BayHStA Staatsrat 5 4 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

{1r} [MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen der Staatsratssitzungen vom 11. und 18. Mai und vom 1. Juni 1803 »mit einigen auf den Protocollen bemerkten Änderungen« nach Vorlage durch Montgelas.

Personal des Hofgerichts in Schwaben

Nähere Bestimmungen zur Personalausstattung des Hofgerichts in den neugewonnenen schwäbischen Territorien.

2. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas äüßerte sich in einem schriftlichen Vortrage über die Organnisation des Hofgerichts in den schwäbischen {1v} schwäbischen [!] Entschädigungs Landen, und stellte nach Beanthwortung der Fragen A. wie der Geschäffts Creiß und Geschäffts Gang, dann B der Personal Stand des Collegiums in Berathung gezogen werden könte, folgende Grundsäze auf:

Alles, was in Rücksicht der Hofgerichte in Francken verordnet worden, auf Schwaben überzutragen und daher daßelbe inzwischen auf die Hofraths Ordnung von dem Jahre 1779668 und für die Einführung der baierischen Prozeß Ordnung vom 1. Jänner des kommenden Jahrs 1804 anzuweißen669; für das Schwäbische Hofgericht den Ort Memmingen zu bestimmen, und für solches einen Hofrichter, einen Director, 7 Räthe, 2 Secretarien, 2 Registratoren, 1 Expeditor, 4 Canzlisten, einen Rathdiener und 2 Bothen anzuordnen.

Zum Hofrichter schlage das Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfften den dermahligen Vice Praesidenten zu Straubingen Frhr. von Griesenboeck vor, zum Director den ersten Canzler in Straubingen Jung670, zu den sieben Rathsstellen die Frhr. von Schleich, Huber, von Seuter, falls es nicht der nemliche seyn sollte, der bereits zur provisorischen Cammer nach Kempten versezet, worüber das Schwäbische General-Commissariat zu vernehmen, Weber, Weininger, Faulhaber und Kieulen.

Die Canzley Personen sollen von dem General Commissariat aus den verschiedenen {2r} Stifts, Reichs und Creiß Canzley Individuen, welche schon besoldet, auszuwählen und zur Genehmigung einzusenden; unter diesen den schon besoldeten Joseph Erz einsweilen anzustellen.

Der Rathdiener, deßen Besoldung671 mit jener eines Canzlisten gleich zu stellen, wäre nach Benehmen mit dem Ministerialfinanz Département durch ein taugliches Subject zu bestellen, wegen den Botten solle es bey dem Antrage bleiben, sie aus dem Hofdiener Personale zu entnehmen.

Als Praesident der obersten Justizstelle in Ulm bringe das Ministerial-Département der auswärtigen Geschäfften den bisherigen Hofgerichts Praesidenten in Straubingen Frhr. von Frauenberg in Vorschlag672 und trage an, deßen Stelle durch den Frhr. von Reichling besezen zu laßen.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben sämtlichen diesen Anträgen die höchste Genehmigung mit dem Vorbehalt ertheilet, daß der Frhr. von Reichlin [!] als ritterschaftliches Mitglied vor Antrettung der churfürstlichen Dienste den gewöhnlichen Revers ausstelle.

Der Kurfürst bestätigt die vom Hofgericht Straubing gegen Caspar Brandhuber verhängte Todesstrafe.

[MJ] 3. In einem schriftlichen Vortrage wurden die Verbrechen angeführet, deren sich Caspar Brandhuber 39 Jahre alt von Redlhub der Hofmarch Weichshofen gebürtig schuldig gemacht und weswegen er nach geschloßenem Criminal Proces durch das Hofgericht Straubingen per majora verurtheilet worden, durch den Strang {2v} das Leben zu verliehren.

Von dem Ministerial Justiz Département wurde bemerket, wie es bey Beurtheilung dieser Untersuchung vorzüglich auf den Begrief ankomme, denn man mit dem Raube verbinde, und daß nach dem Urtheile des Bannrichters es noch einem Bedenken unterliege, ob die gesezliche Straffe des Raubes hier eintretten könne.

In so ferne es daher hiebey blos darauf ankomme, mehrere gemeine auch qualificirte Diebstähle zu bestraffen, so hätten Seine Churfürstliche Durchleucht selbst bisher in den vorgekommenen Fällen die Todes Straffe nicht allenthalben eintretten laßen; Es werde daher von der churfürstlichen höchsten Entschließung abhangen, wie weit die ordentliche Straffe hier vollzogen werden solle.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen an dem, durch die Majora des Hofgerichts Straubingen gefällten Urtheile nichts abänderen.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

668
Hofratsordnung vom 16. August 1779, MGS Bd. 1, Nr. I.125, S. 158 – 178 (auch bei Döllinger, Sammlung Bd. 18, S. 36 – 59).
669
Vgl. die VO betr. die »Einführung der baierischen Gerichtsordnung« in Schwaben vom 2. Januar 1804, RegBl. Schwaben 1804, Sp. 8 – 10.
670
Zu den Beförderungen Griesenboecks und Jungs vgl. RegBl. 1803, Sp. 370 (12. Juni 1803).
671
Zur Besoldung des Personals des Hofgerichts vgl. die »Bekanntmachung« betr. das »Besoldungs-Schema der Provinz Schwaben«, RegBl. Schwaben 1804, Sp. 1110 – 1112, hier Sp. 1112.
672
Bekanntmachung: RegBl. 1803, Sp. 370 (12. Juni 1803).