BayHStA Staatsrat 383 7 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 18. März 1803

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Zentner, Arco, [MF:] Steiner, Schenk, [Schwerin], [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Klaudius Freiherr v. Schwerin wird zum Geheimen Referendär in Bergwerkssachen ernannt und übernimmt seinen Sitz im Staatsrat.

{2r} 1. Des Herrn Geheimen Staats und Conferenz Ministers Freyherrn von Montgelas Excellenz eröffneten dem versammelten Staats Rathe, wie Seine Churfürstliche Durchleucht gnädigst geruhet, den Freyherrn von Schwerin zum Geheimen Referendaire in Bergwerks Sachen für sämtliche churfürstliche Staaten zu ernennen, in welcher Eigenschafft er dem Staats Rathe beyzuwohnen und {2v} den ihm zukommenden Plaz einzunehmen habe.

Freyherr von Schwerin nahm den für ihn bestimten Platz bey dem Ministerial Finanz Département ein479, und Herr Geheimer Finanz Referendaire von Schenck erstattete

Vortrag Schencks über einen Kompetenzkonflikt zwischen Hofrat und Landesdirektion im Herzogtum Berg. Auslöser waren Beschwerden Elberfelder Bürger wegen der Kosten einer Straßenpflasterung. Der Staatsrat beschließt, daß die Entscheidung in dieser Sache der »höchsten Stelle« obliegt, da es sich um einen Akt der Gesetzgebung handelt.

2. über den, von einigen Interessenten der Auerstraße zu Elberfeld wegen des Beytrages zu den Kosten ihrer Bepflasterung genohmenen Recurs zu dem bergischen Hofrathe, und den daher zwischen dieser Stelle und der bergischen Landesdirection entstandenden Conflict schriftlichen Vortrag, worin derselbe der Entstehung der Handlungs Orthschafften Elberfeld und Barmen und ihrer Lage erwehnte, die Art anführte, wie die bey diesen Orten angelegte Straßen unterhalten werden, und vorzüglich die Verhältnüße auseinander sezte, welche bey der Auerstraße eintretten und den Conflict zwischen den beyden bergischen Landesstellen, so wie die Beschwerden mehrerer Häußer Besizer an dieser Straße wegen dem Unterhalt derselben veranlaßet haben;

Herr von Schenck legte alle Verhandlungen vor, so in dieser Sache von der bergischen Landesdirection und dem dortigen Hof Rathe eingeleitet worden, prüfte die Grundsäze, wornach solche von den Stellen beurtheilet worden, zeigte, worauf es gegenwärtig ankomme und äüßerte {3r} nach Zergliederung der Verordnung vom 20. August 1801480, daß, wo die Acten nicht vollständig, sondern nur in so ferne eingesendet worden, als sie Bezug auf den Conflict haben, sich noch nicht entscheiden laße, ob in Ansehung der Renitenten irgend eine Unbilligkeit bey dem Anschlage würklich obwalte oder nicht?

Es komme darauf an, ob ihre an die Landstraße aufstoßende Grundstücke nahe an der Stadt oder weit davon entfernt liegen, und ob Häüßer mit großen oder geringen Kösten darauf erbauet werden können? Die lange Strecke ihrer Grundstücke thue weniger zur Sache indeme desto mehr Haußpläze daraus von ihnen gemacht und allso die Grundstücke desto theuerer angebracht werden können.

Die Beurtheilung hierüber scheine nach seiner Meynung am zweckmäßigsten der höchsten Stelle vorbehalten zu werden, zu deren Entscheidung sie am meisten geeignet, als gesetzgebende Stelle hätte sie in einem Falle, der noch keine gesezliche Bestimmung habe, ohnehin nicht umgangen werden sollen.

An den bergischen Hofrath hingegen möchte zu rescribiren seyn, daß da bey dem vorliegenden Falle die eigentliche Merkmahle die einen Rechtsfall bezeichnen, sich nicht fänden und keine bestimte Entscheidungs Normen vorhanden wären, welche justiz-mäßig auf ihn angewendet werden könten, sondern die Ausmittlung der zu den nothwendigen {3r} neuen Anlaagen in Wegsachen erforderlichen Fonds, so wie die Regulirung der diesfallsigen Beyträge offenbahr zu den blos administrativen Verfügungen gehörten, worein sich die Justizstellen, so lange kein rechtmäßiger Contradictor dawieder auftrette, nach dem 4. und 5. Articel der Verordnung vom 20. Aug. 1801 nicht zu mischen hätten481; so hätten Seine Churfürstliche Durchleucht die bergische Landesdirection angewießen, sämtliche Acten über diesen Gegenstand zur höchsten Stelle einzusenden, um daraus selbst ermeßen zu können, in wie ferne bey den Verfügungen der Landes Direction rücksichtlich der Supplicanten das billige Verhältnüß beobachtet worden seye; zugleich wäre alsdann an die bergische Landesdirection die erforderliche Weißung über die Einsendung der Acten zu erlaßen.

Nach gehaltener Umfrage vereinigte sich der Staats Rath mit diesen Anträgen des geheimen Ministerial Finanz-Referendärs von Schenck.

Graf Berchem wird entsprechend der Verfügung der Generallandesdirektion untersagt, bei seinem Schloß in Piesing Bier auszuschenken.

3. In schriftlichem Vortrage äüßerte sich Herr Geheimer Justiz-Referendaire von Stichaner über das Gesuch des Graffen von Berchem, Inhaber der Hofmarchen Rizing, Piesing und Haiming, ihme eine Bierzapflers Gerechtigkeit zu {4r}Piesing bey seinem Schloße dergestallten zu verleihen, daß im bedürffenden Falle ein solcher nahe bey dem Schloße aufgestellter Zapfler seine eigene und auch die Dienerschafften anderer Herrschafften bewirthen könne.

Herr von Stichaner führte die Gründe an, womit Graff von Berchem dieses Gesuch unterstüzet, erinnerte, wie man bey der höchsten Stelle es für unschicklich gehalten, daßelbe zu gewähren, und welche Weißung man der General-Landesdirection ertheilet, um zu untersuchen, ob die Polizey eine Wirthschafft zu Piesing erfördere, auf welchen Falle ein Unterthann zu Betreibung dieses Gewerbes in Vorschlag zu bringen wäre.

Die Verfügungen, welche die General-Landesdirection in Folge dieser Weißung getroffen, wurden, so, wie die Einwendungen verschiedener benachbarter Wirthe und vorzüglich des Graffen von Berchem gegen die Aufstellung eines Bierzapflers in Person des Franz Gstattners auf dem Feuersteiner Guth nächst Pießing, durch den Referenten vorgeleget, und nach Untersuchung der Frage: ob dem Graffen von Berchem zustehe, zu Piesing ohne obrigkeitliche Bewilligung Bier zu schenken, bemerket, wie er Referent nach Ansicht der Laage und nach den eintrettenden Gründen der Meynung seye, {4v} daß es bey den von der General-Landesdirection in dieser Sache erlaßenen Entschliesungen, der dagegen ergriefenen Recurse des Graffen von Berchem ohngeachtet sein Verbleiben haben solle; das Ministerial Justiz-Département glaube aber, daß dieser Entschließung noch die Voraussezung beygefüget werden müße, daß, nachdeme Graff von Berchem nicht auf seine Gefahr oder eigenen Vortheil einen Bierzapfler bestellet habe, welches ihme zu thun zugestanden hätte, es bey der von der Oberen Polizey getroffenen Verfügung sein Verbleiben habe.

In dem Staatsrathe wurde beschloßen, daß es bey den, in dieser Sache von der General Landes Direction erlaßenen Entschließungen ohne Beyfügung einer Voraussezung sein Bewenden haben solle, da dem Graffen von Berchem nicht zustehet, entfernt von seinem Bräuhauße ohne landesherrliche Concession einen Zapfler aufzustellen.

4. Zentner beginnt einen Vortrag »über die Verbeßerung des Geschäfftsganges der General Landes Direction und ihr zu ertheilende neue Instruction« abzulesen. Wegen »vorgeruckter Mittagszeit« wird der Vortrag unterbrochen482 und beschlossen, die Anträge und Entschließungen dem Kurfürsten vorzulegen.

Genehmigung der Anträge und Entschließungen durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

479
Bekanntmachung: RegBl. 1803, Sp. 127 (19. Februar 1803).
480
Druck der VO betr. die Abschichtung von Justiz-, Regierungs- und Polizeigegenständen (mit der Datierung 30. August 1801; Publikationsdatum: 13. Oktober 1801) bei Scotti, Sammlung Tl. 2, Nr. 2602, S. 822 – 826.
481
Vgl. vorstehende Anm., hier einschlägig: Artt. 4 u. 5, S. 823 f.
482
Fortsetzung: Nr. 90 (Staatsrat vom 16. Februar 1803), TOP 5.