BayHStA Staatsrat 382 11 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 22. Mai 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf die Anträge des Staatsrats vom 12. Mai 1802 mit.

Steuerwesen

Weisung an die Landesdirektion der Oberpfalz, eine Kommission einzurichten, die sich mit der gleichmäßigen Verteilung der Steuern befassen soll.

2. In Folge des in der Staats Conferenz vom 14. d. genehmigten Staatsraths Schlußes206 {2v} wegen der Steuer Peraequation verlas Herr Geheimer Finanz Ref. v. Krenner den an die hiesige Landes Direction gefasten Rescripts Entwurf, und fügte bey, daß es nach seiner Meynung, zur Förderung des Geschäfftes zweckmäßig seye, eine ähnliche Weißung der oberpfälzischen Landes Direction zu ertheilen und dort, so wie hier, zu diesem Geschäffte eine besondere Commission in Personnen des Landes Directions Praesidenten als Vorstand, dann der Directoren und Räthe Diener, Georg Frhr. von Aretin und von Gropper als Glieder zu ernennen, welche unter sich, obwohl jede ihre Arbeiten besonders einzusenden habe, ihre Ideen gegen einander wechseln und in ihren präparativen Berathschlagungen miteinander correspondiren könten.

Dieser abgeleßene Rescripts Entwurf und der von Herrn Geheimen Referendaire von Krenner wegen der Oberen Pfalz angetragene Beysatz wurden nach gehaltener Umfrage in dem Staats Rathe genehmiget207.

Das Gesuch des Carl Wilhelm Graf von Spee um Belehnung mit der Wild- und Waldgrafenstelle im Herzogtum Berg wird abgelehnt. Die Erstellung eines Gutachtens durch den bergischen Geheimen Rat wird für den Fall gefordert, daß die Besetzung der Stelle notwendig sein sollte.

3. Auf einen von dem bergischen Geheimen Rathen über das Gesuch des C. W. Graffen von Spée um Belehnung mit der Wild- und Waldgrafen Stelle auf den Duisburger, Lintorfer, Hukumer und Grinder Gemarken erstatteten Bericht äüßerte sich Herr geheimer Rath von Zentner über die hiebey eintrettende Verhältnüße und die Anstände, so nach dem Anspacher Haußvertrag208 und nach den Seiner izt regierenden churfürstlichen Durchlaucht zustehenden Rechten der Willfahrung dieses Gesuches entgegen stehen, und machte aus diesen Gründen den Antrag: den Carl Wilhelm Graffen von Spée mit seinem Belehnungs-Gesuche abzuweißen und im Falle derselbe deswegen Klage erheben würde, den Fiscal zur Vertheidigung {3r} der churfürstlichen Gerechtsamen nach den obigen Hauptgrundsäzen instruiren zu laßen, dem bergischen Geheimen Rathen aber zugleich den Auftrag zu ertheilen, über die ordentliche Wiederbesezung dieser Stelle, falls sie nothwendig seyn sollte, weiteren gutachtlichen Bericht zu erstatten.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

Der Geheime Rat des Herzogtums Berg soll das kaiserliche Lehengericht zu Styrum anweisen, wegen der Streitigkeit im Reichslehen Styrum Klage bei den ordentlichen Gerichten anzubringen. Das Lehengericht soll nicht in die Territorialgerichtsbarkeit eingreifen.

4. Wegen Vorladung bergischer Unterthanen vor das kaiserliche Lehen Gericht zu Styrum und der deswegen zwischen dem bergischen geheimen und Hofrath entstandenen Verschiedenheit der Meynungen erstattete Herr Geheimer Rath von Zentner schrifftlichen Vortrag, worin er die von beyden Stellen zu Rechtfertigung ihrer Gründe und ihres Verfahrens aufgestellte Grundsäze vorlegte, sein Gutachten hierüber anführte und den Antrag machte, nach den hiebey eintrettenden rechtlichen Verhältnüßen den von dem bergischen Geheimen Rathen in dieser Sache gefasten Beschluß vom 9. Februar l. J. aufheben und demselben auftragen zu laßen das Lehen Gericht zu Styrum anzuweißen, die wegen den in der Unterherrschaft Broich in Anspruch genohmene, zum Reichslehen Styrum gehörig seyn sollenden Stücken anzustellende Klage bei den ordentlichen Gerichten anzubringen und auszuführen, sohin sich keine praejudizirliche Eingriefe in die Territorial-Gerichtsbarkeit zu er{3v}lauben, übrigens aber in diesem geeigneten Weege des höchsten kaiserlichen Auftrages sich mit möglichster Genauigkeit zu entledigen zu suchen; von welcher Entschließung dann auch dem bergischen Hofrath Nachricht ertheilet werden müste.

Nach Antrag genehmiget.

Der als »Schauerfreytag« bekannte Bittgang um die Saatfelder ist zu den erlaubten Kreuzgängen zu zählen. Als Datum wird der Pfingstmontag vorgeschrieben.

5. Herr Geheimer Referendar von Branca legte einen Bericht des geistlichen Raths vor, welchen derselbe von seiner Pflicht aufgerufen, wegen den verbottenen Kreuzgängen vorzüglich dem Bittgange um die Saatfelder, der unter dem Nahmen Schauerfreytag bekant erstattet, und stellte den Antrag: hierauf zu verordnen, daß dieser Bittgang unter diejenige allgemeinen Kreuzgänge zu zählen seye, welche an gebottenen Festttagen ohne Stöhrung des pfärrlichen Gottesdienstes noch ferner statt hätten, Seine churfürstliche Durchlaucht aber zu Vermeidung aller Irrungen den befragten Bittgang im ganzen Lande auf den Pfingst-Montag verleget wißen wollten.

Diese Verordnung wäre daher durch die General-Landes Direction auf die gewöhnliche Art kund machen209, zugleich aber dem geistlichen Rath und der Regierung Straubingen, Nachricht hievon ertheilen zu laßen.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

Allodialisierung von Ritterlehen

Aufgrund vieler damit einhergehender Schwierigkeiten soll die Allodialisierung der Ritterlehen nur in bestimmten Fällen betrieben werden. Zur Beurteilung der übrigen Fälle ist ein Kataster zu erstellen.

{4r} 6. In einem schriftlichen Vortrage, den Herr geheimer Rath von Zentner über die beßere Benuzung der Ritterlehen Concurrenz durch einen verhältnüß-mäßigen jährlichen Canon und Eigenmachung der Beutellehen verfaßet und abgeleßen, führte derselbe an, welcher Auftrag deswegen dem obersten Lehen Hof durch das Rescript vom 30. Novbr. v. J. ertheilet worden und welches Gutachten der verstorbene Oberstlehen Commißär Frhr. von Aretin210 über die darin enthaltene Punckten an den Oberst Lehen Probst abgegeben und von diesem mit seinem Bericht zur höchsten Stelle übermachet worden.

Herr von Zentner liefferte einen Auszug dieses Gutachtens und zeigte aus dieser actenmäßigen Darstellung, welche beynahe unüberwindliche Schwierigkeiten mit der Errichtung eines förmlichen Catasters, ohne welchen eine Veränderung der Ritterlehenpferde in einen jährlichen Canonem nicht vorgenohmen werden kann, verbunden sind, und welche Hindernüße sich aufthürmen werden, wenn man diese Veränderung vornehmen würde, ohne den Vortheil der Vasallen mitzubeförderen.

Nach diesem Gesichtspunckte und bey den wichtigen Gründen, die eine allgemeine Allodialisirung der Ritterlehen mißrathen, wogegen auch der Geist des Ansbacher Haußvertrages sich zu erklären scheine211, könne das Ministerial-Département der auswärtigen Geschäfften auf keine weitere Ausdehnung der Eigen{4v}machung der Ritterlehen antragen, als

a. der geringen Ritterlehen die in bloßen einzelnen Lehnstücken Wießen p., Äcker, Waldungen b. in Zehenden bestehen oder c. bey solchen Ritterlehen, die in fremdem Territorio liegen, wo die lehensherrliche Rechte mit den landesherrlichen leicht in Collision kommen und deswegen nie mit Nachdruck ausgeübet werden können, in so ferne nicht andere politische Gründe eintretten, welche auch bey diesen eine Allodialisirung mißrathen.

Um indeßen die übrig bleibende Ritterlehen nicht ganz unbenuzt zu laßen und diejenige so man eigen machen will nach einem richtigen Maaßstaabe anschlagen zu können, und das deswegen nothwendige Cataster herzustellen, so seyen die deshalb schon zweckmäßig abgefaste Mandate zu erneueren und in deßen Folge den Vasallen aufzugeben, in einem Zeitraume von 3 Monathen ihre pflichtmäßige Fassionen nach dem entworffenen Formular um so sicherer einzusenden, als im Unterlaßungsfalle die Herstellung derselben durch eine Local Commission auf ihre Kösten werde bewürket werden und da die schon bereits beschloßene Allodialisirung der Beutellehen auf einem näheren Vortrag des Geheimen Ministerial Finanz-Départements beruhe, so könte demselben der anligende {5r} Conspect über ihre Estimation zu seinem allenfallsigen Gebrauch zugestellet werden.

Sämtliche diese Anträge wurden nach gehaltener Umfrage von dem Staats Rathe genehmiget.

{7r} Der Kurfürst genehmigt den Antrag zu TOP 6 und verfügt die Erneuerung des Befehls an die Tote Hand, kurfürstliche Lehen an »weltliche Hände« zu veräußern.

Aufhebung des Tabakprivilegs des Hofagenten Seligmann

Vortrag Stengel: Kurfürst Max Joseph ist nicht an das Privileg gebunden, mit dem Karl Theodor 1779 die Tabakfabrik des Hofagenten Seligmann begünstigt hatte. Das Privileg ist, da es dem Staatszweck nicht entspricht, für nichtig zu erklären.

7. Über die Frage: in wie weit Seine izt regierende Churfürstliche Durchlaucht an das von höchst dero Regierungs Vorfahrer dem Hofagenten Seeligmann und Cons. für die Tobacks Fabrique zu Laim in der Rheinpfalz ertheilte Privilegium212 gebunden seyen und ob demselben bey deßen Aufhebung eine Entschädigung zustehe, erstattete Herr geheimer Justiz Ref. Freiherr von Stengel nach dem genehmigten Schluße des Geheimen Staats Rathes vom 14. Februar d. J.213 schriftlichen Vortrag214 und äußerte, nach dem Herr geheimer Finanz Ref. Freiherr von Hartmann durch Ableßung seiner hiebey gemachten Bemerkungen215 dargethan hatte, daß das befragte Privilegium überhaupt weder auf den allgemeinen Landeswohlstand der Rheinpfalz noch auf die Staats Caße eine vortheilhafte Würkung hervorgebracht habe, noch hervorbringen konte, wie dieses Privilegium in keiner Rücksicht weder nach seinem Endzweke dem Wohl des Staates, weder nach seiner Bestimmung noch nach seiner Verleyhung eine solche rechtliche Natur an sich trage, um daßelbe als verbindlich für den Regierungs Nachfolger des Verleyers anzusehen, vielmehr {5v} glaube nach den vorliegenden Verhältnüßen und Betrachtungen er Referent, und mit ihme das Geheime Ministerial Justiz-Département, daß Seine Churfürstliche Durchleucht zu Erfüllung der in dem erwehnten Privilegio und deßen Erleuterungen enthaltene Zusaagen in keinem Punckte verbunden, sondern von dem Intereße höchst dero vereinigten Staaten angerufen wären, dieses Privilegium überhaupt als nichtig zu erklären und die Seeligmanische Tabacks Gesellschafft mit anderen Fabricanten deßelben Staats gleichzustellen, worauf auch um so mehr angetragen wurde, als die Seeligmanische Gesellschafft diesfalls eine Entschädigung zu forderen nach den gegen sie sprechenden Gründen nicht berechtiget seye.

Nach Antrag genehmiget216.

Der Geheime Rat des Herzogtums Berg hat Polizeiverfügungen gegen das Tragen gefährlicher Dolche zu erlassen. Eine allgemeine Verordnung soll nicht vorbereitet werden.

8. Herr Geheimer Justiz Ref. Freiherr von Stengel machte auf einen Bericht des bergischen geheimen Rathes wegen Bestraffung des Tragens und Ziehens gefährlicher Dolche den Antrag, die bey sich Führung solch ungewöhnlicher Dolche und anderer ähnlicher Mordinstrumenten durch eine allgemeine Verordnung zu verbieten, und gegen diejenige, so deßen ohngeachtet mit einem solchen Instrumente versehen und keinen vernünftigen Zweck hievon angeben können, angetroffen würden, mit körperlichen Straffen als Civil Arrest und Geldbußen von 5 bis 60 Reichsthalern zu verfahren, zugleich auch den bergischen Geheimen Rathen aufmerksam zu machen, in welcher Maße den Sohlinger Fabriquen die Fabrication solcher Dolche untersaget {6r} und das geeignete verfüget werde oder falls derselbe hiebey erhebliche Anstände fände, dieselbe berichtlich anzuzeigen.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe fand derselbe diesen Gegenstand zu einer allgemeinen Verordnung nicht geeignet, sondern faste den Beschluß, dem bergischen Geheimen Rathen aufzugeben, gegen die Tragung derley Dolche, wenn sie gefährlich werden sollte, die jenige Polizey Verfügungen zu treffen, welche derselbe nach den Localverhältnüßen angemeßen finde.

Fortsetzung des Vortrages über den Rechtsstreit um die Herrschaft Wolnzach zwischen dem Staat einerseits und Anton Freiherr v. Schmid andererseits.

9. Bey Ableßung eines Vortrages, den Herr Geheimer Ref. von Branca über die Ausanthworthung des Guthes Wollnzach an den Herrn von Schmid in dem Staats Rathe erstattete217, bemerkte derselbe, wie es hiebey vorzüglich darauf ankomme, zu bestimmen

1. wie bey Erfüllung der Revisions Erkantnüße vom 2. April 1794 zu Werke gegangen werden solle? Ob der gütliche oder der rechtliche Weeg vorzuziehen seyn dörffte?

2. zu bestimmen, was Herr von Schmid nach dem Vergleiche vom 1796 bereits bezogen, sohin wieder zu restituiren habe?

3. In wie ferne sowohl wegen demjenigen, was Herr v. Schmid nach ausgelöstem Vergleiche zu restituiren, als vermög der Revisions Erkentnüße zu bezahlen schuldig, ein Retentions Recht von dem churfürstlichen Fisco ausgeübet werden könne?

Dem Staats Rathe seye durch mehrere Vorträge die Geschichte der wolln{6v}zachischen Streitsache zu Genüge bekant und deswegen würden nur diejenige Hauptsäze wiederhohlet werden, welche auf die gegenwärtig zu faßende Beschlüße vorzüglichen Einfluß hätten.

Herr von Branca legte diese Hauptsäze vor, schilderte den Gesichtspunckt, nach welchem der Referent der General Landes Direction von Hellersberg (mit deßen Abstimmung das Collegium sich durchaus verstanden) den vorliegenden Gegenstand beurtheilet und sowohl die Folgen der Revisions Sentenz als jene des aufgehobenen Vergleiches untersuchet habe, äüßerte seine Meinung hierüber und machte aus den angeführten überwiegenden Gründen mit dem Generallandes Directions Referenten folgende Anträge:

a: die Forderung des Fisci, welche derselbe sowohl nach der Revisions Erkantnüß vom 2. April 1794 als wegen der Auflößung des Vergleiches von 1796 in Beziehung auf die Abtrettung der Herrschaft Wollnzach an den Anton Freiherrn von Schmid zu stellen habe, solle vorerst bey dem churfürstlichen Hofrath gerichtlich angebracht und b: bis zur gänzlichen Berichtigung oder Ausgleichung dieser Forderungen das Retentions Recht auf Wollnzach behauptet werden; c: solle von der General Landes Direction die genaueste Aufmerksamkeit getragen werden, daß während der noch fortdauernden Staats Administration der Herrschaft {7r} Wollnzach zu keiner weiteren Ersazforderung des Freiherrn von Schmid Anlaß gegeben werde, endlich solle

4. die General Landes Direction vor allem die legale Überzeugung sich verschaffen, daß der Anton Freiherr von Schmid würklich das Eigenthum der Wollnzachischen Forderung allein an sich gebracht habe.

Nach gehaltener Umfrage wurden diese Anträge von dem Staatsrathe genehmiget.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Ergänzung zu TOP 6.

Anmerkungen

206
Vgl. Nr. 39 (Staatsrat vom 12. Mai 1802), TOP 4 sowie Nr. 40 (Staatskonferenz vom 14. Mai 1802), TOP 1.
207
Vgl. die Weisung an Generallandesdirektion bzw. oberpfälzische Landesdirektion vom 22. Mai 1802 das »Steuerwesen betreffend«, RegBl. 1802, Sp. 395 – 398 bzw. ObpfWBl. 1802, S. 214 f.
208
Der Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150, hier Art. 10, S. 143) gebot den Einzug erledigter Lehen und verbot die Wiederverleihung; vgl. das entsprechende Zitat zu Nr. 61 (Staatsrat vom 25. August 1802), TOP 1.
209
VO betr. den »vom Schauerfreytag auf den Pfingstmondtag verlegten Bittgang« vom 21. Mai 1802, RegBl. 1802, Sp. 383f.
210
Aretin war am 29. März 1802 verstorben; vgl. die Todesanzeige mit biographischen Angaben in: RegBl. 1802, Sp. 242.
211
Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150).
212
Siehe oben bei Anm. 53.
213
Irrige Angabe. Tatsächlich erfolgte die Genehmigung in der Staatskonferenz vom 12. Februar 1802 (Nr. 14); vgl. Nr. 13 (Staatsrat vom 10. Februar 1802), TOP 2.
214
Vgl. dazu Stengels undatiertes Gutachten (mit Verweis Kobells auf vorliegenden TOP 7): BayHStA MInn 16038, Nr. 50.
215
Ebd., Nr. 48.
216
Zur Tabakmanufaktur Seligmanns im Kontext der pfalzbayerischen Manufakturpolitik vgl. Slawinger, Manufaktur, S. 289 – 293.
217
Vgl. Nr. 17 (Staatsrat vom 23. Februar 1802), TOP 7.