BayHStA Staatsrat 382 18 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 7. Mai 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf die Anträge des Staatsrats vom 28. April 1802 mit.

Der von der Kurfürstin-Witwe Maria Leopoldine geplante Kauf des Landsassengutes Stepperg, das als Mannsritterlehen erhalten bleiben soll, wird bis zur Klärung rechtlicher Fragen ausgesetzt.

2. Herr geheimer Rath von Krenner legte auf eine Vorstellung der Freiherrn von Staaderischen Vormundschaft in Neuburg wegen den {2v} Verkauf des Mann-Ritterlehens zu Stepperg an die verwittibte Frau Churfürstin in Baiern Durchlaucht193, einen Reskripts-Entwurf vor, wodurch der oberstlehensherrliche Consens unter dem nöthigen Bedacht auf die dermal bestehenden Haus-Grundgesetze dergestalten ertheilet wird, daß dabei die bisherige Manns-Ritterlehens-Qualität nicht verändert, sofort dasselbe nur der verwittibten Frau Churfürstin für Sie, und ihre männliche Leibes-Lehenserben verliehen werde.

Da aber zugleich aus dem abschriftlich eingesendeten Lehenbriefs-Auszug von 1790 hervorzugehen scheine, daß diese männliche Lehen, oder die meisten derselben der pfalzneuburgischen Haus-Fideikommis ehmal incorporirt gewesen seyen, so soll bei dem auszufertigenden Lehens-Veräuserungs-Consense die churfürstliche eventuelle Reclamationsbefugnis ausdrücklich und wohlbemessen reserviret werden; wie denn auch sofort dieser Gegenstand unaufhaltlich nach Maasgabe des fideicommissarischen Normaljahres von 1570 zu prüfen, und das Ergeben förderlich ad Manus anzuzeigen seye.

Übrigens verstehe es sich von selbst, daß die von Staaderische Vormundschaft solche Veräuserung nur unter richterlicher sonderbarer Verwilligung vornehmen könne, und daß von der neu{3r}burgischen Landesdirektion wegen Aufrechterhaltung des Landsassiats bei dem dermaligen Halsgericht und Landsassen-Gut Stepperg das Erforderliche und Gewöhnliche nicht auser Augen gesetzet werde.

Nach gehaltener Umfrage wurde von dem Staatsrathe dieser Reskripts-Aufsatz noch nicht genehmiget, sondern beschloßen, diesen Gegenstand wegen den dabei zu unterlaufen scheinenden Avulsen des Haus-Fideicommisses, zuvor noch instruiren, und zu diesem Zwecke die neuburgischen Landesdirektions- und Lehenhofs-Akten abrufen und einsehen zu lassen, sohin bis dahin die churfürstliche höchste Entschließung zu suspendiren.

Kurfürstliche Entschließung dazu (7. Mai 1802):

{10v} Auf den Antrag des Staats Rathes No 2, und die dabei entwickelte Verhältnüße habe ich mich entschloßen, den von dem auswärtigen Ministerial Département in dem Staatsrathe vorgelegten Rescripts Entwurf mit folgenden Beysäzen zu genehmigen: Daß auf der ersten Seite zu der Stelle männliche Leibes Lehens Erben noch beygefüget werden solle: eheliche. Dann solle am Ende des Rescripts beygesezet werden: die neuburgische Landes-Direction solle zu förmlicher Beschreibung dieses Lehens die erforderliche Einleitung treffen.

Vortrag Steiners über die Einberufung des weiten Landtags-Ausschusses im Herzogtum Neuburg und die dabei zu verhandelnden Finanzfragen.

3. Über den bevorstehenden neuburgischen weiten Landtags-Ausschuß erstattete Herr geheimer Finanz-Referendär v. Steiner schriftlichen Vortrag, und führte darin an, daß nach dem verfaßungsmäsigen Herkommen sowol, als auch vermög der auf dem Landtag vom Jahre 1796, und durch den Landtags-{3v}Deputations-Abschied vom Jahre 1799 ertheilten landesherrlichen Zusicherung der Zeitpunkt gekommen, wo der neue Landtags-Ausschuß zusammen berufen werden müsse um nicht nur den Staatsbeitrag für weitere 6 Jahre, sondern auch die Fundirung und Übernahme der während dem Kriege angewachsenen Staatsschulden mit dem Landtags-Ausschuß zu überlegen und vest zusetzen, und zugleich nach dem Bedürfnis des Staates nützliche und zweckmäßige Anstalten einzuleiten.

In Folge dieser zu trefenden Verfügung, seye der weite Ausschuß mit 8 Stimmen des Prälatenstandes, mit 128 des Ritterstandes, und mit 11 von den Städten, dann 11 von den Märkten und zwar mit 2 Prälaten, 4 des Ritterstandes, und 2 von den Märkten (die namentlich benennet wurden) gewählet worden, deren jedes Mitglied vermög des 1796er Landtags-Abschiedes statt aller Deputaten nur ein Aversum von 500 fl. erhalte.

Die Gegenstände des Landtags Propositionen seyen überhaupt:

1.) der Staatsbeitrag für die folgenden sechs Jahre,

2.) die Übernahm, und Fundirung der über die im Landtage von 1796 schon behandelte Anlehen, weiters angewachsenen Schulden;

3.) nützliche und zweckmäsige Staats-Operationen und Anstalten.

{4r} Herr geheimer Finanz-Referendär v. Steiner zergliederte jede diese dem weiteren Ausschuß vorzulegende Proposition, und machte nach derselben Untersuchung und nach Vorlegung seiner eignen Meinungen auf jeden derselben und die daraus fließende Abtheilungen die in dem schriftlichen Vortrage ausgeführten Anträge, womit sowol das Ministerial Departement auswärtiger Angelegenheiten als jenes der Finanzen vollkommen einverstanden; woraus sich ergäbe daß:

Ad 1.) es am rechtlichsten und am zweckmäsigsten seye, aus den Steuer, Umgelds- und Bräuhaus dann den 1782 Landtagsgefällen soviel zur Zentralkasse zu verlangen, als vorhin zur Zeit des Kommissariats aus eben diesen nebst der übernommenen Tilgung der Anlehen, und nebst Berichtigung des Sportel-Surrogats als Konkurrenz bestritten worden, so daß die übrigen Kammer- oder Staatsgefälle sonderbar rein eingesendet, mithin die Steuern nach obigem Bedürfnis und nach dem Erfodernis des Schuldenfonds regulirt und vestgesetzt werden sollten.

Als Konkurrenz wurde von den Steuer- Umgeld- und Bräuhaus- wie auch aus den 1782 Landtagsgefällen vermög 1796er Landtag jährlich 120.000 fl. stipulirt, und weiters wurden zu den Kabinets-{4v} Ausgaben 12.000 fl., welche Seine itzt regierende Churfürstliche Durchlaucht, da das Cabinets-Aversum auf die Zentralkasse im Ganzen reguliret worden, abgelehnt hatten, beigetragen, mithin wurde aus diesen Gefällen eigentlich in allem eingesendet 132.000 fl.

ad 2.) Die neuburgische Landschaft 719.445 fl. 32 kr. 2 H. Schulden theils neu zu übernehmen, theils zu fundiren aufgefodert, und

ad 3.) welche Vorschläge derselben wegen der Steuer-Rectification, wegen einer zweckmäsigern Behandlung der Umgeldsgefälle, wegen den deutschen Schulen, und wegen Einrichtung einer Landtafel, gemacht werden sollen.

Nach der über jeden dieser Anträge besonders gehaltenen Umfrage, wurden solche von dem Staatsrathe genehmiget.

Der bisherige Feldlazaretts-Inspektor Auer wird Pfleger des »neuen Irrenhauses«. Der Dienst und die Besoldung beginnen mit Fertigstellung des Gebäudes.

4. Nach Auseinandersetzung der bei Anstellung des bisherigen Feld-Lazareths-Inspectors Auer als Pfleger des neuen Irrenhauses und dessen Gehalt eingetrettenen Verhältnißen, legte Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner einen Reskripts-Entwurf vor, wodurch der General Landesdirektion die nähere Instruirung dieser Gehalts-Regulirung und der Pensionirung des schon beste{5r}henden Krankenhaus-Pflegers in Giesing, dann die Abgebung ihres berichtlichen Gutachtens aufgetragen und ihr eröfnet wird, daß die Dienstesleistung des neuen Pflegers und sein Gehalt nicht eher anfangen könne, bis das Gebäude ganz hergestellt und von den Irren bezogen seyn wird, welches um so billiger seye, als er schon monatlich 32 fl. an Gehalt beziehe, und dem churfürstlichen Aerario respee. dem Stiftungsfond durch die eintretten müssende Pensionirung des bisherigen Krankenhaus-Pflegers Adolp, und durch einen eignen Medikum eine ganz neue, sehr beträchtliche Bürde zugehe.

Dieser Reskripts-Entwurf wurde genehmiget.

5. Vortrag Schenk: Mitteilung an die Direktion des Topographischen Büros, »daß die fürstlich Oetting-Oetting und Oetting-Spielbergische vormundschaftliche Regierungen sich erkläret haben, dem astronomisch-topographischen Vermessungsgeschäfte in Baiern, allen Vorschub leisten zu wollen, weswegen sie das Nöthige an die betrefenden Aemter bereits erlassen hätten«.

Vortrag Stengels über die durch eine anonyme Denunziation ausgelöste Untersuchung von Dienstvergehen bei den Justizstellen des Herzogtums Berg. Die Verteilung der Sporteln wird darauf neu organisiert. Der als Urheber der Denunziation verdächtigte Hofrat Carl Theodor von Proff muß die Verfahrenskosten tragen. Ausgelöst durch den Vorfall wird die Verdachtsstrafe abgeschafft.

{5v} 6. Herr geheimer Justiz-Referendär Freiherr von Stengel legte in einem schriftlichen Vortrage den Erfolg vor, der sich aus der, dem ausserordentlichen Kommissär im Herzogthum Berg Freiherrn von Hompesch194 und dem bergischen Hofrath übertragenen Untersuchung der gegen die bergische Justizstellen wegen ungeeigneter Austheilung der Geschäfte und übermäsigen Sportuliren unter dem falschen Namen: des bergischen Industriestandes eingesendeten Denunciation, welche nach einem starken Verdachte den Hofrath Proff zum Verfasser hat, ergeben.

Freiherr von Stengel äuserte nach Ablesung der von dem Freiherrn von Hompesch und dem bergischen Hofrath in der vorliegenden Sache berichtlich gemachten Anträge und nach derselben Beleuchtung, wie er glaube, daß der Präsident des Hofraths195 wegen seinem Verfahren bei Austheilung der Arbeiten durch das Zeugnis des ausserordentlichen Kommissärs Freiherrn von Hompesch gerechtfertiget seye und es denselben hinlänglich beruhigen könne, wenn ihm solches mit dem bleibenden Vertrauen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu erkennen gegeben würde; er werde wie bisher pflichtmäsig fortfahren, die einlaufenden Akten nach der Instruction und mit unpartheyischer {6r} Rücksicht auf die Eigenschaften der Räthe zu vertheilen; und den bisherigen Mißbrauch wegen Übertreibung des Sportel-Ansatzes, dessen der bergische Hofrath wirklich sich schuldig gemacht, am zweckmäsigsten gesteuert werden könnte, wenn wegen den künftigen Ansetzen und Erhebung der Sporteln nach den Vorschlägen des Freiherrn von Hompesch den bergischen Justizstellen die geeignete Weisungen ertheilet würden.

Nach Prüfung des untersuchten speziellen Falles, und nach Aufstellung mehrerer Betrachtungen, zeigte Freiherr von Stengel, daß wenn schon die Denunciation nicht ganz ohne Anlaß gewesen, der Verfasser dieselbe doch zu sehr übertrieben habe, und deswegen sehr strafbar seye, weil sie unter den Namen eines Anderen eingegeben, folglich als ein Eingrief in fremdes Eigenthum anzusehen seye.

Auf den Hofrath v. Proff seye nach den eingezogenen Erkundigungen und eidlichen Vernehmungen ein starker Verdacht, als Verfasser dieser Denunciation, gefallen, und er als der Betheiligung im höchsten Grade verdächtig, von dem bergischen Hofrath aus vorgekommenen Milderungs-Ursachen nebst den Untersuchungs- und Beurtheilungs-Kösten in eine {6v} Geldbuße von 25 Reichsthalern fällig erkannt, von einer Genugthuung gegen den Industriestand jedoch noch befreit worden, weil es noch nicht vollständig erwiesen, daß von Proff der Verfasser seye.

Diese Erkenntnis, und die im Herzogthum Berg bestehende Observanz auf einen blosen Verdacht eine wirkliche Straffe zu erkennen, führe ihn Freiherrn von Stengel zu folgenden Anträgen:

1.) den bergischen Hofrath anzuweisen, bei Criminal- und Fiscal-Aburtheilungen wo gegen den Beschuldigten kein formeller Beweiß vollführet sey, sondern sich bloßer Verdacht ergeben hätte, wenn solcher gleichwol auf nahe dringende Anzeigen gegründet wäre, keine wirklich-peinliche Strafe zu erkennen, indem solche nach den gemeinen Strafgesetzen selbst unrechtmäsig seyen, mit Fortsetzung der bisherigen deßfallsigen Criminalgerichts-Praxis aber eingehalten werden solle, bis bei künftiger Reforme der peinlichen Gesetze auch hierüber näher statuiret werde.

Indessen bleibe dem Ermessen des Hofraths überlassen, in solchen Fällen des Verdachts nach Dringenheit der Anzeigen und nach Wichtigkeit des Verbrechens, geeignete Maasregeln für die öfentliche Sicherheit zu erkennen.

Diese höchste Weisung habe der Hofrath auch dem Schöppenstuhle zur schuldigen Beob{7r}achtung bekannt zu machen196;

2.) den von Proff die von dem bergischen Hofrath wegen dem gegen ihn bestehenden starken Verdacht zuerkannte Geldbuße im Wege der Begnadigung nachzulassen, denselben aber zu Entrichtung der Beurtheilungs- und Untersuchungs-Kösten nach dem Urtheile anzuhalten.

Nach hierüber gehaltener Umfrage wurde in dem Staatsrathe beschloßen:

Bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht den gehorsamsten Antrag zu machen, den Gegenstand der Acten-Austheilung ohne die vorgeschlagene Eröfnung dem Hofraths-Präsidenten zu machen, auf sich beruhen zu lassen, wegen den übertriebenen Sporteln aber zu verordnen, daß in so lange bis bei der Organisation des Herzogthums Berg wegen Besoldung der Justizräthe und der Sportel-Erhebung ein bestimmtes Regulativ vestgesetzt seyn wird, bei den bergischen Justizstellen in Zukunft die Sporteln für die Relationen nicht mehr von den Referenten angesetzt, sondern von dem Präsidenten, nachdem in Pleno die Summe in Berathung {7v} gezogen, bestimmet, in eine Kasse geleget, und am Ende des Jahres unter alle Räthe gleichheitlich vertheilet werden sollen;

Wegen dem vorliegenden speziellen Falle des gegen den Hofrath von Proff sich zeigenden starken Verdachtes, die im Frage befangene Denunciation verfaßet zu haben, vestzusetzen, daß es bei der von ihm gegen das Hofraths-Collegium schon gegebenen Ehren-Erklärung sein Verbleiben habe, und er mit Umgehung der von dem bergischen Hofrath gegen ihn erkannten Geldstrafe, nur zu Bezahlung der Beurtheilungs- und Unterhaltungskösten angehalten werde, wo übrigens der Antrag des Freiherrn von Stengel wegen der in Zukunft nicht mehr zu erkennenden wirklichen Strafe auf einen blosen Verdacht, zu genehmigen, derselbe aber nicht mit dem vorliegenden speziellen Falle zu verbinden, sondern in einem besonderen Reskripte nachher dem bergischen Hofrath zu eröfnen wäre.

Kurfürstliche Entschließung dazu (7. Mai 1802):

Der Kurfürst genehmigt den Antrag, {10v} »doch solle die Vertheilung der Sporteln auf die nemliche Art verfüget werden, wie solches bey dem hiesigen Hofrathe üblich ware«.

Gemäß der kurpfälzischen Religionsdeklaration von 1799 wird die erledigte Stadt- und Zehntschreiberstelle zu Eberbach mit einem Protestanten besetzt.

{8r} 7. Wegen Besetzung der durch den Tod des Georg Philip Hofmann erledigten Stadt- dann Zentschreiberstelle zu Eberbach, um welche sich mehrere Supplicanten, die alle namentlich angeführet wurden, gemeldet, äuserte Herr geheimer Justiz-Referendär Freiherr von Stengel in einem schriftlichen Gutachten, daß diese Stelle bei der künftigen Organisation der Rheinpfalz eine wesentliche Änderung erhalten würde, und folglich um einer definitiven Verfügung zur Zeit auszuweichen, blos inzwischen ein Verwalter anzuordnen wäre, wozu Er, wenn diese Auswahl eines solchen Verwalters nicht dem General Landeskommissariat selbsten überlassen werden wollte, aus mehreren Gründen, die er anführte, den Christoph Philipp Billig vorschlagen würde.

Freiherr von Stengel fügte bei, daß das rheinpfälzische Landeskommissariat zu Besetzung dieser Stelle einen Protestanten namens Johann Christoph Müller, und einen Katholik namens Haag in Antrag gebracht habe, zugleich aber um eine authentische Interpretation über die auf die Besetzung derlei Bedienstungen Bezug habende Stellen der Religions-Declaration197 bitte.

In dem Staatsrathe wurde hierauf durch die Mehrheit der Ministerialstimmen {8v} beschloßen, dem rheinpfälzischen Landeskommissariat die Auswahl eines Verwalters zu diesen Stellen, deren definitive Bestimmung bis zur Organisation ausgesetzet bleibet, dergestalten zu überlassen, daß dasselbe hiezu einen der brauchbarsten Protestanten bestimmen solle, wobei das Landeskommissariat mit seiner nachgesuchten Interpretation auf den ganz klaren Inhalt der Religions-Declaration zu verweisen ist, welche keinen andern Sinn hat, als daß der Regel nach das Drittheil der eröfnet werdenden Bedienstungen alternative mit Protestanten besetzet werden solle, wenn solche mit hinlänglicher Fähigkeit begabet, vorhanden sind.

Abschaffung der Leichtfertigkeitsstrafen in der Oberpfalz

Aufhebung der in der Oberpfalz verhängten Fornikationsstrafen wegen ihrer bevölkerungspolitisch nachteiligen Wirkungen.

8. In einem ausführlichen schriftlichen Vortrage äuserte sich Herr geheimer Rath Freiherr von Löwenthal über den bei Fornications Fällen in der obern Pfalz noch bestehenden Gebrauch, von die beiden Fornicanten, wenn sie auch in die Ehe tretten, ehe noch die Mutter {9r} gebäret, eine doppelte Geldstrafe und zwar in favorem matrimonii zu erholen198, welcher Fall sich erst kürzlich zu Schnaittach mit einem gewißen Michael Köchel Bauernsohn von Robenhofen und seinem dermaligen Eheweib Anna Frenzin ereignet, und der die Regierung Amberg veranlaßet, solches bei der höchsten Stelle anzuzeigen, und eine Abänderung dieses dem Heirathen und der Bevölkerung nachtheiligen Mißbrauches, der in Baiern nicht mehr bestehen soll, zu erbitten.

Freiherr von Löwenthal schilderte die üble Folgen dieses in der obern Pfalz noch in Übung sich befindenden Gesetzes, die Unbilligkeit solches in einer Provinz alleine bestehen zu lassen und den Mißbrauch der hievon auf dem Lande gemacht werde, erwehnte eines Vorgangs, wo eine Protestantin wegen Leichtfertigkeit in öfentlicher Kirche als Verbrecherin hingestellt und bestraft worden, und machte, einverstanden mit besagter Regierung, folgende Anträge:

Der churfürstlichen Regierung in Amberg auf ihren erstatteten Bericht eröfnen zu lassen: daß a.) die gegen den Michael Köchel zu Schnaitach in favorem matrimonii dictirte doppelte Geldstrafe von 73 fl. aufgehoben, und keine Strafe gegen die Fornicationspersonen, wenn {9v} sie in Ehe tretten, es möge gleich der erste oder weitere Fall seyn, künftig mehr behauptet werden soll, b.) das nämliche sollte auch wegen der Kirchenbuße an Geld oder Wax, oder anderen Correctionen beobachtet werden, c.) zugleich könnten auch die bei den Zünften eingeführten Geldstrafen ohne Unterschied, ob der Handwerksmann selbst mit seinem Weibe die Fornication anticipirt, oder ein von einem andern geschwängertes Mädchen geheirathet, oder eine unehlich geborne Weibsperson sich angetraut hätte, abgeschaft werden.

Dieses Gesetz sollte nicht nur die churfürstlichen Beamten, sondern auch alle Hofmarkten und Jurisdictions-Obrigkeiten verbinden, und auch wegen der Zunftstrafen auf das Kloster Waldsassen im ganzen Stiftsgezirke, die Herrschaften Schönsee, Frauen- und Reichenstein, die Herrschaft Hollnstein, und die Städte Amberg und Neumarkt, die bei gewissen Zünften die Obmannschaft hergebracht haben, ausgedehnet werden.

Wobei Er Referent zu bedenken gäbe, ob nicht die nämliche Verfügung auch in Baiern und in dem Herzogthum Neuburg ex analogia juris getrofen werden wolle, wozu das churfürstliche geheime Ministerial Finanzdepartement mit Hintansetzung der Strafgefälle sich {10r} einverstehe.

Nach hierüber gehaltener Umfrage wurde von dem Staatsrathe beschloßen, die Anträge des Referenten a und b.) zu genehmigen, wegen den von den Zünften noch erhoben werdenden Strafen aber, die hiegegen bestehenden Verordnungen nur erneuern und die Ortsobrigkeiten zu derselben Handhabung schärfest anweisen zu lassen; wo zugleich auch bei den Protestanten alle Kirchenstrafen wegen dem Vergehen der Leichtfertigkeit aufgehoben, diese Verfügungen aber nur für die obere Pfalz ausgeschrieben werden sollen, da sie in Baierischen bereits in Übung sind199.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderungen zu TOP 2 und TOP 6.

Anmerkungen

193
Das bis zum Heimfall an Pfalz-Neuburg 1789 mit der Hochgerichtsbarkeit versehene, als »Herrschaft« bezeichnete adelige Landsassengut (und zugleich Hofmark) Stepperg bei Neuburg sollte Maria Leopoldine als Witwensitz dienen. Vorbesitzer waren die Erben des Neuburger Landvogts Sebastian von Staader, der die Hofmark mit Zugehörungen nach dem Heimfall erworben hatte. Vgl. Nadler, Neuburg, S. 213, S. 242 f.; Krauss-Meyl, Das »enfant terrible«, S. 90 f. – Vgl. Nr. 67 (Staatsrat vom 6. Oktober 1802), TOP 1.
194
Zu Hompesch vgl. unten Anm. 828.
195
Präsident des jülich-bergischen Hofrates war seit 1779 Friedrich Freiherr von Ritz (HStK 1802, S. 272).
196
Regest der aus vorliegendem Punkt 1) entstandenen VO vom 7. Mai 1802 bei Scotti, Sammlung Bd. 2, Nr. 2637, S. 848.
197
Die »Churpfälzische Religions-Declaration« vom 9. Mai 1799 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. VI.10, S. 256 – 266, hier S. 258 f., § 2 [Präambel] u. § 2 b) führte dazu aus, daß »bey zukünftiger Besetzung der Staatsämter in Unserer Rheinpfalz jederzeit nur auf den Würdigsten, ohne Unterschied der im deutschen Reich eingeführten drey christlichen Religionen« Bedacht genommen werden sollte. Jedoch sollten diejenigen »Dikasterien, die nicht ohnehin schon ausschließend für Reformirte zu Besorgung ihrer kirchlichen und Verwaltungsgeschäfte angeordnet sind, von Räthen sowohl, als Sekretarien und übrigen Subalternbedienten jederzeit zum wenigsten zum dritten Theil des ganzen eines jeden Kollegii von Reformirten besetzt, welches Verhältniß auch bey einzelnen Stellen so viel möglich beobachtet werden soll, wenn taugliche protestantische Subjekten sich dazu vorfinden«.
198
Der Codex Juris Bavarici Criminalis von 1751 sah für den Fall, daß auf »das Verbrechen« – gemeint ist die »[f]leischliche Vermischung zwischen ledigen Leuthen« (I 4 § 1, S. 23) – »die würkliche Ehe« folgte, eine Strafmilderung vor. Es sollte nämlich »in favorem matrimonii sowohl die offentliche Schand- als Gerichts-Rent-Amts-Lands-Verweisungs- und dergleichen Straff nachgelassen, statt deren aber eine doppelte Geld- oder Gefängniß-Straff« verhängt werden (ebd. § 6, S. 24).
199
Publiziert als VO die »Nachlassung der Fornicationsstrafen in favorem matrimonii betr.« vom 7. Mai 1802, ObpfWBl. 1802, S. 195 f.; dazu die Ergänzung vom 6. Oktober 1802, ebd. S. 358. Vgl. die »Weisung an sämmtliche Justizbeamte in dem Fürstenthum Würzburg« vom 17. September 1803, worin verordnet wird, »daß in Fornications- und Schwängerungsfällen künftig keine Kirchenstrafen mehr Platz finden, und zur Kirchenrechnung gezogen werden« (RegBl. Franken 1803, S. 224).