Anmerkungen
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.
Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810,Tit. I Art. 1 Nr. 17, RegBl. 1810, Sp. 644.
Die VO betr. die „neue Stempelordnung“ vom 1. März 1805, RegBl. 1805, Sp. 401-413, schrieb differenzierte Stempelgebühren vor und unterschied dabei, Art. I, Sp. 402, zwischen Gradationsstempeln, der alle Urkunden und Scheine unterworfen waren, „die auf eine bestimmte Summe Geldes, oder einen bestimmten Geldeswerth“ lauteten, und Klassenstempeln, „bey welchem die Stempelschuldigkeit nicht auf dem Geldbetrage, sondern auf der Verschiedenheit des Inhaltes oder der Bestimmung des zu stempelnden Gegenstandes“ beruhte.
Am Sitzungstag (26. November 1812) galt die VO betr. die „neue Stempelordnung“ vom 1. März 1805, RegBl. 1805, Sp. 401-413. Diese Ordnung wurde in den Folgejahren vielfach ergänzt und präzisiert. Wenige Tage nach der Sitzung trat die VO betr. das „Stempelwesen im Königreiche Baiern“ vom 18. Dezember 1812, RegBl. 1813, Sp. 65-92, in Geltung.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.