BayHStA Staatsrat 382 16 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 10. Oktober 1802.

Anwesend: Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{1r} 1. Vortrag Stengels »wegen Besetzung der Boxberger Amtsschreiber- und Zentgrafenstelle«. Der Staatsrat folgt – nach der von Morawitzky gehaltenen Umfrage – seinem Antrag, dem »vorhinnigen Registrator bei dem Oberamte Kreutznach« Hubert Langer, »der mit einer zahlreichen Familie seit der französischen Occupation brodlos und aller weiteren Nahrungsmitteln entblößt seye«, das Amt zu verleihen. Stengel führt dabei »die um diese Bedienung sich gemeldete Supplicanten und das Gutachten der rheinpfälzischen Landesstelle« an. Für Langer spricht auch, daß er »die Majorität der Votanten des General Landeskommissariats für sich habe«.

Dem Ministerialfinanzdepartement wird ein Antrag der Generallandesdirektion zugestellt, wonach die Allodialisierung der Beutellehen mit Erhebung einer »mäsige[n] Gült« zu verbinden ist, um dem Staat einen Ersatz für die fortan ausbleibenden »Lehengefälle« zu verschaffen.

2. Herr geheimer Rath von Krenner las einen Bericht ab, welchen die General Landesdirektion wegen Eigenmachung der Beutellehen erstattet, und worin dieselbe antraget, als ein Surrogat der durch die Allodialisation dem Staate entgehenden Lehengefälle, eine mäsige Gült von 1 Pfennig oder 1 Heller von dem Gulden-Werthe der erhaltenen Eigenungssumme auf die geeigneten Grundstücke einzulegen.

Herr geheimer Rath von Krenner äuserte, daß das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten mit diesem Antrage einverstanden, und solchen für den Staat als vortheilhaft anerkenne.

Nach hierüber gehaltener {2r} Umfrage wurde beschloßen: diesen Bericht der General Landesdirektion mit der Meinung des Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten, an das Ministerial Finanzdepartement, durch welches diese Operation eingeleitet worden, hinüber geben zu lassen.

Vollzug der Feiertagsverordnung

Der Geistliche Rat ist nicht befugt, sich in die Ausführung der Mandate über das Verbot von Feiertagen und Prozessionen einzumischen. Zuständig ist vielmehr die Generallandesdirektion.

3. Auf einen Anzeigsbericht der General Landesdirektion wegen einer von dem Geistlichen Rath gegen das Mandat erlaubten Prozession zu Ende des Ärnde-Gebetes, legte Herr geheimer Rath von Zentner einen Reskripts-Entwurf vor, wodurch dem Geistlichen Rath diese gegen die Mandate gegebene Erlaubniße verwiesen und ihm ernstlich untersagt wird, sich in Zukunft in die Execution der Mandate über die abgewürdigten Feiertäge, Prozessionen, und dergleichen, welche der General Landesdirektion ausschließend übertragen bleiben solle, einzumischen.

Dieser Reskripts-Entwurf wurde genehmigt, doch solle darin auf das Mandat vom 23. Febr. d. J.305 sich bezogen werden.

Das Urteil des Kriegsgerichts und des rheinpfälzischen Hofgerichts in der »Injuriensache zwischen dem Lieutenant des leichten Infanterie-Bataillons von Metzen, von Thiereck und dem Hausknecht des Redoute Entreprenneurs Philipp Müller« soll bestätigt werden.

{2v} 4. Herr geheimer Justiz-Referendär Frhr. v. Stengel legte dem Staatsrathe die Erkenntniße vor, welche von dem angeordneten Kriegsgerichte, dann dem rheinpfälzischen Hofgerichte über die Injuriensache zwischen dem Lieutenant des leichten Infanterie-Bataillons von Metzen, von Thiereck und dem Hausknecht des Redoute Entreprenneurs Philipp Müller erlassen worden, und machte nach Anführung aller hiebei eingetrettenen Umständen den Antrag, höchsten Orts zu erkennen:

1.) daß es nicht bewiesen seye, daß von Thiereck von dem Hausknecht Müller geschlagen worden;

2.) da v. Thiereck schon zweimal Hausarrest gehabt, denselben nach dem einstimmigen Antrag nur noch mit einen 14tägigen Arrest zu belegen,

3.) gegen den Hausknecht Müller nebst einen Verweiß zu erkennen, daß er, weil er sich der unerwiesenen That einer Ohrfeige gegen einen Officier mit dem Anscheine einer Rachsucht schuldig bekannte, auch um allen weiteren Nachklang zuvor zukommen, aus der Rheinpfalz in sein Vaterland auf den Überrhein, wo er zu Oppenheim bei Kreutznach gebürtig, verwiesen werden solle;

{3r} 4.) die Untersuchungskösten dem von Thiereck als Veranlaßer der Thätlichkeiten zu bezahlen auferlegt werden sollen.

In dem Staatsrathe wurde beschloßen: bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht den Antrag zu machen, die Erkenntniße des Hofgerichts und Kriegsgerichts zu bestättigen.

Fortsetzung des Vortrages im Staatsrat vom 1. September 1802 über die Justizbeamten. Es werden nähere Festlegungen getroffen. Formulierung von Prinzipien bei der Stellenbesetzung.

5. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner fuhr fort, den Vortrag über die Beamten fortzusetzen306:

50.) Landrichter zu Teyspach Ignaz Edler von Predl solle beibehalten werden.

Nach Antrag.

51.) Hofkastner Johann Nep. v. Prielmayer Frhr. von Priel, der als Hofkastner Jurisdiction ausübet, solle als Justizbeamter in einem andern Gericht beibehalten werden, weil rücksichtlich der Universität in Landshut ein Mann von mehr wißenschaftlichen Verdiensten zu wählen wäre.

Nach Antrag307.

{3v} 52.) Landrichter zu Abach Franz Michael v. Velhorn solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

53.) Landrichter zu Abensberg und Altmannstein Carl Ludwig Verlohner solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

54.) Landrichter zu Bärnstein Joseph Mayer solle in der 3. Classe beibehalten werden.

Genehmigt, doch sollen die Acten wegen den über ein Jahr in Verhaft gelassenen Delinquenten abgefodert und eingesehen werden.

55.) Joseph v. Geisler Landrichter zu Cam solle in der dritten Classe beibehalten werden.

Nach Antrag.

56.) Landrichter zu Deggendorf und Natternberg Johann Nepomuc Edler von Fürst solle in der ersten Classe beibehalten werden.

Nach Antrag.

57.) Landrichter zu Dießenstein Burghard von Haasi solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

{4r} 58.) Landrichter zu Dietfurth und Riedenburg Joseph Anselm von Gruber solle in der dritten Classe bleiben.

Nach Antrag.

59.) Landrichter zu Fürth und Neukirchen Johann Nepom. Emanuel Müller solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

60.) Landrichter zu Haidau und Pfätter Franz Wolfgang Schmitt solle in der dritten Classe bleiben.

Nach Antrag.

61.) Landrichter zu Hengersberg und Wünzer Joseph Pangraz Frhr. v. Schönhub solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

62.) Landrichter zu Kellheim Peter Joseph Welz solle bleiben.

Nach Antrag.

63.) Vogtgerichtsverweser zu Kellheim Joseph Carl v. Linbrunn solle nach seinem eignen Ansuchen quiescirt werden.

Nach Antrag308.

64.) Landrichter zu Kötzing Wilhelm Frhr. v. Franken solle nach seinem eignen Ansuchen {4v} und wegen kränklichen Umständen einsweilen quiescirt werden.

Nach Antrag.

65.) Florian von Rüdt Landrichter zu Mitterfels und Schwarzach solle beibehalten werden.

Nach Antrag309.

66.) Markl Herrschaftsbeamter zu Wollnzach solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

67.) Landrichter zu Neustadt Franz Michael Nisl solle als Justizbeamter quiescirt, als Rentbeamter aber zur Anstellung empfohlen werden.

Nach Antrag.

68.) Landrichter zu Regen Joseph Frhr. von Pechmann solle in der zweiten Klasse beibehalten, aber auf ein anderes Amt angestellt werden.

Nach Antrag.

69.) Landrichter zu Stadtamhof Frhr. v. Asch solle als Justizbeamter quiescirt, auf seine Anstellung in ein Justizkollegium, wenn er hiezu fähig befunden wird, aber Bedacht genommen werden.

Nach Antrag.

{5r} 70.) Landrichter zu Straubing und Leonsberg Joseph Frhr. v. Limpöck solle bleiben.

Nach Antrag.

71.) Kastner in Straubing Graf von Daun solle nach seinem eignen Ansuchen als Jurisdictionsbeamter quiescirt werden.

Nach Antrag.

72.) Landrichter zu Viechtach und Linden Franz Ignaz Edler v. Schmidbauer solle bleiben.

Nach Antrag.

73.) Landrichter zu Weissenstein und Zwißl Cajetan Wagner solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

74.) Landrichter zu Griesbach Franz Xav. Frhr. v. Gugler soll nach der bereits vorliegenden Entscheidung auf ein anderes Amt versetzt werden.

Nach Antrag.

75.) Landrichter zu Julbach Reichsgraf von Armansperg solle beibehalten werden.

Nach Antrag.

76.) Landrichter zu Kling Franz Gangkofer solle in der zweiten Classe beibehalten werden.

Nach Antrag.

{5v} 77.) Landrichter zu Kräyburg und Meermosen Adam Pauer solle wegen hohem Alter quiescirt werden.

Nach Antrag.

78.) Landrichter zu Marquartstein Ignaz Carl v. Spizl solle quiescirt werden310.

Nach Antrag.

79.) Landrichter zu Neuötting und Marktl Johann Nepom. von Dos solle bleiben.

Nach Antrag311.

80.) Landrichter zu Reichenhall Anton Frhr. v. Wildenau solle als Justizbeamter quiescirt, wegen seinem Salinen-Kastenamte aber die Entschliessung dem Ministerial Finanzdepartement anheim gestellt werden.

Nach Antrag.

81.) Landrichter zu Traunstein Cajetan Endorffer solle beibehalten werden.

Nach Antrag.

82.) Landrichter zu Vilshofen Aloys Mathaeus Mayer solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

83.) Landrichter im Wald Joseph Müller solle quiescirt werden.

Nach Antrag.

{6r} Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner legte nun die Resultate vor, welche sich aus dieser von dem Ministerial Justizdepartement mit aller Genauigkeit hergestellten und von dem Staatsrathe genehmigten Würdigung aller in Ober- und Niederbaiern angestellten Justizbeamten sich ergeben, nämlich: daß von den vorhandenen 83 Beamten 42 wegen Unbrauchbarkeit quiescirt, und 41 zu Besetzung der neu eingetheilten Aemter beibehalten werden sollen, worunter sich 12 ausgezeichnet gute, 16 mittelmäsige und 13 minder brauchbare befinden.

Nach der genehmigten Eintheilung von Baiern, wären 54 neue Aemter zu besetzen, wozu nebst den bleibenden 41 Beamten, noch 13 neue Individuen erfoderlich seyen.

Den gegründesten Anspruch auf Anstellung zu Landrichter hätten jene Gerichtschreiber, die durch die Theilung der Cammeral- und Justiz-Aemter ausser Activität kommen werden, und nach dem eingekommenen Gutachten der General Landesdirektions-Mitglieder hiezu fähig befunden worden; als solche bringe das Ministerial Justizdepartement folgende in Vorschlag:

{6v} 1.) den Gerichtschreiber zu Dachau Lic. Heidolf,

2.) den Gerichtschreiber in Neumarkt Aschenbrenner,

3.) den Gerichtschreiber in Mittenfels Märkl,

4.) den Gerichtschreiber in Hengersberg Schattenhofer,

5.) den Gerichtschreiber in Schwarzach Zottmann.

Dasselbe würde auch den Gerichtschreiber Zwack in Aicha vorgeschlagen haben, wenn nicht die Majora ihn zum Cameralbeamten begutachtet hätten, er auch kein vollkommener Jurist seye.

Den nächsten Anspruch zu den Landrichterstellen hätten diejenigen, so schon in anderen churfürstlichen Diensten angestellet, sich um solche Bedienungen gemeldet, und die hiezu erfoderliche Fähigkeiten besitzen.

Von solchen bringe das Ministerial Justizdepartement nach der Majoritaet der Votanten der General Landesdirektion in Vorschlag:

6.) den Rechnungskommissär Ockel312.

Zu Besetzung der noch übrig bleibenden Landrichtersstellen, müsse nun auf jene Subjecte der Bedacht genommen werden, welche zwar noch nicht {7r} in churfürstlichen Diensten angestellt, aber wegen ihrer ausgezeichneten Brauchbarkeit und Geschicklichkeit durch die Abstimmungen der General Landesdirektions-Mitglieder empfohlen worden.

Von solchen bringe das Ministerial Justizdepartement in Vorschlag:

7.) den Frhr. von Rechbergischen Oberamtmann Rath,

8.) den Stadtschreiber zu Rhein Duval,

9.) den Klosterrichter in Reichenhaßlach Könniger, und

10.) den Maltheserordens Sekretär Ruland.

Für die drei noch übrig bleibende Landrichtersstellen schlage das Ministerial Justizdepartement folgende Subjecte zur Auswahl vor, welche um solche Stellen sich gemeldet: die Lic. Wittman, Doblinger, Haubner, Weinig, Rossmann, *Graf* [dieses Wort durchgestrichen und korrigiert zu: Frhr.] v. Seraing, Klöckl, Weindler, Stadtschreiber Wieland, und Wißinger, müsse aber hiebei bemerken, daß {7v} wegen verschiedenen hievon, und einigen anderen, das erfoderte Gutachten der General Landesdirektion noch ausstehe, und zu moniren wäre, um nach Würdigung aller Supplicanten die drei Würdigsten auswählen zu können.

Auch habe sich der Hofrath v. Duschl um eine Justizbeamtenstelle gemeldet, das Ministerial Justizdepartement glaube aber, daß solcher mit mehrern Nutzen für die Geschäfte in seiner gegenwärtigen Stelle belassen werden könne.

Nach hierüber in dem Staatsrathe gehaltener Umfrage wurden sämtliche Anträge des Ministerial Justizdepartements genehmigt und beschloßen: bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht sowol auf die Quiescirung der vorgeschlagenen 42 Beamten, als der Beibehaltung der 41, wenn rücksichtlich ihrer juridischen und criminal Kenntnissen von den Justizstellen keine gegründete Erinnerungen einkommen werden, und Anstellung der 10 neuen Subjecte als {8r} Landrichter nach vorheriger Prüfung der noch Ungeprüften anzutragen, die Auswahl für die noch zu besetzen übrig bleibende drei Stellen aber bis nach eingekommenen Gutachten der General Landesdirektion über alle Supplicanten, welches zu moniren wäre, ausgesetzt zu lassen.

Ferner wurde von dem Staatsrathe auf Antrag des Herrn geh. Justiz-Referendär v. Stichaner beschloßen: das unterm 1. dieses Monats wegen Vermehrung der Justizstellen313 über die Kenntniße der bleibenden Beamten, in Justiz und Criminale, gefaßte Conclusum dahin abzuändern, daß zu Beibehaltung des Geheimnißes den Justizstellen nicht die bleibende Beamten bekannt gemacht, sondern denselben aufgetragen werden solle, in einem kurzen Zeitraum ihre gutachtliche Erinnerungen über die in den ihnen untergeordneten Rentämtern bestehende Beamten einzusenden, und dabei zu bemerken, welche {8v} von denselben nach den erhaltenen Acten sie fähig halten, als Justiz- und Criminal-Richter ferner mit Erfolg zu dienen.

Denen neuen Individuen, welche als geprüfte Männer schon bekannt sind, und in ständischen Diensten schon längere Zeit sich befinden, solle eine weitere Prüfung bei ihrer Anstellung als Landrichter erlassen, solches aber zur Zeit nicht bekannt gemacht werden.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung »*mit dem Beisaz daß auf den Grafen von Seraing besondere Rücksichten genommen werden sollen* [Schreiberhand: Montgelas]«314.

Anmerkungen

305
Ein »Auftrag an die Behörden« vom 1. März 1800 erklärte unter Bezug auf eine kurfürstliche Entschließung vom 27. Februar, daß fortan »alle in den Gegenstand der abgewürdigten Feyertage einschlagenden Berichte allein zur churfürstlichen General-Landesdirektion« eingeschickt werden sollten (RegBl. 1802, Sp. 141 – 143, Zitat Sp. 143).
306
Fortsetzung aus: Nr. 62 (Staatsrat vom 1. September 1802), TOP 5.
307
Priel wurde mit kfstl. Entschließung vom 5. August 1803 zum Rentbeamten in Landshut ernannt und blieb damit an dem Ort, an dem er als Hofkastner gewirkt hatte (RegBl. 1803, Sp. 559).
308
Vgl. RegBl. 1803, Sp. 583 (18. August 1803). Danach wurde dem Beamten Limbrunn (!) »sein schon im Jahre 1799 unterthänigst gestelltes Gesuch um Ruheversetzung unter Bezeugung der höchsten Zufriedenheit mit seinen langjährig und rühmlich geleisteten Diensten, aber auch mit Vorbehalt derselben in einzelnen Vorfällen« gewährt.
309
Er wurde mit kfstl. Entschließung vom 7. August 1803 Landrichter zu Landau (RegBl. 1803, Sp. 557).
310
Vgl. die Meldung im RegBl. 1802, Sp. 743 (11. Oktober 1802).
311
Dos wurde mit kfstl. Entschließung vom 14. Juli 1803 zum Landrichter zu Pfarrkirchen ernannt (RegBl. 1803, Sp. 495).
312
Maximilian von Ockel.
313
Nr. 62 (Staatsrat vom 1. September 1802), TOP 5.
314
Ergänzung von der Hand des Ministers Montgelas. – Gemäß einer Entschließung vom 24. Oktober 1802 wurde der kurfürstliche Kämmerer Franz Freiherr v. Seraing provisorisch zum Landrichter in Moosburg bestellt (RegBl. 1802, Sp. 802). – Das Gesuch Seraings um Verleihung einer Ratsstelle bei einer Regierung war in der Staatskonferenz vom 24. Januar 1800 dahin beschieden worden, daß er sich zunächst Praxis bei einem Landgericht erarbeiten und sich einer Prüfung unterziehen solle (Protokolle Bd. 1 Nr. 50, S. 217, TOP 17).