BayHStA Staatsrat 251

19 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Freiherr v. Weichs; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Nachlaß der Patrimonialgerichtshalter

Weichs prüft, von wem im Todesfall der Nachlaß eines Patrimonialgerichtshalters gerichtlich zu versiegeln ist. Weichs stellt fest, daß die Befugnis dem Landgericht zukommt und nicht, wie im vorliegenden Fall, dem Nachfolger im Amt des Gerichtshalters. Er legt den Entwurf einer neuen Verordnung vor, um die Regel verbindlich festzulegen. In der Umfrage formuliert v.a. Franz von Krenner Bedenken gegen den Antrag. Der Geheime Rat beantragt mehrheitlich beim König, keine neue Verordnung zu erlassen, da der Sachverhalt schon gesetzlich geregelt ist.

{1r} Seine Königliche Hoheit der Kronprinz, höchstwelche der auf heute angeordneten geheimen {1v} Raths Versammlung beizuwohnen und den Vorsiz zu übernehmen geruheten forderten den geheimen Rah Freiherrn von Weichs auf, den bearbeiteten Vortrag über die Frage: Wem bei Verlaßenschaften der Patrimonial-Gerichtshalter die Obsignazion1099 zustehe? zu erstatten.

Diesem höchsten Auftrage entsprechend trugen geheimer Rath Freiherr von Weichs das anliegende lytographirte Gutachten vor1100, worin Sie den Veranlaß zu dieser Frage auseinander sezten und anführten, welche Vorstellung Graf von Töring Guttenzell bei dem Ableben seines Patrimonial-Gerichtshalters Michael Bek zu Jettenbach1101 im Landgerichte Mühldorf übergeben, und welche Gründe derselbe dargelegt, um zu beweisen, daß die Vornahme und Verhandlung der Verlaßenschaft des Verstorbenen nicht dem Landgerichte Mühldorf, sondern dem von Ihme bei dem vorhergesehenen Tode des Michael Bek provisorisch zum neuen Gerichtshalter in Jettenbach ernannten Gerichtshalter in Weinhöring1102 {2r} zustehen dürfte.

Durch ein Ministerial-Reskript des Ministeriums des Innern, nach vorheriger Vernehmung der Polizei Sekzion und der Departemental Sizung seie dieser spezielle Fall entschieden, und die Entscheidung der Hauptfrage: Wem bei Verlaßenschaften dieser Art die Obsignazion zustehe? an den königlichen geheimen Rath gegeben worden.

Zu Vorbereitung dieser Entscheidung legten Freiherr von Weichs einen Akten-Auszug wegen dem Fall des gräflich von Törringschen Patrimonial-Gerichtshalters, so wie die von dem General-Kommißariate des Isar-Kreises in seinem Berichte ausgeführte Vertheidigung des Sazes vor, daß die Obsignazion den betreffenden königlichen Landgerichten zustehe; bemerkten, welche Ansichten die königliche Polizei-Direkzion darüber aufgestellt, und welcher entgegen gesezten Meinung die Departemental-Sizung des Ministeriums des Innern aus den doppelten Gründen gewesen.

Nach Anführung, daß dieser {2v} Vorfall in dem Bezirke des königlichen General-Kommißariats des Isar-Kreises geschehen, welchem Sie (Freiherr von Weichs) vorzustehen das allerhöchste Zutrauen gehabt, bemerkten Sie, daß dieses aber in einem Bezirke geschehen, der erst durch die neueste Organisazion dem Isarkreise einverleibt worden, wo Sie von dieser Stelle bereits abgegangen1103. Sie glaubten also, daß Ihre vorigen Dienstes-Verhältniße in benanntem Kreise, und da von einem allgemeinen Gegenstande die Sprache, so wie die Blutsverwandschaft mit dem Grafen von Törring kein gesezmäsiges Hinderniß seie, über diesen Gegenstand vorzutragen, entwikelten die Gründe, und in Folge der gestellten Voraussezungen, und da Ihnen von einer neuen Organisazion und Revision der Edicte wegen der Patrimonial-Gerichtsbarkeit, von welchem geheimer Rath Graf von Törring Guttenzell spreche, nichts bekannt seie, und überhaupt der geheime Rath sich nur blos an die bestehende Verordnungen zu halten habe, machten Sie den Antrag, Seiner Majestät {3r} dem Könige den Entwurf einer Verordnung, den Sie ablasen1104, zur allerhöchsten Bestätigung allerunterthänigst vorzulegen, worin die Normen festgesezt werden, nach welchen die Landgerichte die Obsignazion und Behandlung der Verlaßenschaften dieser Art vorzunehmen.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz geruheten, über diesen Antrag und die abgelesene Verordnung abstimmen zu laßen.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg Excellenz legten Ihre Ansichten *Beilage II* [Marginalie] in dem beiliegenden Voto vor, und stimmten dem Referenten mit einer einzigen Abweichung bei1105.

Geheimer Rath Graf von Preising äußerten, Sie glaubten in dieser Sache nicht votiren zu können, da Sie durch den Tod eines Ihrer Patrimonial-Gerichtshalter sich dermal in dem nämlichen Falle wie Graf von Törring befänden.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] theilten mit dem Referenten die Ansicht, daß die Patrimonial-Gerichtshalter {3v} nicht als Hintersaßen zu beurtheilen, und folglich die Obsignazion und Behandlung ihrer Verlaßenschaft von dem Landgerichte vorgenommen werden müßte. Sie waren daher ganz mit der vorgelegten Verordnung verstanden, und glaubten, daß der spezielle Fall des Grafen von Törring, der als Ausnahme anzusehen und entschieden worden, keine Norme geben könne, da es äußerst selten sein werde, daß bei Lebzeiten eines Patrimonial-Gerichtshalters sein provisorischer Nachfolger bestimmt würde.

Geheimer Rath Graf von Tassis waren der Meinung, daß diese Frage um so mehr beruhen könnte, bis die anbefohlene Revision der Edicte wegen den Patrimonial-Gerichten vorgenommen werde, als der spezielle, und sich selten wieder ereignen werdende Fall des Grafen von Törring bereits durch ein Ministerial Reskript entschieden seie.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] theilten zwar die von dem Referenten aufgestellte Ansicht, da sie es im allgemeinen für sehr {4r} bedenklich hielten, die Scheine, Quittungen und andere zur Rechnungs-Ablage gehörige Papiere in die Hände des dabei betheiligten Gutsherrn oder seines neuen Beamten zu geben, hatten aber rüksichtlich der Faßung der zu erlaßenden Verordnung mehrere Bedenken, welche Sie gehoben wünschten.

1) Würden Sie die Einladung der Gutsherrn bei der Obsignazion zu erscheinen umgehen, indeme dadurch ein großer Aufenthalt gegen allen Gerichts-Gebrauch in Vornahme der Obsignazion würde veranlaßt werden. Der Codex gebiete die ungesäumte Anlegung der Obsignazion bei Sterbefällen1106. Wenn demnach der Gutsherr nicht in loco gegenwärtig, so müße das Gericht, um den Gesezen zu genügen, jemanden ex officio aufstellen, der ihn vertrete. 2) Könnten Sie damit sich nicht einverstehen, daß die Amts-Papiere des Patrimonial Gerichtshalters in die Registratur des Untergerichts verbracht und da hinterlegt würden, denn welchen Transport {4v} welche Arbeit und welche Unordnung müßte diese Hinterlegung veranlaßen; es scheine hinlänglich, wenn die Registratur des Patrimonial-Gerichtes, wohin alle Amts-Papiere zu verbringen, obsignirt würde. 3) Glaubten Sie nach den Bestimmungen des Codex nicht, daß die Extradition der Papiere gleich geschehen dürfe, wenn die Erbschaft von den Erben angetreten seie, sondern Sie waren der Meinung, daß das ganze Geschäfte beendiget, und kein Anstand mehr obwalten müße, wenn die Extradition der Papiere an den Amts-Nachfolger geschehen dürfe.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco beurtheilten die Erlaßung der vorgeschlagenen Verordnung bei den bestehenden Gesezen als überflüßig, und weder nothwendig und mit denselben zu vereinbaren. Außer dem äußerst seltenen Falle, wo bei Lebzeiten eines Patrimonial-Gerichtshalters ein zweiter provisorischer Beamter aufgestellt, nach den gesezlichen Bestimmungen den königlichen Landgerichten die Obsignazion und Behandlung der Verlaßenschaft {5r} eines Patrimonial-Gerichtshalters zustehe, und die entworfene Verordnung die Frage nicht löse, was zu verfügen, wenn, wie durch den Grafen von Törring geschehen, bei Lebzeiten des vorigen ein neuer zweiter Gerichtshalter aufgestellt worden. In Beziehung auf diesen Fall, wenn es wegen Seiner Seltenheit einer eigenen Bestimmung bedürfe, müßten Sie sich mit den Ansichten vereinigen, welche die Departemental-Sizung des Ministeriums des Innern vorgelegt; da aber dieser Fall nicht sehr häufig sich ergeben werde, so würden Sie deßwegen keine eigene Verordnung erlaßen, sondern, wie bei dem Grafen von Törring geschehen, denselben jedesmal einzeln entscheiden laßen.

Mit gleichen Ansichten wie geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco stimmten die geheimen Räthe Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek, von Feuerbach und Graf von Welsperg vorzüglich aus dem Grunde, weil keine dringende Ursache vorhanden, in der Gesezgebung über {5v} die Patrimonial-Gerichte, welche in ihrer Hauptgrundlage einer Revision unterworfen, und mit dem neuen bürgerlichen Gesezbuche zusammenhänge, einen abgewißenen Gegenstand herauszuheben, auch die vorgelegte Faßung der Verwendung fast in allen ihren Theilen manchen wichtigen Bedenken unterliege.

Da durch diese lezte Abstimmungen die Mehrheit gebildet wurde, so faßte der königliche geheime Rath den Beschluß

an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß über die an den königlichen geheimen Rath gebrachte Frage: Wem bei Verlaßenschaften der Patrimonial-Gerichtshalter die Obsignazion zustehe? keine neue Verordnung dermal zu erlaßen wäre, da die bestehenden Geseze schon aussprechen, daß dieses den königlichen Landgerichten zukomme, und so seltene Fälle, wie jener bei dem gräflich Törringschen Gerichtshalter zu Jettenbach, wenn sie sich, was nicht zu erwarten, auch öfters ereignen sollten, durch besondere Entschließungen entschieden werden könnten bis bei der Revision des Hauptgegenstandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit {6r} auch die Frage: wie die Obsignazion und Behandlung der Verlaßenschaft der Patrimonialgerichtshalter in dem Falle vorgenommen werden solle, wenn ein provisorischer zweiter Gerichtshalter noch bei Lebzeiten des ersteren aufgestellt worden, in Übereinstimmung mit der neuen bürgerlichen Gesezgebung näher diskutirt sein werde.

Kompetenzkonflikt (R)

In der Streitsache um die Besoldung des Postwagenfahrers Jakob Struber ist ein Kompetenzkonflikt zwischen der Generalpostdirektion und dem Appellationsgericht des Salzachkreises entstanden. Effner stellt fest, daß das Appellationsgericht nicht zuständig ist; die Klage Strubers ist daher abzuweisen. Um Struber zu ermöglichen, in Berufung zu gehen, soll es ihm freigestellt werden, gegen die Entscheidung der Generalpostdirektion den Rekurs an den Geheimen Rat zu ergreifen. In der Umfrage werden unterschiedliche Standpunkte vertreten. Der Geheime Rat nimmt den Antrag Effners mehrheitlich an; ferner soll Struber – auf Forderung Aretins – die Pensionszahlungen erhalten, die ihm bis zum Übergang Salzburgs an Bayern zustehen.

2. Nach Aufruf Seiner Königlichen des Kronprinzen [!] erstattete geheimer Rath von Effner über den Kompetenz-Konflikt zwischen der königlichen General Post-Direkzion dann dem Appellazions-Gerichte des Salzach-Kreises in Klag-Sachen des gewesenen Postwagen Kondukteurs Struber zu Salzburg gegen den königlichen Fiscus schriftlichen Vortrag1107 *Beilage III* [Marginalie] worin Dieselben die gerichtlichen Verhältniße dieser Klagsache auseinander sezten, die Erkenntniße des Appellazions Gerichtes des Salzach-Kreises und das hierüber eingetretene Benehmen des königlichen Ministeriums der auswärtigen Verhältniße mit jenem der Justiz vorlegten und nach Ausführung Ihrer Ansichten {6v} den Antrag machten: „daß die vom Jakob Struber gegen den königlichen Fiscus in Postsachen wegen Besoldung und Sustentazion unterm 9ten Juli dieses Jahres bei dem königlichen Appellazions Gerichte des Salzachkreises eingereichte Klage, zur Kompetenz dieser Justiz Stelle sich nicht eigne.“

Damit aber übrigens in dieser nach Ihrem unzielsezlichen Erachten doch einigermaßen zweifelhaften, und für den Struber hart entschiedenen Rekurs-Sache, diesem Reklamanten die Berufung zur lezten Instanz, nämlich zum geheimen Rathe nicht benommen werde, und da Struber die Rekurs-Fatalien dadurch salvirt zu haben, billig erachtet werden könne, weil er seine Beschwerde in der Meinung, daß sie sich zu den Justiz-Stellen eigne, binnen den gesezten Fatalien bei dem Appellazions-Gerichte übergeben, so glaubten Sie (geheimer Rath von Effner) es wäre dem Erkenntniße des geheimen Rathes noch der Zusaz zu geben: „daß übrigens dem Struber noch frei gestellt seie, gegen den Beschluß der General Post-Direkzion {7r} vom 11 Mai 1811 den Rekurs an den geheimen Rath in den vom Tage der Publication dieses Erkenntnißes laufenden Fatalien zu ergreifen.“ Den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Entwurf legten geheimer Rath von Effner vor.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz verfügten hierüber die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg gaben anliegende Abstimmung zu Protokoll1108. *Beilage IV* [Marginalie]

Geheimer Rath Graf von Preising erklärten sich für den Antrag des Referenten.

Die geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Freiherr von Weichs und Graf von Tassis stimmten mit seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] waren darin mit dem Referenten verschiedener Meinung, daß Sie glaubten, der geheime Rath könne in diesem Kompetenz-Konflikte {7v} nicht wie in andern Rekurs-Gegenständen als Richter erscheinen, sondern müße sich auf ein allerunterthänigstes Gutachten an Seine Majestät den König beschränken, und so stehe es dem geheimen Rathe zu, einige Latitude in dieses Gutachten zu legen. In der Haupt-Sache vereinigten Sie sich in Ihrer Abstimmung mit der Meinung des Herrn Justiz-Ministers [Reigersberg] Excellenz und des Referenten, indeme Sie mit ersterem glaubten, daß die Epoche dieser Pensions-Bezalung an den Struber getrennt werden müßte, darin aber stimmten Sie dem Referenten bei, daß die Aburtheilung ob Struber eine Pension zu fordern habe nicht von den Justiz-Stellen einzuräumen, seie aus politischen Gründen zu bedenklich, indeme sonst die Regierung keine Veränderung in den mit fremden Gebiets-Theilen übernommenen Pensionen treffen könnte, und ein Heer von Prozeßen wegen getroffenen finanziellen Einschränkungen rüksichtlich dieser Pensionen würde veranlaßt werden.

Rüksichtlich der Epoche {8r} dieser Stuberischen Pension würden Sie anders als Seine Excellenz der Herr Justiz-Minister unterscheiden und jene annehmen, wo Salzburg in königlich baierischen Besiz gekommen1109. Bis zu diesem Zeitpunkte würden Sie ihme sowohl die laufende Pension als den Rükstand bezalen laßen, wegen dem Fortbezuge derselben aber und wegen dem allenfallsigen noch weiteren Rükstande die Appellazion an den geheimen Rath gegen den Beschluß der General-Post Direction gestatten.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bestritten zuerst den vom geheimen Rathe von Krenner dem jüngeren [d.i. Franz] erhobenen Zweifel, als ob nicht der königliche geheime Rath in diesem Kompetenz Konflikte zu entscheiden, sondern nur ein Gutachten abzugeben habe. Das organische Edict über die Bildung des geheimen Rathes bestimme zu deutlich, daß dem königlichen geheimen Rathe die Entscheidung hierüber zustehe, als daß deßwegen einem Zweifel Raum gegeben werden könnte1110.

In der Haupt-Sache {8v} theilten Sie die Ansichten der Majorität des Appellazions Gerichtes des Salzach-Kreises vollkommen, daß in dem vorliegenden Falle die Justiz Stellen kompetent seien, denn die General-Post-Direkzion seie nicht befugt gewesen, weder die Bezalung der Rükstände noch die Pension des Struber zu sistiren, da deßen volle Schuldlosigkeit durch ein rechtskräftiges Urtheil von der kompetenten Gerichts-Stelle anerkannt, und keine neue Untersuchung hierüber vorgenommen werden dürfe, ohne den Saz: non [!] bis in idem1111, oder semel absolutus semper absolutus1112, der bei den vereinigten Sekzionen gegenwärtig einer ausführlichen Discußion unterliege, bei vollkommener Unschuld Erklärung im voraus umzustoßen.

Sie glaubten daher auch nicht, daß sich die verschiedene Epochen dieser Pensions-Einzalung trennen und verschieden behandeln ließen, da Seine Majestät der König bei Übernahme des Fürstenthums Salzburg die Fortbezalung der von der Salzburgschen Regierung angewiesenen Pensionen zugesichert und ausgesprochen hätten1113, und würden dem {9r} richterlichen Verfahren in dieser gegen die General-Post-Direction gerichteten Klage keine Einhalt thun. Finde aber der königliche geheime Rath hinreichende politische Gründe, diese Klage wegen Pensions-Verweigerung nicht zur Entscheidung der Justiz-Stellen zu geben, so müßten Sie dafür stimmen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß dem Struber die Pension für das Vergangene und für die Zukunft fortbezalt werde.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin waren mit dem Antrage des Referenten verstanden, und erklärten sich für die Ausfertigung der von demselben vorgelegten Entscheidung mit der einzigen Abänderung, daß Sie am Schluße zu Entfernung jeder Mißdeutung sezen würden, statt dieser Entschließung „gegenwärtiger Entschließung“. Da aber dieser, dem Struber dadurch vorbehalten werdende Rekurs sich nicht auf jenen Zeitpunkt beziehen könne, wo Salzburg noch nicht dem Königreiche Baiern einverleibt gewesen, {9v} und bis zu diesem Zeitpunkte Struber auf die Fortbezalung der laufenden und rükständigen Pension einen rechtlichen Anspruch habe, der auf ein von der kompetenten Gerichts-Stelle erlaßenes rechtskräftiges Urtheil sich gründe, so stimmten Sie auf den allerunterthänigsten Antrag an, Seine Majestät den König, dem gewesenen Post-Kondukteur Struber zu Salzburg die Bezalung der bis zu diesem Zeitpunkte verfallenen Pension allergnädigst anweisen zu laßen.

Mit dieser Abstimmung vereinigten sich geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz], und da auch die geheimen Räthe Graf von Preising und von Effner zu derselben übergiengen, und die geheimen Räthe von Schenk und Graf von Welsperg sich ebenfalls für diese Meinung erklärten, so bildeten sich die Majora dafür.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek stimmten mit seiner Excellenz dem Herrn Justiz Minister. Geheimer Rath von Feuerbach [stimmten] mit dem geheimen Rathe Grafen Carl [Maria] von Arco.

{10r} Nach dem Schluße der Mehrheit

wurde der von dem Referenten vorgelegte Reskripts-Entwurf mit der vom Freiherrn von Aretin angegebenen Aenderung von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget, und zugleich beschloßen, nach dem Vorschlage des Freiherrn von Aretin an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögten, dem gewesenen Post-Kondukteur Struber die bis zur Besiznahme des Fürstenthums Salzburg durch die Krone Baiern verfallene, sowohl laufende als rükständig gewesene Pensions-Quoten anweisen zu laßen1114.

Fideikommißauflösung

Franz von Krenner beantragt, das Fideikommiß der von Quentel als aufgelöst zu behandeln. Die Sache ist an das Justizministerium abzugeben.

3. Von Seiner Königlichen Majestät dem Kronprinzen aufgerufen, übernahmen geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] die Ablesung des vom geheimen Rathe von Krenner dem älteren bearbeiteten anliegenden Vortrages1115 *Beilage V* [Marginalie] wegen Auflösung des Baron Francisca von Quentelschen Fideikommißes, welches selbst zu thun derselbe wegen Unpäßlichkeit verhindert war.

In diesem Vortrage machten Referent nach Vorlage der aktenmäsigen Verhältniße {10v} dieses Fideikommißes den Antrag, daßelbe als aufgelößt zu behandeln, jedoch hiebei auf das Spital zu Schwandorf den geeigneten Bedacht nehmen zu laßen, indeme diese Auflösung nicht unbedingt geschehen könne. Referent rechtfertigten diesen Antrag durch das erläuternde Testament vom Jahre 1791, und durch den § 12 des neu erscheinenden Leuterazions Edictes wegen Aufhebung der Fideikommiße1116.

Referent bemerkten, daß wenn der königliche geheime Rath diese Ansichten theilen, und Seine Majestät der König einen hiernach zu stellenden allerunterthänigsten Antrag genehmigen würden, dürfte es hiernach dem königlichen Justiz Ministerium zu überlaßen sein, die hierin erforderliche Weisung an das königliche Appellazions-Gericht in Neuburg zu erlaßen, so wie auch nicht weniger der nämliche geheime Raths Beschluß dem Ministerium des Innern wieder mitzutheilen seie, damit von selbem die Sekzion der Stiftungen in Kenntniß gesezt werde.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz geruheten hierüber abstimmen zu laßen.

{11r} Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche während diesem Vortrage zu der geheimen Raths Versammlung erschienen waren, enthielten sich der Abstimmung, weil Sie nicht bei dem ganzen Vortrage gegenwärtig gewesen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich dafür, daß dieser, so wie alle übrigen Fälle an das Justiz Ministerium zu geben sein dürften, um dieselbe noch vor erscheinendem Leuterazions Edicte wegen den Fideikommißen an die geeigneten Justiz Stellen zur gehörigen Behandlung in Folge dieses erwähnten Leuterazions Edictes hinauszuschließen. Würden die Justiz-Stellen sodann über den einen oder den andern Fall weitere Zweifel haben, die sich durch den Inhalt des Leuterazions Edictes nicht lösen laßen sollten, so würden diese an den königlichen geheimen Rath zur weitern Entscheidung gebracht werden.

Da alle übrige geheimen Räthe sich mit dieser {11v} Abstimmung des Herrn Justiz Ministers Excellenz vereinigten

so wurde der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen, diesen Baron von Quentelschen Fall, so wie alle übrige, welche auf Fideikommiße sich beziehen, in das königliche Justiz-Ministerium geben zu laßen, damit nach erschienenem allerhöchsten Leuterazions Edicte wegen diesen Fideikommißen, dieselbe an die einschlägige Justiz Stellen zur weiteren Behandlung und Entscheidung ausgeschloßen werden können.

Seine königliche Hoheit der Kronprinz verließen hierauf die geheime Raths-Versammlung und Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche den Vorsiz übernommen hatten, forderten den geheimen Rath Grafen von Welsperg auf, die bearbeiteten Vorträge wegen den Rekurs-Schriften des königlichen Postmeisters Tauber und Post-Offizialen Hochholzer zu Lindau1117 über den ihnen von der General-Post-Direkzion aufgetragenen Ersaz der Jakob Güttlerischen Veruntreuungen, zu ersten [!].

Schadensersatz (R)

Welsberg trägt über den Rekurs des Postmeisters Adam Tauber vor, der von der Generalpostdirektion verurteilt wurde, von Johann Jakob Göttler veruntreute Gelder zu ersetzen. Welsberg beantragt, die Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben; einen weiteren Schaden soll Tauber zur Hälfte begleichen. Nach kontroverser Aussprache folgt der Geheime Rat mehrheitlich dem Antrag Welsbergs.

Zu Genügung dieser Aufforderung {12r} legten geheimer Rath Graf von Welsperg

4. in einem schriftlichen Vortrage die verwikelten Verhältniße dieser beiden Rekurs-Sachen vor, und äußerten, daß Sie für nothwendig gefunden, sowohl um einen Leitfaden zu haben, als auch, um dem königlichen geheimen Rathe die Entscheidung zu erleichtern, diese beiden Gegenstände scharf unter sich zu trennen.

Graf von Welsperg äußerten sich zuerst über den Rekurs des Postmeister Tauber1118, legten die denselben veranlaßt habende Erkenntniß der General-Post-Direkzion und das aktenmäsige Factum vor, führten an, was Tauber in seiner Rekursschrift zu seiner Vertheidigung an Handen gegeben, was aus den mit ihme abgehaltenen Vernehmungs Protokollen, aus dem Vortrag der General-Post-Direkzion selbsten und den Akten zu Ergänzung des Facti und zu seiner Rechtfertigung dienen kann, und gründeten hierauf und auf Ihre in dem Vortrage umständlich entwikelte Ansichten Ihren Antrag, daß der Postmeister Tauber von dem Ersaze der durch den Johann {12v} Jakob Göttler1119 in Lindau veruntreueten Gelder losgesprochen und blos zu Bezalung der Hälfte der von Tröltschen1120 Kommißions Kösten verurtheilt werden sollte. Geheimer Rath Graf von Welsperg lasen den hiernach entworfenen Reskripts-Aufsaz ab.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, daß zwar streng genommen, dem Postmeister Tauber eine culpa levis zur Last bleibe, indeme derselbe von einiger Nachläßigkeit in Unterlaßung der gehörigen Aufsicht auf den Brief und Paquetten Träger Göttler sich nicht reinigen könne, und derselbe folglich nach strengen Rechten, und dieses Benehmen eines Vorstandes als Richter beurtheilet, allerdings in den Ersaz des durch diese vernachläßigte Aufsicht verursachten Schadens zu verfällen wäre; allein aus Rüksicht, daß die culpa levis des Postmeisters durch die culpa lata1121 der {13r} General-Post-Direkzion, durch derselben verzögerndes und zwekwidriges Benehmen in dieser Sache einigermaßen entschuldiget werde, es auch nicht zu widersprechen, daß diesem Manne, dem die General-Postdirekzion die Geschäfte eines beträchtlichen Postamtes ohne die nöthige Aushülfe durch einen Expeditor für die fahrende Post allein überlaßen, die physische Zeit gefehlet, so wie auch in Erwägung der sonst für ihn sprechenden mildernden Umständen, erklärten sich Seine Excellenz Herr Graf von Reigersberg mit dem Antrag des Referenten verstanden.

Die königlichen geheimen Räthe Graf von Preising, Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Freiherr von Weichs, Graf von Tassis, von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Freiherr von Aretin, und von Schenk stimmten mit dem Referenten, jedoch mit Abänderung des Reskripts-Entwurfes, daß darin gesagt werde „erkennen, daß der Post-Meister Tauber von dem Ersaze der durch den Johann Göttler veruntreuten Gelder gänzlich losgezält an den Tröltschen {13v} Kommißions Kösten hingegen die Hälfte mit dem Betrage von 280 fl. 39 kr. zu vergüten schuldig sein solle“, da dieselbe das Verfahren der General-Post-Direction in dieser Sache als ganz zwekwidrig und ungeeignet beurtheilten.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco stimmten ebenfalls auf gänzliche Lossprechung des Postmeisters Tauber von dem Ersaze, und glaubten, daß demselben nur 1/3 der Kommißions Kösten aufzuerlegen wäre, und Sie nach den aktenmäsigen Umständen und nach dem Benehmen der General Post-Direkzion sich dahin neigen müßten, bei Seiner Majestät dem Könige auf gleichmäsige gänzliche Nachlaßung auch dieses Drittheiles in via gratiae allerunterthänigst anzutragen.

Geheimer Rath von Effner äußerten, daß, da der königliche geheime Rath in dieser Sache nur als Richter zu entscheiden habe, Sie sich von der rechtlichen Ansicht nicht trennen könnten, daß derjenige, welcher als Vorstand die Pflicht habe, auf die Besorgung der Amts-Geschäften seiner Untergebenen zu wachen, auch für den aus dieser unterlaßenen Aufsicht entstandenen Schaden {14r} haften müße, denn wenn auch diese Aufsicht dem Postmeister Tauber nicht als Folge seines Amts-Eides abzulegen, wenn keine Instrukzion ihn dazu verbinde, so folge sie doch aus dem Titel des Mandats, er habe sich derselben unterzogen, die einsweilige Verwaltung der Geschäften der fahrenden Post übernommen, und müße daher culpam prästiren. Da jedoch so viele Gründe vorhanden, welche dem Postmeister Tauber zur Seite stünden, und ihn einigermaßen entschuldigten, so daß nicht aller Schaden und alle Kösten demselben zugemuthet werden könnten, so würden Sie, obschon Sie in via gratiae demselben alles nachzulaßen anneigten, als Richter in die Hälfte des Schadens und der Kösten verurtheilen.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek stimmten mit geheimen Rath von Effner.

Geheimer Rath von Feuerbach welche bezweifelten, daß dem Postmeister Tauber die Aufsicht auf die subalterne Dienerschaft ex titulo eines Mandats obgelegen, behaupteten daß demselben nach den Akten keine Culpa zu Last liege, da Niemanden zugemuthet {14v} werden könne, was menschliche Kräfte übersteige, und es ihm als Vorstand bei mangelndem Personale nicht möglich gewesen, den Güttler zu kontrolliren. Der größte Theil der Schuld bleibe der General-Post-Direkzion zur Last, und sie habe als erste vorgesezte Stelle wegen zwekwidrigem und ungeeignetem Benehmen in dieser Sache; und da sie einer Stelle, welche gar nicht dazu geeignet, die Kommißion der Untersuchung übertragen, so habe sie auch für die Kommißions Kösten und den Schaden zu haften. Sie müßten daher dafür stimmen, daß der Postmeister Tauber von allem Ersaz so wie von Bezalung der Kösten losgesprochen werde.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche bereits in ihrer Abstimmung bemerket, daß Sie als Richter den Postmeister Tauber in den Ersatz und die Kösten bei vorhandener culpa levis verurtheilt haben würden, und nur in Rüksicht der mildernden Umständen dem Antrage des Referenten beigetreten seien, vereinigten sich nunmehr mit dem Antrage des geheimen Rath {15r} von Effner, daß Tauber in die Hälfte des Ersazes und der Kösten zu verfällen.

Nach der Mehrheit wurde

beschloßen, zu erkennen: „daß der Postmeister Tauber von dem Ersaze der durch den Jakob Güttler veruntreuten Gelder gänzlich losgezält, an den Troeltschischen Kommißions Kösten hingegen die Hälfte und dem Betrage von 280 fl. 39 kr. 2 Heller zu vergüten schuldig sein solle“1122.

Als Seine Excellenz, der königliche geheime Staates- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas sich hierauf aus dem geheimen Rathe entfernt, wurde geheimer Rath Graf von Welsperg von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg, welche den Vorsiz übernommen, aufgefordert, den zweiten Rekurs vorzutragen. Geheimer Rath Graf von Welsperg legten nun

Kostenersatz (R)

Welsberg legt im Fall Hochholzer einen Reskriptsentwurf vor. Der Geheime Rat folgt der Ansicht Welsbergs, Hochholzer nicht zum Ersatz der dem Kommissär Tröltsch entstandenen Untersuchungskosten heranzuziehen und ändert eine Formulierung im Entwurf.

5. ohne das bereits angeführte Factum, welches sich auch hieher beziehe, nochmal zu wiederholen, die Sentenz vor, welche die General-Post-Direkzion über das Tröltsche Untersuchungs Operat in Betreff des Post-Offizialen Hochholzer1123 in erster Instanz erlaßen.

{15v} Dieselben bemerkten den Ungrund der Behauptung der General-Post-Direkzion, als ob diese Summe, in welche Hochholzer mit 140 fl. 19 kr. 3 Heller verurtheilet worden, und wogegen der den Rekurs ergriffen, nicht appellabel, und daß sie auf das Edict vom 8ten August 1810 sich stüzend, keinen Anstand nähmen, den erwähnten Rekurs, als zur definitiven Entscheidung des geheimen Rathes geeignet zu betrachten1124.

Graf von Welsperg legten die Resultate vor, welche sich aus den Vernehmungs Protokollen des Holzhauser [!], aus seinem ergriffenen Rekurse, und aus den Berichten des Untersuchungs Kommißärs in Beziehung auf diesen Hochholzer ergeben, und stüzten hierauf Ihren Antrag: daß Sie mit dem Untersuchungs Kommißär Freiherrn von Tröltsch der Meinung seien, Hochholzer habe allerdings einer administrativen Ahndung sich schuldig gemacht, nach rechtlichen Ansichten seie derselbe aber von dem aus diesen Gründen von der General-Post-Direkzion ihme zuerkannten Ersaz der Tröltschen Kommißions Kösten, die eigentlich wie das Factum des Göttler, die Offizialen wegen Mangen [soll heißen: Mangel] an bestimmten {16r} Instrukzionen nicht einmal berührten, gänzlich loszusprechen. Geheimer Rath Graf von Welsperg legten einen hiernach entworfenen Reskripts-Aufsaz vor.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen über diesen Antrag abstimmen.

Alle Mitglieder erklärten sich mit dem Antrage verstanden, nur würden Sie in dem Reskripts-Aufsaze statt bewiesene Unwißenheit sezen „unordentliche Geschäfts-Besorgung“. Geheimer Rath Freiherr von Weichs wollten von dem Verweise überhaupt Umgang nehmen. Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bemerkten, daß Sie sich durch das in diesem Vortrage entwikelte weitere Verfahren der General Post Direkzion überzeugt, daß Tauber so wie Hochholzer von allem Ersaze und Kösten freizusprechen, weßwegen Sie auch Ihre rüksichtlich des Postmeisters Tauber gegebene Abstimmung zurüknähmen, und sich vollkommen mit der Meinung des geheimen Rath von Feuerbach vereinigten.

In Folge der über diesen {16v} Antrag des Referenten sich ergebenen Abstimmungen

wurde der vorgelegte Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe mit der Aenderung genehmiget, daß am Schluße statt bewiesene Unwißenheit gesezt werde „unordentliche Geschäftsführung“.

Von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg aufgefordert, erstattete

Kriegskostenregulierung (R)

Die Gemeinde Kaltenbuch streitet mit den Gemeinden Hundsdorf und Rohrbach über den Beitrag zu den Kriegs- und Quartierkosten. Thurn und Taxis beantragt, den Rekurs der Gemeinde Kaltenbuch abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. Geheimer Rath Graf von Tassis in Sachen der Gemeinde Kaltenbuch1125 gegen die Gemeinde Hundsdorf und Rohrbach Landgerichts Stauf wegen Beiziehung von 27 Tagwerk Wiesen zu den Quartier- und Kriegs-Kosten schriftlichen Vortrag, worin Dieselben den Veranlaß dieser Streitsache auseinander sezten, die Erkenntniße der untern Instanzen anführten, und aus den in dem Vortrage bemerkten Gründen Ihren Antrag dahin stellten: daß, da die Gemeinde Kaltenbuch gar nichts bewiesen, die Gemeinden Hundsdorf und Rohrbach aber eine rechtsgegründete Vermuthung für sich hätte, die zwei erstrichterliche Urtheile zu bestätigen, und die Gemeinde Kaltenbuch {17r} abzuweisen wäre.

Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg über diesen Antrag verfügte Umfrage gab das Resultat, daß alle geheimen Räthe mit Ausnahme des Grafen Carl [Maria] von Arco, welche Ihr Votum suspendirten, indeme Sie den Vortrag wegen anderer Beschäftigung nicht eingenommen, sich für denselben erklärten,

und so wurde derselbe von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget, jedoch wäre in dem abgelesenen Reskripts Entwurfe die Kompensazion der Kösten zu umgehen.

Tafernrecht (R)

Der Tafernwirt Vizthum in Hart streitet mit dem Wirt Wazinger in Pischelsdorf um das Recht, Tanzveranstaltungen und Hochzeitsfeiern auszurichten. Thurn und Taxis bejaht das Recht der französischen Landeskommission im Innviertel, dem Wirt in Hart die Ausrichtung derartiger Veranstaltungen zu erlauben. In der Umfrage bestreitet Aretin die Befugnis des Wirts, Veranstaltungen auszurichten. Der Geheime Rat folgt mehrheitlich dem Votum Aretins.

7. In Sachen des Tafernwirth Andreas Vizthum am Hart gegen den Wirth zu Picheldorf1126 Anton Wazinger wegen entzogenen Tafern-Rechten1127, erstatteten geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Sie den Anfang und die Geschichte dieser Streit-Sache vorlegten, die deßwegen erfolgte Entscheidungen der k. k. französischen Landes-Administrazion im Inn-Viertel, welche diesen Streit eigentlich veranlaßt, so wie jene des General-Komißariats des Salzachkreises, als das Innviertel an Baiern gekommen1128, anführten, und {17v} bemerkten, daß dieser Gegenstand in dreifacher Rüksicht eine Würdigung verdiene 1) Ob die Hof-Resoluzion von Wien als Norm einer Entscheidung gelten solle, 2) ob die französischen Landes Kommißion im Innviertel Gewalt hatte, die Bewilligung Tänze und Hochzeiten zu halten, zu geben. 3) Ob das General-Kommißariat des Salzachkreises diese Bewilligung wieder aufheben könne.

Nachdem geheimer Rath Graf von Tassis diese drei Fragen beantwortet und Ihre Ansichten vorgelegt hatten, machten Sie den Antrag, daß die Entscheidung der französischen Landes Kommißion aufrecht zu erhalten, nachdeme nicht widersprochen werden könne, daß solche befugt gewesen, auf dem Gnaden Wege dem Wirthe zu Harth das Tanz und Hochzeithalten zu bewilligen, indeme ferner die Wirtschaft bei allen früheren Übergaben und durch Entscheidung des Erbrechts-Briefes von 1544 als eine Tafern vorkomme, welche sohin alle Rechte, welche sonst den Tafernen zustünden, in sich faße1129, und bei Aufhebung der Beschränkung seitdem die Wallfahrten aufhörten, auch auf Tanz und Hochzeithalten Anspruch {18r} machen könne.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Mit dem Referenten verstanden sich die königlichen geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und Freiherr von Weichs. Lezterer gaben zu Begründung Ihrer Abstimmung beiliegendes Votum1130 zu Protokoll *Beilage VI* [Marginalie].

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] glaubten, daß das Erkenntniß des General-Kommißariats als inkompetent erlaßen aufzuheben, und der Rekurs als desert1131 abzuweisen seie.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco stimmten dafür, das Erkenntniß des General-Kommißariats des Salzachkreises in dieser administrativ-kontentiösen Sache zu bestätigen.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin waren der Meinung, zu erkennen, daß die Entscheidung des General-Kommißariats des Salzachkreises vom 1ten Juni dieses Jahres als inkompetent aufgehoben, in der Haupt-Sache aber gegen die Entscheidung der provisorischen Landes Administrazion {18v} in Ried1132 vom 10ten August 1810 bestimmt werde, daß der Wirth Vizthum zu Hart nicht befugt seie, Tänze und Hochzeiten zu halten.

Zu dieser von dem Freiherrn von Aretin geäußerten Meinung giengen die geheimen Räthe von Krenner der jüngere [d.i. Franz] und Graf Carl [Maria] von Arco über, und da auch die königlichen geheimen Räthe von Effner, von Schenk und Graf von Welsperg sich hiemit vereinigten, so bildeten sich für diese Entscheidung die Majora.

Geheimer Rath von Feuerbach waren der Meinung, daß das Dekret der provisorischen Landes-Administrazion zu Ried nicht als ein Erkenntniß, sondern blos als eine administrative Verfügung anzunehmen, und sogleich der Rekurs an den geheimen Rath ungeeignet seie. Sie würden daher diesen Gegenstand zu dem Ministerium des Innern zurükweisen, um in administrativem Wege zu untersuchen, ob die Haltung der Tanz- und Hochzeiten dem Wirthe Vizthum zu gestatten seie, wofür allerdings bedeutende Gründe zu sprechen scheinen.

Nach der Mehrheit

wurde beschloßen, diese Rekurs {19r} Sache nach der Abstimmung des Freiherrn von Aretin zu entscheiden1133.

Der König genehmigt die Anträge des Geheimen Rates (24. Dezember 1811).

Anmerkungen

1099

Obsignation: Versiegelung des Nachlasses durch das Gericht.

1100

Freiherr v. Weichs, „Vortrag über die Frage: wem bei Verlassenschaft der Patrimonial-Gerichtshalter die Obsignazion zustehe?“, lithographierter Text, 22 S., BayHStA Staatsrat 251.

1101

Jettenbach, Landkreis Mühldorf am Inn, Oberbayern.

1102

Winhöring, Landkreis Altötting, Oberbayern.

1103

Weichs wurde mit Dekret vom 30. August 1808 zum Generalkommissär des Isarkreises ernannt. Am 7. April 1810 zum Hofkommissär in Regensburg ernannt, wurde er im Zuge der Neuformierung der Kreise im Oktober 1810 nicht mehr als Generalkreiskommissär bestätigt. Vgl. Bekanntmachung betr. die „Besezung der General-Kreis-Kommissariate“ vom 30. August 1808, RegBl. 1808, Sp. 1857-1868, hier Sp. 1863/64; Patent betr. die „Besizergreifung des Fürstenthums Regensburg“ vom 7. April 1810, RegBl. 1810, Sp. 537-539; Bekanntmachung betr. die „Besezung der General-Kreiskommissariate“ vom 11. Oktober 1810, ebd., Sp. 1047-1052.

1104

„Verordnung. Die Obsignazion der Verlassenschaft verstorbener Patrimonial-Gerichtshalter betreffend“, lithographierter Text, 4 S., BayHStA Staatsrat 251.

1105

Reigersberg, „Welcher Gerichts Behörde die Verlassenschafts Verhandlung eines Patrimonial-Gerichtshalters zustehe“, 2 Bll., BayHStA Staatsrat 251.

1106

CMBC Tl. 3, Kap. 1, § 17, S. 23: „Stirbt Jemand mit oder ohne Disposition, so soll 1mo die Verlassenschaft zuförderst gebührend obsignirt und versperrt werden, welches 2do bey gemeinen Leuten von der ordentlichen Obrigkeit […] unverzüglich bewerkstelliget […] werden solle.“

1107

Effner, „Vortrag in dem königlich geheimen Rathe. Der Kompetenzkonflikt zwischen der k. General Postdirektion, dann dem Appellationsgerichte für den Salzachkreis in Klagsachen des gewesenen Postwagen Kondukteurs Struber zu Salzburg gegen den k. Fiskus betreffend“, lithographierter Text, 13 S., BayHStA Staatsrat 251.

1108

Reigersberg, „Ueber den Kompetenz Konflikt der General Postdirektion mit dem Appellationsgericht des Salzachkreises in der Klagsache des vormaligen Postkondukteurs Struber contra den königlichen Fiskus“, 19. Dezember 1811, nicht pag., BayHStA Staatsrat 251.

1109

Im Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 zwischen Bayern und Frankreich (Drucke: Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 82, S. 486-490; Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 232-235) erhielt der König von Bayern diejenigen Gebiete zugesprochen (Art. VI, Kerautret, S. 488), die der Kaiser von Österreich im Frieden von Schönbrunn vom 14. Oktober 1809 an den Kaiser der Franzosen abgetreten hatte, „um künftig einen Teil des Rheinbundes auszumachen „und um darüber zu Gunsten der Fürsten dieses Bundes zu disponiren“ (Friedens-Tractat [1809], Art. III, § 1, S. 2f.). Dies waren u.a. Salzburg, Berchtesgaden sowie das Inn- und Hausruckviertel. An diese „territoriale Globalregelung“ (Putzer, Staatlichkeit, S. 651) vom 28. Februar 1810 schlossen sich weitere Verhandlungen an, deren Ergebnisse im Übergabeprotokoll vom 12. September 1810 fixiert wurden und schließlich zur Besitzergreifung führten. Somit konnte König Max Joseph im Patent vom 19. September 1810 mitteilen, er habe beschlossen, „nunmehr von gedachten Landen [Salzburg und Berchtesgaden], allen deren Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten etc. Besitz nehmen zu lassen, und Unsere Regierung anzutreten“ (Patent betr. die „Besizergreifung der Fürstenthümer Salzburg und Berchtesgaden“ vom 19. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 857-859 = Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 238f.). Am 30. September wurde Salzburg durch den Generalkommissär Carl Graf von Preysing (1767-1827) formell in Besitz genommen und in der Folge administrativ dem Salzachkreis eingegliedert (VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 809-816, hier Sp. 814f.). Näheres zum Übergang Salzburgs an Bayern bei Miedaner, Salzburg, S. 34-49, 87-89; Ortner, Salzburg, S. 611-616; Putzer, Staatlichkeit, S. 650-656; AK Grenzen überschreiten, S. 63-93.

1110

Gemäß OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II, Art. 7 a, RegBl. 1808, Sp. 1332, hatte der Geheime Rat „die Kompetenz-Streitigkeiten zwischen den Gerichts- und Verwaltungs-Stellen“ zu beurteilen.

1111

Der in der jüngeren gemeinrechtlichen Prozeßwissenschaft formelhaft gefaßte Rechtssatz ne bis in idem besagt, „daß über dieselbe Streitsache nicht zweimal geurteilt werden dürfe“. Sellert, Art. Ne bis in idem, in: HRG Bd. 3, Sp. 940-943, Zitat Sp. 940; Liebs, Rechtsregeln, S. 140 Nr. 6.

1112

Der Grundsatz semel absolutus semper absolutus – einmal freigesprochen, immer freigesprochen – bedeutet, daß ein klageabweisendes oder freisprechendes Urteil für den Angeklagten bzw. Beklagten wegen dieser Sache kein neues Verfahren zur Folge haben darf. Liebs, Rechtsregeln, S. 216.

1113

Mit Bekanntmachung vom 16. März 1811 kündigte die Kreiskasse des Salzachkreises an, „unter der vormaligen Landes-Administration“ angewachsene Besoldungs- und Pensionsrückstände auszugleichen. Königlich-Baierisches Salzach-Kreis-Blatt 1811, Sp. 381f. Vgl. Miedaner, Salzburg, S. 111.

1114

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 205. – Zum Fortgang: Protokoll Nr. 78 (Geheimer Rat vom 16. Juli 1812), TOP 1.

1115

Johann Nepomuk v. Krenner, „Allerunterthänigster Vortrag. Die Auflößung des B. Francisca von Quentlischen Fideikommißes betreffend“, 14. Dezember 1811, 10 Bll., BayHStA Staatsrat 251.

1116

Das bald nach der Sitzung des Geheimen Rates im Regierungsblatt vom 1. Januar 1812 publizierte „Edikt die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend“ vom 22. Dezember 1811, RegBl. 1812, Sp. 5-54, regelte u.a. die Verhältnisse aufgelöster Fideikommisse, auf denen „besondere Lasten zum Besten der Kirchen, oder anderer gemeinnüziger Stiftungen“ hafteten. Diese blieben „auf dem neuen Allode noch ferners liegen“ (§ 11, Sp. 12f.). § 12 bestimmte (Sp. 13): „Finden sich in solchen Fideikommiß-Konstitutionen zu den im vorstehenden § bemerkten Zwecken, eigene, aus dem Fideikommiß-Vermögen zu errichtende Stiftungen, oder Legate, erst für den Fall der Erlöschung des Fideikommiß-Verbandes angeordnet; so hat der lezte Fideikommiß-Stifter ohne Verzug zu genügen.“

1117

Große Kreisstadt Lindau, Landkreis Lindau (Bodensee), Schwaben.

1118

Adam Tauber, Juni 1808 provisorischer erster Offizial und Expeditor der fahrenden Post im Postamt Lindau, später Postamtsverweser, Juli 1810 Bestätigung als Postmeister. RegBl. 1808, Sp. 1437; RegBl. 1810, Sp. 581.

1119

Vgl. ebd., Sp. 1263/64: Mathias [!] Göttler, Briefträger und Packer, Postamt Lindau.

1120

Gemeint ist wohl Karl Wilhelm Freiherr von Tröltsch (geb. 1783), der – siehe unten TOP 5 – im vorliegenden Fall als „Untersuchungs Kommißär“ fungierte. 1806 Immatrikulation zum Studium der Rechte in Landshut, 1807 Dr. jur. (Promotionsschrift: Versuch einer Entwicklung der Grundsätze, nach welchen die rechtliche Fortdauer der Völkerverträge zu beurtheilen ist. Eine gekrönte Preisschrift, Landshut 1808), Oktober 1809 Konkursprüfung. 1810 Postjustitiar in Innsbruck, im selben Jahr Justitiar im Oberpostamt Augsburg. (Die ab September 1808 in das Amt eingeführten Justitiare hatten die Aufgabe, Reklamationsfälle zu bearbeiten – bis dahin hatte es keine rechtskundigen Sachverständigen in der Postverwaltung gegeben, vgl. OE betr. die „Anordnung der General-Post-Direktion als Sektion des auswärtigen Ministeriums“ vom 17. September 1808, Tit. II § 9 a, RegBl. 1808, Sp. 2264). Tröltsch wurde später Oberadministrator der königlich bayerischen schlesisch-polnischen Güter. Vgl. RegBl. 1809, Sp. 1590; RegBl. 1810, Sp. 520, 1261/62; HStHB 1812, S. 100; Lang, Adelsbuch, S. 254; Matrikel LMU Tl. 2, S. 129.

1121

Im Zivilrecht meint culpa levis leichte, culpa lata grobe Fahrlässigkeit. Ludwig Julius Friedrich Höpfner gab 1790 eine genauere Umschreibung: „Eine ausserordentlich große Nachlässigkeit, welche nur die unbesonnenste Menschen zu begehen fähig sind, heißt ein grobes Versehen, culpa lata. Eine minder große Fahrlässigkeit, wenn nemlich Jemand die Attention unterläßt, welche ordentliche Menschen gewöhnlich anwenden, heißt ein mäßiges Versehen, culpa levis. Höpfner, Commentar, S. 632.

1122

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 205.

1123

Joseph Hochholzer, Offizial, Postamt Lindau. RegBl. 1810, Sp. 1263/64.

1124

Gemäß VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 1 Nr. 6, RegBl. 1810, Sp. 643, waren „Beschwerden über Erkenntnisse, die Dienstesvergehungen der Postbeamten betreffend“, zur Berufung an den geheimen Rat geeignet, „wenn auch zwei gleichlautende Erkenntnisse der untern Instanzen“ vorlagen. Einer bestimmten Appellationssumme bedurfte es nicht „bei Beschwerden über Erkenntnisse, welche Dienstesvergehungen der Postbeamten betreffen“, Tit. I Art. 4 a, ebd., Sp. 644.

1125

Kaltenbuch, Gemeinde Bergen; Hundsdorf und Rohrbach, Gemeinde Ettenstatt, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1126

Pischelsdorf am Engelbach, Politischer Bezirk Braunau am Inn, Oberösterreich, Österreich. Hart ist heute Gemeindeteil von Pischelsdorf.

1127

Das Tafernrecht verpflichtete die jeweiligen Untertanen, „in keiner andern als eben ihres Herrn Tafern Verlöbnisse, Hochzeiten, Tauf- und Todten-Mahle zu halten“. BWB Bd. 1, Sp. 587f. s.v. Tafern, Zitat Sp. 586; DWB Bd. 11 I/1, Sp. 26 s.v. T.

1128

Das im Frieden von Teschen vom 13. Mai 1779 an Österreich abgetretene Innviertel (Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 111-113, hier Art. IV, S. 112) kam durch den Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 zwischen Bayern und Frankreich (Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 82, S. 486-490, hier Art. VI, S. 488) neben anderen Gebieten wieder an Bayern. Auf der Grundlage des zu Frankfurt am 12. September 1810 ausgefertigten Übergabeprotokolls ergriff König Max Joseph mit Patent vom 19. September Besitz vom Inn- und Hausruckviertel (Patent betr. die „Besizergreifung des Inn- und Hausruck-Viertels“ vom 19. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 859-861 = Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 236f.).

1129

Merkmal einer „vollkommen[en] […] Wirthschaft“ als Folgewirkung der Taferngerechtigkeit war nach Kreittmayer, „wann der Wirth nicht nur offentliches Schenk- Herbergs- und Gast-Recht hat, sondern auch Hochzeit, Stuhlfest, Häftl-Wein, Leyhkauf, Kindmahl und dergleichen solenne Gastereyen halten darf“. AnmCMBC Tl. 2, Kap. 8, § 20 (1) f, S. 1434; vgl. Ertel, Praxis Aurea, S. 383.

1130

Das Votum liegt nicht in der Akte BayHStA Staatsrat 251.

1131

Desert: aufgegeben, aufgehoben; Bruns, Amtssprache, S. 31 s.v.

1132

Ried im Innkreis, Oberöstereich.

1133

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 205.