BayHStA Staatsrat 4 9 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 20. Januar 1802 nach Vorlage durch Montgelas.

Montgelas lehnt den Antrag Hartmanns ab, das vormalige Haus des Grafen von Oberndorff in Schwetzingen gemäß Reskript vom 16. Dezember 1800 dem Kameralbeamten Zeller als Dienstwohnung zu überlassen. Vielmehr sollen die Ansprüche der Erben geprüft werden. Wenn diese keine Ansprüche erheben, soll das Haus öffentlich versteigert werden.

{2v} 2. In einem schriftlichen Vortrag, den der churfürstliche Geheime Finanz Referendaire Frhr. von Hartmann über die Veräüßerung des vormahlig Graff von Oberndorffischen Haußes in Schwezingen an den solches bewohnenden churfürstlichen Cameral Beamten Zeller erstattet, äüßerte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas, wie er mit den in diesem Vortrage enthaltenen Anträgen: es bey der, durch Rescript vom 16. December 1800 erklärten Bestimmung dieses Haußes zur Dienst Wohnung des Cameral Beamten zu belaßen, nicht verstanden seye, sondern glaube, daß dem rheinpfälzischen General-Land Commissariat aufzutragen wäre, sich verläßig zu erkundigen, welche Beschaffenheit rücksichtlich der rechtlichen Ansprüche der gräfflich Oberndorffischen Erben auf dieses Hauß obwalte, ob solche noch fortgesezet werden, oder ob die Erben hievon abgestanden? In letzterem Falle habe das General Landes Commissariat die erste schikliche Gelegenheit zu ergreifen, dieseß Haus mittels öffentlicher Versteigung zu verkaufen und den Erfolg berichtlich anzuzeigen; bis dahin könte dieses Hauß dem Cameral Beamten Zeller zur Amts Wohnung belaßen, nach deßen Verkauf aber demselben eine andere Dienstwohnung in Schwezingen angewießen werden.

Der Antrag des Frhr. von Montgelas wurde genehmiget.

Anweisung an das rheinpfälzische General Landescommissariat: Es soll prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer eigenständigen »Cameral Holz Verwaltung« in Mannheim und Heidelberg geboten ist.

3. Über die, in einem schriftlichen Vortrage des Geheimen Finanz Referendaire Frhr. von Hartmann wegen Organnisation der Cameral Holz Verwaltung in Mannheim und Heydelberg enthaltene Anträge: zu Mannheim den Joseph Kladt als Holzverwalter und zu Heydelberg den Peter Burckmann als Holzaufseher, beyde mit ständigen Geld und Natural Besoldungen dann freyer Amtswohnung zu belaßen; den Holzzähler Wittner mit 400 fl. zu pensioniren, und dadurch eine wohlfeilere Verwaltung des auf 4.000 Wagen Maaßes sich belaufenden jährlichen Erfordernüß an Cameral Holz zu erzielen; der Wittwe Kladt aber die nach dem neuen Regulativ17 sich auswerffende Pension ihrer {3r} Claße anzuweisen; äüßerte der Churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas seine Meynung dahin, daß er die Bestehung einer eigenen Verwaltung für die Abgaabe des Cameral Holzes für zu kostspielig und nicht ganz zweckmäßig halte, aus diesem Grunde auch dem rheinpfälzischen General Landes Commissariat den Auftrag zu ertheilen anrathe, daßelbe habe sub termino 14 Tagen sein berichtliches Gutachten abzugeben, ob zu Austheil- und zu Verrechnung dieses Cameral Holzes eine besondere Verwaltung ohnumgänglich erforderlich seye, oder ob nicht eine andere minder kostspielige Einrichtung und welche? getroffen werden könte, wodurch jede Übervortheilung des Aerarii beseitiget werde.

Nach dem Antrag des Frhrn. von Montgelas, den Seine Churfürstliche Durchleucht genehmiget, solle das rheinpfälzische Generallandes Commissariat beauftraget werden.

Der Justiz- und Kameralbeamte zu Hilsbach Franz von Vogel wird mit einer Pension von 800 fl. in den Ruhestand versetzt. Seine Justiz- und Kameralämter werden bis zur allgemeinen Organisation aller Ortsstellen getrennt und vorläufig umorganisiert.

4. In einem schriftlichen Gutachten wurden wegen der Justiz und Cameral Beamten Stelle zu Hilspach, welche der bisherige Beamte Franz von Vogel wegen seiner zerrüteten Gesundheit nicht mehr begleiten zu können erkläret, und deswegen nach 23jähriger Dienstzeit um seine Entlaßung gebetten, folgende Anträge zur churfürstlichen Genehmigung vorgeleget.

a: Das Quiescenz Gesuch des von Vogel aus den von ihme angeführten und bescheinigten Ursachen zu genehmigen.

b: Die von ihm begleitete Justiz- und Cameral-Ämter zu trennen, ersteres mit dem Oberamte Moßbach, und letzteres mit dem Cameral Amte zu Weingarten zu vereinbahren, und in deßen Folge den Cameral Beamten bis zur allgemeinen Organnisation aller Landesstellen und Festsezung ihrer Besoldungen, eine Gehalts Zulaage von 400 fl. (wovon er aber auch einen Schreiber zu unterhalten) zu bewilligen, die von ihme zeither besorgte Geschäffte eines Justiz Unterbeamten aber demselben abzunehmen und solche dem Oberamte {3v} Bretten zu übertragen.

c: Dem Quiescenten Vogel die nachgesuchte bestimte Versicherung auf eine Raths Stelle nicht zu ertheilen, ihme aber eine Pension von 800 fl. zu bewilligen.

Sämtlich diese Anträge wurden genehmiget.

Verehelichungsgenehmigung für Gottfried Richard und Catharina Zeller, Tochter des verstorbenen Schloßverwalters in Mannheim. Richard rückt zugleich – entsprechend dem Junktim vom 20. Juni 1799 – in die Stelle des Schloßverwalters ein.

5. Wegen der Schloßverwalterstelle in Mannheim, die dem Gottfried Richard durch Rescript vom 20. November 1799 nach eingegangener Verbindlichkeit, unter den Töchter des verstorbenen Schloß Verwalters Zeller, welche auf diese Stelle die Anwarthschaft erhalten und durch den unter der vorigen Regierung noch erfolgten Tod ihres Vatters würklich eingetretten waren, die jüngste Tochter Catharina zu ehelichen, übertragen worden, machte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas den Antrag, die Verelichung des Gottfried Richard und der Catharina Zeller, ohnerachtet letztere das 18. Jahr noch nicht erreichet, zu genehmigen, den Gottfried Richard in die Stelle und Gehalt des Schloßverwalters zu Mannheim vom 1. May d. J. anfangend, durch Rescript einzuweißen, und deßen Besoldung auf 800 fl. an Geld, 200 fl. als aversum für die beständige Reinhaltung des Schloßes, 12 Malter Korn, 8 Wagen Buchen- und 4 Wagen Gemein Holz festzusezen, dann der Wittwe Zeller in Folge des bestehenden Pensions Régulativs 150 fl. Pension anzuweißen.

Nach Antrag genehmiget.

Der Antrag des Hofbischofs Kajetan Maria Freiherr von Reisach wegen Kostenersatz, Besoldungsvermehrung und Übertragung weiterer Benefizien wird teilweise zustimmend beschieden, u.a. wegen der Wichtigkeit der Hofbischofstelle bei der Beanspruchung des königlichen Ranges.

6. Aus Veranlaß der verschiedenen Gesuche, welche der Hofbischof Frhr. von Reisach18 wegen Ersaz der sich angeschafften neuen Meubles, wegen Belaßung der ganz zu Grunde gerichteten Hauß und Küchen Geräthschafften, wegen Zulegung der Vice Probst oder Vice Dekans Stelle und des ersten ledig werdenden Hofcaplans Beneficii zum Hofepiscopat, und wegen einsweiliger Besoldungs Vermehrung bis zur Summe von 3.500 fl. gestellet, wurde in einem schriftlichen Vortrage die Entstehung der Hofbischofstelle auseinander gesezet, und der Nuzen gezeiget, der hiedurch für den Glanz des Hofes {4r} und die behauptet werdende königliche Ehren sich ergebe, sohin rücksichtlich der verschiedenen Gesuche des dermahligen Hofbischofes angetragen, ihme das besizende Haußgeräthe zu belaßen, zugleich aber demselben zu eröffnen, daß die gegenwärtige Laage der Staats Casse eine Vermehrung seines Gehaltes nicht gestatte, bey eintrettender Erledigung der vice Probst, oder vice Dekanstelle oder eines Hof Caplans Beneficii man auf seinen gemachten Vorschlag die geeignete Rücksicht nehmen werde.

Nach Antrag, doch solle wegen der Vergütung für die verlohrne Meubles und Belaßung der besizenden Hauß und Küchen Geräthschafften die Entschließung noch ausgesezet bleiben.

Die von Kurfürst Karl Theodor im Quecksilberwerk zu Mörsfeld aus Mitteln der Kabinettskasse gebauten sechs Stollen sollen aus den Mitteln der Allodialmasse weiterverwaltet werden, bis sich die Möglichkeit zu günstigem Verkauf bietet. Die Zuschüsse von 606 fl. 24 kr. sollen aus der Allodialkasse ersetzt werden.

7. Rücksichtlich der von Seiner verlebten Churfürstlichen Durchlaucht bey dem jenseits des Rheins gelegenen Quecksilber Werke zu Mörsfeld aus Mittel der Cabinets Casse mitgebauten 6 Stämmen zeigte der churfürstliche geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas mittels Vortrag die Nothwendigkeit diese Stämme in so lange auf Kösten der Allodial Masse fortverwalten zu laßen, bis sich gleichwohl eine Gelegenheit finde, diese Stämme ohne merklichen Verlust zu verkaufen, und das die hierauf schon verwendete Summe um so weniger von der französischen Nation zuruckbegehret werden könne, als dieser Bergbau noch dermahl ein privat Unternehmen seye und durch privat Zuschüße fortgesezet werde.

Frhr. von Montgelas trug deswegen an, dem Bergmeister Ludolph aufzugeben, näher anzuzeigen, ob sich dermahl eine Gelegenheit ergebe, diese Stämme ohne großen Verlust zu verkaufen, oder ob doch eine solche wahrscheinlich zu erwarten stehe, inzwischen aber die von der Mannheimer Cabinets Casse hiezu bezahlte Zubußen vom Jahre 1799 einschlüßlich anfangend bis izt mit 606 fl. 24 kr. derselben durch die Allodial-Casse ersezen zu laßen.

Nach Antrag genehmiget.

Die Gesandtschaften in Wien und Regensburg sollen den Kostenbedarf bei ihren Kanzleien und für sonstige Ausgaben melden. Wegen der Neujahrsgelder soll es bei der Bestimmung vom 3. Februar 1801 (entworfenes, aber nicht ausgefertigtes Reskript an Bayard) bleiben. Die Gesandtschaften sollen in dieser Sache untereinander korrespondieren.

8. Zu Hebung der mit den churfürstlichen Gesandten Residenten und Agenten an fremden Höfen wegen Verrechnung der Neujahrs Gelder, Briefporto {4v} und sonstigen Neben Ausgaaben sich zeigenden Anstände schlug der churfürstliche geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas vor, das unterm 3. Februar v. J. an den geheimen Referendaire Bayard entworffene aber nicht ausgefertigte Rescript an alle churfürstliche gesandschafftliche Stellen als Regulativ ausschreiben zu laßen und von den Gesandschaften in Wien und Regensburg ein bestimtes Gutachten zu erforderen, wie viele Kösten sie nach den local Verhältnüßen auf ihre Canzleyen und sonstige Neben Ausgaaben verwenden zu müßen glaubten.

In Rücksicht der Correspondenz unter den Gesandschafften selbst seye jene zu Wien zur Correspondenz mit der Berliner, Petersburger und Regensburger, dann die Berliner, Petersburger, Wiener und Pariser, so wie die Gesandschafften zu London, Paris und in dem Haag zur Correspondenz unter sich anzuweißen, und es wegen den Neujahrs Gelder bey der Bestimmung vom 3. Hornung zu belaßen.

Der Vorschlag des Frhr. von Montgelas wurde genehmiget.

Das Gesuch des Grafen Wilhelm von Leiningen, im Hof- und Staatskalender weiterhin mit den Ämtern verzeichnet zu bleiben, die er unter Kurfürst Karl Theodor innegehabt hatte, wird abgelehnt.

9. Wurde eine Bittschrift des Graffen Wilhelm von Leinningen vorgeleget, worin er nachsuchet in der Eigenschaft als churfürstlicher Cammerer würklicher Geheimer Rath, dann Geheimer Staats und Conferenz Minister, welche Stellen er unter der vorigen Regierung begleitet, in dem Hof und Staat Calender fortgeführet zu werden, und hierauf geäüßeret, daß da nach dem Entlaßungs Rescripte deßelben vom 23. Februar 1799 er Graff von Leinningen aller seiner Diensten und Pflichten als Minister und Ober-Administrator der Cabinetsherrschafften gegen eine jährliche Pension von 4.000 fl. seye entlaßen worden, er solches auch ohne Wiederspruch oder Vorbehalt angenohmen und folglich gleich einem freywillig außer Dienst getrettenen Diener behandlet werde, so seye er aus dieser Ursache allein aus dem Hof und Staats Calender ausgelaßen worden und könne aus dem nemlichen Grunde seinem gestellten Ansuchen nicht willfahret werden19.

Nach dieser Äüßerung, welche Seine Churfürstliche Durchleucht genehmiget, solle der {5r} Graff von Leiningen verbeschieden werden.

10. Montgelas trägt das Gesuch des vormaligen kurfürstlichen Gesandten zu Dresden Graf von Schall vor, der mit Unterstützung seiner Gattin um eine Pension bittet. Der Kurfürst gewährt eine jährliche Pension von 1.800 fl., obwohl » von seiten des Ministerial Departements der auswärtigen Geschäfften auf […] Abweißung [des Gesuches] angetragen« wird; er bewilligt das Gesuch aus » besonderer Gnade und in Rücksicht der von der Gräffin von Schall vorgestellten Gründe«.

Aufhebung des Cölestinerinnenklosters in Düsseldorf

Den Cölestinerinnen in Düsseldorf wird erlaubt, aus dem Kloster auszutreten, da ihre Gemeinschaft de facto schon aufgelöst ist. Sie erhalten eine Pension, die aus dem zu veräußernden Klostervermögen finanziert werden soll; Überschüsse gehen an den Schulfond. Das Kloster hört auf zu bestehen.

11. Wurde ein Rescripts-Aufsatz an den Geheimen Rathen in Düßelldorf zur churfürstlichen Genehmigung vorgetragen, wodurch demselben der Befehl ertheilet wird, die Einleitung zu treffen, daß die Zöllestinnerinnen in Düßelldorf20, die nach einer übergebenen Bittschrift schon würklich aufgelößet zu seyn scheinen und ohne dem Aerario und dem Lande zur Last zu seyn, in Gemeinschaft nicht länger fortbestehen können, mit einer verhältnüßmäßigen Pension, welche sie nach eigener Wahl entweder bey ihren Älteren und Verwandten oder in anderen Klöstern verzehren können, aus ihrem zeitherigen Kloster entlaßen und die Mittel hiezu aus dem noch vorhandenen Kloster Vermögen, welches zu veräüßeren, erhohlet werden, das Kloster selbst aber in Zukunft aufhöre, und das, was aus ihren Capitalien und Besizungen an Überschuß hervorgehe, für den Schulfond verwendet werde.

Dieser Rescripts Entwurf wurde genehmiget.

12. An das kurfürstliche Kabinett geht eine Abschrift des Antrages, wonach dem Stadtrat in Mannheim die 1787 »beigeschoßene[n] 8.000 fl.« zum Kauf des »vormaligen Gouvernements Haußes« aus dem Verkaufserlös »mit allem Vorzuge zuruckerstattet werden«.

Der Anspruch der rheinländischen Staatskasse an die Allodialmasse Karl Theodors wegen der Erlöse der sechs Stollen des Sachsenhauser Silberbergwerks wird anerkannt, weil die Erlöse unmittelbar in die kurfürstliche Kabinettskasse eingelaufen sind. Zugleich ergeht Anweisung an das Generallandes-Kommissariat in Mannheim, fortan die Einnahmen zu der rheinpfälzischen Staatskasse zu nehmen.

13. In einem schriftlichen Vortrage wurden die nähere Verhältnüße der sechs Stämme des Sachßenhauser Silber Bergwerkes vorgeleget und dabey gezeiget, wie die Acquisition dieser sechs Stämmen, und die jährliche Zubußen bis zum Jahre 1770, wo das Bergwerk sich frey gebauet, aus der Staats Casse gemacht worden, ohne das die Frucht dieses Staatserwerbes dahin gefloßen, indeme solche ohnmittelbahr in das Cabinet eingelaufen seye, ohne das dieselbe an dem Cabinets Averso der damahligen 100.000 fl. oder an den sogenanten Chatouille Gelder von 118.000 fl. in Abzug gebracht worden wären. Bey dieser Lage seye der Ruckforderungs Anspruch der rheinpfälzischen Staats Casse und zwar an die Carl Theodorische Allodial Casse allerdings gegründet, und deswegen wurde der Antrag gemacht, diese Forderung bey der hiefür angeordneten Hof Commission bearbeiten zu laßen, zugleich aber auch dem General-Landes Commissariat in Mannheim aufzugeben, die nunmehrige Ausbeute dieser wieder ergiebigen Einnahms Quelle zu der rheinpfälzischen Staats Casse, wohin sie durch Recht und Noth geeignet seye, einzunehmen und zu verrechen.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

17
Mit dem »neuen Regulativ« dürfte die in der Staatskonferenz vom 14. Juni 1800 befohlene und am 21. August 1801 erneut angemahnte Ausarbeitung eines Pensionsreglements gemeint sein, die sich nach dem Willen des Kurfürsten an den Grundsätzen zu orientieren hatte, »die für die Rheinpfalz schon angewendet worden« (Protokolle Bd. 1 Nr. 75, S. 286 f. [Staatskonferenz vom 14. Juni 1800], TOP 3; ebd. Nr. 107, S. 404 – 408 [Staatsrat vom 19. August 1801], kfstl. Entschließung dazu vom 21. August, zit. S. 408). Eine verbindliche Regelung lag erst mit der Verordnung vom 14. Juni 1803 vor (siehe unten bei Anm. 682).
18
Der Theatiner Kajetan Maria Freiherr v. Reisach (1735 – 1805) hatte im Jahr 1791 einen großen Karrieresprung gemacht: In diesem Jahr wurde er Titularbischof von Dibona und Bischof des Münchner Hofbistums, oberster Hofkaplan und Großalmosenier, wirklicher Geheimer Rat und schließlich Präsident des Geistlichen Rates, welches Amt er bald nach dem Regierungswechsel 1799 verlor. Vgl. Bauer, Rat, S. 229 f.; Gatz, Bischöfe 1648 bis 1803, S. 371 f. (Stephan M. Janker); Protokolle Bd. 1 Nr. 3, S. 66 (Staatskonferenz vom 1. April 1799), TOP 18.
19
Graf Leiningen ist zuletzt im Hof- und Staats-Kalender 1799, S. 89, als Minister und Kämmerer verzeichnet. Vgl. das Biogramm bei Gigl, Zentralbehörden, S. 115 f.
20
Die in strenger Klausur lebenden Cölestinerinnen mußten seit der Zerstörung ihres Klosters im Jahr 1794 das gewohnte gemeinschaftliche Leben aufgeben. Nach dem Abzug der Franzosen 1801 richteten sie ein Gesuch an den Kurfürsten, sie beim Wiederaufbau des Klosters zu unterstützen. Dem Wunsch wurde, wie aus vorliegendem Protokollpunkt ersichtlich, nicht entsprochen. Vielmehr wurde das Kloster schon vor dem Erlaß der Aufhebungsdekrete als aufgehoben betrachtet. Vgl. Klein, Säkularisation, S. 49 – 53; Brzosa, Geschichte, S. 308 – 314; Müller, Herrschaft, S. 208, S. 212.