchte, als die milden Regierungs-Grundsätze Seiner Churfürstlichen Durchlaucht die Entfernung aller dieser Beschwerden der Unterthanen beabsichten, diese Jurisdiction erst durch die Verordnung von 1789 entstanden seye, und Seine Churfürstliche Durchlaucht wahrscheinlich selbst noch andere Einrichtungen zur Salpeter-Erzeugung trefen lassen werden.

Diesen Anträgen stimmte der Staatsrath vollkommen bey und beschloß, solche Seiner Churfürstlichen Durchlaucht mit dem Beisatze vorzulegen, daß das den Unterthanen so lästige Salpetergraben auf dem Lande, nach dem Beispiele der Rheinpfalz aufgehoben, und damit eine andere Einrichtung getrofen werden möchte.

Kurfürstliche Entschließung dazu (3. April 1802):

{13v} Die Anträge des Staatsrathes No 24 genehmige ich in der Art, daß durch das Ministerial Justiz-Département die General-Landes Direction angewießen wird, einen Commissär zu ernennen, der sich mit dem General-Landzeugmeister Amt über eine andere dem Unterthan nicht lästige Einrichtung der Salpeter Erzeugnüß benimt, und die gemeinschafftliche Vorschläge zur höheren Beurtheilung und Entscheidung einsendet, doch sollen die wegen dem Salpeter Graben bestehende Verordnungen in so lange ihre Würkung behalten, bis die neue Einrichtung im Gange seyn wird162.

Bewilligung zur Errichtung eines Kasinos.

25. Über das Gesuch des Cafféeschenk und Traitteur Vavaque um Bewilligung {12v} eine Cassine nach einem übergebenen Plane hier zu errichten, äuserte sich Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner, daß die hierüber vernommene Polizeidirektion und General Landesdirektion ihr einstimmendes Gutachten für die Bewilligung dieses Gesuches abgegeben, folglich bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf dessen Genehmigung anzutragen wäre.

In dem Staatsrathe wurde beschloßen, bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht anzutragen, daß dem Vavaque zu Errichtung eines solchen Instituts die Erlaubnis ertheilet werde163.

Die Anträge zur näheren Regelung der Arbeitsleitung und der Unterbringung der bei der Wiedereinführung der Schanzarbeiten im Herzogtum Berg benötigten Häftlinge sollen bis zur Klärung weiterer Fragen auf sich beruhen.

26. Nach Vorausschickung der von dem Herrn geheimen Finanz-Referendär von Schenk wegen Wieder-Einführung der Schanzarbeiten im Herzogthume Berg gemachten Bemerkungen, erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär Freiherr von Stengel über die hiebei zu beobachtende Gegenstände:

1.) Einführung öfentlicher Arbeiten durch die Züchtlinge, 2.) Gefängnis für diejenigen, welche dazu bestimmt wurden, in einem besondern Gebäude, {13r} nämlich wie vorhin in der grossen Caserne, 3.) Bewachung derselben durch das Militär sowol im Gefängniße, als bei den öfentlichen Arbeiten, 4.) die Gefahr ansteckender Krankheiten in dem Zuchthause wegen Menge der Arrestanten,

ausführlichen Vortrag, worin er die Grundsätze aufstellte, nach welchen diese Gegenstände betrachtet, und die hiernach geeigneten Anträge an Seine Churfürstliche Durchlaucht gemacht werden könnten.

Der Staatsrath beschloß die in diesem Gutachten enthaltene Anträge noch beruhen und vor allem von den bergischen Hofstellen ein berichtliches Gutachten erfodern zu lassen, ob nicht ein anderes Locale als das vorgeschlagene zu Ausscheidung der Gefangenen ausfindig zu machen wäre, wornach über das Ganze weitere Entschließung ertheilt werden könnte.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Genehmigung der Entschließungen durch den Kurfürsten sowie Modifikationen zu den Anträgen des Staatsrats zu TOP 10, TOP 23 und TOP 24.

Anmerkungen

152
Nr. 24 (Staatsrat vom 17. März 1802), TOP 5.
153
BayHStA MF 13621 (nicht fol.).
154
Die Abschrift liegt bei dem Staatsratsprotokoll Nr. 28 vom 31. März 1802, BayHStA Staatsrat 382.
155
Habenschaden war am 5. Dezember 1801 »bey der churfürstl. geheimen Allodial- und Fideikommißergänzungs-Kommission« angestellt worden (RegBl. 1802, Sp. 15).
156
Vgl. VO betr. die »Organisation und Verhältnisse des Oberst-Marschkommissariats« vom 20. April 1802, RegBl. 1802, Sp. 342 – 349.
157
Einem »Verruf« vom 27. März 1795 gemäß (BayHStA, Kurbayern Mandatensammlung 1795 III 27 – 2) sollte »von sämmtlichen in dem besagten Moose gelegenen, sowohl Aecker- als Wiesgründen zu keiner Zeit, und unter keinerley Vorwand einiger Natural-Zehend, wie Er immer Namen haben mag, jemal gefordert werden«. Weitere Drucke: MGS Bd. 5, Nr. V.142, S. 316 (mit falscher Datierung); Döllinger, Sammlung Bd. 14, S. 278 f.
158
Vgl. VO vom 9. April 1802, RegBl. 1802, Sp. 264f.
159
Vgl. den entsprechenden Eintrag in den Ratsprotokollen der Stadt München: Stahleder, Chronik Bd. 3, S. 500 (Regest zum 9. April 1802).
160
Dem hier formulierten vorläufigen Bestandsschutz für das Schöffengericht ging 1801 ein gescheiterter Versuch der Regierung Montgelas voraus, das Gericht aufzuheben. Der Vorstoß scheiterte an der »gemeinsamen Front der Stände und Behörden des Herzogtums Berg, die sich auf die feste Verankerung des Gerichts in der Landesverfassung beriefen« (Müller, Herrschaft, S. 137).
161
Gemäß dieser kurfürstlichen Verordnung waren zur Entscheidung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Salpeterproduktion entstanden waren, »unser Oberstlandzeugamt in erster, und Unser Hofkriegsrath in zweyter Instanz Judex competens« (MGS Bd. 5, Nr. VII.44, S. 570 f., zit. § 6, S. 571).
162
Vgl. VO betr. die »Gerichtsbarkeit in den bey dem Salpetergraben vorfallenden Beschädigungen« vom 14. April 1802, RegBl. 1802, Sp. 302; provisorische VO betr. »das Salpeterwesen in Baiern und der obern Pfalz« vom 6. Juli 1803, RegBl. 1803, Sp. 449 – 463 bzw. ObpfWBl. 1803, S. 549 – 562.
163
Vavaque hatte im Churpfalzbaierischen Intelligenzblatt vom 13. März 1802 die Gründung einer »Cassino- und Lesegesellschaft« in den Räumen seines schon bestehenden Kaffeehauses angekündigt. Er gedachte damit einerseits der Nachfrage des gebildeten Publikums nach in- und ausländischen Zeitungen und Journalen zu entsprechen, andererseits wollte er das Bedürfnis nach »gesellschaftliche[n], aber unbefangene[n] offene[n] Zusammenkünfte[n]« befriedigen (Jean Battiste Vauocque [!], »Ankündigung eines Cassino in München«, IntBl. 1802, Sp. 171 – 174, mit detaillierter Liste der im Lokal auszulegenden Publizistik).