BayHStA Staatsrat 4 4 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Montgelas trägt die Beratungsgegenstände der Staatsratssitzungen vom 20. und 25. Mai 1802 vor. Der Kurfürst faßt die auf dem Protokoll bemerkte Entschließung.

[MJ] Antwort auf die Eingabe der Pfarrgemeinde Anzing (LG Schwaben) wegen der Kreuzgänge in der Kreuzwoche wird bis zur Vorlage eines Berichts über das Verhalten der Beamten in dieser Sache zurückgestellt.

2. Auf eine Vorstellung der Pfarr-Gemeinde Anzing Gerichts Schwaben wegen den Kreuzgängen in der Kreuzwoche224, weswegen Seine Churfürstliche Durchleucht ein Cabinets Signatum an das Justiz Département zu erlaßen geruhet, erinnerte der churfürstliche Justiz Minister Frhr. von Hertling, daß über das Benehmen der Beamten in dieser Sache ein Bericht der General-Landes Direction erforderet und vor einigen Tagen moniret worden, und er daher antrage, diese Vorstellung bis zu Eintreffung des Berichts auf sich beruhen zu laßen.

Nach Antrag.

Ein Antrag mehrerer Pfarreien, die althergebrachten Kreuz- und Bittgänge halten zu dürfen, wird mit Verweis auf die geltende Verordnung beantwortet.

3. Die von Georg Jackl und Emeran Mayrhofer im Nahmen von sieben Pfarreyen Landgerichts Aiblingen übergebene Vorstellung die alten Kreuz- und Bittgänge wiederum halten zu dörffen, wurde mit der Äüßerung vorgeleget, dieselbe an die General Landes Direction mit dem Auftrage zu übersenden, diese Bitte nach der bestehenden Verordnung225 zu verbescheiden.

Genehmiget.

Anweisung an die Polizeidirektion, Maria Anna Schlecht in der Ausübung des Friseurhandwerks nicht zu behindern. Sie erhält jedoch keine Gewerbekonzession.

4. Wurde der churfürstlichen höchsten Entscheidung untergeben, auf welche Art dem Gesuche des Anton Pfundner herzoglichen Kammerlaquaien um Verleihung des Hofschuzes zum Frauenzimmer frißiren für Maria Anna Schlechtin willfahret werden wolle.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen der Maria Anna Schlechtin keine neue Gerechtigkeit ertheilen, jedoch gestatten, daß der Polizey Direction der mündliche Befehl ertheilet werde, sie in Ausübung ihres {3r} Gewerbes nicht zu hindern.

Karl Joseph Freiherr von Drechsl wird als Regierungsrat in Neuburg angestellt.

5. In einem erstatteten Vortrage wurde der Vorschlag der Regierung Neuburg, dem dortigen Supernumerär Rath Frhr. von Drechsl die durch Absterben des Regierungs Rathen Frhr. von Schmid erledigte Raths Stelle mit der statusmäßigen Besoldung zu übertragen, zur höchsten Genehmigung empfohlen, und dabey geäüßeret wie der weitere Vorschlag, einen 10. Regierungsrathen anzustellen, noch einer näheren Prüfung unterliege.

Dem Frhr. von Drechsl wurde die erledigte Regierungs Rathen Stelle in Neuburg mit der statusmäßigen Besoldung übertragen226.

Begnadigung von der Todesstrafe für Johann Gfader. Der Hofrat soll eine außerordentliche Strafe aussprechen.

6. Nach Anführung der Verbrechen, welcher Johann Gfader aus dem Lande Brixen im In- und Auslande überwießen, und deswegen schon zu 6jähriger Zuchthaußstraffe und öffentlicher Arbeit in Inspruck verurtheilet worden, wo er aber Gelegenheit gefunden, zu entfliehen, wurden die verschiedene Diebstähle vorgeleget, die er in Baiern begangen, und weswegen er eingezogen, bey Churfürstlichem Hofrathe processiret und durch die Mehrheit der Stimmen zwar zum Tode verurtheilet, durch einen besonderen Bericht aber wegen mehreren eintrettenden Milderungs Gründen zur Begnadigung und Belegung mit einer außerordentlichen Straffe empfohlen worden.

Das Geheime Ministerial Justiz Département äußerte, wie es bey den angebrachten Ursachen ebenfalls auf die Begnadigung antragen müsse, die Erkennung einer außerordentlichen Straffe aber dem churfürstlichen Hofrathe überlaßen wolle.

Nach Antrag genehmiget.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

224
Die am fünften Sonntag nach Ostern beginnende Woche der Kreuztage, d. h. der drei Tage vor Christi Himmelfahrt.
225
VO wegen »denen abgewürdigten Feyertägen« vom 4. Dezember 1801, MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. VI.56, S. 270 – 272 (auch in: RegIntBl. 1801, Sp. 799 – 804).
226
Bekanntmachung: RegBl. 1802, Sp. 505 (12. Juli 1802).