Anmerkungen
228
In einer Anweisung an sämtliche Zivilbehörden legte die Generallandesdirektion am 24. Mai 1802 eine Kabinettsorder vom 16. Mai dahingehend aus, daß die Kordonsmannschaft keineswegs »von den Landgerichten eigenmächtig zu Exekutionen, oder anderen, dem Kordonsdienste nicht angemessenen Verrichtungen in Zukunft gebraucht« werden sollte (RegBl. 1802, Sp. 400).
229
Die VO wegen »denen abgewürdigten Feyertägen« bestimmte in Art. 8, MGS [N. F.] Bd. 2, S. 272: »In Betreff jener Lokalkreuzgänge, welche vermög eines besondern Herkommens an ein bestimmtes Ort eingeführt sind, und wo es nöthig ist, eine oder mehrere Nächte auszubleiben, verordnen Wir, daß jedem Orte jährlich nur ein derley Kreutzgang erlaubt seye, und die übrigen, etwa noch hergebrachten, sich an diesen allein gestatteten anschließen sollen.«