BayHStA Staatsrat 187

17 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf von Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Behandlung der Staatsdiener in Tirol und Vorarlberg

Vortrag Aretins über die Frage, inwieweit sich die im Frieden von Schönbrunn vereinbarte Amnestie für die Bewohner Tirols und Vorarlbergs auch auf Staatsdiener erstreckt. Aretin stellt fest, daß Verstöße gegen Pflichten, die sich aus dem Dienstvertrag ergeben, von der Amnestieregelung nicht erfaßt sind, und formuliert entsprechende Grundsätze. Ferner schlägt er vor, den Kronfiskal im Verfahren zu beteiligen, um die Interessen der Regierung einzubringen. Die Minister sowie die Geheimen Räte folgen Aretins Anträgen in der Hauptsache, lehnen die Beiziehung des Kronfiskalen aber ab. Der König ordnet an, daß Beamte, die unter österreichischer Besatzung lediglich ihren Dienst verrichtet haben, nach den Normen der Staatsdienerpragmatik zu beurteilen sind. Hingegen soll die Wiederanstellung von Beamten, die sich in österreichische Dienste begeben haben, von dem jeweiligen Ministerium geprüft werden. Verfehlungen, die nach Wiederanstellung bekannt werden, sind zu ahnden. Der Kronfiskal wird nicht am Verfahren beteiligt.

{1r} [1.] Seine Majestät der König Allerhöchstwelche die heutige Sizung des geheimen Rathes zu praesidiren geruheten, trugen, da keine Rekurs Sache {1v} zum Vortrage bearbeitet waren, dem geheimen Rathe Freiherrn von Aretin auf, den wegen Behandlung der Staatsdiener in Tyrol und Vorarlberg bearbeiteten Vortrag zu erstatten.

Zu gehorsamster Befolgung dieses allerhöchsten Auftrages las geheimer Rath Freiherr von Aretin den wegen diesem Gegenstande bearbeiteten Vortrag ab1549, und berührte darin zuerst die von dem in Lindau angeordnet gewesenen Special-Gericht aufgestellte Frage, in wie ferne die in dem 10ten Art. des Wiener Friedens den Bewohnern von Tyrol und Vorarlberg zugesicherte Amnestie1550 sich auch auf die der Theilnahme am Aufrur [!] beschuldigten Staatsdiener erstrecke.

Er führte dann die Meinung an, die der Kronfiskal in seinen wegen dieser Frage erstatteten Berichten abgegeben, und legte die Aeußerungen vor, welche sowohl das königliche Justiz als auswärtige Ministerium in ihren erholten verschiedenen Noten hierüber erlaßen. Freiherr von Aretin bemerkte, daß da die Ansichten dieser beiden Ministerial Departements auf von einander {2r} abweichenden Grundsäzen beruhet und verschiedene gewesen1551, Seine Majestät der König geruhet, diese Sache zum geheimen Rathe zu verweisen, worauf er Referent dieselbe zum Vortrage in den vereinigten Sectionen des Innern und der Justiz und dann in der Plenar-Versammlung des geheimen Rathes erhalten habe.

Der von beiden Ministerien anerkannte Saz, daß die in dem Wiener Frieden den Bewohnern von Tyrol und Vorarlberg zugesicherte Amnestie die Staatsdiener nur von der allenfalls verwirkten Strafe des Staatsverraths und Aufrurs befreie, darum die Regierung aber keineswegs in denjenigen Verfügungen beschränke, wozu ihr der Dienstvertrag mit ihren Beamten das Recht einräume, bedürfe keiner weitern Ausführung, und die zu diskutirende Frage bestimme sich blos dahin: „ob und in welchen Fällen die nach der Pragmatik vom 1ten Jänner 18051552 angestellten Staatsdiener in den ehemaligen Provinzen Tyrol und Vorarlberg ohne richterliche Untersuchung und Erkenntniß ihren Dienerstand und Standes Gehalt verlieren könne“ oder die Frage, wie es die {2v} Wichtigkeit des Gegenstandes sowohl als die Deutlichkeit und Vollständigkeit der Erörterung fodert, allgemeiner gestellt: „Nach welchen Grundsäzen können und sollen überhaupt die nach der Pragmatik angestellten Staatsdiener in Tyrol und Vorarlberg behandelt werden“.

Zur vollständigen Erörterung dieser Frage schikte geheimer Rath Freiherr von Aretin in seinem Vortrage einige factische Daten voraus, und äußerte sich darüber, ob die tyrolschen Beamten durch die königliche Verordnung vom 15 Merz vorigen Jahres ermächtiget waren, den von den Oesterreichern geforderten Eid nach dem abgelesenen Formular abzulegen1553.

Aus den über diesen Gegenstand angeführten Thatsachen und Gründen1554 reduzirte Referent seine Anträge zu Behandlung der Staatsdiener in Tyrol und Vorarlberg auf folgende von den einschlägigen Ministerien zu beobachtende Grundsäze:

1) Die Staatsdiener, welche während der Insurrection lediglich die mit ihren Stellen verbundene Verrichtungen fortgesezt oder solche Stellen übernommen haben, zu deren Übernahme sie unter den eingetretenen Umständen {3r} nach ihrer Amts-Instruction berechtigt oder verpflichtet waren, seien lediglich nach den Normen der Pragmatik zu behandeln, sie könnten daher wohl wegen der Art, wie sie ihre Stellen verwaltet, zur Verantwortung gezogen, jedoch lediglich in rechtlicher Ordnung kaßirt werden, dagegen seien 2) diejenigen, welche andere als solche Stellen während der Insurrection angenommen und verwaltet, als solche anzusehen, von denen das königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in der Note vom 26 November (§ 3)1555 gesagt, daß sie sich durch Übernahme von Funkzionen, die mit ihren Dienstes-Pflichten nicht verträglich seien, sich selbst ihres Dienstes entsezt, oder darauf verzichtet hätten: es könne bei ihnen lediglich die Rede von Wiederanstellung sein was denn auch nur zu dem Reßort der Ministerien gehören könne. Es verstehe sich dagegen 3) von selbst, daß diese Beamten, auch wenn sie wieder in Dienste genommen würden, doch immer wegen neuerlich gegen sie hervorkommenden Anzeigungen von gesezwidrigem Benehmen untersucht und {3v} allenfalls kaßiert werden könnten.

Referent äußerte noch, daß er bei diesem Veranlaß den Wunsch nicht unterdrüken könne, daß bei dieser Gelegenheit etwas über die Forme der gegen kaßazionswürdige Beamten vorzunehmenden richterlichen Untersuchung bestimmt werden mögte, welches dieselbe mehr ihrem Zweke entsprechend machte. Nebst der Langsamkeit der Verhandlung, welche den Richterspruch von der begangenen Pflichtverlezung immer zu weit entferne, könne hiebei manchen Justizstellen eine auch in andern Fällen nicht selten bewiesene Opposizion gegen administrativ Verfügungen vorgeworfen werden, welche eine Ehre darin sezen, manchen nicht blos durch die Regierung angeklagten sondern selbst in der öffentlichen Meinung als Verbrecher bezeichneten Beamten durch alle Mittel zu welchen Formalitäten Vorwand geben können, zu retten. Er Freiherr von Aretin glaube daher um diesen das Gesez lähmenden Übelstand abzuwenden, den Vorschlag machen zu können, daß bei dergleichen Untersuchungen dem Kronfiskalen eine leitende und zwar kontradirende Einwirkung {4r} gegeben werde1556.

Freiherr von Aretin legte die Art vor, wie dieses zu bewerkstelligen sein mögte, und las einen Bericht ab1557, den der Oberfinanz Rath Ritter in Innsbruk1558 über die vorliegende Frage nebst Anlegung eines Gutachtens des königlichen Kreisraths Benz1559 unterm 8 Februar dieses Jahres erstattet.

Seine Majestät der König ließen über die von dem geheimen Rathe Freiherrn von Aretin aufgestellte Grundsäze zu Behandlung der Staatsdiener in Tyrol und Vorarlberg abstimmen, wodurch sich folgende Resultate ergaben:

Die königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Grafen von Montgelas und von Morawizky dann die geheimen Räthe Graf von Preising und Ignaz Graf von Arco vereinigten sich mit den Grundsäzen des Referenten, und mit der Beiziehung des Kronfiskalen in der angetragenen Art. Der geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Montgelas bemerkte aber, daß seit dem Zeitpuncte, wo derlei Handlungen von den tyroler und vorarlberger Staatsdiener begangen worden, zu viele Zeit schon verfloßen, um {4v} erwarten zu können, daß aus derlei Untersuchungen etwas Ersprießliches für den Staat und ein warnendes Beispiel für andere Bedienstete sich ergeben würde, auch habe das schiefe und widersprechende Benehmen der französischen Behörden bei ihrem Einrüken den Standpunkt der Sachen zu sehr verrükt. Um jedoch zu zeigen, daß die Regierung derlei Handlungen auch jetzt noch nicht gleichgültig ansehe, vereinige er sich mit dem Referenten, obschon er die Vervielfältigung derlei Untersuchungen nicht politisch räthlich halte, und voraus sehe, daß nicht viel herauskommen würde.

Der königliche geheime Rath Graf von Törring Guttenzell trat zwar auch den Grundsäzen des Referenten bei, erklärte sich aber gegen die Beiziehung des Kronfiskalen in der angetragenen Art, und äußerte, daß dieses nur bei außerordentlichen Special, nicht aber bei ordentlichen Gerichten der Fall sein könne.

Geheimer Rath von Zentner stimmte in dem 1ten und 3ten Grundsaze dem Referenten bei, äußerte aber, daß der zweite dem ersten in so weit {5r} aßimulirt werden müßte, daß die fällig gewordene Staatsdiener ebenfalls durch das ordentliche Gericht untersucht und zeßirt werden müßten.

Gegen die Beiziehung des Kronfiskalen zu den Gerichten in der angetragenen Art erklärte sich von Zentner, würde jedoch sich dazu verstehen, daß er der Untersuchung aber ohne alle Leitung und Einwirkung beiwohne, und nur seine Erinnerungen abgebe, wenn er wahrnehme, daß wichtige facta übergangen oder nicht hinlänglich gewürdiget würden.

Geheimer Rath von Krenner der ältere trug auf Gnade und Vergeßenheit dieser Handlungen im Allgemeinen an, und vereinigte sich mit dem abgelesenen Berichte der Hofkommißion zu Innsbruk vom 8ten Februar dieses Jahres erklärte sich aber gegen die Beiziehung des Kronfiskalen zu diesen Untersuchungen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere stimmte dem von dem Referenten angetragenen 1ten Grundsaze bei, äußerte aber, daß er glaube, alle Staats Diener, welche andere mit ihren Diensten verträgliche Stellen als z. B. wenn Kreisräthe die Stellen eines Finanz-Rathes {5v} Landrichter jene eines Appellazions Rathes und die leztere jene eines Landrichters angenommen hätten, müßten auch nach diesem ersten Grundsaze und nicht nach dem zweiten behandelt werden, der zweite könne blos auf jene angewendet werden, welche oesterreichische oder Insurgenten Intendanten Stellen oder Commandos bei den Insurgenten angenommen haben.

Gegen die Beiziehung des Kronfiskalen in der angetragenen Art erklärte sich von Krenner der jüngere, und stimmte nur darin bei, daß der Kronfiskal diesen Untersuchungen so wie sonst die Kammer-Fiskalen den Hofgerichten beiwohne.

Mit dieser Abstimmung des geheimen Rath von Krenner vereinigten sich die geheimen Räthe Graf Carl von Arco, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach, lezterer nur mit der Abweichung, daß er sich ganz gegen die Beiziehung eines Kronfiskalen zu den Untersuchungen erklärte, weil nicht für einzelne Fälle einzelne Geseze gemacht werden könnten sondern Geseze allgemein gegeben werden müßten.

Nach Würdigung der von {6r} den königlichen geheimen Räthen über den vorgetragenen Gegenstand gegebenen Abstimmungen

geruheten Seine Majestät der König zu Behandlung der Staatsdiener in Tyrol und Vorarlberg folgende Grundsäze festzusezen, welche die einschlägige königliche Ministerien beobachten sollen:

1) Die Staatsdiener, welche während der Insurrection lediglich die mit ihren Stellen verbundene Verrichtungen fortgesezt, oder solche Stellen übernommen haben, zu deren Übernahme sie unter den eingetretenen Umständen nach ihren Amts Instructionen berechtigt und verpflichtet waren, sollen lediglich nach den Normen der Pragmatik behandelt werden. Sie können daher wohl wegen der Art, wie sie ihre Stellen verwaltet zur Verantwortung gezogen jedoch lediglich in rechtlicher Ordnung kaßirt werden.

Nach gleichen Grundsäzen sollen auch diejenige Staatsdiener in Tyrol und Vorarlberg behandelt werden, die andere mit ihren Bedienstungen verträgliche Stellen zum Wohl des Landes übernommen haben, z. B. ein Finanz Director der die Berg und Salinen Administrazion übernahm, ein Kreisrath, der in gleicher Eigenschaft an einem andern Orte diente oder eine Finanzraths Stelle oder auch im Gegentheile, wenn ein {6v} Finanz Rath eine Kreisrath Stelle, ein Landrichter eine Appellazions Raths-Stelle und so im entgegen gesezten Falle übernahm.

2) Bei denjenigen Staatsdienern aber, die in Tyrol und Vorarlberg während der Insurrection Intendanten oder diesen ähnliche Stellen von den oesterreichschen Behörden oder Insurgenten angenommen oder Commandos bei den Insurgenten geführt und sich dadurch ihres Dienstes selbsten entsezet oder darauf verzichtet haben, solle die Frage von Wiederanstellung zu dem Reßort der Ministerien gehören, von diesen untersucht und die weitern Anträge hierüber an Seine Königliche Majestät gebracht werden, wobei es sich von selbsten verstehet daß

3) diese Beamte, auch wenn sie wieder in Dienst genommen werden, doch immer wegen neuerlich gegen sie vorkommenden Anzeigen von gesezwidrigem Benehmen untersucht, und nach Befund allenfalls kaßirt werden können.

Die Beiziehung der Kronfiskalen bei dergleichen Untersuchungen wurde von Seiner Majestät dem Könige nicht genehmiget.

Geheimer Rat: Organisation und Geschäftsgang

Zentner diskutiert die Frage, ob streitige Verwaltungsfälle künftig von einem besonderen Ausschuß des Geheimen Rates behandelt werden sollen. Auslöser war ein entsprechender Vorschlag des Ministers Montgelas, der in einer Sitzung der Geheimratssektionen des Inneren und der Justiz behandelt wurde. Beide Sektionen treten dafür ein, Rekurse weiterhin im Geheimen Rat behandeln zu lassen. Sie konzedieren jedoch, daß minder wichtige Fälle vor einem verkleinerten Gremium auch in Abwesenheit des Königs beraten werden können. Zentner fährt fort, indem er Modifikationen im Geschäftsgang des Geheimen Rates (Sitzungsleitung, Debatten, Stimmabgabe, Mehrheitsentscheidung, Protokollierung) vorschlägt. Dagegen betont Montgelas, daß die Einrichtung eines separaten Ausschusses für die Behandlung von Rekurssachen zweckmäßig sei. Die Vorschläge der Sektionen zur Verbesserung des Geschäftsganges lehnt er ab; insbesondere fürchtet er ausufernde Diskussionen. Der Forderung an den König, in Rechtssachen nur bei Stimmengleicheit die Entscheidung zu treffen, ansonsten aber der Mehrheit zu folgen, sei ohnehin stets entsprochen worden. Den Antrag, die entschiedenen Rekurssachen im Regierungsblatt bekannt zu machen, um die Parteien von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, befürwortet er. In der Abstimmung schließen sich allein die Geheimen Räte Franz von Krenner sowie von Asbeck der Meinung Montgelas’ an. Der König beschließt, der Stimmenmehrheit folgend, von der Einrichtung eines besonderen Ausschusses Abstand zu nehmen. Rekurssachen, die keine Gesetzgebungsgegenstände betreffen, dürfen in Abwesenheit des Königs, eines Ministers und auch Geheimer Räte behandelt werden. Zu einer Neubestimmung des Geschäftsganges sieht der König keine Veranlassung, da Diskussionen sowie das Vortragen und die Protokollierung abweichender Meinungen auch weiterhin nicht gehindert werden sollen.

{7r} 2. Nach erfolgtem Aufruf Seiner Majestät des Königs legte geheimer Rath von Zentner Allerhöchstdenenselben und dem versammelten geheimen Rathe in einem schriftlichen Vortrage1560 die Berathschlagungen der vereinigten geheimen Raths Sectionen des Innern und der Justiz vor, welche dieselbe wegen der künftigen Behandlung der strittigen administrativen Gegenstände durch ein Separat des geheimen Rathes gepflogen. Von Zentner bemerkte, daß durch den königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister Herrn Grafen von Montgelas Seiner Majestät dem Könige ein schriftlicher Vorschlag über die künftige Behandlung dieser strittigen administrativen Gegenstände gemacht, und ihme zum Vortrage im geheimen Rathe zugestellt worden1561.

Da dieser Gegenstand vermischter Natur seie, und in das Richterliche und Administrative einschlage, so seie derselbe in einer vereinigten Sizung der geheimen Raths Sectionen des Innern und der Justiz in Berathung genommen1562, und von ihnen in einem ausführlichen Vortrage, den v. Zentner ablas1563, der ministerielle Vorschlag {7v} näher entwikelt und darin gezeigt worden, wie derselbe zur Ausführung zu bringen. Allein die vereinigte Sectionen hätten gegen diese vorgeschlagene Anordnung eines Justiz Separats solche wichtige Bedenklichkeiten gefunden, daß dieselbe vor der allerhöchsten Entscheidung der Hauptfrage es überflüßig gehalten, über die organische Errichtung dieses Separats zu berathschlagen.

Geheimer Rath von Zentner entwikelte in seinem Vortrage die verschiedene Gründe, aus welchen die beide Sectionen glauben, Seiner Majestät anrathen zu müßen, die Rekurse in streitigen administrativen Gegenständen bei dem in seiner gegenwärtigen Form konstituirten geheimen Rathe ferner behandeln zu laßen1564; indeßen wenn gleich deßwegen die Rekurse von dem Pleno des geheimen Rathes nicht zu trennen wären, so fänden sie doch keinen Anstand, daß wenn nur einfache minder wichtige ohne irgend einer Beziehung auf einen Gesezgebungs Gegenstand vorkommen, welches jederzeit die Referenten zu bemerken hätten, diese in Abwesenheit {8r} Seiner Königlichen Majestät, eines oder des andern Herrn Ministers auch bei einer minderen Zahl von geheimen Räthen, allenfalls nur von zwei Drittheilen derselben nach Art. 8 Tit. II des Organisazions Edicts1565 vorgenommen werden könnten, wenn nur übrigens die für die Plenar Versammlung vorgeschriebene Form dabei beobachtet werde.

Ein Mitglied der Sectionen1566 habe den Wunsch geäußert, daß da den rekurrirenden Partheien öfters unbekannt bleiben solle, daß ihre Sache im königlichen geheimen Rathe entschieden worden, künftig die Rubriken aller geheimen Raths Entscheidungen im Regierungsblatte angezeigt und dadurch zur öffentlichen Wißenschaft gebracht werden mögten.

Diese Berathschlagungen hätten die Sectionen noch auf einige Bemerkungen über den bisherigen Geschäffts Gang im geheimen Rathe1567, bei den Motiven, bei der Sammlung der Stimmenmehrheit und der allenfalls diskutirenden Stimmen1568 in das Protokoll, dann des allerhöchsten Ausspruches, wo derselbe besonders ertheilt werden will, geführet, die sie ehrfurchtsvoll vorlegen zu müßen glaubten.

Folgende Vorschläge wurden daher {8v} der Prüfung des geheimen Rathes und der allerhöchsten Entscheidung untergeben.

1) Seine Königliche Majestät möchten die Funkzionen eines Dirigenten für obige Gegenstände allenfalls dem ersten Herrn Staats Minister oder in deßelben Abwesenheit dem nächst folgenden u. s. w. allergnädigst übertragen.

2) Nachdem der Referent seinen Vortrag erstattet, wären, wenn der zur Berathschlagung ausgesezte Gegenstand sehr wichtig oder verwikelt sei, zur beßern Aufklärung und vollständigen Entwikelung desselben vor der förmlichen Abstimmung einige Discußionen zwischen den Mitgliedern des geheimen Rathes und dem Referenten zu gestatten.

3) Finden Seine Königliche Majestät oder der Dirigent die Frage, worauf es ankömmt, durch jene vorläufige Discußionen hinreichend ins Licht gestellt und durch die Berathschlagung ihrer Reife näher gebracht, so würden durch den Lezten die Stimmen nach der Ordnung der Votanten, ohne daß irgend eine Dazwischenredung mehr erlaubt sei, gesammelt {9r} und die Meinung der Mehrheit werde in das Protocoll, so wie sie sich ergeben habe, mit den allenfalls dissentirenden Meinungen, wenn es von den Votanten verlangt werde, aufgenommen.

4) In Judizial Gegenständen würden Seine Königliche Majestät nur im Falle einer Stimmengleichheit die Entscheidung sich vorbehalten, außer diesem aber jederzeit das Erkenntniß der Mehrheit als rechtskräftig aussprechen laßen.

5) Bei den übrigen Gegenständen könne das Conclusum des geheimen Rathes nur als ein Gutachten angesehen werden, welches erst durch die allerhöchste Genehmigung eine verbindliche Kraft erhalte.

6) Das nach der Mehrheit der Stimmen formirte Conclusum mögte zur größeren Sicherheit, daß sie richtig aufgefaßt worden, entweder vor dem Schluße der jedesmaligen geheimen Raths-Sizung oder bei der Eröfnung der nächsten Sizung allezeit öffentlich abzulesen sein.

7) Über die Judizial-Gegenstände mögte ein besonderes Protocoll zu führen sein.

Dieses seien die Wünsche der {9v} beiden vereinigten Sekzionen, welchen ein Votant1569 noch beigesezt habe, daß die ausgearbeiteten Vorträge nicht nach dem Range der Sectionen sondern nach ihrer Dringenheit und Wichtigkeit zur Tagesordnung bei der geheimen Raths Berathung gebracht und jederzeit vor der Sizung durch einen lytographirten Ansagszettel angezeigt werden mögten1570.

Seine Majestät der König erholten die Abstimmungen der Mitglieder des geheimen Rathes über diesen Vortrag, wobei folgende Meinungen sich äußerten.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Montgelas erklärte, nachdem er sich über die Tendenz bei Errichtung des geheimen Rathes und seinen zweifachen Karacter geäußert, daß die von den beiden Sectionen vorgelegte Gründe ihn zwar nicht überzeugten, daß ein Separat des königlichen geheimen Rathes für kontentiöse administrative Gegenstände, der seine Fertigungen im Namen des Königs erlaße, das Vertrauen der Unterthanen schwächen könne, im Gegentheile finde er es unter der Würde des Regenten, lange {10r} Rekurs-Gegenstände unter seinem Vorsize vortragen zu laßen, und wie Seine Majestät in Rechts Gegenständen immer gepflogen die Mehrheit der Stimmenden zur Entscheidung anzunehmen. Die wichtigste, auf Geseze und administrative Verordnungen sich beziehende Vorträge müßten wegen den häufigen oft ganze Sizungen wegnehmenden Rekurs Sachen Monate lang unerledigt bleiben, und der geheime Rath würde in seinem Wirkungs Kreise als berathschlagende Stelle gehemmt, inzwischen vereinige er sich mit dem Antrage der Sekzionen, daß mehrere Sizungen auch bei der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs, eines der königlichen Minister und der zu sehr beschäftigten geheimen Räthe nach der bisherigen Form gehalten werden, um die Rekurs Sachen zu entscheiden.

Die Ansichten der Sectionen wegen dem inneren Geschäfts-Gange des geheimen Rathes könne er aber nicht theilen, sondern müße sich dagegen erklären. Seine Majestät der König hätten Discußionen über wichtige Gegenstände oder Erläuterungs Fragen an den Referenten nie gehindert, und die Mitglieder hätten durch die lytographirte und ihnen mehrere {10v} Tage vor der Sizung zugesendete Vorträge Zeit genug, ihre Ansichten zu bestimmen, auch könnten sie mit dem Referenten oder andern geheimen Räthen vor der Sizung Rüksprache nehmen allein solche Discußionen vor der Abstimmung organisch zu konstituiren, würde ausarten und ein großer Theil der Sizungen würde blos durch solche Discußionen, wobei man sich leicht hinreißen laße, ausgefüllt werden.

Die Ordnung der Abstimmungen seie eingeführt, und er finde keine Ursache hierin etwas abzuändern noch zuzusezen. Seine Majestät der König hätten den Grundsaz in Rechts Sachen die Entscheidungen nach der Mehrheit der Stimmen aussprechen zu laßen immer allergnädigst angenommen und befolget, auch hierüber, so wie über den berathschlagenden Karacter des geheimen Rathes in den übrigen Gegenständen der hinlänglich und bestimmt genug ausgesprochen bedürfe es keiner neuen Anordnungen.

Die Ablesung des gefaßten Conclusi, wenn solches von dem Antrage des Referenten abweiche und von Wichtigkeit seie, könne nach Umständen geschehen, wie es der Fall schon öfters {11r} gewesen, ohne hierüber eine förmliche Bestimmung zu geben. Mit der Einrükung der in dem geheimen Rathe entschiedenen Rekurs Sachen in das Regierungs Blatt seie er verstanden.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Morawizky, die königliche geheimen Räthe Graf von Preising, Ignaz von Arco, von Törring Guttenzell, von Krenner der ältere und Graf Carl von Arco vereinigten sich mit den Anträgen der Sectionen, eben so auch die geheimen Räthe Freiherr von Aretin, von Effner und von Feuerbach, doch ohne wegen den Discußionen etwas zu bestimmen, die geheimen Räthe von Krenner der jüngere und Freiherr von Asbek aber stimmten für den Vorschlag des Herrn Grafen von Montgelas zur Errichtung eines eigenen Separats.

Seine Königliche Majestät haben auf diese Anträge der vereinigten geheimen Raths Sekzionen des Innern und der Justiz und die hierüber vernommene Abstimmungen allergnädigt beschloßen, von der Anordnung eines Justiz Separats aus dem geheimen Rathe Umgang zu nehmen, die dahin kommende Rekurs Sachen {11v} von dem Pleno des geheimen Rathes nicht zu trennen, und die bißher deßwegen beobachtete Formen beizubehalten, doch werden Seine Majestät, wenn viele einfache minder wichtige Rekurse, die keine Beziehung auf einen Gesezgebungs Gegenstand haben, welches die Referenten jederzeit zu bemerken, vorhanden, besondere Plenar-Sizungen des geheimen Rathes anordnen, wo dann auch in Abwesenheit Seiner Majestät des Königs, eines oder des andern der königliche Staats Minister auch einer mindern Anzal der geheimen Räthe dieselbe vorgenommen und entschieden werden sollen, jedoch müßen in solchen Sizungen immer zwei Drittheile der geheimen Räthe nach dem Art. 8 Tit. II des organischen Edictes über die Konstituirung des geheimen Rathes gegenwärtig sein, und die für die Plenar Versammlung vorgeschriebene Formen dabei beobachtet werden.

Rüksichtlich der von diesen Sectionen wegen dem bisherigen Geschäfts-Gange in dem geheimen Rathe angebrachten Wünschen, solle es um so mehr bei dem bisher beobachteten Geschäftsgange bleiben, als Seine Majestät der König Discußionen über wichtige Gegenstände und erläuternde Fragen an den Referenten {12r} nie gehindert und es auch von Allerhöchstdenenselben nie verweigert worden, daß wichtige von dem Antrage des Referenten abweichende Entscheidungen, wobei eine Majorität und Minorität eintritt, in dem versammelten geheimen Rathe zu mehrerer Sicherheit abgelesen werden und es jedem Mitgliede des geheimen Rathes unbenommen ist seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.

Die künftige Einrükung der Rubriken aller im geheimen Rathe entschiedenen Rekurs Sachen in das Regierungsblatt wurde von Seiner Majestät dem Könige genehmiget, damit die rekurrirende Partheien hievon Wissenschaft erhalten1571.

Geheimer Rat: Zulässigkeit von Rekursen; Berufungsfristen

Vortrag Arcos über eine neue Verordnung, in der die Zuständigkeiten des Geheimen Rates zu regeln sind. Zunächst werden die Streitsachen bestimmt, die vor den Geheimen Rat gebracht werden dürfen. Montgelas mahnt an, präziser zu benennen, wann bei Eingriffen in das Eigentum die Berufung erlaubt sein soll. Arco verliest sodann seinen Verordnungsentwurf, in dem festgelegt wird, daß Rekurse zum Geheimen Rat auch dann statthaft sind, wenn zwei Vorinstanzen gleichlautende Verfügungen erlassen haben.

3. Mit Bewilligung Seiner Majestät des Königs erstattete der königliche geheime Rath Graf Carl von Arco über die Vervollständigung der Kompetenz Regulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ polizeilichen und finanziellen Gegenständen einen ausführlichen schriftlichen Vortrag1572, worin sich derselbe auf einen schon im Dezember vorigen Jahres im geheimen Rathe abgelesenen Vortrag bezog, der auf einen Anfrags Bericht des {12v} General Kommißariats des Nabkreises wegen den künftigen Appellazions Fatalien in Polizei und Kulturs Sachen verfaßt worden1573.

Referent habe sich damals sowohl in seinem Vortrage als in dem von ihme vorgelegten Entwurfe einer königlichen Verordnung über diesen Gegenstand auf die Fälle der in Polizei und Kulturs Sachen vorkommenden Rekurse beschränkt, allein der geheime Rath habe sich gleich dahin geäußert, daß man sich nicht auf diese zwei Rubriken beschränken müße, sondern daß die neue Verordnung über das Fatale aller an den geheimen Rath im Rekurswege kommender Gegenstände eine gesezliche Bestimmung erhalten solle.

Ihme Referenten seie hierauf der Auftrag geworden, eine detaillirte Übersicht aller dieser Fatalien herzustellen, und nachdem dieselbe in den Sectionen debattirt sein werde, dem geheimen Rathe vorzulegen.

Um Seine Majestät den König und den versammelten geheimen Rath von den Resultaten des Zusammentritts der Sectionen in Kenntniß zu sezen, las Graf Carl von Arco {13r} das hiebei abgehaltene Protocoll vor1574.

Die Gegenstände, die nach diesem Protocoll in die Verordnung aufgenommen werden sollen, sind folgende, worüber Seine Majestät der König nach erholten Abstimmungen die neben stehende Beschlüße faßten.

1ter Gegenstand. A. Streitige Kulturs- und Gemeinde-Abtheilungs Sachen.

Angenommen nach der Meinung der Sectionen und nach den bereits bestehenden gesezlichen Bestimmungen.

B. Streitige Polizei Gegenstände über die von den General Kreis Kommißariaten erkannte Arrest Strafen, wenn Sie den Zeitraum eines Monats, bei dezidirten Bettlern den eines Jahres überschreiten.

Solle nach der Mehrheit der Stimmen in der Sections Sizung in die Verordnung nicht aufgenommen werden und solle es als hinlänglich angesehen werden, wenn solche Rekurse bis an das Ministerium gebracht, um daselbst ihre definitive Erledigung zu erhalten.

2ter Gegenstand. Geld Strafen die sich über 400 fl. belaufen, bei ganz armen Leuten wenn sie 200 fl. übersteigen

Solle wie der vorgehende Gegenstand {13v} nicht aufgenommen werden.

3ter Gegenstand. a) Erkenntniße, wodurch bestehende während 20 Jahren unturbirt ausgeübte, oder gar reale und im Gewerb Cataster immatrikulirte Gerechtigkeiten durch Sprüche der General Kommißarien eingezogen werden wollen, dann b) Beschwerden eines Gewerbes über erkannte Einschränkungen seiner Gewerbs Befugniße oder zu große Erweiterungen eines andern Gewerbes.

Diese Faßung seie als zu tief in die Gewerbs Verfaßung eingreifend von den Sectionen verworfen und dafür folgende angenommen: „Gewerbs Streitigkeiten über Berechtigung zum Gewerbe oder zwischen mehreren Berechtigten“.

Angenommen nach der Faßung der Sectionen.

4ter Gegenstand. a) Verweigerte Heiraths Bewilligungen wenn die Erkenntniße der beiden ersten Instanzen nicht konform sind, und b) den Gemeinden widerrechtlich überbürdeten Alimentazionen.

Sollen nach der Meinung der Sectionen nicht aufgenommen werden.

{14r} 5ter Gegenstand. Die von den General-Kreis-Kommißariaten verweigerte rechtliche Entschädigungen wegen Weg Straßen und Brüken-Bauten.

Sollen aufgenommen werden.

6ter Gegenstand. Die Rekurse über alle jene Forderungen, die aus einem durch das Verfahren der Unterbehörden gekränkten Rechts Verhältniße entstehen, worüber der Rekurs an die ordentliche Gerichtshöfe nicht gestattet ist, vorausgesezt, daß die hieraus entstehende Beschädigung entweder ein jus perpetuum benimmt, oder aber eine Summe von 400 fl. übersteigt.

Gegen Aufnahme dieses Gegenstandes, so wie er gefaßt, erklärte sich der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, indem er die Folgen, die diese Faßung haben könnte, und die Wirkungen auf das Staats Aerarium auseinander sezte. Er äußerte, daß er die Nothwendigkeit einsehe, für derlei Fälle, wo das Eigenthum gefährdet werde, und man an keine Justiz Stelle gehen könne um sich Recht zu verschaffen, einen Rekurs zu eröfnen, allein der Ausdruk gekränkte Rechts Verhältniße {14v} führe zu weit, und er müße auf eine andere weniger nachtheilige Faßung antragen.

Nachdem dieser Gegenstand in dem geheimen Rathe ausführlich diskutirt und mehrere Faßungen vorgeschlagen waren

wurde beschloßen, diesen Gegenstand nach folgender Faßung anzunehmen: „Beschwerden, die aus einem durch das Verfahren der Unterbehörde gekränkten Eigenthume entstehen, worüber der Rekurs an die ordentliche Gerichtshöfe nach den bestehenden Verordnungen nicht gestattet ist. Um aber in dem obgenannten Gegenstand den Rekurs an den geheimen Rath introduziren zu können, muß die gravirliche Summe den Betrag von 400 fl. erreichen.“

7ter Gegenstand a) wenn es um eine geschehene entehrende Entlaßung eines Nazional Gardisten sich handelt, b) wenn es um eine Strafe zu thun ist, welche die Grenzen der Disciplinar Gewalt überschreitet, und

8ter Gegenstand. Der General-Administrazion der Stiftungen, wenn wegen widerrechtlich eingezogenem Genuße von Praebenden, Stipendien, Pfründners-Bezüge, Verstoßungen {15r} aus den Häußer der Wohlthätigkeit, worin man eingekauft war und man durch die Intervention des General Kreis Kommißariats kein Recht erhalten konnte, wurden, da leztere zur Justiz geeignet nach der Meinung der Sectionen

nicht angenommen.

9ter Gegenstand. a) Post Reclamationen b) Dienstvergehungen der Post-Beamten c) Postbeeinträchtigungen d) Kriegs Konkurrenz-Sachen e) Nachsteuer Sachen f) Streitigkeiten der Stiftungen unter sich.

Bei den Gegenständen a b und c äußerte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, die Stellen der Verordnung zu sehen, worauf sich bezogen worden, um zu begründen, daß der Rekurs an den geheimen Rath in diesen Postgegenständen schon ausgesprochen worden1575.

Dieses wurde durch den geheimen Rath Freiherrn von Aretin mittels Vorlage des Regierungsblattes vom Jahre 1808 bewirkt, und somit

beschloßen Seine Majestät der König, diese Gegenstände a bis f inclusive aufnehmen zu laßen, doch {15v} solle bei a b und c die Verordnung vom Jahre 1808 allegirt werden.

10ter Gegenstand. a) Aufschlag Defraudationen b) Maut Defraudationen c) Salz Defraudationen d) Siegel Defraudationen mit der Bemerkung, daß bei b und c die Summe appl. normal. von 400 fl. anzuhängen sei, einschlüßlich der Haupt- und Neben-Strafe, e) der Lotto Defraudationen, und f) der Erkenntniße in Forst-Polizei-Sachen, ferner g) der Polizei Konfiskazions Sachen.

Diese Gegenstände a bis g inclusive wurden aufgenommen.

Nachdem durch diese Entscheidungen Seine Majestät der König die Gegenstände entschieden hatten, die in die Verordnung aufgenommen werden sollen, so sezte der königliche geheime Rath Graf Carl von Arco seinen Vortrag fort und legte seine Anträge vor, die er rüksichtlich der künftigen Kompetenz des geheimen Rathes, der in Fällen des Rekurses zu beobachtenden Fatalien von der ersten zur zweiten und von der zweiten zur dritten Instanz, dann der weiter dabei zu beobachtenden {16r} Förmlichkeiten und der für Rekurse an den geheimen Rath appellablen Summe von 400 fl. aufzustellen für nöthig erachtet.

Rüksichtlich der Faßungs Art der gegenwärtig zu erlaßenden Verordnung habe er Referent geglaubt, von dem Standpuncte der in dem organischen Edicte vom 4ten Juni 1808 Tit. III [!] Art. 6 zugesicherten näheren Bestimmung der Kompetenz des geheimen Rathes ausgehen zu sollen1576.

Nach diesen Vorsäzen las Graf Carl von Arco den Entwurf der Verordnung1577 selbst, in welche er alle Gegenstände nach der allerhöchsten Entscheidung aufgenommen hatte, worüber Seine Königliche Majestät abstimmen ließen, dabei kam man überein, daß auch in allen Fällen, und vorzüglich wegen den schwankenden Kulturs Gesezen, der Rekurs an den geheimen Rath ergriffen werden könne, selbst wenn zwei gleichlautende Erkenntniße der untern Instanz vorliegen.

Nach dieser Ansicht und nach angehörten Abstimmungen der Mitglieder des geheimen Rathes geruheten Seine Majestät der König die abgelesene Verordnung mit folgenden Abänderungen und Beisäzen zu genehmigen.

{16v} Tit. I Von der Kompetenz des geheimen Rathes solle im Eingange gesezt werden: Art. I Zur Berufung an Unsern geheimen Rath sind geeignet wenn auch zwei gleichlautende Erkenntniße der untern Instanzen vorliegen1578.

1mo p. p.

Nach dem Art. 6 deßelben Titels1579 solle beigefügt werden: „nach Regierungsblatt vom Jahre 1808 p. 2265“.

Der 17 Art. solle auf folgende Art gefaßt werden1580: Art 17 Beschwerden, die aus einem „durch das Verfahren der Unterbehörden gekränkten Eigenthume entstehen, worüber der Rekurs an die ordentliche Gerichts Stellen nach den bestehenden Verordnungen nicht gestattet ist“.

Bei Litt. a des Art. 4 Tit. I solle nach Dienstvergehungen, beigefügt werden „der Postbeamten“1581.

Streit um Stiftungsgelder

In der Streitsache zwischen Casimir Freiherr von Streit und Anton Freiherr von Stingelheim um den Weiterbezug von Stiftungsgeldern durch den Erstgenannten trägt Krenner an, die Akten an das Ministerium des Inneren zu geben, das im Sinne Streits entscheiden soll.

4. Der königliche wirkliche geheime Rath von Krenner der ältere erstattete mit Bewilligung Seiner Majestät des Königs in Sachen des Casimir Baron von Streit zu Neuburg an der Donau contra den königlichen Kämmerer Anton Baron von Stingelheim auf Schönberg die vom Lezteren beabsichtete Einziehung eines frommen Stiftungs Kapitals von 24.000 fl. schriftlichen Vortrag, worin derselbe die Verhältniße dieses Stiftungs Kapitals und der Klage des Freiherrn v. Streit1582 auseinander sezte und den Antrag stellte, {17r} diesen Gegenstand mit Akten, worin der königliche geheime Rath keine Entscheidung geben könne und nicht kompetent seie, an das Ministerium des Innern zu geben, welches die testamentarische piam fundationem vom Jahre 1753 geeignetermaßen hinlänglich beschüzen, den armen hülfsbedürftigen Baron von Streit wo nicht eine billige Vermehrung seines Bezuges von höherer Instanz wegen akkordiren doch wenigstens in seinem bisherigen Genuße handhaben, den impetratischen Baron von Stingelheim entgegen, zur Rechnungs Ablage über den von ihm bisher verwalteten Stiftungs fundus, dann zur weitern Sicherstellung dieses Leztern anhalten wird.

Nach erholter Umfrage

genehmigten Seine Majestät der König diesen Antrag.

Hiemit endigte sich die heutige Sizung.

Genehmigung der Beschlüße durch den König.

Anmerkungen

1549

A[dam] Freiherr von Aretin, „Vortrag und Gutachten die Behandlung der Staatsdiener im Tyrol und Vorarlberg betr[effend]“, 25 Seiten, BayHStA Staatsrat 187, auch in Staatsrat 8221. – Zur tirolischen „Beamtenschaft in den Extremsituationen der Jahre 1809 und 1813“ vgl. Hamm, Integrationspolitik, S. 254-260.

1550

Im Frieden von Schönbrunn vom 14. Oktober 1809 wurde in Artikel 10 vereinbart: „S.M. l’Empereur des Français s’engage à faire accorder un pardon plein et entier aux habitants du Tyrol et du Vorarlberg qui auront pris part à l’insurrection, lesquels ne pourront être recherchés ni dans leurs personnes ni dans leurs biens“ (Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 75, S. 451).

1551

Vgl. Aretin, „Vortrag und Gutachten (…)“, §§ 1-5, S. 1-4.

1552

VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“ vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225-241.

1553

Mit königlichem Reskript vom 15. März 1806 – zitiert in Aretins Vortrag – wurde der Generalkommissar des Innkreises ermächtigt, für den Fall einer österreichischen Besetzung seines Verwaltungsbezirks den ihm unterstellten Beamten die Leistung eines Eides zu gestatten. Insbesonders legte es der König seinen Dienern nahe, „daß sie sich doch der Uns geschwornen Pflichten erinnern werden. Wir werden jede auch unter andern Umständen bewiesene Pflichterfüllung eben so erkennen, als wenn sie uns selbst geschehen wäre. Die sämmtlichen Beamten sind übrigens anzuweisen, ihren Posten nicht zu verlassen, sondern standhaft in ihrem Wirkungskreise zu verbleiben, und zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung nach Kräften beizutragen“ (Aretin, „Vortrag und Gutachten […]“, S. 7).

1554

Breit ausgeführt in Aretins Vortrag, §§ 9-21, S. 7-22, mit Verweisen auf Dokumente (Eidesformeln) im Anhang.

1555

Verweis auf § 3 in Aretins Vortrag (ebd., S. 2f.).

1556

In Aretins Vortrag (ebd., § 23, S. 24) ist von „kontrollirende[r]“ Einwirkung die Rede. – Resümierend stellte Aretin fest: „Wenn man erwägt, daß der Untersuchungs-Kommissär aus einer Justizstelle und von dem Vorstande derselben gewählt wird, daß dem Kronfiskale nur Einsicht und eine berathende Stimme eingeräumt würde, daß endlich die Justiz-Beamten überhaupt durch die Perpetuität ihre[r] Anstellung in eine Unabhängigkeit versezt sind, welche ihre Stimmenmehrheit von jeder Beschränkung schüzt; so wird man sich überzeugen, daß von disem dem Kronfiskalate eingeräumten Einfluße nicht das geringste für den schuldlosen Beamten zu besorgen sei“ (ebd., § 24, S. 25f.).

1557

Der Bericht ist nicht Bestandteil der Akte BayHStA Staatsrat 187.

1558

Andreas (1813: von) Ritter (1766/67-1832), 1802 Landesdirektionsrat in München, 1808 Oberfinanzrat bei der Ministerialsektion der Steuer- und Domänen, 1809 Finanzfachmann bei der Hofkommission für Tirol. Schärl, Zusammensetzung, S. 174 Nr. 229; Hamm, Integrationspolitik, S. 417.

1559

Robert Benz (1780-1849), zunächst Akzessist der Landesdirektionen München und Ulm, im Juni 1807 Gubernialrat in Innsbruck, dort 1808 erster Kreisrat im Generalkommissariat. Hamm, Integrationspolitik, S. 411f. S. oben Anm. 349.

1560

Georg Friedrich v. Zentner, „Vortrag im geheimen Rathe über die Berathschlagung der vereinigten geheimen Raths-Sectionen des Innern und der Justiz die künftige Behandlung der streitigen administrativen Gegenstände durch ein Separat des geheimen Raths betreffend“, Dezember 1809, nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 1721, weiteres Exemplar: Staatsrat 8221.

1561

Mit Schreiben an den König vom 11. November 1809 (BayHStA Staatsrat 1721) schlug Montgelas vor, zur Entlastung des Geheimen Rates von – aus Regierungssicht – minder wichtigen Rekurssachen ein „eigenes Justiz-Separat“ einzurichten. Zur Organisation dieses Ausschusses führte der Minister aus: „An einem Tage in der Woche, an welchem Seine Koenigliche Majestät nicht Plenar-Sizung des geheimen Rathes anzuordnen geruhen, mögte dieses unter dem Vorsitze eines der drei Staats- und Konferenz Ministers sich zu versammeln haben, und die Ministers könnten mit diesem Vorsize quartalweise unter sich alterniren. Das dabei vom General Sekretair des Geheimen Raths zu führende Protokoll über die gefaßten Erkenntnisse würde Seiner Koeniglichen Majestät vorgelegt werden. Die sonst nicht wirklich angestellten Geheimen Räthe würden als ständige Mitglieder des Justiz-Separats zu bestimmen sein. Von einer jeden Section des geheimen Rathes würde noch ein Mitglied, und zwar gleichfalls jedes Quartal ein anderes zu ernennen sein, welches den Sitzungen des Justiz-Separats beizuwohnen hätte. Die einkommenden Recurse hätte der vorsizende Minister einem Mitgliede des Justiz-Separats zuzuteilen, welches sodann den Vortrag erstatten würde.“

1562

Vgl. das Protokoll der Sitzung der Geheimratssektionen des Inneren und der Justiz vom 11. Dezember 1809, BayHStA Staatsrat 1721. Anwesend: Preysing, Toerring-Gutenzell, Zentner, Johann Nepomuk v. Krenner, Aretin, Arco, Effner, Feuerbach.

1563

Georg Friedrich v. Zentner, „Vortrag über die künftige Behandlung der contentiösen administrativen Gegenstände bei dem geheimen Rathe“, Dezember 1809, BayHStA Staatsrat 1809 (nicht paginiert). – Zentner führte in der Sitzung der Geheimratssektionen vom 11. Dezember hinsichtlich der Behandlung von Rekurssachen im Geheimen Rat aus: „Zeither wurden alle Recurssachen in dem Pleno des geheimen Raths vorgetragen. Sie sind für die betheiligte Partheien von höchster Wichtigkeit, so unbedeutend das streitige Object in seinem relativen Werthe oft erscheinen mag, wenn es mit jenen Gegenständen verglichen wird, die dem geheimen Rathe als höchster berathschlagender Stelle für die wichtigste innere Angelegenheiten des Königreiches [Zentner zitiert hier die Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2 Satz 1, RegBl. 1808, Sp. 993, i.Vb. mit OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, ebd., Sp. 1331] zugewiesen sind. Da indessen der geheime Rath die oberste Justizstelle für diese Sachen surrogiret, so erfordern sie die sorgfältigste und gewissenhafteste Behandlung; es müssen dabei die kleinsten Umstände angeführt und geprüft werden, welche auf die Entscheidung der Sache einen Einfluß haben können. Kommen nun häufig solche Recurs-Streitigkeiten vor, wie die bisherige Erfahrung gezeigt hat, und wie man auch künftig erwarten darf, so lange insbesondere die Cultursgesetze nicht eine Reform erfahren haben, so ist zu fürchten, daß dem Pleno des geheimen Rathes die für die Berathschlagung über Gesetzgebungs Gegenstände erforderliche Zeit werde entzogen, und wenn sie mit diesen vermischt vorgetragen werden, denselben ermüden, und nicht allezeit mit der gehörigen Aufmerksamkeit werden erwogen werden.“

1564

Zentner formulierte in seinem „Vortrag im geheimen Rathe […]“ mehrere Gründe, die gegen die Einrichtung eines Separats sprachen: „1) In dem organischen Edicte über den geheimen Rath sei der vereinigte Character einer berathschlagenden mit der richterlichen Stelle in letzter Instanz nicht einem Ausschuße, sondern dem ganzen geheimen Rathe beigelegt [vgl. OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1332]; 2) auf dieser constitutionellen Anordnung beruhe das Vertrauen der Unterthanen: daß sie gegen manchmal willkührliches Verfahren administrativer Stellen Schutz in dem ersten Staats Collegio und unmittelbar bei ihrem Monarchen finden können; 3) dieses beruhigende Vertrauen werde sicher geschwächt werden, so bald sie erfahren, daß ihre Rekurse nur von einem Theile des geheimen Raths und nicht mehr in Gegenwart des Regenten behandelt werden; 4) bedürfen die Beschlüsse des Separats zu ihrer Rechts-Gültigkeit die königliche Genehmigung, wie die Constitution des geheimen Raths es zu erfordern scheint [vgl. ebd., Tit. III Artt. 8 u. 9, Sp. 1334], so könnte eine solche Entscheidung in dem Cabinet bei dem Publikum als das Werk einer Cabinets-Justiz angesehen werden; 5) der Wechsel der Mitglieder bei dem Separat könnte leicht bei einer Parthey das Mißtrauen erwecken, daß ihre Sache durch irgend eine Einwirkung Richtern zur Beurtheilung übergeben worden sey, die für sie entweder nach ihren vorgefaßten Meinungen, oder durch fremden Einfluß nicht günstig sind; 6) bei den Rekursen komme nicht sowohl der Gegenstand, welcher oft sehr geringfügig seyn könne, als die allgemeine Beruhigung der Unterthanen in Betrachtung: daß ihre Beschwerden zur unmittelbaren Kenntniß und Einsicht ihres Regenten gebracht worden seyen.“

1565

OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 8: „Bei diesen Versammlungen [sc. „Judicial-Geschäfte“] müssen jedesmal zwei Drittheile der Mitglieder gegenwärtig seyn“ (RegBl. 1808, Sp. 1332).

1566

Der Vorschlag kam von Johann Nepomuk v. Krenner (Protokoll der Sitzung der Geheimratssektionen des Inneren und der Justiz vom 11. Dezember 1809, BayHStA Staatsrat 1721).

1567

Insoweit zielten die Geheimen Räte auf eine bestimmtere Fassung von Tit. III Artt. 5-7 der OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1333f.).

1568

In Zentners „Vortrag im geheimen Rathe […]“, BayHStA Staatsrat 1721, ist von „dissentirenden Stimmen“ die Rede.

1569

Diesen Punkt brachte Feuerbach in die Diskussion ein (Protokoll der Sitzung der Geheimratssektionen des Inneren und der Justiz vom 11. Dezember 1809, BayHStA Staatsrat 1721).

1570

Die von Zentner vorgeschlagenen Modifikationen des Geschäftsgangs im Geheimen Rat liest Dobmann, Zentner, S. 94f., als „letzte[n] Versuch Zentners, durch den Staatsrat Montgelas’ Ministerialallmacht zu überwinden“, doch sei der Versuch gescheitert, „da sich der anwesende König der Meinung seines Ministers anschloß“. Zentner habe „diese Gelegenheit [genutzt], um einige Vorschläge zu unterbreiten, wodurch freimütigere und kollegialere Beratungen im Geheimen Rat ermöglicht werden könnten“. Ziel sei es gewesen, den „Mehrheitswillen“ hervorzuheben; damit „sollte zweifellos erreicht werden, daß er verpflichtender wirkte und eventuelle Abweichungen davon ausdrücklich motiviert würden. Es wurde damit versucht, wenigstens in jenen Gegenständen, die vor den Staatsrat kamen, den Willen der Mehrheit und nicht ausschließlich den der Minister entscheiden zu lassen“.

Dobmann übersieht, daß Zentner in der Sitzung der vereinigten Geheimratssektionen vom 11. Dezember 1809 den Standpunkt Montgelas’ teilte. Zentner führte dazu aus: „Die Zweckmäßigkeit dieses Vorschlages [sc. des Ministers Montgelas vom 11. November 1809] kann von Niemand mißkannt werden, welcher den bisherigen Berathschlagungen über Rekurssachen im geheimen Rathe beigewohnt hat, auch ist derselbe den organischen Gesetzen nicht entgegen, denn diese bestimmen nur den geheimen Rath als letzte Instanz für die kontentiosen administrativen Gegenstände, ohne über ihre Behandlungs-Art etwas auszusprechen. Der geheime Rath kann deshalb für dergleichen Geschäfte in einem Ausschuße eben so gültige Erkenntnisse verfassen, als die oberste Justizstelle in ihren Senaten“ (Zentner, „Vortrag über die künftige Behandlung […]“, BayHStA Staatsrat 1721). Ganz auf dieser Linie lag es, daß Zentner im Fortgang seines Vortrages die – von Montgelas mit knappen Strichen skizzierte – Formation und den Geschäftsgang des „Justiz-Separat[s]“ näher entwickelte. Die in der Sitzung „anwesenden Excellenzen und geh[eimen] Räthe“ schlossen sich Zentners Meinung jedoch nicht an. Sie „glaubten vielmehr, daß dieses Schisma, welches die Ansicht einer Kabinets Justiz erhalten würde, das bisherige Vertrauen des geheimen Raths schwächen, und mancherley Nachtheile veranlassen müßte“. Sie einigten sich folglich, beim König zu beantragen, die in Frage stehenden Gegenstände auch weiterhin vom Geheimen Rat in seiner Gesamtheit beraten zu lassen (Protokoll der Sitzung der Geheimratssektionen des Inneren und der Justiz vom 11. Dezember 1809, ebd.). In der Sitzung des Geheimen Rates vom 19. Juli 1810 stellte Zentner daher den Antrag, von der Einrichtung eines speziellen Ausschusses zur Behandlung der Rekurssachen Abstand zu nehmen. Vgl. auch die Meinung Demels, Staatsabsolutismus, S. 20 Anm. 61. Danach hätten „die hier von Zentner vorgetragenen und von Montgelas abgewiesenen Vorschläge keineswegs dem Geheimen Rat ein größeres Gewicht verschaffen können“.

1571

Die Bekanntgabe der „in dem geheimen Rathe entschieden werdenden Rekurs-Sachen“ durch das Regierungsblatt begann am 11. August 1810 (RegBl. 1810, Sp. 639f.).

1572

Arco, „Vortrag für den königlichen geheimen Rath die Vervollständigung der Kompetenz Regulirung des königl[ichen] geheimen Rathes in administrativ-polizeilich- und finanziellen Gegenständen betr[effend]“, datiert 2. April 1810, 10 S., BayHStA Staatsrat 1721, weiteres Exemplar: Staatsrat 8221.

1573

Vgl. Nr. 53 (Geheimer Rat vom 7. Dezember 1809), TOP 3, auch zur Genese der hier diskutierten Verordnung.

1574

„Protocoll der geheimen Raths Sizung der vereinigten Sekzionen des Innern, der Justiz und der Finanzen“ vom 5. März 1810, lithographierter Text, 9 S., BayHStA Staatsrat 1721, weiteres Exemplar: Staatsrat 8221. Anwesend: Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Toerring-Gutenzell; Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz Paul v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Johann Adam Freiherr v. Aretin; Effner; v. Schenk; Asbeck; Sekretär Franz Lampel.

1575

Geregelt im OE betr. die „Anordnung der General-Post-Direktion als Sektion des auswärtigen Ministeriums“ vom 17. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2261-2271 (auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 310, S. 883-888), hier Tit. II § 9 a), b) und c) (Sp. 2265f.).

1576

Richtig muß es heißen: Titel II. – OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1329-1335, hier Tit. II Art. 6 (Sp. 1332): „Er [der Geheime Rat] vereinigt mit dem Karakter der berathschlagenden Stelle den richterlichen in allen kontentiösen administrativen Gegenständen, die auf Unsern Befehl durch die einschlägigen Ministerien an ihn gebracht werden, und für welche er die lezte Instanz nach den näheren Bestimmungen bildet, die hierüber sowohl in Beziehung auf die Gegenstände, als auf die dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten nachfolgen werden.“

1577

Arco, „Vortrag für den königlichen geheimen Rath […]“, BayHStA Staatsrat 1721, S. 8-10.

1578

Im Entwurf, ebd., S. 8, stand: „[…] wenn nicht zwei gleichlautende Erkenntnisse […]“.

1579

Ebd. S. 9: „6.) Beschwerden über Erkenntnisse, die Dienstvergehungen der Postbeamten betr[effend]

1580

Ebd. die Entwurfsfassung: „17.) Beschwerden, die aus einem durch das Verfahren der Unterbehörden gekränkten Rechtsverhältnisse entstehen, worüber der Recurs an die ordentlichen Gerichtshöfe nach den bestehenden Verordnungen nicht gestattet ist“.

1581

Artikel 4 a) der Entwurfsfassung (ebd.) bestimmte, daß es „bei Beschwerden über Erkenntnisse, welche Dienstvergehungen betreffen“, keines bestimmten Streitwertes bedurfte. – Fortgang: Nr. 60 (Geheimer Rat vom 26. Juli 1810), TOP 1.

1582

Zur Vorgeschichte vgl. Nr. 45 (Geheimer Rat vom 7. September 1809), TOP 1.