BayHStA Staatsrat 383 9 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 17. November 1803.

Anwesend: Montgelas, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Teilnahme der Religiosen am Privatrechtsverkehr

Vortrag Branca: Die Mönche und Nonnen aus aufgelösten Klöstern werden unter bestimmten Bedingungen für erwerbs- und erbfähig erklärt.

{2r} 1. Über die Erwerbsfähigkeit der Mönche und Nonnen aus den aufgelösten Manns- und mit bischöflicher Einwilligung von der Klaußur befreiten Weibsklöster erstattete Herr Geheimer Referendaire von Branca schriftlichen Vortrag, worin derselbe nach Anführung des Herkommens, welches bisher nach den canonischen Sazungen, den Ordens Regeln und den Landesgesezen gegen die Mönche und Nonnen in Bezug auf den Erwerb eines Eigenthums beobachtet worden, die Nothwendigkeit vorstellte, nach den Fortschritten der Cultur des menschlichen Geistes, und nach den von der Regierung gegen die Klöster getroffenen Verfügungen, auch die bestehende Bestim{2v}mungen wegen der Eigenthums und Erbs Ohnfähigkeit der Religiosen anzugreifen und sie den Verhältnüßen derselben anpaßender zu machen.

Herr von Branca erwehnte eines Auftrages, der dem Geistlichen Ministerial Departement von dem Staats Rathe zugekommen, über die Aufhebung dieser bis izt bestandenen Verordnungen sich in gutachtlichem Vortrage zu äüsern784, und führte die Meynungen an, welche der ehemahlig geistliche Rath und die baierische Landes Direction über den vorliegenden Gegenstand abgegeben, dann welchen Gesichtspunckt leztere Stelle angenohmen, um die Bitte der Nonne des aufgehobenen Klosters der Riedler Carolina Ruautt von dem Gelübde der Armuth ohne Erhohlung der päbstlichen Dispensation frey gesprochen zu werden, zu beurtheilen; Herr von Branca zeigte, wie dieser Gesichtspunckt der hiesigen Landes Direction weder der einzige noch der wichtigste seye, auf welche es bey der vorliegenden Untersuchung ankomme, vielmehr dürften folgende Fragen zu beanthworthen seyn, wenn dieser Gegenstand erschöpfend behandlet werden solle:

1. Kann der Landesfürst über das Gelübde der Armuth oder über die Eigenthumsfähigkeit der Religiosen Verfügungen treffen und Verordnungen erlaßen?

2. Welche Rechte gebühren den weltlichen Erben aus den von den Religiosen bey dem Profeß geleisteten Verzichten, und in wie ferne kann der Landesfürst die Eigenthums Rechte der saecularisirten Religiosen dagegen geltend machen? Und sollen die Religiosen zu allen Wirkungen des Eigenthums und zu allen Erwerbungs Titeln befähiget werden?

3. Solle ein Unterschied zwischen den Glieder der begüterten Orden und der Bettel{3r}mönche gemacht werden?

4. In wie weit sollen die Wirkungen der Amortizations Geseze785 noch bestehen?

5. Von welchem Zeitpunckte an solle sich die Wirkung der Eigenthums Fähigkeit der Ordensleuthe äüßeren? und mit welchen Bedingungen dürfte diese zu ertheilen seyn, damit der dem Staate zur Entschädigung überwießene Kloster Fond nicht zu sehr leide;

6. welche Entscheidungen sind in den vorliegenden einzelnen Fällen zu erlaßen.

Nach ausführlich und gründlicher Beantworthung dieser Fragen machte Herr Geheimer Referendaire von Branca im Nahmen des geistlichen Ministerial Départements folgende Anträge: a: alle Religiosen ohne Unterschied der Orden, der Würden oder des Geschlechtes wären für Eigenthums und erbfähig zu erklären; jedoch b: nur von dem Zeitpunkte an, wo die Auflößung ihrer Gemeinden geschehen, oder wo einzelne Glieder mit landesherrlicher Bewilligung austretten, und c: bey den Nonnen nur nach vorläufig erhaltener bischöflicher Bewilligung zu Aufhebung der Clausur, d: die Erbsfähigkeit solle sowohl auf testabilitatem activam et passivam sich erstrecken, als auch die Successionem ab intestato einschließen und auf alle bey der Publication der Verordnung noch nicht angetrettenen Erbschafften, doch mit Einrechnung desjenigen Antheils, welchen der Religios in das Kloster eingebracht hat, ihre Würkung äüßeren; e: die Amortizations Geseze sollen von den weltlichen Erben gegen die Religiosen bey den Verhandlungen über solche Erbschaften nicht mehr angeführet werden können, f: an obigen Rechten sollen jene Religiosen, welche noch in den Klöster oder sogenanten Central Conventen verbleiben, nicht theil{3v}nehmen können.

Nach gehaltener Umfrage genehmigte der Staats Rath die Anträge des geistlichen Ministerial Departements mit dem Zusaze, daß dem darnach gefast werdenden Rescripts Entwurfe eine vorsichtig gesezte Claußel beygefüget werde, wodurch alle Rechte auf die für die Stifter und Klöster gemachte Substitutionen, die älter als die bis izt bestandene Amortizations Geseze sind, vorbehalten werden786.

Eine Bestimmung der Gerichtsordnung bestätigend wird festgelegt, daß jedes Hofgericht, das im Gerichtssprengel des anderen Hofgerichts Verhandlungen durchführt, dieses zur Amtshilfe heranziehen muß.

2. Herr Geheimer Justiz Referendaire von Stichaner legte dem Staats Rathe mehrere Fälle, die Inventur auf den gräfflich Perusaischen Güther, die gräfflich Koenigsfeldische Concurs Sache, die von Schmidische Verlaßenschaffts Sache, und die Inventur auf den gräfflich Tattenbachische Güther vor, worin von den einschlagenden Justiz Stellen gegen den bestehenden allgemeinen Gerichts Praxi und die Bestimmung der baierischen Gerichts Ordnung, daß ein Gericht, welches in dem Sprengel des anderen gerichtliche Verhandlungen vorzunehmen hat, das andere Gericht requiriren müße, gehandlet worden, und von dem Revisorio Entscheidungen vorliegen.

Herr von Stichaner bemerkte, wie aus den Revisions Erkantnüßen erhelle, daß daßelbe mit sich selbst nicht einig seye und diesen Gegenstand auf verschiedene Arten, aber allezeit zum Vortheile des hiesigen Hofgerichts entscheide; da aber die beide Hofgerichte ganz von einander getrent und in keinem untergeordneten Verhältnüße gegen einander mehr stehen, so finde er nöthig, eine allgemeine Regel darüber bestehen zu laßen oder festzusezen, nach welcher sich beyde Hofgerichte zu achten hätten und welche auch die Oberste Justiz Stelle nicht überschreiten dörffte;

Die allgemein festzusezende Regel wäre, daß jedes Hofgericht, welches in dem {4r} Gerichtssprengel des anderen gerichtliche Verhandlungen vorzunehmen habe, das andere in Subsidium Juris requiriren müße und solche nicht selbst vornehmen könne, diese gesezliche Verordnung oder Leuteration solle auch auf alle anhängige Sachen bey den Justizstellen sich beziehen, und gleich in Ausübung gebracht werden.

Nur die Streitsache des Graffen von Koenigsfeld verdiene noch eine besondere Betrachtung und faße drey Beschwehrde Punckte des Hofgerichts Straubingen in sich: 1. daß das hiesige Hofgericht eine Commission in den Sprengel des Hofgerichts Straubingen zur Execution abordnen wolle welches ersterem selbst in dem Falle nicht zukomme, wenn deßen Jurisdiction auch würklich gegründet wäre; 2. weil das hiesige Hofgericht in dieser Sache eine Jurisdiction sich anmaße und 3. weil endlich das hiesige Hofgericht auch die Civilstandsklage des von Rüdt ex connexione causae an sich ziehen wolle.

Das Ministerial Justiz Departement obschon es dafür halte daß die drey Beschwehrden des Hofgerichts Straubingen vollkommen gegründet sind und sohin die ganze Streitsache zwischen dem Graffen von Koenigsfeld, von Rüdt und Pronath an das Hofgericht Straubingen zu verweißen wäre, trage dennoch an, über das in der Hauptsache eintrettende Forum und wieferne auch die Einstandsklage ex capite connex. Causae von dem ordentlichen Richter abgezogen werden könne und solle, keine Entscheidung zu ertheilen, sondern diese der obersten Justiz Stelle zu überlaßen; dagegen aber fest darauf zu bestehen, daß das hiesige Hofgericht die Execution zu Ofenberg nicht durch eigene Commissarien vornehmen könne, sondern das Hofgericht Straubingen requiriren müße.

Sämtlich diese Anträge des Ministerial Justiz {4v} Departements wurden von dem Staats Rathe genehmiget.

Bestellung eines Austrägalgerichts wegen einer aus dem Jahr 1588 herrührenden Streitsache zwischen Pfalz-Sulzbach und Mecklenburg.

3. Herr geheimer Justiz Referendaire von Stichaner unterrichtete den Staats Rath durch schriftlichen Vortrag von einer Forderung Pfalz Sulzbachs an das Haus Meklenburg, welche von der Heuraths Verschreibung des Herzog Ulrich von Meklenburg und M. A. Herzogin von Stettin Pommern de anno 1588 herrühret787, auf einem Vertrage von 1654 ruhe, in der Haupt Summe 7.500 fl. nebst der seit dem Vertrage verfallenen Zinsen betrage, und in dem Jahre 1722 bey dem kaiserlichen Reichshofrath eingeklagt worden, weil von seiten Meklenburgs keine Zahlung erfolget.

In dem Jahre 1778 seye von dem Reichshofrath ein Rescriptum cum clausula an den Herrn Herzog von Meklenburg Schwerin erfolget, den impetrantischen Theil klagloß zu stellen oder die Einwendungen einzubringen; auf die dagegen eingewendete exceptionem fori austraegalis wäre den 20. Jänner erkant worden: daß Kläger von dem Reichshofrathe ab, und gehörigen Orts, also an die Austraegal Instanz, verwießen seye.

Nach der Cammer Gerichts Ordnung788, und nachdeme mit dem Hauße Meklenburg keine conventionelle Austräge existiren, wäre nach Antrag der Allodial Commission das Anschreiben nun an Meklenburg zu erlaßen und das Begehren zu stellen, daß von demselben vier Churfürsten, Fürsten oder Fürstenmäßige zur Auswahl eines Austrägal Richters in Zeit von vier Wochen benennet und angezeiget werden wollen.

Nach Antrag genehmiget.

Der vormalige Landrichter zu Reichertshofen Franz Augustin Schaffberger wird nicht in Neuburg als Stadtkommissär eingesetzt, sondern in den Ruhestand versetzt, da er die Qualifikation für ein Justizamt nicht besitzt.

4. In Folge des von dem Staats Rathe wegen Wieder Anstellung des churfürstlichen Landrichters zu Reichertshofen Schaffberger unterm 13. April d. J. gefasten Beschlußes789, daß deßen Anstellung in so lange ausgesezet bleiben {5r} solle, bis die Bettschardische Untersuchungs Acten von dem hiesigen Hofgerichte abgeforderet und vorgeleget seyn würden, um daraus ersehen zu können, in wie weit derselbe in der Bettschartischen Untersuchung betheiliget ware? erstattete Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal schrifftlichen Vortrag über die dem tit. Schafberger nach diesen Acten zu Last gelegten Theilnahme an den von Bettschartt erhobenen Bestechungen und Dienstverkäüfen, und suchte darin durch mehrere angeführte Nebenumstände den tit. Schaffberger zu entschuldigen und zu zeigen, daß er einer Anstellung würdig seye790.

Frhr. von Löwenthal äußerte, wie er glaube, daß tit. Schafberger als Stadt Commissär zu Neuburg an die Stelle des zur Pension begutachteten neuburgischen Stadtvogts Joseph Streidl angestellet und so der unnüze Stadt Vogt nach dem neuen Organnisations Plane in den Stadt Commissair umgeformet werden dürfte. In dieser Stelle würde der Schafberger unter der Aufsicht der Landes Direction und des Hofgerichts zu Neuburg dem Staate noch lange und nüzliche Dienste leisten können, er habe dabey keinen Anlaß zur Beschwehrde, die Staats Caße keine neue Ausgaabe, und dem alten Stadtvogt Streidl könne von der Stadtvogtey die Pension ausgemittelt werden.

Frhr. von Löwenthal bemerkte, wie das Geheime Ministerial Justiz Departement mit diesem Vorschlage sich nicht vereiniget, sondern weil zu Justiz Ämter ganz tadelfreye Subjecte gewählt werden sollen, beschloßen habe, den tit. Schafberger dem Geheimen Ministerial Finanz Département zur Anstellung zu überlaßen.

Nach gehaltener Umfrage wurde von dem Staats Rathe beschloßen, bey den vorliegenden Umständen den tit. Schafberger ganz zu quiesciren.

Gleichstellung jüdischer »Fornicanten« im Herzogtum Sulzbach mit den übrigen Delinquenten nach dem Vorbild der Strafen in der Oberpfalz.

5. Aus Veranlaß eines Fornications Falles zwischen zwey jüdischen Subjecten dem {5v} Feistl Plock und einer Judentochter Sara Daniel unterrichtete Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal von der in dem Herzogthume Sulzbach noch bestehenden Observanz, derley jüdische Fornicanten mit doppelter Geldbuße und Gerichtsgebühren zu bestraffen, und äüßerte, wie sowohl die oberpfälzische Landes Direction als auch das dortige Hofgericht in ihren erstatteten Berichten den damit verbundenen Unfug anschaulich gemacht und angetragen habe, auf dem alten Vorurtheile nicht länger mehr zu bestehen.

Das Geheime Ministerial Justiz Departement vereinige sich mit diesem Vorschlage und trage an, diese unvernünftige Observanz abzuschafen, die einfache Geldstraffe und Gerichts Gebühren wie in der Oberen Pfalz, wo die Juden ebenfalls an einigen Orten toleriret werden, anzuordnen, und bey eintrettenden Ehen das nehmliche vorzuschreiben, was der Staats Rath auf einen früheren Vortrag in favorem matrimonii genehmiget habe791.

Nach Antrag genehmiget.

6. Krenner setzt seinen Vortrag »wegen den Regensburger Differenzen fort«792. Aufhebung der Sitzung »wegen vorgerückter Mittagszeit«. Vorlage der »Entschließungen und Anträge« beim Kurfürsten und Genehmigung.

Anmerkungen

784
Vgl. Nr. 101 (Staatsrat vom 20. April 1803), TOP 5.
785
Zum Amortisationsrecht vgl. oben Anm. 325 (zu Nr. 66, Staatsrat vom 29. September 1802, TOP 4).
786
Die auf den Beschluß des Staatsrats zurückgehende Verordnung betr. die »Eigenthums- und Erbsfähigkeit der Religiosen« vom 17. November 1803 wurde dreifach motiviert: Erstens durch mehrere bereits erlassene Verordnungen »in Beziehung auf das Mönchswesen«, zweitens durch die Umwälzungen infolge des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803, schließlich mit der Verpflichtung des Landesherrn, »jene Ordensleute, welche unter diesen Umständen ihre Klöster bereits verlassen haben, oder noch zu verlassen wünschen, nicht allein der bürgerlichen Gesellschaft unschädlich zu machen, sondern ihnen auch die Mittel zu erleichtern, wodurch sie wieder thätige und nüzliche Glieder derselben werden können« (RegBl. 1803, Sp. 997 – 1000, Zitate Sp. 997).
787
Ulrich III. Herzog von Mecklenburg-Güstrow (1527 – 1603) heiratete am 9. Dezember 1588 in zweiter Ehe Maria Anna Herzogin von Pommern (1554 – 1626). Vgl. Sellmer, Art. ›Ulrich III‹.
788
Vgl. Reichskammergerichtsordnung 1555, Tl. 2, Tit. II §§ 1 – 3, zum Austragsverfahren zwischen Kurfürsten, Fürsten und Fürstmäßigen. Druck: Laufs (Hg.), Reichskammergerichtsordnung, S. 168 f.
789
Nr. 100 (Staatsrat vom 13. April 1803), TOP [2].
790
Carl Theodor Graf von Bettschardt (1754 – 1820), zuletzt u.a oberster Lehenspropst Kurbayerns, war 1793 aufgrund zahlreicher Dienstvergehen seiner Ämter enthoben und zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden. Vgl. Gigl, Zentralbehörden, S. 101 f.; Protokolle Bd. 1 Nr. 5, S. 75 (Staatskonferenz vom 20. April 1799), TOP 10; Nr. 9, S. 86 (Staatskonferenz vom 9. Mai 1799), TOP 10; Nr. 17, S. 106 (Staatskonferenz vom 15. Juni 1799), TOP 13.
791
Nr. 37 (Staatsrat vom 5. Mai 1802), TOP 8.
792
Nr. 124 (Staatsrat vom 21. September 1803), TOP 5.