BayHStA Staatsrat 383 8 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 18. März 1803.

Anwesend: Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Schwerin, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Dem Militärkommandanten zu Neumarkt, Graf von Zedtwiz, wird nicht erlaubt, das dortige Kapuzinerkloster und die damit verbundene Konzession zum Bierbrauen zu erwerben.

{2r} 1. Auf eine Vorstellung des Graffen von Zedtwiz, Obersten und Commandanten in Neumarkt, worin er um eine verhältnüßmäßig leidentliche Bräü Composition bey dem in Neumarkt ersteigen wollenden Capuziner Kloster und Bräü Gerechtigkeit bittet, anbey aber sich {2v} anheischig macht, dem dort garnisonirenden Militär jede Maaß guten und ächten Biers um einen Pfenning wohlfeiler und unter dem Saze abzugeben, äüßerte Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal, wie mehrere Umstände hier eintretten, vorzüglich die Bestimmung des Anspacher Hauß-Vertrages490 über die Verleihung der Bräu-Gerechtigkeiten, dann die persönliche Verhältnüße des Obersten Graffen von Zedtwiz in Neumarkt, welche nicht räthlich schienen, den Graffen von Zedtwiz zum Kaufe des Capuziner Klosters und der damit verbunden werdenden Brau Gerechtigkeit zuzulaßen; Er stelle daher den Antrag, dem Graffen von Zedtwiz den vorhabenden Kauf in keinem Falle zu gestatten, und ihme daher durch die Landes Direction in Amberg die Abweißung auf seine übergebene Vorstellung bedeuten zu laßen.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staats Rathe wurde beschloßen, daß, da die gebettene Composition ohnehin in keinem Falle statt haben kann, und es unschicklich seyn würde, wenn der Graff von Zedtwiz in der Eigenschafft als Militär-Commandant in Neumarkt eine Bräu Gerechtigkeit ausüben wollte, demselben durch die Landes Direction {3r} Amberg auf seine Vorstellung die Abweisung bedeutet werden solle.

Verschiedene Stellenbesetzungen beim Hofgericht.

2. Wegen Besezung der durch Beförderung des Hofgerichts-Rathen Mayer491 erledigten Hofgerichts Rathen Stelle allhier legte Herr Geheimer Justiz Referendaire von Stichaner dem Staats Rathe einen schriftlichen Antrag vor, wodurch das Geheime Ministerial Justiz-Departement nach vernohmenem Gutachten des Hofgerichts-Directorii folgende Vorschläge machte:

Die eröffnete Hofgerichts Rathen Stelle solle dem Accessisten von Schab, und die dadurch frey werdende Accessisten Stelle dem Frhr. von Wefeld übertragen; der Antrag des Hofgerichts-Directorii wegen Vermehrung der Accessisten aus den schon mehrmahl dagegen geäüßerten Gründen nicht genehmiget, und das Gesuch des von Hepp auf fernere Übung und Fortsezung seines Landgerichts Praxis verwießen werden.

Die Anträge des Ministerial Justiz-Departements wegen dem von Schab, Vermehrung der Hofgerichts Accessisten, und dem von Hepp wurden von dem Staats Rathe genehmiget, wegen Besezung der frey werdenden Hofgerichts Accessisten Stelle allhier aber beschloßen, solche dem ge{3v}schickten und mittelloßen Lic. Baumüller zu übertragen, und den Frhr. von Wefeld auf die in Straubingen eröffnete Accessisten Stelle zu beförderen.

Kurfürstliche Entschließung dazu (18. März 1803):

{5r} Bey dem Antrage No 2 verordne ich, daß der Frhr. von Wefeld nach dem Vorschlage {5v} des Justiz-Départements zum Accessisten bey hiesigem Hofgericht, der Lic. Baumüller aber nach Straubingen als Accessist beförderet, auch bey nächster Vacatur auf Anstellung des Accessisten Hölz von dem Justiz Departement Rücksicht genohmen werden solle, die übrige Punckte des Antrages genehmige ich.

Pensionsreglement

Der Staatsrat genehmigt die Verehelichung des quieszierten Regierungsrates von Caspar mit dem Beisatz, daß die »allenfalsige« Witwe nur dann eine Pension erhalten würde, wenn der Ehemann erneut in den Staatsdienst eintritt. Die Verfügung soll fortan als generelle Norm dienen.

3. Herr geheimer Justiz-Referendaire von Stichaner unterrichtete den Staats Rath von den Äüßerungen, welche das Geheime Ministerial Finanz-Département aus Veranlaß der von dem quiescirenden Regierungs-Rathen von Caspar nachgesuchten Heuraths Erlaubnüß über die Pensionirung solcher Wittwen, die sich mit einem in der Quiescenz schon befundenen Individuo verehliget, in einem Communicat abgegeben, und erklärte wie das Geheime Ministerial Justiz Département mit der Meynung des Ministerial Finanz-Departements, »daß dem von Caspar die nachgesuchte Heuraths Erlaubnüß, wie bei dem von Vieregg492 geschehen, nur mit dem Beysaze ertheilet werden solle, daß bey dieser erst nach der Quiescenz erfolgten Verehlichung, in so lange, bis derselbe nach der rescriptsmäßigen Vertröstung vom 5. März 1802 nicht wieder in irgend welch activen Staatsdienste angestellet seyn wird, seine allenfallsige Wittwe auf eine Staatspension keinen Anspruch machen könne«: – sich vollkommen vereinige, und dem Staats Rathe überlaße, ob nicht diese Meynung des Ministerial Finanz Départements als Grund{4r}saz für alle ähnliche Fälle angenohmen, sohin den einschlagenden Departements und Stellen zur Nachachtung eröffnet werden wolle.

Der Staats Rath genehmigte die Meynung des Ministerial Finanz und Justiz Departements als Grundsaz für alle ähnliche Fälle, und beschloß solche den einschlagenden Ministerial Departements und den drey Landes Directionen, wegen dem niederen Personale, zur Nachachtung in vorkommenden Fällen bekant zu machen, ohne jedoch dieselbe öffentlich ausschreiben zu laßen493.

Der Staatsrat folgt einem Antrag des Geistlichen Ministerialdepartements. Danach soll von allen Vermächtnissen, die zu einem Viertel für den Armenfond bestimmt sind, ein weiteres Viertel für den Land- und Bürgerschulfond abgezogen werden.

4. Herr Geheimer Referendaire von Branca äüßerte in einem schriftlichen Vortrage, wie das geistliche Ministerial Departement bey Gelegenheit eines über das Meßen Legat des Pfarrers Dallinger zu Kirchberg erstatteten Administrations Berichtes die Bemerkung gemacht habe, daß zu bloßen Meß Stipendien oft noch sehr beträchtliche Summen vermacht werden; diese Bemerkung habe bey demselben den Wunsch hervorgebracht, diese Vermächtnüße, welchen durch die quarta pauperum keine für Bildungs- und Wohlthätigkeit Anstallt wohlthätige Richtung gegeben werde, auf eine legale Art dem wahren Zweke näher zu bringen, und aus diesen und anderen Gründen, die {4v} in dem Vortrage umständlich ausgeführet werden, sehe das geistliche Ministerial Département sich veranlaßet, dem Staats Rathe folgenden Antrag vorzulegen: »durch eine allgemeine Verordnung seye zu bestimmen: daß von allen Vermächtnüßen, bey denen eine quarta pauperum statt habe, auch eine gleiche quarta für den Land (und Bürger) Schulfond unter den nemlichen Bedingungen abgezogen und den Testaments Executoren und Obrigkeiten in dieser Hinsicht gegen den Schulfond die nemliche Verbindlichkeit auferleget werden solle, welche ihnen das bürgerliche Gesezbuch P. 3 Cap. 2 § 18 dann die in vorjährigem Regierungs Blatte XXXIV. Stück erneuerte Verordnung gegen die Armen Casse überträgt«494.

Dieser Antrag wurde von dem Staats Rathe genehmiget495.

Errichtung eines astronomischen Observatoriums in einem Gebäudeteil der Militärakademie.

5. Herr Geheimer Finanz-Referendaire von Schenck laß in dem Staats Rathe den Bericht und die Bemerkungen ab, welche sowohl die zur Direction des topographischen Bureau gnädigst verordnete Commission, als der Professor Schiegg über die Errichtung eines astronomischen Observatorii auf dem Thurme, der an dem westlichen Ecke der Militär Academie stehet, dann die hiezu {5r} nöthige Summe zu Bau-Veränderungen und Anschaffung der nöthigen Apparaten zur höchsten Stelle abgegeben.

Herr von Schenck äüßerte, wie die hiezu erfordert werdende Summe von 2.000 fl. im Verhältnüß des dadurch bezweket werdenden Nuzens nicht zu hoch seye und nach seiner Meynung der Ausführung des Vorschlages zu Errichtung eines Observatorii auf dem angezeigten Thurme kein Hindernüß entgegen stehe, indeme die Unterbringung der Bedienten der Militär Academie, die einen Theil dieses Thurmes bewohnen, wenn solche auch nicht, nach der Erinnerung des Herrn von Branca, in dem ehemahligen Backhäüßel der Carmeliten zu bewerkstelligen wäre, doch einverständlich mit dem Commandanten der Militär Academie wird verfüget werden können.

Der Antrag des Herrn Geheimen Finanz Referendärs von Schenck wurde von dem Staats Rathe genehmiget.

Vorlage der »Entschließungen und Anträge« beim Kurfürsten und Genehmigung mit Zusatz zu TOP 2.

Anmerkungen

490
Der Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 bestimmte: »Die Bräugerechtigkeit wird künftig nur an [B]ürgerliche [p]olizeyordnungsmäßig verliehen« (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150, hier S. 148, Art. 30 d).
491
Mit kfstl. Entschließung vom 24. Februar 1803 wurde Carl Christian Mayer »in Rücksicht seiner erprobten Rechtskenntnisse, seines Fleißes, und sonstigen guten Verhaltens […] zum Mitglied der für die schwäbischen Vorlande angeordneten obersten Justizstelle in Ulm« ernannt (RegBl. 1803, Sp. 138).
492
Das Gesuch des Landrichters zu Friedberg von Vieregg, seine Eheschließung zu genehmigen, hatte am 31. Januar 1803 zu einem Grundsatzbeschluß des Finanzdepartements geführt. Danach war »der Staat […] es sich selbst schuldig, den Wittwen der Staatsdiener Pensionen zu versprechen und zu ertheilen, und zwar so lange als das Staatsaerarium nicht imstande ist, solche ergiebige Besoldungen zu geben, woraus der Staatsdiener, ohne sich an seinem nothwendigsten Lebensbedürfniß einen Abbruch thun zu müssen, für seine Wittwe und Kinder etwas zurücklegen könne« (BayHStA MF 56447 Nr. 3; im Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 73, S. 392 f., Zitat S. 392).
493
Zu vorliegendem Fall vgl. BayHStA MF 56447 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6½, Nr. 7.
494
Die VO vom 11. August 1802 betr. die »Vermächtnisse zu Gunsten der Armen« (RegBl. 1802, Sp. 601 – 603) erneuerte unter Zitierung der »Bettelordnung der Haupt- und Residenzstadt München« vom 2. Januar 1748 (MGS Bd. 2, Nr. V.4, S. 721 – 726) eine Vorschrift über die Verwendung von Vermächtnissen zugunsten der Armen. Weder eine »Obrigkeit, oder Testaments-Exekutor, vielweniger die Erbens selbst« sollten die »zu Favor der Armen überhaupt gemachte Fundationes oder Vermächtnissen eigenmächtiger Weise verwenden, und ad Executionem bringen, sondern solche der Deputation [»in deren Stelle dermal die Armeninstituts-Kommißion eingetretten ist«, so die Erläuterung im Regierungsblatt, Sp. 602] überlassen« (MGS Bd. 2, Nr. V.4, S. 721 – 726, hier Art. 17, S. 725). Entsprechend verordnete der in der VO ebenfalls zitierte Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, der »Executor« des Testaments solle Legate zugunsten der Armen »nicht nach eigenen Belieben vertheilen, sondern vielmehr an Orten, wo offentliche Armen-Cassen angeordnet seynd, fleißig dahin lieferen« (CMBC Tl. III Kap. 2 § 18 Satz 11, S. 42).
495
VO betr. die »Quarta von den milden Vermächtnissen für den teutschen Schulfond« vom 6. Mai 1803, RegBl. 1803, Sp. 298.