BayHStA Staatsrat 382 15 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 17. April 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Besetzung von vier Stellen bei dem Hofrat nach dem Grundsatz, die Hofratsstellen durch auswärtige Regierungsräte zu besetzen.

{1r} 1. Nach Vorlegung des von dem churfürstlichen Hofraths-Directorio zu Besetzung der dort erledigten 4 Hofrathsstellen berichtlich gemachten Vorschlages, äuserte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner in einem schriftlichen Vortrage die Erinnerungen, welche nach den Berichten und Acten bei den vorgeschlagenen und jenen Individuen eintretten, die sich um Beförderung in den churfürstlichen Hofrath gemeldet, und die das Ministerial Justizdepartement mit Rücksicht {1v} auf den Grundsatz: die eröfnet werdende Hofrathsstellen durch die auswärtigen Regierungsräthe zu besetzen, veranlasset, zu Besetzung dieser vier Hofrathsstellen folgende Anträge in dem Staatsrathe zu machen:

Unter den in den churfürstlichen Hofrath zu beförderenden Regierungsräthen, die Regierungsräthe von Mussinam und Freiherr von Pechmann in Landshut, dann Regierungsrath von Hofstetten zu Straubing auszuwählen, und diesen den hiesigen Hofoberrichter-Amts Substitut Mayer, der dieses beschwerliche Amt mit ganz unermüdetem Fleiß schon zwei Jahre begleitet habe, beizufügen.

An die Stelle des Hofoberrichteramts-Substituten Mayer wäre nach dem Antrage des Hofraths-Direktoriums der sehr geschickte Hofraths-Accessist von Klessing zu setzen.

Da durch diese vorgeschlagene Besetzung der 4 Hofrathsstellen, zwei Regierungsrathsstellen zu Landshut offen werden, und über dieß eine dritte schon längere Zeit erlediget, und die vierte durch die Beförderung des Regierungsraths Peimbs eröfnet worden, so bringe das geheime Ministerial Justizdepartement zur Wiederbesetzung dieser 4 Regierungsrathsstellen in Vorschlag: 1.) den überzähligen Regierungsrath von Amberg St. Marie Eglise, 2.) den Hofraths-Accessisten Grafen {2r} von Seiboltsdorf, 3.) den Praktikanten bei dem auswärtigen Ministerial Departement Lic. Kaltenbrunner171, 4.) den Hofraths-Accessisten Godin, welcher sich unter allen Accessisten bisher am meisten ausgezeichnet habe172.

Durch die Beförderung des Regierungsraths von Hofstetten in den Hofrath, werde eine Regierungsrathsstelle zu Straubing erlediget, auf welche niemand gerechtern und billigern Anspruch zu machen habe, als der bei besagter Regierung stehende Accessist Lippert, für welchen das Regierungs-Directorium sowol wegen seiner Geschicklichkeit, als wegen seiner Dürftigkeit einen besonders dringenden Empfehlungs-Bericht erstattet habe.

Endlich seye durch die Beförderung des Regierungsraths Gerngross zu dem Revisorium eine, und durch den Todfall des Regierungsraths Baron von Wildenau eine zweite Regierungsrathsstelle zu Amberg ledig geworden.

Unter den übrigen Accessisten bei den Justizstellen zeichne sich der Hofraths-Accessist von Chlingensperg vorzüglich aus, und dürfte daher bei der Regierung zu Amberg angestellet werden.

Damit jedoch das Regierungs-Direktorium zu Amberg dabei nicht mit seinem {2v} Bericht umgangen werde, so glaube das geheime Ministerial Justizdepartement, daß die Vorstellung des Hofraths-Accessist von Chlingensperg, so wie die Vorstellungen der übrigen noch nicht angestellten und kompetirenden Accessisten, mit ihren Zeugnissen dem besagten Direktorium noch zuvor um seinen fördersamsten Bericht zugeschloßen werden sollen.

Die Anträge des Ministerial Justizdepartements wurden von dem Staatsrathe mit der Abänderung genehmiget, daß der Accessist von Chlingensperg ohne Vernehmung des Regierungs-Direktoriums in Amberg zum Regierungsrath aldort ernennet werden, und solche Vernehmung nur wegen Besetzung der in Amberg erledigten zweiten Regierungsrathsstelle eintretten solle.

Kurfürstliche Entschließung dazu (17. April 1802):

Statt des Regierungsrats Mussinam (Landshut) soll ein anderer Rat der {8r} »auswärtigen Regierungen, dem angenohmenen Grundsaze gemäß, zum churfürstlichen Hofrath vorgeschlagen werden«.

Staatsetat

Krenner trägt auf der Grundlage eines Berichts der Landesdirektion Amberg über die ordentlichen und außerordentlichen Steuern und Abgaben der Oberpfalz im Jahr 1802 vor. In beiden Bereichen sind Differenzierungen und Änderungen gegenüber früheren Veranschlagungen vorzunehmen. Als Erlös der außerordentlichen Abgabe sind etwas über 100.000 Gulden zu erwarten.

2. Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner erstattete wegen Bestimmung und Ausschreibung der dießjährigen Staats-Auflagen in der Obernpfalz schriftlichen Vortrag; nachdem er die churfürstliche höchste Weisung angeführet, so zu Vorbereitung dieses Gegenstandes {3r} den 1. Februar dieses Jahrs an die oberpfälzische Landesdirektion erlassen worden, und den von derselben hierauf eingesendeten Bericht auszugsweise mit der Bemerkung abgelesen hatte, daß diese Arbeit der Erwartung des Ministerial Finanzdepartements nicht entsprochen, indem dieselbe solche auf ältere bereits 50 bis 100 Jahre lang bestehende Staats-Auslagen ausgedehnet und eine beträchtliche Anzahl hievon zur Aufhebung begutachtet, auch die dießjährige Staats-Auflagen nicht nur sehr unbestimmt und so complicirt dargestellet habe, daß zwischen dem Bericht und dem beygelegten Etat Widersprüche und Lücken eingeschlichen zu seyn geschienen.

Um den unvollständigen Bericht der Landesdirektion Amberg dem churfürstlichen Staatsrathe verständlich zu machen, setzte Herr von Krenner das factum auseinander in was denn eigentlich die extraordinären Staats-Auflagen in der Obernpfalz in den letzten 3 Kriegsjahren bestanden haben, und fügte demselben die nöthigen Erinnerungen bei.

Im Namen des Ministerial Finanzdepartements machte Herr geheimer Finanzreferendär von Krenner folgende Anträge:

Von den alten seit 50, und 100 Jahren erhoben werdenden Abgaben nur

1.) die Kapitalien Steuer von den {3v} Pupillengeldern, die 359 fl. betragen, und gegen alle gerechte Vertheilungs-Regeln nur einen Theil der Nazion träfe, aufzuheben, die übrigen aber, nämlich die Rottenbergische Kontribution, die Mehnat- und Vorspanns-Anlage beizubehalten.

2.) Von den ausserordentlichen Abgaben in diesem Jahre nachzulassen:

1½ Landsteuern in der Obern-Pfalz 63.000 fl.

2 Rittersteuern in der O. Pfalz 7.515 fl.

1 Steuer von Sulzbach 19.600 fl.

2 Landsteuern von Leuchtenberg 1.800 fl.

1 ex proprio Steuer der Klöster pr. 2.413 fl.

indem gar keine Ursache vorhanden seye, warum nur den Rittern an den bisherigen Kriegsbürden 2 Steuern, den Klöstern aber nichts nachgelassen werden solle.

Die extraordinaire Kriegssteuer der Geistlichkeit in der Regensburger Diocös pr. 1.367 fl.

detto der katholisch- und evangelischen Geistlichkeit in Sulzbach 192 fl.

auch ein Rittersteuer in Leuchtenberg 222 fl.

1 exproprio Steuer in Leuchtenberg 22 fl.

die Hälfte der Sulzbürg und Pirbaumischen bisherigen Kriegssteuer 1.800 fl.

1/2 Breiteneckische Steuer 1.250 fl.

Summa des Nachlaßes 9.9181 fl.

{4r} 3.) Zu dem ausserordentlichen Fond, der aus der Obern-Pfalz für die Staatsbedürfnisse des laufenden Jahres erholet werden müßten, blieben also zu erheben:

2. Steuern in der Obern-Pfalz, als Schlußfolge des selbstigen oberpfälzischen

Gutachtens 84.000 fl.

1 Rittersteuer in der O.Pfalz 3.757 fl.

1 exproprio Steuer in der O.Pfalz 2.413 fl.

die Umgelds- und Aufschlags-Abzüge in der Obern-Pfalz nach dem in dem Berichte zwar nicht ausgedrückten, aber in der beigelegten Etats-Tabelle durch die Thatsache der Einschaltung in die heuerigen Gefälle bestimmten Gutachten

13.000 fl.

½ Steuer im Herzogthume Sulzbach, als Schlußfolge des Ober-Pfälzischen Gutachtens 9.800 fl.

die Umgelds-Abzüge in Sulzbach 1.200 fl.

1. Steuer in Leuchtenberg, als Schlußfolge des oberpfälzischen Gutachtens 900 fl.

2. Rittersteuer in Leuchtenberg 222 fl.

1. exproprio Steuer der Klöster in Leuchtenbergischen 11 fl.

die Umgelds-Abzüge in Leuchtenberg 300 fl.

der neue Aufschlag in Leuchtenberg, welcher sowol im Berichte als in den Tabellen vollkommen mit Stillschweigen umgangen worden 3.700 fl.

½ Steuer von Sulzbürg und Pirbaum 1.800 fl.

½ Steuer von Breiteneck 1.250 fl.

Summa der heuer noch bleibenden Extraordinarien 122.242 fl.

so aber wegen den Nachläßen und Abgängen

{4v} nur auf 100 bis 110.000 fl. kommen, weil auch das vorige extraordinaire Regulativ statt 221.000 fl. immer nur 210 bis 216.000 fl. ertragen habe.

Herr von Krenner erinnerte noch, daß dasjenige was die oberpfälzische Landesdirektion wegen der übermäsigen Sulzbachischen Taxordnung angeführet, von grosser Wichtigkeit seye, und es komme nur darauf an, daß die bereits in dem General Rescripte geschehene Verordnung wegen Gleichstellung aller Taxordnungen so schleunig als möglich vollzogen werden.

Was die Landesdirektion am Schluße des Berichts wegen der äusersten Geringfügigkeit der Sulzbachischen Landsassen-Steuer anführe, so könne in diesem Augenblick und bis zu erfolgendem dringenden Peraequation nichts verfügt werden, als die Erklärung, daß die in Sulzbach nachzulassende 1 Landsteuer auf die so unbedeutende Landsassen-Steuer keinen Bezug haben solle.

Diese Anträge des Ministerial Finanzdepartements wurden von dem Staatsrathe genehmiget173.

3. Vortrag Krenner: Das Ministerialdepartement der geistlichen Angelegenheiten tritt »dem von der General Landesdirektion wegen der Foderung der Cabinets- modo Staatskasse an die Juden Lendauer den 22. März d. J. berichtlich gemachten Antrag« bei. Die Forderung wird demnach niedergeschlagen. Der Staatsrat tritt dieser Meinung ebenfalls bei.

In der Streitsache des Grafen von Leiningen-Guntersblum wegen der Verwaltung des Vermögens der Freiherrn von Iselbach ist – gegen den Antrag des Ministerialjustizdepartements – der Hofrat zuständig.

4. Wegen der Schuld des Wilhelm Reichsgrafen von Leiningen Guntersblum von 40.566 fl. an die Freiherr von Iselbachischen Relicten und den dießfalls noch zu berechnenden Zinßrückständen, verlas Herr geheimer Rath Freiherr von Löwenthal einen schriftlichen Vortrag, worin derselbe das Factum, wie und unter welchen Umständen diese beträchtliche Schuld sich gebildet, dann auf welche Art das Vermögen der Freiherr von Iselbachischen Kinder unter den Einfluß des Grafen von Leiningen bis auf die {5v} neuesten Zeiten verwaltet worden, auseinander setzte, und die Gründe anführte, welche der Graf v. Leiningen in seinen übergebenen Vorstellungen zu seiner Rechtfertigung angebracht und worauf er seine Bitte stützet, ihn in die Administration des Iselbachischen Vermögens, dann Curatel des von Iselbachs Person und noch minderjährigen Tochter zu restituiren.

Nach Prüf- und Widerlegung dieser Gründe, dann nach Untersuchung der Frage: ob der Graf von Leiningen sich der Judicatur der diesseitigen Landesstellen entziehen könne? – und dessen Betragen bei der Administration des Iselbachischen Vermögens, in welche er sich eigenmächtig eingedrängt, machte Herr geheimer Rath Freiherr von Löwenthal den Antrag, womit auch das Ministerial Justizdepartement (den Herrn geheimen Referendär von Stichaner ausgenommen, der eine andere Meinung äuserte) einverstanden, den Grafen von Leiningen mit der Restitution in die Iselbachische Güter-Administration und Curatel über den Freiherrn von Iselbach und dessen Kinder abzuweisen, sohin den Prozeß in dieser Sache gegen ihn von der churfürstlichen Regierung zu Neuburg, ohne Rücksichtsnahme auf das von ihm prätendirte Iudicium Imperiale fortzusetzen.

{6r} Freiherr von Löwenthal erinnerte, daß wenn über diese Anträge die Entschliessung des Staatsrathes erfolgt seyn würde, er sodann seine Meinung über den zweiten Gegenstand, den auf die Pension des Grafen von Leiningen geschlagenen Arrest betreffend, ebenfalls äusern würde.

Nach hierüber gehaltener Umfrage wurde auf diesen Gegenstand, der nur in so weit nach der Staatsraths-Instruktion174 dahin gehöret, als die Regierung Neuburg durch ihre Nachlässigkeit und begangenen Fehler in der Behandlung der Iselbachischen Vermögens-Administration die landesherrliche Zurechtweisung und Aufsicht rege gemacht, gegen die Meinung des Ministerial Justizdepartements beschloßen: in die Verbescheidung des von dem Grafen von Leiningen wegen Restitution in die ohne alles Recht und Vollmacht verwaltete Administration des Iselbachischen Vermögens gestellten Gesuches nicht einzugehen, sondern dem churfürstlichen Hofrath in einem motivirten Reskripte mit Auseinandersetzung aller der {6v} Regierung Neuburg zu Last bleibenden Fehler aufzugeben, in dieser blosen Rechtssache als Judex immediate Superior das Rechtliche nach seinen aufhabenden Pflichten zu verfügen, auch den weitern Gegenstand wegen der mit Arrest belegten Pension des Grafen von Leiningen lediglich an churfürstlichen Hofrath zu verweisen.

Vorlage eines Verordnungsentwurfs zur Umwandlung von Feldkirchen in Schulhäuser.

5. Über die von dem Pfarrer Gall zu Tunding vorgeschlagene Herstellung einiger Schulhäuser, und Erlassung einer allgemeinen Verordnung wegen Verwendung der Feldkirchen zu Schulhäusern, worüber der geistliche Rath seinen beistimmenden Bericht erstattet, äuserte Herr geheimer Referendär von Branca in einem schriftlichen Vortrage: daß bei dem bereits vorliegenden Mandat vom 4. October 1770175, wo die Eingehung solch unnöthiger Filialen oder Feldkirchen schon verordnet worden, die angetragene allgemeine Verordnung keinen Anstand unterworfen seyn könne, und solche um so mehr nothwendig seye, als ohne bestimmten Befehl zu Abtragung solcher Nebenkirchen, {7r} die Beamten und besonders die Pfarrer, wenn sie aus eigenem Antriebe handeln wollten, eine Menge Hindernisse finden, und das Zutrauen ihrer Gemeinde zu verliehren in Gefahr kommen würden.

Nach Vorlegung dieser Grundsätze las Herr von Branca den Entwurf einer solchen allgemeinen Verordnung, und die Aufträge, so der General Landesdirektion und dem geistlichen Rathe deswegen zu ertheilen wären, ab, und vereinigte mit letzteren den Befehl, zu Erbauung besserer Schulhäuser zu Steinbach, Martinsbuch und Hofdorf ebenfalls ernstliche Anstalten zu treffen, und dem Pfarrer Gall für den von ihm zur Verbesserung des Land-Schulwesens bewiesenen Eifer und Uneigennützigkeit die churfürstliche höchste Zufriedenheit zu erkennen zu geben, zugleich aber ihm zu bedeuten, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht auf dessen Gesuch für den Pfarrer Schick Rücksicht nehmen würden, wenn derselbe den Schulen jene wichtige Dienste einst wirklich geleistet hätte, wozu ersterer Hofnung mache.

Die abgelesenen Entwürfe wurden in dem Staatsrathe mit den Abänderungen und Zusätzen genehmiget, daß in der allgemeinen Verordnung176 die Stelle, wo {7v} derselben Verkündung von den Kanzeln anbefohlen wird, ausgelassen, und in dem Reskripte an den geistlichen Rath beigefügt werden solle, die nöthige Fürsorge zu tragen, daß die bei solchen abzutragenden Filial Kirchen allenfalls vorhandene Stiftungen zur Mutterkirch gezogen und zweckmäsig verwendet werden, worüber jedesmal Bericht zu erstatten.

6. Ein von Bayard vorgelegter »Reskripts-Entwurf«, »den er nach dem Bericht des rheinpfälzischen Landkommissariats wegen Organisation der Heidelberger Schützen-Compagnie gefertiget, und worin die von erwehntem Kommissariat einberichtete zweckmäsige Vorschläge zum Grund geleget worden«, wird genehmigt.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderung zu TOP 1.

Anmerkungen

171
Im RegBl. 1802, Sp. 391 (21. Mai 1802), ist Franz Kaltenbrunner als Praktikant »in der diplomatischen Pflanzschule« verzeichnet.
172
Vgl. die Bekanntmachung im Regierungsblatt, wo lediglich von drei neuen Regierungsratsstellen in Landshut die Rede ist, die von St. Marie Eglise, Graf v. Seiboltsdorf sowie Kaltenbrunner besetzt wurden (RegBl. 1802, Sp. 391 [21. Mai 1802]).
173
Vgl. die Bekanntmachung die »Steuer für das heurige Jahr betreffend«, ObpfWBl. 1802, S. 153 f. Hier wird mit Bezug auf ein Reskript an die oberpfälzische Landesdirektion vom 22. April 1802 argumentiert, daß die »directen Kriegsbürden« zwar weggefallen, »die Bedürfnisse des Staates sowohl für die Civilregierung, als für den Militairetat noch die nämlichen, oder beynahe noch grösser [seien], weil jetzt auch die Zinsen und Fristenzahlungen der Kriegsschulden« hinzukämen. Vom »Gesichtspunkte des Staatsbedürfnisses« aus »müßten heuer noch die nämlichen Staatsauflagen, wie in den jüngsten drey Jahren, eintreten«. Dies sei aber mit den »landesväterlichen Gesinnungen« des Kurfürsten nicht zu vereinbaren, den »Unterthanen nicht auch im Artikel der Staatsauflagen wenigstens einigermassen die Früchte des Friedens sogleich fühlen zu lassen«.
174
Organisation, Kompetenzen und Geschäftskreis des Staatsrats wurden mit Mandat vom 14. April 1801 geregelt (BayHStA MA 70349, fol. 63r-72r (Ausfertigung für MA) bzw. fol. 74r-81v (Ausfertigung für MJ).
175
Das Mandat vom 4. Oktober 1770 »in puncto concurrentiae zu den Kirchen- und Pfarrhöfbau« unterschied zwischen »nöthigen und unnöthigen Gotteshäusern« und wollte unter ersteren »nur die Pfarrkirchen, und diejenigen Fillialen verstanden wissen, bey welcher man Actus parochiales exerciret, wobey eine Wallfahrt vorhanden, oder die Pfarrkirche so weit entlegen ist, daß solche von den Filialisten oder Eingepfarrten nicht ohne besonders grosse Beschwerde besuchet werden können« (KGS Nr. VI.3, S. 493 – 499, zit. S. 494).
176
Vgl. die VO betr. die »Verwendung der Feld-Kirchen zu Schulgebäuden« vom 17. April 1802 (RegBl. 1802, Sp. 302 – 304, zit. Sp. 303), worin bestimmt wurde, »daß an allen jenen Orten wo die Erbauung neuer Schulhäuser, oder die Erweiterung bereits vorhandener nöthig ist, die in der Nähe befindlichen unnöthigen Filial- und Feldkirchen abgebrochen, und die hievon erhaltenen Baumaterialien zu erwähntem Bau angewendet werden sollen«.