BayHStA Staatsrat 382 13 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 31. Juli 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas teilt mit, daß der Kurfürst in der Staatskonferenz vom 17. Juli 1802 die Entschließungen des Staatsrats vom 14. Juli 1802 genehmigt hat.

Der Staatsrat trägt an, Kaspar von Kandler, Professor an der juristischen Fakultät der Universität Landshut, zum Revisionsrat zu ernennen. Abweichend von diesem Antrag verleiht der Kurfürst die vakante Stelle dem Hofrat Joseph Sigismund von Stürzer.

2. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner eröfnete dem Staatsrathe, daß das churfürstliche Revisorium zu Besetzung der durch {1v} den Tod des Revisionsrath Frhr. v. Kappler erledigten Stelle, in seinem Berichte den Hofrath Stürzer primo und den Hofrath von Delling secundo loco vorgeschlagen habe, und das Ministerial Justizdepartement beschränkt auf dieses Gutachten des Revisorii, welchem dasselbe zutrauen müße seine Wahl nach genauer Kenntnis der Personen, und nach Pflichten getrofen zu haben, auf den Hofrath Stürzer ebenfalls antrage.

Dasselbe müsse aber hiebei erinnern, daß ihm von seiten des churfürstlichen geistlichen Ministerial Departements der Professor Kandler250 als ein solches Subject benannt worden, welches auf der hohen Schule entbehrt werden, wohl aber noch in einem Justiz-Collegio nützliche Dienste leisten könne.

Das Ministerial Justizdepartement kenne die Eigenschaften dieses Professors nicht ganz, um auf denselben bestimmt antragen zu dürfen, sondern es überlasse der Ermäßigung des ganzen Staatsrathes und der Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchlaucht diese Empfehlung des geistlichen Ministerial Departements.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe wurde durch die Mehrheit der Ministerialstimmen beschloßen, bei Seiner Churfürstlichen Durchl. auf den {2r} Professor Kandler, dessen Fähigkeit zu einer Rathsstelle allgemein anerkannt worden, zu Besetzung der erledigten Revisionsrathsstelle anzutragen.

Kurfürstliche Entschließung dazu (31. Juli 1802):

{6v} Bey No 2 habe ich die erledigte Revisions Rathen Stelle dem Hofrathen von Stürzer verliehen […]251.

Ernennung des Regierungsrats zu Straubing Maximilian v. Plan(c)k zum Hofrat gemäß dem Grundsatz, daß nur längergediente Räte der auswärtigen Regierungen in den Hofrat befördert werden sollen.

3. Zu Besetzung der durch den Austritt des Grafen von Arco erledigten Hofrathsstelle, wurde durch den geheimen Justiz-Referendär von Stichaner in einem schriftlichen Gutachten angetragen, den deswegen abgegebenen berichtlichen Vorschlag des Hofraths-Directorii (mit Ausnahme des Hofraths-Kanzlers, der eine andere Meinung hatte) zu genehmigen, und in dessen Folge den Regierungsrath v. Godin zu Straubing, dessen ausgezeichnete Kenntniße und Eigenschaften ihn vorzüglich empfehlen, zum Hofrath zu ernennen. Derselbe erinnerte aber, daß das Ministerial Justizdepartement mit diesem Antrage sich nicht vereiniget habe, weil der v. Godin zu kurze Zeit sich bei der Regierung Straubing befinde, und bei der Wahl eines Hofraths mehrerer Bedacht auf solche Regierungsräthe zu nehmen seye, welche schon längere Zeit als solche Diener die erfoderliche Geschicklichkeit besitzen, und den Ruf in den churfürstlichen Hofrath wahrscheinlich {2v} nicht von sich ablehnen.

Nach diesen Grundsätzen stelle das Ministerial Justizdepartement seinen Antrag auf den Regierungsrath v. Musinam in Landshut, oder den Regierungsrath v. Plank, und veranlaßte, daß Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner aus den Acten und durch Vorlesung einiger Berichte des v. Musinam den gegen letzteren in einem der vorigen Staatsräthe wegen Einsendung eines Kalbbratens gemachten Vorwurf widerlegte.

Frhr. von Löwenthal erklärte, wie er in der Departements-Session der Meinung gewesen, den von Plank den Vorzug zu geben.

Über diese verschiedene Meinungen wurde in dem Staatsrathe Umfrage gehalten und beschloßen: da der von Godin noch zu kurze Zeit bei der Regierung Straubing angestellt seye, und ihm folglich der Grundsatz: daß nur länger gediente Räthe der auswärtigen Regierungen in dem Hofrath befördert werden sollen, entgegen stehe, den Regierungsrath von Planck zur erledigten Hofrathsstelle gehorsamst vorzuschlagen252.

{3r} 4. Der Staatsrat folgt Stichaners – in Übereinstimmung mit dem Ministerialjustizdepartement vorgebrachten – Antrag, das Gutachten des Hofrats-Direktoriums zu approbieren und den Hofratsakzessisten von Kern als Hofratssekretär anzustellen253.

Die Untersuchung gegen den wegen mehrerer Dienstvergehen belangten Landrichter von Starnberg, Joseph Anton von Weltin, soll rasch abgeschlossen werden. Vorher ist er nicht zu entlassen.

5. In einem schriftlichen Vortrage setzte Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner die Verhältniße auseinander, welche wegen der Untersuchung gegen den Landrichter zu Starnberg v. Weltin obwalten254, und führte an, daß sich inzwischen mehrere Fälle ergäben, wo auch der churfürstliche Hofrath mit des von Weltin Justizverwaltung unzufrieden zu seyn Ursach zu haben glaube, und er denselben wegen einem mißhandelten Unterthan in eine Strafe von 30 Reichsthaler condemnirt, auch nachher, nachdem der Hofrath auf Beschwerde des Landrichters hierüber vernommen worden, in seinem Berichte auf Entfernung dieses seines Amtes völlig und in aller Hinsicht unwürdigen Dieners um so mehr angetragen {3v} habe, als es selbst in den Pflichten der Menschlichkeit läge, Ruhe und Glück eines so beträchtlichen Distrikts von der eigenmächtig- und gesetzlosen Willkühr dieses Mannes zu retten.

Bei dieser Lage, und wo die Entlaßung des v. Weltin, um welche er schon vor einem Jahr gegen Bestimmung einer zureichenden Pension gebetten, durch alle Beweggründe unterstützet werde, trage das geheime Ministerial Justizdepartement an, das eigne Gesuch des Landrichters zur Veranlaßung zu nehmen, ihn von seiner begleiteten Landrichtersstelle zu entlassen, und der General Landesdirektion aufzutragen, daß sie das Quantum der ihm zu belassenden Pension mit Rücksichtnahme auf die Untersuchung seiner Amtsverwaltung gutachtlich bestimmen solle; bis zur Organisation der Ämter könne das Landgericht von einem brauchbaren Quiescenten, wenn sich einer fände, oder von einem anderen vorzuschlagenden Subjecte provisorisch versehen werden.

Der Staatsrath fand die Entlassung des Landrichters v. Weltin mit Pension nicht geeignet, weil durch die Untersuchung, die bereits unter dem Spruche liegen soll, sich solche Thaten {4r} ergeben könnten, die dem erwehnten von Weltin dieser Gnade unwürdig, und vielmehr zur Bestrafung geeignet machen könnten, und faßte aus diesem Grunde den Schluß, den von dem churfürstlichen Hofrathe in dieser Sache erstatteten Bericht der General Landesdirektion zuschließen zu lassen, um bei der Untersuchung und dem zu faßenden Spruche hierauf rechtliche Rücksicht zu nehmen, derselben auch aufzutragen, diese Sache, die zum Spruche schon vorbereitet seyn soll, ohne längern Verzug zu beendigen255.

Krenner legt Nachweise über im ersten Quartal 1802 ausbezahlte 120.000 fl. aus dem Staatsanlehen des Finanziers Seligmann vor.

6. Herr geheimer Finanz-Referendär v. Krenner legte dem Staatsrathe die dokumentirte Nachweisung der von dem Seeligmannischen Staatsanlehen zu 3 Millionen noch ausständig gewesenen und vom 1. Jänner bis 30. April 1802 erlegten 120.000 fl. vor, und las die Aufsätze ab, so er an das auswärtige Ministerial Departement, das geheime Land-Archiv und die Hauptkasse-Deputation entworfen.

Diese dokumentirte Nachweisung {4v} und abgelesene Entwürfe sollen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorgelegt werden.

Der Plan des Oberbaumeisters Franz Thurn zur Erweiterung und Verschönerung der Stadt München wird vom Staatsrat gebilligt. Der Kurfürst behält sich vor, zugunsten des abweichenden Plans des Straßen- und Wasserbaudirektors Adrian von Riedl zu entscheiden.

7. Wegen Erweiter- und Verschönerung der hiesigen Stadt durch den Kapucinergraben, äuserte Herr geheimer Finanz-Referendär von Steiner, daß der durch den Obersten dann General Strassen- und Wasserbau-Direktor v. Riedl diesfalls entworfene Plan (den er vorlegte) zwar von der General Landesdirektion mit Beifügung eines Thors in die Stadt, angenommen worden, das Ministerial Finanzdepartement aber glaube, den Plan des Oberbaumeisters Thurn, der ebenfalls vorgelegt wurde, dem ersteren weit vorziehen zu müssen, weil solcher aus mehrern Rücksichten zweckmäsiger und annehmbarer seye.

Herr von Steiner machte von einer Vorstellung Erwehnung, welche der Gallerie-Direktor Manlich übergeben, um den Platz auf dem Kapuzinergraben zu künftiger Erbauung eines neuen Galleriegebäudes aufzubewahren, äuserte aber in Übereinstimmung mit dem Ministerial Finanzdepartement, daß von Erbauung einer Gallerie noch {5r} lange keine Rede und mancher anderer Platz auf diesem Falle schicklicher seyn dürfte, auch die Vergrößerung der Stadt wegen den ausserordentlich gestiegenen Miethpreisen dringend seye.

Der Staatsrath erklärte sich ebenfalls für den Plan des Oberbaumeisters Thurn, und beschloß, solchen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Genehmigung vorzulegen.

Kurfürstliche Entschließung dazu (31. Juli 1802):

{6v} […] bey No 7 behalte ich mir vor, nach näherer Erkundigung über die vorgelegten beyde Plane meine Entschließung zu eröffnen.

In dem Lehensstreit mit den Freiherrn v. Hundheim verzichtet der Kurfürst gegen bestimmte Zugeständnisse auf die Wiedereinlösung der Lehen.

8. Über das Recht der Wiedereinlösung der freiherrl. von Hundheimischen Lehen Ilbesheim, Lüzelsachsen, Hornbach und halb Kreidach, erstattete Herr geheimer Rath von Zentner nach erhaltenem Gutachten des rheinpfälzischen General Landeskommissariats und nach eingesehenen Acten schriftlich ausführlichen Vortrag, worin er die Geschichte dieser Lehen von dem Jahre 1347 bis zur gegenwärtigen Regierung aufstellte, die Grundsätze zergliederte, nach welchen der Referent des rheinpfälzischen General Landeskommissariats diesen Gegenstand beurtheilte, und anführte, welchen Antrag das General Landeskommissariat mit seinem Referenten, und nach dem Voto des Vice Präsidenten Frhrn. von Lamezan in seinem abgegebenen {5v} Bericht gemacht, nämlich:

Mit der von Hundheimischen Familie einen Vergleich dahin zu versuchen, daß selber eröfnet würde: wie Serenissimus geneigt wären, von der Ihnen zustehenden Befugnis der Einziehung dieser Lehen keinen Gebrauch zu machen, wenn sie nach Erlöschung des Mannsstammes auf den Ersatz: 1.) der pfandschaftsweise auf Ilbesheim vorgeschoßenen 7.000 fl. 2.) der Kösten der Wiedererbauung des dortigen Schloßes, und 3.) der für Lüzelsachsenheim, Hornbach und halb Kreidach erlegten 2.000 fl. für die Allodial-Erben Verzicht leisten wollte.

Es möchte jedoch räthlich seyn, zu diesem Vergleich den agnatischen Consens zur Sicherheit der Hundheimischen Familie zu erholen.

Herr von Zentner erwehnte der Meinung, welche der nun verstorbene Lehenskommissär Jung, der mit diesen Antrag des General Landeskommissariats nicht einverstanden war, geführet, und äuserte, wie er, und mit ihme das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten, rätlicher fänden, ohne sich in weitläufige zweifelhafte Prozesse über diese Lehen mit der Hundheimischen {6r} Familie einzulassen, nach dem Antrage des rheinpfälzischen General Landeskommissariats vom 25. Nov. 1800 von der Einziehung der befragten Lehen gegen die vorgeschlagene Vergleichsbedingniße abzustehen.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe wurde dieser Antrag dergestalt genehmiget, daß durch das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten dem churfürstlichen Geheimen Rathe Herrn von Zentner das Kommissorium ertheilet werden soll, dem hier anwesenden Frhrn. von Hundheim die in dem Vortrage schon enthaltene Vergleichs-Vorschläge nebst dessen Renunciation auf die Kammerlehen unter Beibringung der förmlichen Einwilligung aller Interessenten, zu eröfnen und zu suchen, ihn zu deren Annahm zu bewegen; sollte Frhr. v. Hundheim iedoch erstere nicht annehmen wollen, so solle Herr von Zentner vorzüglich auf dem letzteren bestehen und die Resultate dieses Commissorii in dem Staatsrathe reproduciren.

{6v} 9. Der Vortrag Löwenthals »wegen der von dem Domkapitel in Regensburg behaupteten Vindication der Pfarr-Verwaltung zu Nabburg und der davon abhangenden besseren Bestallung der Landpfarrer und Schulen« wird wegen fortgeschrittener Mittagszeit unterbrochen256.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderungen bei TOP 2 und TOP 7.

Anmerkungen

250
Johann Kaspar v. Kandler (1740 – 1815) lehrte im Jahr 1802 als Professor der »römischen Alterthümer, der Instituten des römischen Rechts, dann der Pandekten« an der bayerischen Landesuniversität. Als erklärter Gegner der Illuminaten hatte er sich der besonderen Protektion des Kurfürsten Karl Theodor erfreut. Im Oktober 1802 wurde er offiziell von seinem Lehramt entbunden. Vgl. Boehm u.a., Biographisches Lexikon, S. 207 s. v. ›Kandler‹ (R. Heydenreuter); HStK 1802, S. 99 (zit.).
251
Vgl. die Bekanntmachung: RegBl. 1802, Sp. 647 (4. September 1802).
252
Die Ernennung wurde im RegBl. 1802, Sp. 600 (13. August 1802), angezeigt. – Zum Fortgang vgl. Nr. 61 (Staatsrat vom 25. August 1802), TOP 2.
253
Die Ernennung – »mit dem der Stelle anklebenden Gehalte« – wurde im RegBl. 1802, Sp. 599 (11. August 1802), angezeigt.
254
Weltin stand im Verdacht, Geld hinterzogen zu haben; vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 118 (Staatsrat vom 23. September 1801) S. 433, TOP 2.
255
Vgl. zum Fortgang Nr. 62 (Staatsrat vom 1. September 1802), TOP 5, Unterpunkt 28.
256
Zum Fortgang: Nr. 53 (Staatsrat vom 22. Juli 1802), TOP 1.