BayHStA Staatsrat 382 17 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 20. März 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf die Anträge des Staatsrats vom 10. März 1802 mit.

Versetzung des Geometers Lottner auf eine Stelle als Revierförster in der Oberpfalz gegen den Antrag des Topographischen Büros, ihn im Dienst zu belassen.

2. Herr geheimer Finanz-Referendär von Schenk zeigte dem Staatsrathe an, daß die Direction des Bureau topographique in einem erstatteten Bericht die Bitte gestellet, den zum Revierförster zu {1v} Goldberg in der Obernpfalz ernannten Geometer Lottner, der diese Beförderung allerdings verdiene, wegen seiner Brauchbarkeit, und weil er zum Chef einer Section bestimmet, noch das laufende Jahr bei dem Bureau topographique zu belassen.

Herr von Schenk äuserte hierauf, daß der Respicient in Forstsachen bei dem Ministerial Finanzdepartement Herr geheimer Referendär v. Hartmann sich gegen Willfahrung dieser Bitte erklärt habe, weil der dem Lottner übertragene Forst von Wichtigkeit seye, und es dem Bureau topographique leichter seyn werde zu seinen vorübergehenden Arbeiten einen brauchbaren Geometer, als dem Staate auf einen wichtig bleibenden Dienst einen geschickten, Local Kenntnis besitzenden jungen Mann zu finden, und er von Schenk dieser Erklärung vollkommen beitrette, sohin auf Verweigerung der von dem Bureau topographique gestellten Bitte antragen müsse.

Nach hierüber gehaltenen Abstimmungen, wobei Herr geheimer Referendär v. Hartmann seine von dem Herrn von Schenk schon abgegebene Meinung wiederholte und dieser beifügte, daß wenn Lottner nicht auf seine Stelle, deren gute Besetzung wichtig und dringend seye, {2r} sich begeben könne, er als Respicient auf anderweite Vergebung der Stelle antragen müsse, beschloß der Staatsrath: bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf Belassung des Geometer Lottner auf seiner Revierförstersstelle und Verwerfung des von der Direction des Bureau topographique gestellten Ansuchens anzutragen, indem das Beßte des Staatsdienstes im Gegentheile erfodere, diese Stelle mit einem anderen fähigen Subject zu besetzen.

Kurfürstliche Entschließung dazu (20. März 1802):

Der Kurfürst verordnet, {9r} »dass der Geometer Lottner sich ohne weiteres auf die erhaltene Revier-Förster Stelle begeben solle«.

Verschiedene Verfügungen zur Erleichterung der Arbeiten der Geometer des Topographischen Büros.

3. Herr geheimer Finanz-Referendär v. Schenk legte einen weiteren Bericht der Direction des Bureau topographique vor, worin dieselbe bittet, die dem so wichtig als kostspieligen Messungsgeschäfte entgegen stehende Hindernisse zu heben, sohin zu veranlassen, daß:

1.) sie nicht gehindert werde, die benachbarten auswärtigen Territorien wegen Bestimmung erster Standpunkte und Schließung des Dreiecks zu betretten;

2.) das Geschäft der Vermessung im Inn- und Auslande mehr bekannt zu machen, damit die Trigono- und Geometer in ihren Verrichtungen nicht gehemmet werden;

3.) die Ausgaben der Trigono- und Geometers für Fuhren und Verpflegung {2v} auf dem Lande durch die Gerichte gegen Wiederersatz bestritten werden.

Herr von Schenk machte hierauf den Antrag, wegen der 1ten und 2ten von der Direction des Bureau topographique angegebenen Hindernisse das Erforderliche nach dessen Antrag an die General Landesdirection zu erlassen, wegen der 3ten aber den Vorschlag der Direction zu verwerfen, und es bei der im vorigen Jahre getrofenen Verfügung zu belassen.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe genehmigte derselbe die Anträge des geheimen Referendärs von Schenk wegen dem 2. und 3. Vorschlage des Bureau topographique, wegen dem ersteren aber beschloß der Staatsrath der General Landesdirektion in einem modivirten Reskripte zu erkennen zu geben, daß sie um nicht durch specielle Requisitorialien auf den verschiedenen strittigen Territorien der angrenzenden Nachbarn Präjudizien eintretten zu lassen, blos allgemeine Requisitorialien an alle angrenzende auswärtige Regierungen zu erlassen, und darin den Zweck des Bureau topographique zu bemerken, sohin {3r} von ihnen zugesinnen, daß wenn der Fall eintretten sollte, wo ihre Territorien betretten würden, sie hiegegen keine Hindernisse aufstellen mögten.

Auflösung der Salzhandelsgesellschaft

Veröffentlichung des Reskripts über die Auflösung der Salzhandelsgesellschaft im Regierungsblatt.

4. Auf die von dem Administrator der ehemaligen Salzhandlungsgesellschaft Dall’Armi wegen Auflösung dieser Gesellschaft in Druck gegebene Brochure, äuserte Herr geheimer Finanz-Referendär v. Schenk, daß er es wegen verschiedenen, rücksichtlich der vergütet werdenden Interessen darin enthaltenen Stellen zu Belehrung sämtlicher Interessenten nothwendig finde, das wegen Beendigung dieses Gegenstandes erlassene Reskript durch das Regierungsblatt öffentlich bekannt machen zu lassen.

Die Bekanntmachung dieses Reskripts durch das Regierungsblatt wurde genehmigt128.

Staatsetat des Jahres 1802

Vortrag Krenners über die Staatsfinanzen im Jahr 1802. Es ergibt sich ein Defizit von 3,16 Millionen Gulden. Der Finanzreferendär trägt an, das Defizit keineswegs durch neue Anleihen auszugleichen, sondern einerseits die Einnahmen zu erhöhen, vor allem aber Einsparungen, in erster Linie am Militäretat, vorzunehmen. Der Staatsrat folgt dem Antrag; der Kurfürst setzt seine Entschließung vorläufig aus.

5. Zu Befolgung des von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht wegen Herstellung eines umständlichen Budjets für das Jahr 1802 unterm 20. Februar d. J. gefaßten Konferenzschlußes129, legte Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner im Namen des Ministerial Finanzdepartements die sämtlichen Staats-Einnahmen und Ausgaben für das laufende {3v} Jahr mit allen seinen Unter-Abtheilungen vor, und las den Vortrag ab, so er über die Lage des Staates, und die sich zeigenden Mittel zu Deckung des sich herauswerfenden Deficits gefertiget130.

Die Resultate hievon sind folgende:

Die Staats-Einnahmen bestünden aus 3 Rubriquen:

I. allgemeine Staatsauflagen 3.689.627

II. besondere Renten untzbarer [!] Rechte 732.925

III. Ertrag der liegenden Staatsgüter 1.345.160

ergeben sohin in diesem Jahre 5.767.712

Die Staats-Ausgaben bestünden aus 4 Rubriquen:

I. Hof-Etat.

A. Unterhalt und Hofhaltung des Landesfürsten 1.169.244

B. fürstliche Wittwensitze und Appanagen 254.363

C. Hofstaat verstorbener Fürstenspersonen 22.159

Summa Hof-Etat 1.445.766

II. Civil-Etat.

A. Etat des Staatsdienstes in auswärtigen Angelegenheiten:

Besoldungen 236.400

Pensionen 24.798 } 273.114

Ausgabe 11.916.

Latus per se {4r} translatus 273.114

B. Etat der Finanz- und Staats-Polizei-Verwaltung:

Besoldungen 372.027

Pensionen u. Gnadengelder 346.507

Ausgaben 593.540

baierische landschaftliche Erforderniß 211.394

[Summe:] 152.3448

C. Etat der Justiz-Administration:

Besoldungen 247.542

Pensionen 89.991

Ausgaben 14.8026.

[Summe:] 485.559

D. Etat des Kirchenwesens, der Bildungs-Anstalten, milden Stiftungen und Allmosen:

Besoldungen 44.646

Pensionen 1.563 } 202.870

Ausgaben 156.661

[Summe:] 202.870

Summa Civil Etat 2.484.991

III. Militair-Etat:

Ordinarium 2.320.000

Extraordinaire Schulden 857.888

[Summe:] 3.177.888

IV. Schulden Etat

Respee. Zinsen und Fristenzahlungen im Jahre 1802 1.824.594

belaufen sich sohin in diesem Jahre auf 8.933.239.

Diese Summa der Ausgabe gegen jene der Einnahme gehalten mit 5.767.712

zeige sich ein Deficit für dieses Jahr von 3.165.527

Hierunter seyen A. 1.315.077 fl. ältere Schulden B 1.850.450 current Schulden.

{4v} A. An den alten Schulden sollen wegen den in dem übergebenen Detail der Militair-Schulden nicht vorkommenden, und unerklärbaren Pensions-Rückständen pr. 100.000 fl., und wegen den Avancegeldern der Regimenter pr. 180.000 fl., dann wegen alter Fonds der Militärkasse, und wegen nicht so sehr eilenden Verlagsgelder-Ersatz gegen 400.000 fl. weg,

mithin verbleiben an ältern Civil- und Militair-Schulden nur ohngefehr 900.000 fl. zu decken.

Als Mittel diese bleibende Summe der ältern Schulden zu decken, könne das Ministerial Finanzdepartement nach der Lage des Staates, nach dem Anspacher Hausvertrag131, und nach seinen Pflichten, kein Anlehen in Vorschlag bringen, sondern trage an, solche aus den in diesem Jahre noch zu realisirenden Veräußerungen, welche tragen könnten:

a.) aus den Beutellehen 200.000 fl.

b.) aus den Pfleggründen 150.000 fl.

c.) aus den kleinen Waldungen 100.000 fl.

d.) die 1. Frist des Tobenzischen Capitals 40.000 fl.

e.) die 1. Frist des Lilienbornischen Capitals 17.500 fl.

507.500 fl.

so weit solche hinreichen, abzutragen; die übrig bleibenden 3 bis 400.000 fl. aber durch Mercantil Operationen des Ministerial Finanzdepartements, als Casse-Tratten, Assignationen, Fristen-Regulirung pp, ohne förmlich ein Anlehen zu machen, zu decken.

{5r} B. Zu Tilgung des Current Deficits in diesem Jahre, könne das Ministerial Finanzdepartement aus den nämlichen, bei Lit. A angeführten Ursachen, und weil es offenbar den Ruin des Staates beschleunigen würde, zu den Current Ausgaben Schulden zu machen, auf kein Anlehen antragen, sondern wisse hiezu keine als folgende Mittel in Vorschlag zu bringen:

a.) Vermehrung der ordinairen Einnahmen,

b.) außerordentliche Anstrengung der Staatskräfte,

c.) Verminderung der ordinairen Ausgaben.

Ad a.) seyen die gestiegene ordinaire Einnahmen bereits in dem Etat nach dem höheren Maasstabe eingetragen, folglich könne hier nichts weiteres angesetzet werden.

Ad b.) Von der baierischen Landschaft könne nach ihrer gegenwärtigen Stimmung, und nach den mit ihr obwaltenden Verhältnissen, kein Extraordinarium gefordert, noch ein solches erwartet werden.

Von der Obern-Pfalz könne höchstens ausserordentlich noch erhoben werden

100.000 fl.

Latus per se

{5v} Translatus 100.000 fl.

Von dem Herzogthum Neuburg könne höchstens an außerordentlichen Mitteln gerechnet werden auf 30.000

Aus dem Salz-Vorrathe, nachdem die ordinaire Einnahme schon auf 500.000 fl. mithin um 90.000 fl. höher als der sechsjährige Durchschnitt angesetzt ist, höchstens noch weitere 200.000

Mittels eigenmächtiger Überweisung der Zinnsen von den Seeligmannischen 2 Millionen auf das Schuldenwerk mit 120.000.

Durch diese außerordentliche Mittel erhalte man die Summe von 450.000 fl.

solche abgezogen von dem ganzen current Deficit des laufenden Jahres zu 1.850.450

bleibe noch ein current Deficit von 1.400.000 fl.

Dies zu decken bleibe kein anderer Ausweg als Ersparung übrig, vorzüglich an den Militär, welches dermal auf alle Staaten reguliret, wo doch das Herzogthum Berg eine sehr unbedeutende Summe, und die Rheinpfalz gar nichts zu concurriren im Stande seye.

Wenn daher auch an den Hof- und Civil-Ausgaben in diesem Jahre noch 300.000 fl. ersparet würden, so wäre dennoch der baierische Staat nicht im Stande mehr als 1.200.000 fl., wie unter der vorigen Re{6r}gierung, doch exclusive der vom Herzogthum Berg besonders bezahlt werdenden 180.000 fl., für das Bedürfniß des Militärs in diesem Jahre beizutragen.

Nach genauer Überlegung aller vorgetragenen Berechnungen und Anträge des Ministerial Finanzdepartements, stimmte der Staatsrath denselben vollkommen bei und beschloß, solche Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorzulegen.

{9r} Der Kurfürst setzt die Entschließung zu TOP 5 vorläufig aus132.

Die in der Rheinpfalz erteilten Steuerbefreiungen werden, da sie den übrigen Staatsbürgern zum Nachteil gereichen, aufgehoben, wenn keine entsprechenden Ersatzleistungen vorgesehen sind.

6. Herr geheimer Rath von Zentner äuserte sich im mündlichen Vortrage wegen den unter der vorigen Regierung in der Rheinpfalz ertheilten Schatzungsfreiheiten dahin: wenn bei solchen Schatzungsfreiheiten keine vollständige und gültige Surrogate hergestellt worden wären, dieselbe als zum Nachtheile der übrigen Staatsbürger gegeben aufgehoben und die Besitzungen solcher Privilegirten den gewöhnlichen Staatslasten wieder unterworfen werden sollen.

In Übereinstimmung mit dieser Äuserung legte Herr geheimer Rath von Zentner einen Reskripts-Entwurf an das rheinpfälzische General Landeskommissariat vor, wodurch dasselbe angewiesen wird, sich sowohl in dem ein{6v}berichteten Falle wegen den Scheidischen Gütern, als anderen ähnlichen Fällen nach diesen Grundsätzen zu achten.

Der von dem geheimen Rath Herrn von Zentner wegen diesen Schätzungsbefreyungen aufgestellte Grundsatz wurde so wie der vorgelegte Reskripts-Entwurf, von dem Staatsrathe genehmigt.

Regelungen in bezug auf die »Wasserfalls-Recognitionen« in der Rheinpfalz.

7. Über die verschiedenen Fragen, welche bei dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat über die Wasserfalls-Recognitionen entstanden und mit Bericht zur höchsten Stelle gebracht worden, machte Herr geheimer Rath von Zentner den Antrag, dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat zur Richtschnur zu eröfnen:

1.) daß wenn über Wasserfalls-Recognitionen Streitigkeiten entstehen, diese nach der Analogie der Normal Verordnung vom 21. September v. J.133 bei dem rheinpfälzischen Hofgerichte entschieden werden sollen, und nach den darin enthaltenen Vorschriften zu verfahren seye.

2.) Da die Freiheit von dergleichen Wasserfalls-Recognitionen durch mancherlei rechtmäsige Titel könne erworben worden seyn, und die Vermuthung dafür bei einem unfürdenklichen Besitzstande rechtlich einträte, {7r} ja selbst bei dergleichen geringeren Regalien ein gegründeter Zweifel entstehen könne, ob sie ursprünglich bestanden haben, folglich von einer Veräuserung der Nutzungen des Staats-Eigenthums in einem solchen Falle die Frage nicht seyn könne, so solle in allen Fällen, wo ein solcher Besitzstand von unfürdenklichen Zeiten vorhanden wäre, von der Foderung dieser Abgabe abgestanden, und dieselbe in den Rechnungen nicht ferner als Ausstand nachgeführet werden.

3.) Über die 3. und 4. Frage seyen die einstimmigen Anträge des rheinpfälzischen General Landeskommissariats zu genehmigen.

Nach Antrag.

Zentner verneint die Zugehörigkeit des Mannheimer Jesuitenkollegiums zum kurfürstlichen Ärarium. Vielmehr gehört es administrativ zur Spezialkommission in geistlichen Angelegenheiten.

8. Nach Voraussetzung einiger Data aus der Geschichte der Jesuiter Fundation in Mannheim, erstattete Herr geheimer Rath von Zentner über die Frage: ob das ehemalige Jesuiten-Collegium in Mannheim zum churfürstlichen Aerario, oder zum Clericalfond gehöre? schriftlichen Vortrag, worin er die verschiedene Meinungen des rheinpfälzischen Landeskommissariats und einiger seiner Glieder über diesen Gegenstand anführte und sich äuserte, wie er glaube, daß die Verwaltung und zweckmäsige Verwendung des Jesuiten-Collegiums in {7v} Mannheim zum Beßten des Schulfonds ferner der Special Kommission in geistlichen Angelegenheiten zu belassen seye, indem Seine Churfürstliche Durchlaucht zwar im allgemeinen das Recht, über die Verwendung des Schulfonds zu disponiren hätten, allein doch immer nur nach dem ursprünglichen Zwecke desselben, welchem Sie auch alles dasjenige was dazu gehöret, nach ihrer erlassenen eigenen höchsten Erklärung bei Gelegenheit der Theilung des rheinpfälzischen Kirchen-Vermögens, nicht entziehen wollen, wornach Höchstdieselbe auch die Verwaltung des zum Schulfond gehörigen Vermögens ohne Ausnahme einer eigenen Commission, und respective einem eigenen Verwaltungs-Collegio übertragen hätten, und keine Ursache vorhanden seye, warum bei dem Jesuiten-Collegio von dieser allgemeinen Disposition eine Ausnahme gemacht werden sollte.

Der Äußerung des Herrn geheimen Rath von Zentner stimmte der Staatsrath bei.

Die Vindikation eines von dem Jesuitenkolleg in Regensburg herrührenden Aktiv-Stammlehens soll zur Zeit auf sich beruhen.

9. Auf einen Bericht, welchen die oberpfälzische Landesdirektion wegen Vindication des sogenannten Kemnatischen Activ Stammlehens, so von dem vormaligen Jesuiten-Collegio in Regensburg herrühret, erstattet, machte {8r} Herr geheimer Rath von Krenner den Antrag: diesen Vorschlag der oberpfälzischen Landesdirektion als unstatthaft auf sich beruhen zu lassen.

Nach gehaltener Umfrage gieng der Staatsrath von dem Antrage des Referenten darin ab, daß derselbe beschloß, diesen Gegenstand zur Zeit ganz beruhen zu lassen.

10. Genehmigung des von Branca verfaßten »Reskripts-Entwurf[s]« an die Generallandesdirektion und den Geistlichen Rat »wegen den Beschwerden des Markts Inchenhofen gegen das Kloster Fürstenfeld über verschiedene Bedrückungen«134.

Die Kriegskostenvorschuß-Kommission in Neuburg soll gehört werden, bevor dem Seminar ein Nachlaß an den Kriegskosten gewährt wird.

11. Wegen dem von churfürstlichem geistlichen Rath im Berichte unterstützten Gesuche des Seminarii zu Neuburg um von dem zu entrichtenden Kriegskösten-Vorschuß gänzlich befreyt zu werden, oder doch eine Moderation hieran zu erhalten, machte Herr geheimer Referendär von Branca den Antrag: aus den von dem Seminario vorgestellten Ursachen, und vorzüglich wegen {8v} den getragenen unmäsigen französischen Einquartierungen, den zu entrichtenden Kriegskösten-Vorschuß auf eine dreifache Decimation zu bestimmen, und die Moderation hieran der Kriegskösten-Vorschuß-Kommission selbst zu überlassen.

Nach gehaltener Umfrage wurde in dem Staatsrathe beschloßen: vor Fassung einer Entschliessung noch die Kriegskommission in Neuburg, vorzüglich über die getragene Einquartierungen des Seminarii in Bericht zu vernehmen.

12. Auf Brancas Antrag wird das Gesuch des Prälaten des Klosters Schlehdorf »um Nachlaß eines Kirchensilbers-Ersatz von 200 fl. […] bei den noch bestehenden Bedürfnissen der allgemeinen Requisitionskasse ohne weiters« abgewiesen.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung.

Anmerkungen

128
Durch das Reskript vom 20. März 1802 (RegBl. 1802, Sp. 207 – 209), das auf die kurfürstliche Entschließung vom 26. Februar 1802 verwies (vgl. Nr. 17 [Staatsrat vom 23. Februar 1802], TOP 4) wurde »das Liquidationsgeschäft mit der baierischen Salzhandlungsgesellschaft« beendet. Demnach wurden »der Gesellschaft […] sechs vom Hundert jährliche Zinsen, von dem Tage der Einlage an, bis zu Ende des verflossenen Monats Februar bewilligt. Dagegen vergütet das Büreau der Gesellschaft, was durch den Umschlag der in seiner Kasse gebliebenen Gelder besonders gewonnen worden ist, und zieht den Betrag an dem Zinsenguthaben ab«. Ferner übernahm der Kurfürst »die Kosten des Büreau der Gesellschaft, nachdem dieselben behörig liquidirt seyn werden«.
129
Gemeint ist der kurfürstliche Auftrag an das Ministerialfinanzdepartement vom 26. Februar 1802 am Schluß des Protokolls Nr. 18 (Staatsrat vom 24. Februar 1802).
130
Der von Krenner vorgetragene, von ihm und Morawitzky unterfertigte Text über den Zustand der bayerischen Staatsfinanzen vom 17. März 1802 liegt in BayHStA MF 13621 (nicht fol.). Als finanzpolitischer Grundsatz wird formuliert: »Kein Staat darf eben so wenig, als ein Privat Mann gedulden, daß die jährliche Current Einnahmen von den Currentausgaben überstiegen werden, und wenn ein oder der andere vollends auf den unglückseligen Gedanken verfällt, solche Currentdeficite durch Anleihen und Schulden zu decken, dann rennt er mit Riesenschritten in den Abgrund des Verderbens; dann lösen sich alle Bande der Ordnung auf, dann benimmt er sich durch solch eine, der ganzen gesunden Vernunft widerstrebende Haushaltung alle Mittel seinen Wohlstand zu verbessern – alle Quellen mehrerer Einnahmen werden verstopft, weil er nicht mehr imstande ist, die allergeringste Auslage auf deren Eröfnung zu machen, die von Tag zu Tag anwachsende Zinsen rauben ihm sogar jene Mittel, mit welchen er sein alleräußerstes Bedürfniß fortschleppen könnte« (»An den Staatsrath den Finanz Etat für das Jahr 1802 b[e]tr[ef]f[end]«, fol. 2r-2v). Dem Vortrag angefügt ist eine detaillierte Bilanz der im vorliegenden Protokoll nur summarisch dargelegten Haushaltsposten (»Detail des Finanz Etat auf das Jahr 1802«). Vgl. ferner die als »Fortsetzung des am 17. März 1802 im Staatsrathe geschehenen Vortrages über den Finanz Etat im Jahre 1802« überschriebene Ausarbeitung (ebd., nicht fol.), die laut Schlußvermerk am 26. Mai 1802 im Staatsrat vorgetragen wurde. Ein dazugehöriges Protokoll läßt sich nicht nachweisen. – Zur Finanzkrise des Jahres 1802 und den zugehörigen Etatberatungen vgl. Ullmann, Staatsschulden, S. 99 – 104.
131
Der Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150) erlaubte die »Aufnahme eines Kapitals« nur unter genau bestimmten Bedingungen. Genannt werden folgende Fälle: Erstens die Beseitigung von Kriegsschäden, zweitens die Befriedigung finanzieller Ansprüche fremder Fürsten »auf das Ganze«, drittens die Auszahlung des Heiratsgutes fürstlicher Witwen, viertens die »Erwerbungen von Herrschaften, Gütern, Renten, Zinsen, Zehenden, Gülten, und andern Realitäten, Rechten und nützlichen Zuwachsen«, schließlich die Verwendung des Kapitals zu »solchen kundbaren Landesverbesserungen, deren Nutzen allgemein eingesehen, und anerkannt wird« (Art. 17, S. 145). Vgl. Weis, Montgelas Bd. 1, S. 287 – 293, bes. S. 291.
132
Zum Fortgang: Nr. 28 (Staatsrat vom 31. März 1802), TOP 2.
133
Die Verordnung liegt nicht im Druck vor.
134
Die Beschwerden des – bis zur Säkularisation dem Kloster Fürstenfeld unterstehenden – Marktes Inchenhofen (Landgericht Aichach), in dem sich der Propst von St. Leonhard und die Bürgerschaft in Jurisdiktion und Verwaltung teilten, betrafen u.a. die Verteilung der Kriegskosten, die Verbindlichkeit des Klosters zur Unterhaltung der Schulen des Marktes sowie weitere Streitpunkte finanzieller Natur. Vgl. das kurfürstliche Dekret an den Geistlichen Rat (nebst Abschrift der Weisung an die Generallandesdirektion) vom 17. März 1802, BayHStA Staatsverwaltung 497.