BayHStA Staatsrat 226

14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: keine Angabe.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg

Gerichtsverfahren gegen den Landrichter Rungger

Effner berichtet über den Landrichter Rungger in Fürstenburg, dem Amtsvergehen vorgeworfen werden. Er beantragt, Rungger vor Gericht zu stellen. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag.

{1r} [1.] Seine Majestät der König, Allerhöchstwelche der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung beizuwohnen geruheten, {1v} ertheilten dem geheimen Rathe von Effner den Befehl, den bearbeitenden Vortrag über die Frage, Soll der ehemalige und dermal quieszirende Landrichter zu Fürstenburg496 Joseph Georg Rungger497, wegen verschiedenen ihme zu Last liegenden Amts Vergehen vor Gericht gestellt werden?498 zu erstatten.

Geheimer Rath von Effner befolgten diesen allerhöchsten Auftrag durch Ablesung des dem Protokoll beiliegenden Vortrags über diesen Gegenstand499, legten darin die Geschichte vor, welche zu dieser Frage Anlaß gab, und stellten die einzelne, dem Landrichter Rungger angeschuldigte Vergehen und Gebrechen auf500, welche in dem Berichte des Landgerichts Aktuars Karl501 zu Nauders d. do Juni 1810, dann in dem Protokoll des Landrichters Nero502 zu Nauders503 enthalten, bemerkten, daß Rungger noch nicht zur Verantwortung über die vorstehende gegen ihn gemachte Beschuldigungen gezogen worden, und führten das Gutachten an, welches die Hofkommission und die General Kommißariate des Inn-Kreises {2r} rüksichtlich des Landrichters Rungger erstattet.

Geheimer Rath von Effner äußerten, daß die zu entscheidende Frage: ob Rungger vor Gericht gestellt werden solle? sich durch Beantwortung folgender Fragen löse: I. Hat sich Rungger einen Verdacht von begangenen Kriminal-Verbrechen zu Last gelegt? II. Ist dieser Verdacht durch zureichende Indizien unterstüzt?

Nach Beantwortung dieser Fragen und nach Anführung der oesterreichschen Gesezes Stellen, machten geheimer Rath von Effner den Antrag, „den dermalen quieszirenden Landrichter Rungger wegen den ihme zu Last liegenden Vergehen und Gebrechen vor Gericht stellen zu laßen“, nachdem dieselbe folgende, gegen diesen Antrag gemacht werden könnende Einwendungen, die aber mehr politisch als rechtlich seien, widerlegt hatten, nämlich 1) daß die Unterthanen des Landgerichts Fürstenburg die Insurrection504 benüzt, und sich gegen den Landrichter Rungger {2v} durch Mißhandlung deßelben selbst schon eigenmächtige Genugthuung verschaft haben, und 2) daß die meisten gegen Rungger vorgekommene Thatsachen bereits unter der oesterreichschen Regierung geschehen seien.

Seine Majestät der König geruheten, über diesen Antrag umzufragen, und da die königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Grafen von Montgelas und von Reigersberg, so wie alle geheimen Räthe sich mit dem Antrage des Referenten vereiniget hatten

so wurde von Allerhöchstdenenselben genehmiget, daß der dermal quieszirende Landrichter Rungger wegen den ihme zu Last gelegten Vergehen und Gebrechen vor Gericht gestellt, und durch das Justiz Ministerium das Geeignete deßwegen verfügt werde.

Adel im Königreich Bayern

Zentner trägt auf der Grundlage von Ausarbeitungen der vereinigten Geheimratssektionen der Justiz und des Inneren über den Adel im Königreich vor. Im Anschluß nehmen die Minister und die Geheimen Räte Stellung. Montgelas nimmt insbesondere die gesellschaftliche Position der Majoratsbesitzer in den Blick, die im Rahmen der Konstitution von 1808 zu gestalten ist. Sie sollen keine gesonderte Korporation bilden, aber doch soziopolitische Vorzüge genießen, etwa nach französischem Vorbild zu einem Sénat conservateur zusammentreten. Auch soll ihnen die Patrimonialgerichtsbarkeit verliehen werden. Reigersberg spricht sich deutlich gegen alle Vorzugsrechte für die Majoratsbesitzer aus. Die Geheimen Räte vertreten unterschiedliche Ansichten. Der König folgt im Wesentlichen den Vorstellungen seines Ministers Montgelas. So sollen die Majoratsbesitzer keineswegs den exklusiven Zugang zu den Kronämtern und Hofämtern haben. Doch sollen die vereinigten Geheimratssektionen die Einrichtung eines Sénat conservateur prüfen. Ferner soll ein Adelsrecht redigiert werden, das Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs sein soll.

2. Seine Majestät der König geruheten, den geheimen Rath von Zentner aufzurufen, den bearbeiteten Vortrag über den Adel im Königreiche Baiern mit Rüksicht auf den § V Titel 1 der Konstituzion505 und das Edict vom 28 Juli 1808 über {3r} die Verhältniße des Adels506, der bereits in den Sizungen der vereinigten geheimen Raths Sectionen der Justiz und des Innern geprüft worden, vorzulegen.

Geheimer Rath von Zentner genügte diesem allerhöchsten Befehle durch Ablesung seines Vortrages, der dem Protokoll beiliegt *Beilage I* [Marginalie]507, des Protokolls der vereinigten Sectionen vom 22en v. M., und der besondern Abstimmung des königlichen geheimen Rathes Freiherrn von Aretin, welche beide Akten Stüke dem gegenwärtigen Protokoll beigefügt sind. *Beilage II et III* [Marginalie]508.

Und auch als geheimer Rath Freiherr von Asbek sein schon früher wegen den Verhältnißen des Adels bearbeitetes Votum abgelesen *Beilage IV* [Marginalie] hatte509, geruheten Seine Majestät der König, über diesen Gegenstand abstimmen zu laßen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas giengen in Ihrer Aeußerung510 auf jenen Zeitpunct zurük, wo Seine Majestät der König {3v} in der geheimen Staats-Konferenz die Berathungen über die Einführung einer Konstituzion für das Königreich Baiern anbefohlen hatten511.

Zwei Sisteme seien damals in Vorschlag gebracht worden. Das erste habe eine Annäherung an die bestandene alte Verfaßung Baierns bezwekt, um dadurch die Elemente, welche schon aufrecht gestanden, zusammen zu halten. Bei dem zweiten Sisteme seie dem Vorbilde der westphälischen Konstituzion512 gefolgt, dabei aber die nöthige Ausnahmen, welche Gewohnheit, erworbene Rechte und Rüksichten auf Lokal-Verhältnisse nothwendig gemacht, vorbehalten worden. Da Seine Majestät der König, durch politische Verhältniße veranlaßet, sich entschloßen, Ihren Staaten eine Konstituzion zu geben, welche sich der französischen annähere, ohne jedoch diese ganz mit ihren Folgen annehmen zu wollen, so hätten Sie dem zweiten Sisteme Ihre Beistimmung gegeben, und die Konstituzion Baierns seie entworfen und proklamirt worden513.

{4r} In einigen der darauf erfolgten organischen Edicten514 seien die Ansichten und der Geist, der bei Gründung der Konstituzion geherrscht, nicht genau befolgt und mehrere Bestimmungen getroffen worden, welche die beabsichtete, den Landes Verhältnißen angemessene Ausnahmen entfernet, und dem Ganzen eine andere Stellung gegeben, als man eigentlich im Anfange der vorgenommenen Veränderung beabsichtiget habe. Darunter gehörten die Bestimmungen wegen dem Adel des Königreichs515, wegen der Patrimonial Gerichtsbarkeit516 und andere.

Sie fühlten die Schwierigkeiten wohl, welche mit einer Aenderung dieser Bestimmungen und vorzüglich in Beziehung auf den Adel verbunden, allein Sie glaubten, daß die Konstituzion allerdings solche Aenderungen zulasse, denn sie habe den Vorzug, daß sie über alle Gegenstände, welche in die neuere Administration des Reichs eingreifen, so allgemein gefaßt, daß der Monarch nie dadurch gebunden, {4v} und jede gutfindende Abänderung auf dem konstituzionellen Wege treffen könne, ohne die Konstituzion anzugreifen oder umzuwerfen.

Die Bemühungen der vereinigten Sectionen, diese schwierige Aufgabe, den Adel ohne Verlezung der beschwornen Konstituzion zu heben, und aus ihme wieder etwas zu machen, hielten sie für hinlänglich belohnt, und um so zwekmäsiger erschöpft, als der Adel mit so manchen Hindernißen, die aus dem Zeitgeiste hervorgehen, zu kämpfen habe, und er vielleicht in früheren Zeiten selbst der erste Veranlaß seines Herabkommens gewesen.

Sie vereinigten sich, bis auf einige Puncte, mit allen Anträgen, welche die vereinigte Sectionen Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst vorgelegt, glaubten aber den Grundsaz wiederholt aufstellen zu müßen, daß unter den Vorzügen, welche den Majorats Besizern zugestanden werden wollen, keine aufgenommen werden, welche dem Buchstaben, dem Sinne und dem Geiste der Konstituzion widersprechen.

{5r} Nach diesem Grundsaze müßte sorgfältig vermieden werden, daß die Majorats Besizer nie eine eigene Kammer, nie einen besondern Theil der Nazional Repraesentazion bilden, und daraus nicht wieder eine landschaftliche Deputation, eine Korporazion entstehe, die, wie die Erfahrung gezeiget, dem Staate wenig genüzet, wohl aber öfters der Ausführung zwekmäsiger Anordnungen Hinderniße entgegen gesezt habe, die nur durch Festigkeit und Aussprüche des Regenten in Wirkung getreten, nachdem man in mehreren Seßionen darüber disputiret und nie an das Ende gekommen.

Die Konstituzion spreche offenbar dagegen, und nun, wo die Konstituzion gegeben, scheine es das Intereße des Monarchen und des Staates zu fordern, dieselbe mit aller Festigkeit zu handhaben, welches nur durch das dem Regenten ausschließlich zustehende Recht des Befehlens bezwekt werden könne.

Aus diesen Gründen hielten Sie den in der Abstimmung des Freiherrn {5v} [Johann Adam] von Aretin enthaltenen Vorschlag wegen Einreihung der Majorats Besizer in die allgemeine Kreis Versammlung, die Kreis Deputation und die Nazional-Repraesentazion für vorzüglicher, und würden sich für dieselbe erklären, wenn nicht die in dem Vortrage entwikelte, wirklich schöne Idee, die Bildung eines Senat conservateur517 Sie veranlaße, Ihre Meinung hierüber in so lange auszusezen, bis Seine Majestät der König entschieden haben, ob diese Idee bearbeitet und von den Sectionen ausgeführt werden solle, denn komme dieses Institut zu Stande, so würde die Aufnahme der Majorats Besizer als geborne Mitglieder der allgemeinen Versammlung der Kreis Deputazionen und der Nazional Repraesentazion, die ohnehin kein eigentlicher Vorzug für dieselbe seie, da sie als die höchst Besteuerten doch auf die Wahllisten kommen würden, wegfallen.

Sie glaubten auch, die nähere Entwikelung dieser Idee durch die vereinigte Sectionen {6r} antragen zu können, um in den Stand gesezt zu werden, zu beurtheilen, in wie weit sie ausführbar. Sie dächten sich als Attribute dieses Instituts ohngefähr folgendes.

1) Die Berathung der politischen Geseze, welche auf den Stand der Monarchie einen entschiedenen Einfluß haben, z. B. Veränderungen in dem Territorial Bestande der Reichs u. d. g. 2) Aufrechthaltung des Familien Statutes des königlichen Haußes518. 3) Die Judicatur über streitige Vorfälle des königlichen Haußes, welche jetzt dem Familien Rathe zugewiesen. 4) Alle Geschäfte, welche sonst die engere landschaftliche Deputation zu besorgen gehabt.

Eine der Haupt Schwierigkeiten bei Bildung dieses Instituts, welches der Konstituzion nicht entgegen stehe, und wovon die Mitglieder von Seiner Majestät dem Könige aus den Majorats Besizern auf Lebenszeit gewählt werden müßten, würden immer die finanziellen Rüksichten sein, denn nach der Würde eines Senators könne man ihm wohl {6v} nicht weniger als 12.000 fl. jährlich auswerfen, obwohl es edler und zwekmäsiger sein würde, wenn dieselbe gar nicht besoldet und aus diesem Grunde unabhängiger wären.

Gegen die von den vereinigten Sectionen für die Majorats Besizer angetragene Uniforme und besondere Decoration müßten Sie sich erklären, weil dieses das Institut der Majorate bei dem Publicum gehäßig machen und leicht auch die Folge haben könnte, daß durch die Majorats Besizer diese Decoration als die vorzüglichste angesehen, und besonders der Verdienst-Orden519 in seinem Ansehen herabgesezt würde.

Eben so würden Sie nicht aussprechen, daß alle Kron- und Hof-Aemter ausschließend an den Adel und die Majorats Besizer vergeben werden sollten. Practisch würde dieses aus mehreren Ursachen immer geschehen, allein politisch scheine es nicht räthlich, und da die Kronbeamten nach der Konstituzion immer Mitglieder des geheimen Rathes seien520, so würde man dadurch geborne geheimen {7r} Räthe erschaffen.

Den Vorzug, daß die Majorats Besizer nur nach Vernehmung des geheimen Rathes verhaftet werden können, würden Sie darauf beschränken, daß dieses nur auf königliche Unterschrift statt haben solle, denn es könnten [!] Fälle geben, wo dringende Umstände eine solche Verhaftung nothwendig machen.

Mit der Revision des Adels Rechtes durch die vereinigte Sectionen seien Sie, so wie mit den übrigen Vorschlagen [!] der Sectionen, und vorzüglich mit Wiederverleihung der Patrimonial Gerichtsbarkeit zur Erleichterung des königlichen Aerars und zum Besten der Unterthanen verstanden, nur würden Sie dieses Adels Recht in das Civil-Gesezbuch aufnehmen.

Der königliche geheime Staat und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich in Ihrem abgelesenen dem Protokoll beiliegenden *Beilage V* [Marginalie] Voto521 gegen alle andere Vorzugs Rechte für die Majorats Besizer als folgende, {7v} a) Gestattung der Errichtung mit minder ansehnlichen Renten fundirter Majorate, b) Bewilligung eines privilegirten Gerichts Standes, und sezten vorzüglich die Gründe auseinander, aus welchen die Patrimonial Gerichtsbarkeit nach Ihren Ansichten nicht wieder zurükgegeben werden könne.

Der königliche geheime Rath Graf von Preising stimmten für die Anträge, welche die vereinigte Sectionen Seiner Majestät dem Könige in dem abgehaltenen Protokoll allerunterthänigst vorgelegt.

Der königliche geheime Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] lasen ein eigenes schriftliches Votum über diesen Gegenstand ab, welches dem Protokoll beiliegt. *Beilage VI* [Marginalie]522

Geheimer Rath Graf von Törring äußerten, nach Ihren Ansichten beschäftige sich der königliche geheime Rath in der gegenwärtigen Sizung weder mit den Majoraten noch mit dem Adel überhaupt, sondern es frage sich nur, welche Vorzüge den {8r} Majorats Besizern in Übereinstimmung mit der Konstituzion bewilliget werden könnten.

Diese Frage seie in der Sizung der vereinigten Sectionen so erschöpft, daß Sie den von denselben gemachten Anträgen nichts beifügen könnten, sondern sich vollkommen damit vereinigten, denn wenn Seine Majestät der König der Errichtung der Majorate einigen Reiz zu geben, und den Adel nicht blos Nominal Adel bleiben laßen wollten, so scheine Ihnen darin das einzige Mittel zu liegen, wie die Majorats Errichtung befördert werden könnte.

Über das Sistem selbst, wie die Majorate zu errichten, würden die vereinigte Sectionen nach 50 Sizungen so glüklich sein, Seiner Majestät dem Könige in kurzer Zeit zwei bearbeitete Sisteme zur Auswahl und Annahme vorlegen zu können.

Der königliche geheime Rath Freiherr von Weichs vereinigten sich nach der dem Reiche gegebenen Konstituzion und den dadurch ausgesprochenen Bestimmungen mit den von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister {8v} Herrn Grafen von Reigersberg in Ihrem Voto entwikelten Ansichten, denn Sie hielten es für sehr bedenklich, Grundsäze und Bestimmungen, welche die Regierung gegeben, alle Augenblike abzuändern, nichts schwäche mehr das Zutrauen der Unterthanen. Aus diesen Gründen müßten Sie sich gegen die Zurükgabe der Patrimonial-Gerichtsbarkeit erklären. Seien dadurch mehrere Kösten dem Aerario zugefallen, so seie dieses eine Folge der Justiz Administrazion, die zu heilig und zu nothwendig in einem Staate seie, um hierin aus finanziellen Rüksichten eine Aenderung treffen zu können. Die wichtige Gründe, aus welchen man die Patrimonial Gerichtsbarkeit eingezogen, würden wohl noch bestehen, und Sie könnten nicht darauf antragen, diesen Grundsaz zu verlaßen.

Geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] äußerten, Sie müßten gestehen, daß Sie nach Ihren politischen Ansichten an die Möglichkeit einer Democratie royale nicht glauben, und sich von derselben Existenz keinen Begriff bilden könnten, {9r} sondern daß Sie vielmehr ganz den Grundsäzen beistimmten, welche die vereinigte Sectionen nach dem Protokoll und Freiherr von Asbek in seinem schriftlichen Voto aufgestellt, doch beurtheilten Sie die von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas gemachte Erinnerungen als sehr zwekmäsig und stimmten denselben vollkommen bei.

Die Gründe, aus welchen die Patrimonial Gerichtsbarkeit eingezogen worden, seien Ihnen zwar nicht bekannt, allein Sie fänden nicht das mindeste Bedenken, für deren Rükgabe sich zu erklären. Diese den Majorats Besizern zurükgegeben werdende Gerichtsbarkeit leite sich von den ältesten Zeiten her, und seie schon unter den ältesten fränkischen Königen in Übung gewesen, ohne daß man große Nachtheile für den Unterthan, wohl aber manche Vortheile für das Aerarium habe daraus herleiten können.

Geheimer Rath Graf von Tassis stimmten mit den vereinigten Sectionen, jedoch mit Ausnahme der von dem königlichen geheimen {9v} Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas in einigen Puncten gemachten Erinnerungen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] vereinigten sich mit den Anträgen der vereinigten Sectionen, nur waren Sie der Meinung, daß die Rükgabe der Patrimonial Gerichtsbarkeit nur auf Majorate, welche schon größere Güther Complexe in sich vereinigen beschränkt und in solange ausgesezt werden müße, bis man über die genau zu bezeichnende Grenzen derselben und ihre Verbindung mit den königlichen höheren Stellen feste Grundsäze aufgestellt haben würde, um nicht die General Kommißariate und Finanz Direkzionen auf einmal mit einer ungeheuren Menge von Arbeiten zu überwerfen. Auch glaubten Sie räthlicher, mit Bildung des Senat conservateur noch zuzuwarten, bis glüklichere und ruhigere Zeiten erlauben, sich mit Gründung dieses Instituts zu beschäftigen.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco äußerten, die Aufgabe welche dem königlichen geheimen Rathe zur Berathung {10r} heute vorgelegt worden, seie eine der schwierigsten, die Sie kennen, denn Mittel aufzufinden, so die Errichtung der Majorate befördern und dazu reizen, ohne daß die Konstituzion verlezt werde, seie äußerst schwer.

Da es sich blos von diesem Gegenstande handle, und die ebenfalls wichtige Frage wegen dem Sisteme, nach welchem die Majorate errichtet werden sollen, und wegen dem Adel überhaupt heute nicht zu lösen seie, so beschränkten Sie sich darauf, über die Anträge der Sectionen punktenweis abzustimmen.

Mit Beziehung auf die Erinnerungen, welche von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas gemacht worden, und denen Sie vollkommen, mit Ausnahme der Verhaftung der Majorats Besizer ohne Vernehmung des königlichen geheimen Rathes beistimmten, vereinigten Sie sich mit den Anträgen der vereinigten Sectionen und fügten diesen nur die Ansicht bei, daß Sie glaubten, {10v} die Rükgabe der Patrimonial Gerichtsbarkeit an die Majorats Besizer müßte in so lange noch ausgesezt bleiben, bis die Vorfrage wegen der Gerichtsbarkeit überhaupt und wegen Trennung der Justiz und Polizei Gewalt entschieden sein würden, denn ehe diese zwei Fragen entschieden, könnten Sie sich mit Bearbeitung dieses Gegenstandes nicht beschäftigen.

Die Idee wegen dem Senat conservateur schilderten Sie als sehr schön, sehr zwekmäsig und als das sicherste Mittel, auf eine beßere Erziehung der adeligen Kinder zu wirken, denn wenn ein Adeliger die Außicht habe, einst auf eine so ausgezeichnete Art in den Staats Dienst zu treten, so werde er sich auch beeifern, sich dazu fähig zu bilden.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin beschränkten Ihre Abstimmung ebenfalls auf die Puncte, welche in dem Protokoll der vereinigten Sectionen enthalten, indem der Gegenstand über den Adel überhaupt, so wie das Sistem, nach welchem Majorate {11r} errichtet werden sollen, heute nicht zur Berathung vorgelegt, sondern nur von einigen Votanten im Vorbeigehen berühret worden. Das Adels Edict523 zu revidiren, und daraus ein Adels Recht zu schaffen, hiemit seien Sie vollkommen so wie mit allen Anträgen der vereinigten Sectionen verstanden, nur glaubten Sie, daß das Adels Recht in das bürgerliche Gesezbuch aufzunehmen seie und daß es unnöthig, mit Zurükgabe der Patrimonialgerichte an die künftige Majorats Besizer zuzuwarten, bis die Hauptfrage wegen der Gerichtsbarkeit, und ob die Polizei von der Justiz getrennt werden solle, entschieden seie, denn da diese Rükgabe nur als Vorzug und als Grundsaz ausgesprochen werde, so richte sich die Anwendung deßelben nach jeder Form die man für die Gerichtsbarkeit annehme, welches um so eher geschehen könne, als die Majorats Güther schon zu Ausweisung der Normal Rente einen beträchtlichen Complex bilden müßten.

Mit den Bemerkungen des königlichen geheimen Staats und {11v} Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas wegen verschiedenen Abweichungen von den Anträgen der Sectionen könnten Sie sich vereinigen, obschon mehrere Gründe für diese Anträge der Sectionen sprächen.

Einen Vorschlag den Anträgen der Sectionen beizufügen, fänden Sie sich aufgerufen, nämlich daß den Majorats Besizern ausschließlich erlaubt werde, die Benennung ihrer Gerichte, Herrschafts Gerichte ihre Familien Namen beizusezen, welches den übrigen Gerichten aber verboten werden müßte.

Geheimer Rath von Effner äußerten sich blos über den vorliegenden Gegenstand, die Vorzüge so den Majorats Besizern einzuräumen wären, da die übrige damit in Verbindung gesezte Fragen wegen den Majoraten und dem Adel der heutigen Berathung nicht unterliegen. Sie vereinigten sich mit den Anträgen der Sectionen, und könnten sich auch dafür bestimmen, daß die von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn {12r} Grafen von Montgelas in Antrag gebrachte Abweichungen angenommen würden, wegen der Patrimonial Gerichtsbarkeit äußerten Sie die Meinung, daß dieselbe den Majorats Besizern, welche ohnehin einen größeren Güther Complex ausweisen müßten, nach zu bestimmenden Formen und nach festzusezenden Beschränkungen rükgegeben werde.

Geheimer Rath von Schenk bemerkten in Ihrer Abstimmung, daß wenn über den Adel im Allgemeinen votirt werden sollte, Sie antragen müßten, diesen Gegenstand bis auf ruhigere Zeiten ausgesezt zu laßen, denn die Erschütterungen der neuesten Zeiten hätten zu tief eingegriffen, um ohne die Staatskräfte übersteigenden Aufwand etwas entsprechendes deßwegen verfügen zu können, allein da sich die heute vorzunehmende Berathung nur auf die Vorzüge beschränke, welche den Majorats Besizern zu bewilligen, so wären Sie vollkommen mit den Anträgen der Sectionen, jedoch mit den von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas angegebenen {12v} Abweichungen verstanden, weil dadurch das Gehäßige, welches sonst auf das Majorats Institut fallen könne, entfernt werde, auch würden Sie die Patrimonial Gerichtsbarkeit den Majorats Besizern als Inhabern größerer Güther Complex rükgeben.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek bezogen sich auf Ihr bereits abgelesenes Votum.

Geheimer Rath von Feuerbach äußerten, Sie fänden unter den Anträgen der vereinigten Sectionen mehrere Punkte, welche sich nach Ihrer Überzeugung mit den Bestimmungen der Konstituzion nicht wohl vereinbaren ließen, und Sie müßten offen gestehen, daß mehrere der in Vorschlag gebrachten Praerogativen, z. B. die Majorats Besizer als geborne Mitglieder der Nazional Repraesentazion zu erklären, nicht wohl angenommen werden könnten, wenn man dem Sinne der Konstituzion nicht Gewalt anthun wolle. Den Senat conservateur aus Ihnen bilden zu wollen, widerstrebe ebenfalls der Konstituzion, indem diese {13r} alle Korporazionen untersage524, welches dieser Senat aller Wahrscheinlichkeit nach werden würde.

Die Rükgabe der Patrimonial Gerichtsbarkeit, selbst auf größere Güter Komplexe unterliege ebenfalls mehreren Bedenken, denn die Partheilichkeit der Beamten gegen ihre Gerichts Herrn seie zu groß, das Object, welches der Regent aus den Händen geben wolle, um dem Aerar einige Erleichterung zu verschaffen, die Justiz zu heilig, um den alten Mißbräuchen, welche ihre Einziehung veranlaßet, wieder Thür und Thor öfnen zu wollen.

Auch die Vorzüge, welche sonst mit der Siegelmäsigkeit verbunden, in die Hände von Privaten rükzugeben, könne sehr nachtheilig werden, und die Gefahr bei Besieglung von Verwandten, so wie die Wahl der Vormünder aus denselben, für die Pupillen zu bedenklich. Sie würden hierin streng die Vorschriften des bürgerlichen Gesezbuches anwenden laßen, und überhaupt den Majorats Adel mit {13v} jenem der Mediatisirten in Verbindung bringen, sohin ersterem vielleicht gleiche Rechte mit dem andern beilegen.

Geheimer Rath Graf von Welsberg vereinigten sich mit den Anträgen der Sectionen, und fügten den Wunsch bei, daß Seine Majestät der König Ihre Entscheidungen hierauf allergnädigst ertheilen mögten, indem hievon die Beendigung des Majorats Gegenstandes abhange, worauf mehrere Familien und selbst die königlichen Gerichte mit Sehnsucht warteten.

Nach Würdigung dieser verschiedenen Abstimmungen

geruheten Seine Majestät der König die in dem Sizungs Protokoll der vereinigten Sectionen wegen den Vorzügen der künftigen Majorats Besizer enthaltene Anträge mit folgenden Ausnahmen allergnädigst zu bestätigen.

1) Solle den Majorats Besizern weder eine eigene Uniform noch eine besondere Decorazion bewilliget werden.

2) Solle nicht ausgesprochen werden, daß an den Majorats Adel ausschließend das Recht a) auf die Kron-Aemter {14r} b) die vornehmsten Hofämter und Hofstellen, und c) die Decorazionen der übrigen Orden, mit Ausnahme des Civil Verdienst Ordens geknüpft seie.

3) Ermächtigen Seine Majestät der König die vereinigte Sectionen, sich mit Ausarbeitung der Idee, einen Senat conservateur aus den Majorats Besizern zu bilden, zu beschäftigen, und solle durch den geheimen Rath von Zentner ein Vorschlag hierüber bearbeitet werden, welcher in den gemeinschaftlichen Sizungen zu prüfen, und zur weiteren Untersuchung vorzulegen. Bis zu Genügung dieses Auftrages solle der Antrag der vereinigten Sectionen wegen Aufnehmung der Majorats Besizer als geborne Mitglieder in die allgemeine Versammlung, die Kreis Deputazion und die Nazional Repraesentazion ausgesezt bleiben, indem Seine Majestät der König alsdann erst bestimmen werden, ob und auf welche Art dieser Antrag in Ausführung gebracht werden könne. Auf gleiche Art solle

4) das ganze Edict über die Verhältniße des Adels von den {14v} vereinigten Sectionen einer Revision unterworfen und ein Adels Recht daraus gebildet werden, welches aber dem bürgerlichen Gesezbuche einzuverleiben wäre.

Die Bemerkungen des geheimen Staats und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas wegen Umgehung der Vernehmungen des geheimen Rathes bei Verhaftung eines Majorats Besizers sollen von den Sectionen näher geprüft, und ihre Ansichten darüber entwikelt werden.

Genehmigung der „Beschlüße“ durch den König.

Anmerkungen

496

Fürstenburg im oberen Vinschgau war eines der durch die VO betr. „die Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1486, dem Innkreis zugewiesenen Landgerichte. Zum Umfang des 1806 gebildeten Landgerichts vgl. VO betr. die „Organisation der Landgerichte und Rentämter in Tyrol“ vom 21. November 1806, RegBl. 1806, S. 453. Vgl. Dörrer, Verwaltungssprengel, S. 94; Blaas, Geschichte, S. 122-124 (behandelt die namensgebende Fürstenburg zur Zeit der bayerischen Herrschaft 1806-1814).

497

Joseph Georg Rungger (* 1764, † nach 1831), 1781-1787 Studium in Innsbruck (Jura, Kameralistik), 1790 (1796?) bis 1805 Pfleger und Landrichter in Nauders. Unter bayerischer Herrschaft Landrichter in Fürstenburg. Die mit Beschluß vom 2. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 472, ausgesprochene Versetzung an das Landgericht Höchstädt im Oberdonaukreis wurde nicht vollzogen; Rungger verblieb im schon vorher verfügten einstweiligen Ruhestand, um sich einer Untersuchung wegen Dienstvergehen zu unterziehen. Nach dem Ende der bayerischen Herrschaft (Wieder-)Eintritt in den österreichischen Dienst. 1819 Rat beim Zivil- und Kriminalgericht in Feldkirch. Vgl. Instanzen-Schematismus 1805, S. 100; Matrikel Innsbruck Bd. III/3, S. 156 Nr. 1172; Granichstaedten-Czerva, Landrichter, S. 274-277; zur Tätigkeit als Landrichter in Fürstenburg Hamm, Integrationspolitik, S. 245, 248, 286, 289f., 292, 294f., 298.

Nach Granichstaedten-Czerva, Landrichter, S. 277, starb Rungger „um 1826“. Diese Angabe bedarf näherer Prüfung, wird Rungger doch in einem 1834 erschienenen, die Geschichte des „Musikvereins zu Innsbruck“ bis zum Ende des Jahres 1831 behandelnden Aufsatz als pensionierter Kollegialrat, Förderer des Vereins und außerordentliches Ehrenmitglied gewürdigt. [Anonym], Der Musikverein zu Innsbruck. Eine historische Darstellung des Entstehens und Wirkens dieser Anstalt von ihrer Gründung bis zum Schlusse des Jahres 1831. Von einem Vereinsgliede [!], in: Beiträge zur Geschichte, Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und Vorarlberg 8 (1834), S. 225-262, hier S. 254, 258.

498

Gemäß Tit. II Art. 7 b des Organischen Edikts betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1332, hatte der Geheime Rat die Frage zu beurteilen, „ob öffentliche Beamte wegen begangenen Verbrechen vor Gericht gestellt werden können und sollen“. Dieser Norm lag Tit. III § 2 der Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 zugrunde, RegBl. 1808, Sp. 993, die den Geheimen Rat für kompetent erklärte, die Frage zu entscheiden, „ob ein Verwaltungs-Beamter vor Gericht gestellt werden könne oder solle“.

499

[Johann Nepomuk] v. Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe über die Frage, soll der ehemalige und dermahle quieszirende Landrichter zu Fürstenburg, Joseph Georg Rungger, wegen verschiedenen ihm zur Last liegenden Amts-Vergehen vor Gericht gestellt werden?“, lithographierter Text, 28 S., BayHStA Staatsrat 226.

500

Vgl. Hamm, Integrationspolitik, S. 251-253.

501

Joseph v. Karl, Aktuar am Landgericht Fürstenburg. RegBl. 1809, Sp. 463; Hamm, Integrationspolitik, S. 245 Anm. 41.

502

Joseph Nero, 1810 provisorischer Landgerichtsadministrator in Nauders, 1. Oktober 1810 Landrichter in Telfs. Zu den weiteren Karrierestationen: Jäck, Uebersicht, S. 93.

503

Nauders, Politischer Bezirk Landeck, Tirol.

504

Gemeint ist die Tiroler Erhebung 1809.

505

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. V § 1, RegBl. 1808, Sp. 997f. = DVR Nr. 286, S. 661: „Die Justiz wird durch die, in geeigneter Zahl bestimmten Ober- und Unter-Gerichte verwaltet. Für das ganze Reich besteht eine einzige oberste Justiz-Stelle.“

506

RegBl. 1808, Sp. 2029-2044.

507

Zentner, „Vortrag zum Königlichen geheimen Rathe über den Adel im Königreiche Baiern mit Rüksicht auf den § V Tit. 1 der Constitution und das Edict vom 28 Juli 1808 über die Verhältniße des Adels“, lithographierter Text, 24 S. (Überschrift: „Beylage I […]“), BayHStA Staatsrat 226.

508

„Sessions Protocoll der vereinigten Sekzionen der Justiz und des Innern abgehalten den 22n Mai 1811“, 16 S., lithographierter Text (ohne Überschrift), BayHStA Staatsrat 226; „Votum des Herrn Geheimen Raths Freiherrn von Aretin zum Vortrage des Herrn Geheimen Rath von Zentner über den Adel d. d. München, den 22n Mai 1811, lithographierter Text, 8 S. (Überschrift: „Beylage II […]“), BayHStA Staatsrat 226.

509

Votum Asbecks, lithographierter Text, 22 S. (ohne Überschrift), BayHStA Staatsrat 226.

510

Der Redebeitrag des Ministers Montgelas ist teilweise wiedergegeben bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 42, S. 219f.

511

Vgl. Protokolle Bd. 3, Nr. 1 (Staatskonferenz vom 20. Januar 1808), S. 55-64.

512

Drucke der am 15. November 1807 erlassenen Konstitution des Königreichs Westphalen: Rob (Bearb.), Regierungsakten Westphalen, Nr. 1, S. 41-57 (französisch/deutsch); Boldt (Hg.), Reich und Länder, Nr. II.3, S. 77-89. Weitere Fundstellennachweise bei Brandt/Grothe (Hgg.), Rheinbündischer Konstitutionalismus, S. 136f. Darstellungen: Rob, Regierungsakten Westphalen, S. 1-7; Ham, Constitution; Hecker, Napoleonischer Konstitutionalismus, S. 49-53; Grothe, Verfassung; ders., Fader Schnickschnack; Hartmann, Verfassung; Dippel, „Modelstaat“?; Mustafa, Paper Kingdom, S. 28-35.

513

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 985-1000 = DVR Nr. 286, S. 655-663.

514

Auflistungen der Organischen Edikte: Seydel, Staatsrecht Bd. 1, S. 205f.; AK Bayerns Anfänge, S. 332-334.

515

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2029-2044.

516

OE „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2245-2257.

517

Dem durch die Verfassung der Französischen Republik vom 13. Dezember 1799 (gedruckt z.B. bei Lentz [Hg.], Dictionnaire, S. 645-656, hier einschlägig S. 647f., Tit. II, Art. 15-24, oder bei Willoweit/Seif, Verfassungsgeschichte, S. 392-412, hier S. 395-397, online z.B. URL: https://www.conseil-constitutionnel.fr/les-constitutions-dans-l-histoire/constitution-du-22-frimaire-an-viii [Aufruf: 22.1.2020]) geschaffenen Sénat conservateur (zeitgenössische deutsche Autoren verwendeten den Begriff „Erhaltungsrath“, vgl. Leisler, Staatsrecht, S. 116; Taschen-Wörterbuch, Sp. 483 s.v. S.c.) wurde zunächst insbesondere die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesprojekte zugeschrieben (Art. 21). Diese gleichsam verfassungsgerichtliche Stellung wurde im August 1802 durch das Recht zur Revision und zur verbindlichen Auslegung der Verfassung erweitert. Dazu kam das „Recht, alles das zu reguliren, was durch die Constitution noch nicht regulirt und doch nöthig war, um sie im Gange zu erhalten“, so Dabelow, Frankreichs gegenwärtige Lage, S. 154 (Dabelow übersetzt hier Art. 54 Nr. 2 des Sénatus-consulte organique vom 4. August 1802, gedruckt bei Lentz, S. 657-666, hier S. 663). Lentz, Nouvelle histoire Bd. 3, S. 127, urteilt: „Le Sénat conservateur était un corps de premier ordre dans l’ordonnancement constitutionnel du régime napoléonien.“ Ebd., S. 127-146, eingehend zum Sénat conservateur; vgl. C[lémence] Z[acharie]/T[hierry] L[entz], Art. Sénat conservateur, in: Lentz (Hg.), Dictionnaire, S. 573-577; Kirsch u.a., Frankreich, S. 245; Hartmann, Verfassungsgeschichte, S. 79. Deutschsprachige Zeitgenossen konnten sich in zahlreichen Publikationen über die herausgehobene Rolle des Sénat conservateur informieren, etwa bei Dabelow, Frankreichs gegenwärtige Lage, S. 153-155, 199f., der die Kontrollfunktion („Wächter der Constitution“, S. 154) betont.

518

Vgl. Protokolle Bd. 3, Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 5, S. 109-111; Nr. 9 (Staatskonferenz vom 28. Juli 1808), TOP 5, S. 122.

519

Der König verfolgte mit der Gründung des Zivilverdienstordens der bayerischen Krone am 27. Mai 1808 die Absicht, „den vorzüglichen Civil-Staatsdiensten und den hervorstechenden Tugenden und Verdiensten der Staatsbürger aller Klassen eine ehrenvolle Auszeichnung [zu] gewähren“ („Geseze des königlichen Zivil-Verdienst-Ordens der Baierischen Krone“ vom 19. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 1033-1038, zit. Präambel, Sp. 1033). Näherhin wurde bestimmt (Art. III, ebd., Sp. 1034): „ Jeder Eingebohrne, welcher dem Staate vorzügliche Dienste geleistet, sich durch höhere bürgerliche Tugenden ausgezeichnet, oder um den Nuzen und Ruhm des Vaterlandes sich besonders verdient gemacht hat, kann in den Verdienst-Orden aufgenommen und zu allen Klassen desselben befördert werden“.

520

Gemäß der Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 wohnten die Inhaber der vier Kronämter – Kronobersthofmeister, Kronoberstkämmerer, Kronoberstmarschall, Kronoberstpostmeister – den Sitzungen des Geheimen Rathes bei (Tit. II § 10, RegBl. 1808, Sp. 991 = DVR Nr. 286, S. 658). Das OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808 formulierte: „[…] auch Unsere Kronbeamte können während ihrer Anwesenheit in Unserer Residenz den Sizungen des geheimen Raths beiwohnen […]“, eine Bestimmung, die in das „Reglement die Kron-Aemter des Reichs betreffend“ vom 28. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2109-2112) aufgenommen wurde (§ 9, Sp. 2110). Die Bekanntmachung betr. die „Ernennung der geheimen Räthe auf das Dienstes-Jahr 1808/09“ vom 27. November 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2839-2841, hier Sp. 2839) statuierte demgegenüber eine Anwesenheitspflicht („[…] haben beizuwohnen […]“).

521

[Heinrich Aloys Graf von] Reigersberg, Votum, 5 nicht gez. Bll. (ohne Überschrift), o. D., BayHStA Staatsrat 226.

522

Ignaz Graf von Arco, „Votum über das Verhältniß des Adels zur Monarchie“, 7 nicht gez. Bll. (ohne Überschrift), o. D., BayHStA Staatsrat 226. Im Auszug gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 19, S. 132-134.

523

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2029-2044.

524

Vgl. Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I § 5, RegBl. 1808, Sp. 987 = DVR Nr. 286, S. 656: Der Adel „bildet […] keinen besondern Theil der Nationalrepräsentation, sondern nimmt mit den übrigen ganz freien Landeigenthümern einen verhältnißmässigen Antheil daran.“