Anmerkungen

2144

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.

2145

Lauingen (Donau), Landkreis Dillingen a.d.Donau, Schwaben.

2146

Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810,Tit. I Art. 1 Nr. 17, RegBl. 1810, Sp. 644.

2147

Eine Stempelstrafe wurde bei Nichtbezahlung der Stempelsteuer bzw. -abgabe verhängt. DWB Bd. 8. Sp. 2343 s.v. Stempelsteuer, Sp. 2344 s.v. Stempelstrafe.

2148

Die VO betr. die „neue Stempelordnung“ vom 1. März 1805, RegBl. 1805, Sp. 401-413, schrieb differenzierte Stempelgebühren vor und unterschied dabei, Art. I, Sp. 402, zwischen Gradationsstempeln, der alle Urkunden und Scheine unterworfen waren, „die auf eine bestimmte Summe Geldes, oder einen bestimmten Geldeswerth“ lauteten, und Klassenstempeln, „bey welchem die Stempelschuldigkeit nicht auf dem Geldbetrage, sondern auf der Verschiedenheit des Inhaltes oder der Bestimmung des zu stempelnden Gegenstandes“ beruhte.

2149

Am Sitzungstag (26. November 1812) galt die VO betr. die „neue Stempelordnung“ vom 1. März 1805, RegBl. 1805, Sp. 401-413. Diese Ordnung wurde in den Folgejahren vielfach ergänzt und präzisiert. Wenige Tage nach der Sitzung trat die VO betr. das „Stempelwesen im Königreiche Baiern“ vom 18. Dezember 1812, RegBl. 1813, Sp. 65-92, in Geltung.

2150

Dazu die königliche Entschließung am Schluß des vorliegenden Protokolls. Zum Fortgang: Protokoll Nr. 97 (Geheimer Rat vom 10. Dezember 1812), TOP [1].

2151

Hartershofen, Ortsteil von Steinsfeld, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

2152

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.

2153

Weihenstephan, Ortsteil von Hohentann, Landkreis Landshut, Niederbayern.

2154

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.