BayHStA Staatsrat 230

16 Blätter. Unterschriften der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.

{1r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche den Vorsiz übernommen hatten, da Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister {1v} Herr Graf von Montgelas durch Geschäfte verhindert, noch nicht erschienen waren, foderten den Herrn geheimen Rath von Effner auf, die von ihme bearbeitete Rekurs Sache vorzutragen.

Aufteilung von Gemeindegründen (R)

Effner beantragt, den Rekurs der Gemeinde Oberemmendorf betreffend die Verteilung von Gemeindegründen abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

[1.] Zu Genügung dieses Aufrufes erstattete Herr geheimer Rath von Effner wegen der Gemeinde Gründe Vertheilung zu Obermendorf [!] Landgerichts Küpfenberg im Oberdonau-Kreise612 schriftlichen Vortrag, worin Sie die Geschichte und den Veranlaß dieser Streit-Sache auseinander sezten, die Entscheidungen der untern Behörden, und die in der Rekurs-Schrift an die allerhöchste Stelle von der Gemeinde angegebene weitere Beschwerde anführten, und aus den in dem Vortrage enthaltenen Gründen den Antrag stellten, daß die rekurrirende Gemeinde abzuweisen wäre. Die Förmlichkeiten seien zwar von den Rekurrenten eingehalten, dabei fänden Sie aber zu erinnern nöthig, daß die Akten erster und zweiter Instanz über die in dem Jahre 1807 geschehene Vertheilung der Obermendorfschen Gemeinde Gründen gar nicht eingesendet worden.

Da jedoch die Rekurrenten selbst gestünden, daß die Vertheilung auf die angegebene Art geschehen {2r} und daß Sie darüber auch von der zweiten Instanz abgewiesen worden seien, so könne der Abgang der gerichtlichen Akten die gegenwärtige Erledigung der Sache nicht hindern.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes vereinigten sich mit demselben, und so

wurde der abgelesene Reskripts Entwurf an das General Kommißariat des Oberdonau-Kreises, wodurch der gedachten Gemeinde über diesen Rekurs die Abweisung bedeutet wird, von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget613.

Fideikommisse und Majorate

Johann Nepomuk von Krenner beginnt einen über mehrere Sitzungen laufenden Vortrag über die aufgehobenen Fideikommisse, aus denen künftig Majorate gebildet werden sollen. Der Gegenstand ist vorab in 14 Sitzungen der Geheimratssektionen der Justiz und des Inneren besprochen worden. Zwei rechtliche Gestaltungen wurden erörtert: Das Transitions- und das Reviviszenzsystem. In den Sektionssitzungen herrschte die Meinung vor, das Transitionssystem sei nicht anwendbar. Zwei Ediktsentwürfe wurden ausgearbeitet; der Entwurf nach dem Reviviszenzsystem konnte noch nicht vervielfältigt werden. Krenner trägt daher die Präambel und dann das Edikt auf der Grundlage des Transitionssystems vor. In der Abstimmung macht Reigersberg klar, daß er erst ein Votum abgeben kann, wenn über das System grundsätzlich entschieden worden ist. Die Geheimen Räte erkennen das Problem und beschließen, daß Änderungen an der Präambel redigiert werden müssen, wenn die Grundsatzentscheidung für ein System gefallen ist. Sodann verliest Krenner die Paragraphen 1 bis 31, über die jeweils abgestimmt wird. Montgelas betont, daß die Errichtung von Majoraten staatswirtschaftlich eigentlich fragwürdig ist, weil dem Wirtschaftskreislauf dadurch große Vermögensmassen entzogen werden. Dieser Nachteil wird aber in den Hintergrund gerückt, weil Majorate aus politischen Gründen (Adelspolitik) erforderlich sind. Insofern steht hinter den Diskussionen um Details der rechtlichen Gestaltung der Majorate die Frage, wie diese stabil und dauerhaft eingerichtet werden können.

2. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Montgelas, welche in der Versammlung des königlichen geheimen Rathes erschienen, und den Vorsiz übernommen hatten, riefen den königlichen geheimen Rath von Krenner den älteren [d.i. Johann Nepomuk] auf, wegen dem Gegenstand der alten Fideikommiße und künftigen Majorate Vortrag zu erstatten.

Herr geheimer Rath von Krenner unterrichteten den versammelten geheimen Rath {2v} daß dieser Gegenstand in 14 Sections Sizungen wiederholt untersucht und geprüft worden614, und daß Sie bereit seien, die Resultate dieser neuen Deliberazionen vorzulegen, wobei Sie bemerken müßten, daß die Mehrheit der Mitglieder veranlaßt durch die Schwierigkeiten und die häufige Inkonsequenzen, welche Sie bei Ausführung des Transizions Sistemes zu finden geglaubt, daßelbe verlaßen, und ein neues Sistem aufgestellt, nach welchem alle bisher bestandene Fideikommiße nach dem Sinne, den Sie dem Edicte vom 28 Juli 1808 beigelegt, für erloschen erklären615, und die Bildung ganz neuer Majorate mit gewißen bestimmten Vorrechten annehmen616.

Nach diesen beiden Sistemen seien nun auch, dem ihnen gewordenen allerhöchsten Auftrage allergehorsamst zu genügen, Edicts-Entwürfe, obschon ihrer Überzeugung nach, das Transizions Sistem wegen manchen Ungerechtigkeiten und Widersprüchen nicht anwendbar, bearbeitet worden, welche hiemit dem versammelten geheimen Rathe zur Würdigung, und um Seine Majestät dem Könige weitere allerunterthänigste Anträge zu machen, vorgelegt würden.

{3r} Für beide Sisteme seien in den vereinigten Sectionen ein Eingang des erlaßen werdenden Edictes zusammen gestellt worden, und es komme nun auf die Entscheidung des königlichen geheimen Rathes an, auf welche Art dieser wichtige, schon so oft diskutirte Gegenstand vorgetragen werden solle, ob man zuerst die Protokolle oder die Resultate, oder den Entwurf des Edictes nach dem Transizions Sisteme, da jener nach dem Reviviszenz Sisteme wegen Kürze der Zeit noch nicht habe lytographirt werden können, abgelesen werden solle.

Nach der Bemerkung Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas, daß man eine Basis aufstellen müße, um die Deliberazionen mit Erfolg anfangen zu können, vereinigte sich der königliche geheime Rath dahin, zuerst den Eingang zu dem Edicte zu hören, dann den Entwurf des Edictes nach dem Transizions Sisteme des Zusammenhanges wegen ganz zu durchgehen, bei jedem §, gegen welchen in der früheren Plenar Sizung Erinnerungen gemacht worden, die in die Resultate aufzunehmende Bemerkungen und Anträge {3v} der vereinigten Sectionen, und da, wo es die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordert, auch die betreffende Stellen der Protokolle abzulesen.

Nach diesem angenommenen Gange verlasen Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] aus Ihren zusammen gestellten Resultaten, welche so wie die übrige auf diesen Gegenstand Bezug habende Akten Stüke, nämlich der Eingang zu beiden Edicten, der Entwurf des Edictes nach dem Transizions Sisteme nebst seinen zwei Beilagen und die 14 Protokolle der Sections Sizungen, dem Protokolle angefügt sind, den Veranlaß der eingetretenen wiederholten Berathung der vereinigten Sectionen, und dann den Eingang für beide Edicte, der aus zwei Entwürfen, einer vom Herrn geheimen Rathe von Zentner, und einer von Ihnen verfaßt, vom Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Aretin zusammen gesezt, und begleitet mit einigen eigenen Ansichten redigirt worden. Dieselbe bemerkten dabei, daß wenn von dem königlichen geheimen Rathe das Edict nach dem Sisteme der Transizion angenommen würde, dieser Eingang einige kleine, nicht bedeutende Abänderungen erhalten müßte.

{4r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über den abgelesenen Eingang zu dem Edicte über beide Sisteme die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, daß Sie über diesen Eingang nicht wohl votiren könnten, ehe der königliche geheime Rath entschieden, welches Sistem angenommen werde. Ihren Ansichten, und Ihrer damit übereinstimmenden früheren Abstimmung nach seie durch das Edict vom 28 Juli 1808617 die Auflösung aller Fideikommiße bereits ausgesprochen, und Sie könnten daher für ein, diesem gesezlichen Anspruche widerstrebendes Sistem nicht stimmen. In der Voraussezung also, daß das Erläuterungs Edict, welches auf diesen Grundsäzen gebauet, die Beistimmung des königlichen geheimen Rathes erhalte, fänden Sie gegen diesen vorgetragenen Eingang zu dem Edicte nichts zu erinnern.

Die königliche geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz], von Törring Guttenzell, und {4v} Freiherr von Weichs stimmten für Annahme des abgelesenen Einganges zu dem Edicte mit dem Vorbehalte der nöthigen Aenderungen im Falle das Transizions Sistem angenommen würde, wobei Herr geheimer Rath Graf von Törring ebenfalls bemerkten, daß es schwer seie, sich dermal schon hierüber zu äußern, ehe man wiße, welches Sistem von dem königlichen geheimen Rathe angenommen werde.

Herr geheimer Rath von Zentner entwikelten Ihren bei Verfaßung eines Einganges zu dem Edicte gehabten Ideen Gang und bemerkten, daß da Ihr Aufsaz den Ansichten der vereinigten Sectionen nicht ganz entsprochen, Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin aufgefordert worden, aus diesem und jenem, so Herr geheimer Rath von Krenner entworfen, einen Entwurf zusammen zu stellen.

Sie könnten sich mit der Faßung dieses Einganges ganz vereinigen, nur glaubten Sie, daß es der Würde des Regenten nicht entspreche, zu sagen, Allerhöchst Sie hätten keinen Anstand genommen, die Beweggründe, welche das frühere Edict veranlaßet, bekannt zu machen, es scheine dadurch, als ob der Regent Geheimniße in dieser Sache gehabt, welche er sich gescheuet {5r} damals öffentlich zu äußern.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] stimmten für den Eingang mit der vom Herrn geheimen Rathe von Zentner gemachten Erinnerung.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin äußerten, daß dieser von Ihnen aus zwei Entwürfen zusammen gestellte Eingang blos auf das Reviviszenz Sistem, oder wie man es sonst nennen wolle, paße, und daßelbe, im Falle das Transizions Sistem angenommen werden wolle, allerdings in einigen Stellen abgeändert werden müße. Der richtigen Erinnerung des Herrn geheimen Rath von Zentner zu genügen, machten Sie den Vorschlag, statt Nehmen wir keinen Anstand im zweiten Absaze zu sezen: finden Wir uns veranlaßt.

Mit dieser Abstimmung vereinigten sich die Herrn geheimen Räthe von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und Graf von Welsberg.

Herr geheimer Rath von Effner wiederholten die Schwierigkeit, über diesen Eingang abzustimmen, ehe man wiße, welches Sistem der königliche geheime Rath annehme, und Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek bezogen {5v} sich auf Ihre in Ihrer lytographierten Abstimmung enthaltene allgemeine Bemerkungen.

Da Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, und die Mitglieder des geheimen Rathes, welche vor Herrn geheimen Rath von Zentner gestimmt, sich mit den von ihme motivirten Abänderungen und mit dem Vorbehalte, noch einige Abänderungen auf den Fall zu treffen, wenn das Transizions Sistem angenommen werden sollte, vereinigten, so wurde nach der

einstimmigen Meinung aller Mitglieder des königlichen geheimen Rathes beschloßen, Seiner Majestät dem Könige den Entwurf des Einganges mit der von Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Aretin nach der Erinnerung des Herrn geheimen Rath von Zentner vorgeschlagenen Abänderung und mit dem Vorbehalte zur allerhöchsten Genehmigung vorzulegen, daß, im Falle das Transizions Sistem angenommen werden sollte, die noch weiter nöthige Aenderungen getroffen werden.

Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] lasen nun die §§ 1 bis 10 des Entwurfes einer königlichen Erklärung wegen den Fideikommißen und künftigen Majoraten {6r} nach dem Transizions Sistem ab. Da hiegegen keine Erinnerungen gemacht waren

so wurden dieselbe von dem königlichen geheimen Rathe nach der Faßung beibehalten.

Den §§ 10 und 11 fügten Herr geheimer Rath von Krenner die in den §§ 1 und 2 des lytographirten Resultates enthaltene, dagegen gemachte Erinnerungen, so wie auch die Gegenbemerkungen und Ansichten der vereinigten Sectionen bei.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diese wegen den §§ 10 und 11 vorgelegte verschiedene Ansichten die Umfrage, und

einstimmig wurde von allen Mitgliedern des geheimen Rathes die von den vereinigten Sectionen vorgeschlagene Faßung der §§ 10 und 11 angenommen.

Der § 12

wurde nach der Faßung beibehalten.

Bei dem § 13 entwikelten Herr geheimer Rath von Krenner die in 3 Sekzions Sizungen umständlich diskutirte Fragen, ob nicht auf bloße Kapitalien und beträchtliche Häußer in Städten zu Bildung der Majorate {6v} verwendet, und ob nicht Klaßen der Majorate festgesezt werden sollen.

Die hierauf Bezug habende Stelle, so wie die Ansichten der Sectionen hierüber wurden aus den Protokollen der Sekzions Sizungen Nro I, II und IV, und aus dem Resultate, so Herr geheimer Rath von Krenner bearbeitet, der sich hierauf beziehende Nrus 3 abgelesen, und von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas die Umfrage hierüber eröfnet.

Nachdem dieselbe in der zuvor statt gehabten Besprechung sich geäußert, wie Ihnen scheine, daß bei Berathung über die Bildung der Majorate die Standpuncte wovon man hiebei ausgehen müße, verrükt worden seien, denn staatswirthschaftlich seie es gewiß nicht räthlich, die Errichtung der Majorate zu vervielfältigen, und Reize aufzusuchen, um die Besizer großer Güther hiezu zu vermögen, weil dadurch beträchtliche Vermögens Stüke dem öffentlichen Verkehr entzogen würden, wohl aber müßte dieses Institut nach höheren politischen Zweken beurtheilet und diejenige Begünstigung gestattet werden, {7r} welche die anerkannte Wichtigkeit dieses Institutes für den Staat zu Erreichung des politischen Zwekes führen könne, *und als unzertrennlich mit dem Institut des Adels angesehen werden müße.* [Ergänzung von anderer Hand]

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, Sie vereinigten sich mit der Faßung des § 13 und den Ansichten der vereinigten Sekzionen in so weit, daß keine Klaßen für die Majorate festgesezt, und keine bloße aufkündbare Kapitalien bei Privaten angelegt, zu Bildung der Majorate verwendet werden. Sie stimmten aber der von den Herrn geheimen Räthen von Effner und von Feuerbach in der Sekzions Sizung vom 14ten November v. J. geäußerten Meinung bei, daß bewilliget werden solle, ein Hauß in der Residenz jedoch nur als surplus mit dem Majorats Nexu zu belegen.

Wenn das Institut der Ewig-Gelder, wie es nach den in den Sekzions Sizungen vom Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Aretin gemachten Erinnerungen vorauszusehen, in dem bürgerlichen Gesezbuche allgemein gemacht, und diese Ewiggeld Renten dem Eigenthume gleich gestellt sein würden, so würden Sie diese Ewiggeld Renten ebenfalls zu Bildung der Majorate mit einrechnen {7v} laßen, da aber dießfalls die Erscheinung des neuen bürgerlichen Gesezbuches abgewartet werden müße, so wäre dieser Beschluß nur einsweil in dem Protokoll aufzunehmen, um auf den eintretenden Fall in Ausübung gebracht zu werden.

Auch wegen gewißen Staats Papieren seie es eine wichtige Frage, ob nicht durch solche Einreihung der Werth derselben gehoben werden könnte. Da inzwischen noch keine Staats Operazion der Art gemacht worden, so wäre diese Frage, bis der Fall eintrete, zu verschieben.

Herr geheimer Rath Graf von Preising stimmten nach dem Schluße der Sectionen, auch verstanden Sie sich dazu, die Häußer in der Residenz in das Surplus einrechnen zu laßen.

Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Törring blieben bei dem Beschluße der Sectionen und glaubten von den Häußern Umgang nehmen zu müßen, weil Häußer in der Residenz eher eine Last als einen Vortheil für die Majorats Besizer begründe.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs traten dem Beschluße der Sectionen mit der {8r} Ausnahme bei, daß Sie die Häußer der Residenz in das Surplus, alle dem Staate geliehene Kapitalien aber der Majorats Bildung einrechnen laßen würden.

Herr geheimer Rath von Zentner erklärten sich für den Beschluß der Sectionen jedoch mit Einrechnung der Häußer in der Residenz in das Surplus, auch würden Sie seiner Zeit die Ewiggeld Renten, wenn sie allgemein gemacht seien, dazu verwenden laßen. Kapitalien aber, und selbst Staats Papiere wegen ihrem zufälligen, von Umständen abhangenden Werthe ausschließen.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] stimmten wie von Zentner, obschon die Vortheile nicht zu mißkennen, die die Einrechung der Staats Papiere auf den Werth derselben haben würde, und berührten die Idee, ob man nicht, um den Glanz des Hofes zu vermehren, jedem Majorats Besizer zur Pflicht machen solle, in der Residenz ein Hauß zu besizen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin blieben ganz bei dem Sections Schluße, indem Häußer in der Residenz, wenn nicht zu gleicher Zeit von dem Majorats Stifter {8v} ein Fond zu ihrer Unterhaltung ausgewiesen würde, immer eine Last für das Majorat bleiben, und oft das Zusammenfallen deßelben, z. B. in Kriegs Jahren bei starken Einquartierungen veranlaßen könnte. Wegen den Kapitalien äußerten Sie sich nach den Ansichten der Sekzionen.

Auch wegen den Ewiggeld Renten, weßwegen Freiherr von Aretin Ihre schon in den Sekzions Sizungen entwikelte Ansichten wiederholten, seie es unnöthig, etwas auszudrüken, weil, sobald das Institut der Ewiggelder durch das bürgerliche Gesezbuch allgemein gemacht werde, dieselbe die Natur des Eigenthums und der Grund Renten annähmen, und als solche schon eingerechnet werden könnten. Die Vormerkung in dem Protokoll werde hinreichen, um bei Prüfung des Civilgesezbuches hierauf aufmerksam zu machen.

Die Herrn geheimen Räthe von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek *und Graf von Welsperg* [Ergänzung am Seitenrand] blieben bei dem Sekzions Schluße, jedoch mit Einrechnung der Häußer in der Residenz in das Surplus. Rüksichtlich der Verwendung der Ewiggeld Renten stimmten Sie mit Freiherrn von Aretin.

Nach der Mehrheit

wurde beschloßen, den Art 13 {9r} nach seiner Faßung beizubehalten, die Bestimmung wegen Einrechnung der Häußer in den Majorats Überschuß aber in dem Art 17 am Schluße in einem eigenen Absaze aufzunehmen.

Auch solle die Bestimmung in dem Protokolle vorgemerkt werden, daß wenn das Institut der Ewiggelder durch das bürgerliche Gesezbuch allgemein gemacht, und diese die Natur des Eigenthums und der Grund Renten angenommen haben, dieselbe ebenfalls bei Errichtung der Majorate verwendet werden können.

Mit Ablesung des § 14 verbanden Herr geheimer Rath von Krenner die Vorlage der wegen der angenommenen Normal Summe zu Errichtung eines Majorates in der früheren Plenar Sizung gemachte Erinnerungen, so wie die Gegenbemerkungen der Sekzionen, und die in den Protokollen der Sections Sizung wegen dieser Frage enthaltene Stellen.

Nachdem Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas Ihre Ansichten wegen dieser Normal Summe vorgelegt, und geäußert hatten, wie wenig ein Majorats Besizer mit 3.000 und 4.000 fl. reiner {9v} Renten im Stande seie, zur Vermehrung des Glanzes des Hofes beizutragen, noch weniger aber dadurch in die unabhängige und achtungswürdige Lage sich versezt finde, Mitglied eines Senates zu werden, und in dieser Eigenschaft auf die Aufrechthaltung der Konstituzion zu wachen, da er mit diesen Revenüen kaum ledig sich mehrere Monathe in der Residenz und am Hofe aufhalten könne, verheurathet aber eine sehr erbärmliche Rolle spielen würde, verfügten dieselbe die Umfrage über die zur Discußion vorliegende Ansichten, und forderten den Herrn geheimen Rath von Krenner den älteren auf, Ihre Meinung hierüber zu äußern.

Herr geheimer Rath von Krenner gaben Ihre Abstimmung dahin, daß wenn die Frage, welches Sistem anzunehmen,? gegenwärtig schon aufgeworfen werde, Sie nach Ihrem Gewißen und Ihrer Überzeugung das Transizions-Sistem nicht verlaßen könnten, und Sie zu Entfernung der gefunden wordenen Inkonsequenzen auf Ihren in dem Protokoll Nr IV gemachten Vorschlag, der abgelesen wurde, zurükkommen müßten.

Sie verkennen zwar nicht, {10r} daß das Reviviszenz Sistem mit manchen Vortheilen verbunden, allein durch daßelbe würde eine Menge adeliger Familien zu Grunde gerichtet, und dieses könnten Sie nicht auf sich nehmen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, und alle *anwesende* [Ergänzung am Seitenrand] Mitglieder des königlichen geheimen Rathes mit Ausnahme des Freiherrn von Asbek, äußerten, daß, wenn über die Frage, welches von den beiden Sistemen anzunehmen seie? abgestimmt werden solle, Sie ohne Beschwehrung Ihres Gewißens darauf antragen müßten, das Transizions Sistem zu verlaßen, und das von der Mehrheit der Sections Mitglieder angenommene Reviviszenz Sistem, oder wie es sonst genannt werden wolle, mit der Normal Summe von 3.000 fl. reiner Renten vorzuziehen, weil daßelbe den bedeutenden Vorzug in sich begreife, daß es alle Schwierigkeiten und Inkonsequenzen entferne, denen man mit dem Transizions Sisteme nicht ausweichen könne, und den gesezlich ausgesprochenen Grundsaz des Edictes vom 28 Juli 1808, daß alle Fideikommiße mit diesem Tage erloschen618, getreu verfolge, und die neue Bildung der Majorate nach dem höheren {10v} politischen Zweke begünstige.

In dem gegenwärtig geprüft werdenden Entwurfe des Edictes nach dem Transizions Sisteme müßten gleichfalls die 4.000 fl. reiner Renten, um auch für dieses Sistem ein Ganzes vorlegen zu können, beibehalten werden, indeme nach den ausführlich in den Protokollen aufgenommenen Aeußerungen der Sekzions Mitglieder es unmöglich, in diesem Sisteme die Normal Summe zu mindern, ohne Widerspruch an Widerspruch zu reihen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek gaben folgende Abstimmung: Indem Sie in Ansehung der Grundsäze über den Adel, zu deßen Erhaltung die Majorate gebildet werden sollten, auf Ihre beide Abstimmungen in dem königlichen geheimen Rathe sich lediglich bezögen, fänden Sie sich in Bezug auf die dermalen zur Berathung gekommene Frage, nur zu einigen Bemerkungen bestimmt.

Wenn das Majorat ein bloßes Familien Institut sein solle, so seie es vollkommen gleich, ob man 2, 3, 4.000 fl. jährlicher Revenüen als erforderlich ansehen wolle. Solle der Adel aber ein politisches Institut werden, so spiele der Adel mit 2, 3, 4 und mehreren Tausenden {11r} eine erbärmliche Figur, keiner von diesem Adel werde, keiner könne dem Staate frommen. Da Sie den Adel nur aus dem lezten Gesichtspuncte betrachteten und betrachten könnten, so seien Sie der Meinung, daß eine viel größere Summe angenommen werden müße, welches in dem Abolizions Sisteme um so leichter sei, als die Regierung bei diesem Sistem in Bezug auf den Adel eine table nette für sich habe; welche Summe nun aber erforderlich sei, diese Bestimmung hänge, wie Sie in Ihrer ersten Abstimmung gezeigt, von andern Voraussezungen ab, von deren Fixirung noch nie eine Rede gewesen. Sie seien um so mehr dieser Meinung, als dem Staate, der einen Adel haben solle und wolle, nicht so viel, daß er viele kleine Familien, aber alles daran liege daß er ansehnliche Familien habe. In so weit Sie sich für ein Sistem erklären sollten, bestimmten Sie sich für das Transizions Sistem, zu welchem Ende Sie Ihre erste Abstimmung wiederholten.

Nach einer Mehrheit von eilf Stimmen gegen zwei

wurde beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß aus den angeführten und den in den {11v} Sizungs Protokollen der vereinigten Sectionen nach der Mehrzahl noch mehr entwikelten Gründen, das Transizions Sistem verlaßen, und das Reviviszenz Sistem, oder welchen Namen es sonst führen solle, mit der Normal Summe von 3.000 fl. anzunehmen.

Um gleichwohl Seiner Majestät dem Könige einen vollständigen Entwurf eines erläuternden Edictes nach dem Transizions-Sistem allerunterthänigst vorlegen zu können, erklärte sich die Mehrheit der geheimen Raths Mitglieder in dem Transizions Sisteme für die Beibehaltung der Normalsumme von 4.000 fl. reiner Renten.

Den § 15 begleitete Herr geheimer Rath von Krenner mit den in der früheren Plenar-Sizung dagegen gemachten Erinnerungen, und lasen aus den Resultaten den Nrus V ab, der die Gegenbemerkung der vereinigten Sectionen in sich faßet.

Bei der hierüber von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügten Umfrage und der von denselben zuvor gemachten Bemerkung, welche auch von dem geheimen Rathe Herrn von Krenner dem jüngeren [d.i. Franz] in Ihrer Abstimmung wiederholt wurde, daß hier {12r} oder in dem folgenden § 16 zu Wahrung höherer Rechte ein Vorbehalt aufgenommen werden müßte, daß der lehenherrliche Konsens nie weiter als auf die durch die Lehenbriefe berufene Lehens-Folger ertheilt werden könne, indeme sonst der Heimfall der Lehen sehr erschweret, wo nicht gar unmöglich gemacht werde, fanden alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes sich veranlaßt, darauf zu stimmen,

daß der § 15 nach seiner Fassung zwar aufgenommen, dem § 16 aber am Schluße der Vorbehalt wegen der Lehenfolge beigefügt werde.

Der § 17

wurde nach der Faßung angenommen, am Schluße aber rüksichtlich der Häußer in der Residenz nach dem früheren Beschluße Folgendes in einem eigenen Absaze beigesezt: „Auch können Häußer in Unserer Residenz Stadt zu dem Majorats Überschuß verwendet werden.“

Dem § 18 und der dagegen in der früheren Plenar Sizung erhobenen Bedenken, stellte Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] die Bemerkungen der Sectionen Nro VI des Resultates entgegen.

{12v} Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas deßwegen verfügte Umfrage, vereinigten sich zwar alle Mitglieder mit der Faßung, nur wurden auf eine Erinnerung Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg, daß man nicht wohl sagen könne, eigentliches und freies Landeigenthum, weil auch Lehen dazu verwendet werden könnten

im Anfange des Art 18 die Worte eigentlichen und freien ausgelaßen, die übrige Faßung des Art 18 aber beibehalten.

Bei den §§ 19, 20 und 21

wurde nichts erinnert.

Der § 22, und die wegen dem praeklusiven dreimonatlichen Termine in der früheren Plenar Sizung angebrachte Anstände, so wie die Gegenerinnerungen der vereinigten Sectionen Nrus VII, wurden vom Herrn geheimen Rathe von Krenner vorgetragen, und von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas zur Abstimmung aufgerufen.

Seine Excellenz, der königliche {13r} geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, die Herrn geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Freiherr von Weichs und von Krenner der jüngere [d.i. Franz] stimmten auf einen 6 monatlichen Termin, theils wegen der fremden sich melden könnenden Schuldner, theils auch und vorzüglich nach Meinung des Herrn geheimen Rath von Krenner wegen der nothwendigen Zeit zu Auseinandersezung der Erbschafts Maßen.

Alle übrige Herrn geheimen Räthe mit Ausnahme des Freiherrn von Asbek, stimmten mit den Sectionen auf einen 3 monatlichen Termin.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek äußerten, Sie würden gar keinen praeklusiven Termin in den [!] Edicte festsezen, weil dieses den Kredit des Majorats Instituts schwäche.

Nach der Mehrheit der Stimmenden

wurde der § 22 nach seiner Faßung beibehalten.

Die §§ 23 bis 31

blieben ohne Erinnerung, und wurden nach ihrer Faßung angenommen.

Herr geheimer Rath von Krenner lasen zuerst die Faßung des § 31 ab, und dann aus den Resultaten den Nrus VIII, worin {13v} die gegen die frühere Faßung erhobene Anstände und die Ansichten der vereinigten Sectionen auseinander gesezt.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas entwikelten Ihre Ansichten über die in dem § 31 enthaltene Bestimmungen, und äußerten, daß, wenn die vereinigte Sectionen von dem Saze ausgegangen, daß keiner, der ein Majorat errichten will, sich bei lebendigem Leibe inventarisiren laßen solle, die Faßung dieses § eine andere Stellung erhalten müße, denn so wie der Saz [„]Ein Majorat kann nur ohne Nachtheil des dem Notherben619 des Konstituenten gebührenden Pflicht-Theiles b. p. errichtet werden[“] mit dem folgenden in Verbindung gestellt worden, könne und müße man glauben, daß er kein Majorat errichten könne, ohne sich zu Ausweisung dieses Pflicht-Theiles bei lebendigem Leibe inventarisiren zu laßen.

Nach diesen Ansichten der Sectionen würde der Saz a) ohne Nachtheil des dem Notherben des Konstituentens gebührenden Pflicht-Theiles ausgelaßen, aus den folgenden Buchstaben b und c a und b gemacht, und dem § 32 {14r} Folgendes im Anfange beigefügt werden:

§ 32. Da kein Majorat mit Verlezung des Pflichttheiles der Notherben des Konstituenten auf deßen Nachfolger übergehen kann, so soll, wenn durch pp.

Wenn Sie aber eine Meinung zu äußern hätten, so müßten Sie offen gestehen, daß Sie sich mit diesen Ansichten nicht vereinigen könnten, denn dadurch werde das Institut der Majorate schwankend, unsicher, und entspreche dem höheren politischen Zweke nicht mehr, von dem man allein ausgehen müße, um eine Anstalt zu rechtfertigen, wodurch eine so beträchtliche Güther Maße außer allem gesellschaftlichen Verkehr und Verbande gesezt werde.

Kein Majorat, die Kron-Majorate ausgenommen, würde nach diesen Bestimmungen an den Nachfolger übergehen können, ohne daß wegen dem nicht ausgemachten Pflicht-Theile bei den Gerichten in langen Prozeßen gestritten, und die Majorats Nachfolger und die Notherben in lang andauernde Prozeße verwikelt werden, welche nicht selten das Aufhören des errichteten Majorats zur Folge haben werde.

Ihrer Überzeugung nach {14v} seie zu Sicherstellung des Majorats Instituts kein anderer Ausweg als daß derjenige, der ein Majorat errichten will, sich bei seinen Lebzeiten inventarisiren laße, den Pflicht-Theil seinen Notherben nach seinem zu der Zeit besizenden Vermögen auszeige, und die Güther, woraus das Majorat errichtet werde, einen unangreifbaren, von den Civil-Gesezen ausgenommenen Complex bilde, der ganz aus allem menschlichen Verkehr heraustrete, oder daß jeder, der ein Majorat bilden will, die Bewilligung nachsuche, ein Kron Majorat errichten zu dürfen, denn hierin liege nach den Bestimmungen des § 31 der einzige Ausweg, seiner Familie ein Majorat zu sichern.

Diesen Aeußerungen Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas wurde von mehreren Mitgliedern des königlichen geheimen Rathes nach einer über diesen Gegenstand eingetretenen Besprechung die Bemerkung entgegen gesezt, daß das Edict vom 28 Juli 1808 ausdrüklich festseze, daß ein Majorat nur salva legitima620 errichtet werden könne621, daß ein Pflichttheil nicht eher als nach dem Tode des Konstituenten {15r} ausgezeigt, und daß Niemanden zugemuthet werden könne, sich bei lebendigem Leibe inventarisiren zu laßen, welches, wenn er sich auch dazu verstehe, die Prozeße hierüber unter den Majorats Nachfolgern und Notherben nicht ausschließe. Die Majorats Güther außer den Civil-Gesezen und außer allem bürgerlichen Verkehr zu erklären, würde wegen den nachgebornen Kindern mehreren Bedenken unterliegen, denn der Fall seie möglich, daß der Majorats Konstituent noch 2, 3 und mehrere Kinder erhalte, und solle der Staat diese in Folge eines gegebenen Gesezes von allen Ansprüchen auf das väterliche Vermögen ausschließen, und der Armuth und dem Elende Preiß geben. Man glaube annehmen zu können, daß wenn ein Vater, um den Glanz und den Namen seiner Familie zu erhalten, sich zu Errichtung eines Majorats entschließe, derselbe auch rüksichtlich seiner übrigen Kinder solche Vorsorge treffen werde, daß das Majorat seiner Familie nicht nach seinem Tode zusammen falle.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin fanden in der gegebenen Idee, alle Majorate als Kron Majorate zu errichten, {15v} einen so ergiebigen Ausweg, um alle Hinderniße wegen dem Zusammenfallen der Majorate zu beseitigen, als sich dieselbe durch die allerhöchste Gnade die weitere Disposizion mit diesen zu dem Kron-Majorate hingegebene Güther auf den Fall der Erlöschung der zur Succeßion berufenen Linie vorbehalten können.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen über die Faßung des § 31 abstimmen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, daß Sie zwar in der von den Sectionen vorgelegten Faßung den Vorzug fänden, daß eine der ersten Hauptbedingniße, unter welchen ein Majorat errichtet werden könne, im Anfange ausgedrükt sei, und deßwegen diese Faßung beizubehalten wünschten, Sie sich demnach mit dem Vorschlage Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas, den Saz a im § 31 auszulaßen, und denselben im Anfange des § 32 zu sezen, vereinigten.

Alle anwesende Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Freiherrn von Asbek vereinigten sich ebenfalls mit dem [!] von Seiner Excellenz {16r} dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas vorgeschlagenen Aenderung, im § 31 den Saz a auszulaßen und denselben dem § 32 im Anfange beizufügen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek äußerten, Sie stimmten weder mit der ersten Faßung noch mit der Veränderung über a. Die Majorate erhielten dadurch eine schwankende Basis, mit welcher Eigenschaft ein dauerhaftes politisches Institut, wie der Adel nach Ihrer Meinung sein müße, nicht denkbar sei. Das Majorat müße eine feste unveränderliche Maße sein, oder es seie nichts, und der Staat, der heute einen Adel von 200 Majorats Besizern habe, hätte kaum in Jahr und Tag ¼ auch noch weniger, und das könne den Adel in der öffentlichen Meinung nicht heben nicht erhalten. Nur von diesem Gesichtspuncte könnten Sie bei jeder Bestimmung ausgehen, die zu Bildung der Majorate dienlich.

Nach der Mehrheit der Stimmen von 12 gegen eine

wurde beschloßen, in dem § 31 den Saz a) ohne Nachtheil des den Notherben des Konstituenten gebührenden Pflicht-Theiles auszulaßen, aus den folgenden Säzen b und c aber a und b zu machen, und den § 32 mit {16v} folgendem Beisaze anzufangen: § 32. Da kein Majorat mit der Verlezung des Pflicht-Theiles der Notherben des Konstituenten auf deßen Nachfolger übergehen kann, so soll, wenn p.p. Die folgende Faßung des § 32 wurde angenommen.

Wegen vorgerükter Mittagszeit wurde die gegenwärtige Sizung hiemit beschloßen, und ausgesprochen, künftigen Donnerstag mit der Berathung fortzufahren622.

Anmerkungen

612

Oberemmendorf, Ortsteil von Markt Kipfenberg, Landkreis Eichstätt, Oberbayern.

613

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 885.

614

Die Sektionen der Justiz und des Inneren des Geheimen Rates waren zuerst am 25. November 1810, dann nach einer längeren Pause regelmäßig wieder ab April 1811 zusammengetreten (Sitzungen am 7.4., 17.4., 24.4., 1.5., 8.5., 12.5., 15.5., 22.5., 29.5., 5.6., 12.6., 19.6. und 26.6.1811), siehe die Protokolle BayHStA Staatsrat 230.

615

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, § 69, RegBl. 1808, Sp. 2043: „Die dermaligen Fideikommisse Unserer adelichen Familien sind in allen ihren dermaligen rechtlichen Wirkungen aufgehoben, wie sie auch in der Voraussezung anderer staatsrechtlichen Verhältnisse von Uns bereits bestätiget worden sind.“

616

Im sog. Transitionssystem wurden die aufgehobenen Fideikommisse unmittelbar in Majorate umgewandelt. Das sog. Reviviszenzsystem sah vor, die Fideikommisse zunächst zu allodifizieren und schuldenfrei zu stellen, um dann die Erbansprüche der Töchter und Kadetten zu befriedigen. Mit der verbliebenen Masse konnten schließlich neue Majorate gegründet werden. Zum Kontext vgl. Protokolle Bd. 3, Nr. 43 (Geheimer Rat vom 24. August 1809), TOP 2, bes. S. 475, Anm. 1318.

617

RegBl. 1808, Sp. 2029-2044.

618

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, § 69, RegBl. 1808, Sp. 2043.

619

Noterben sind „diejenigen Angehörigen eines Verstorbenen, die mit dinglich gesicherter Stellung in gewissem Umfang vom Nachlass des Erblassers auch dann profitieren sollen, wenn sie nicht durch eine letztwillige Verfügung bedacht worden sind“. Vgl. Bongartz, Art. Noterben, Noterbenrecht in: HRG2 Bd. 3, Sp. 1981f., Zitat Sp. 1981; Ogris, Art. N., N., in: HRG Bd. 3, Sp. 1056-1059.

620

Salva legitima: unbeschadet des gesetzlichen Erbteils.

621

Vgl. „Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, § 25, § 66, RegBl. 1808, Sp. 2034, 2042.

622

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 27 (Geheimer Rat vom 18. Juli 1811), TOP 4.