BayHStA Staatsrat 235

12 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; v. Feuerbach.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Weichs berichtet über die Rekursklage des Freiherrn Lochner von Hüttenbach gegen die Gemeinde Lintach vor. Es geht um die Verteilung von Gemeindegründen. Weichs beantragt, die Parteien an die Justizstellen zu verweisen, um zu klären, wer Eigentümer der fraglichen Gemeindegründe ist. Die Geheimen Räte kritisieren den Vortrag als unzureichend und fordern Wiedervorlage nach Überarbeitung. Feuerbach formuliert den Wunsch, im Wege der Gesetzesrevision zu beschließen, daß „Kultur-Streitigkeiten“ grundsätzlich von den Justizstellen entschieden werden sollen.

{1r} 1. Da Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas durch Geschäfte gehindert, im Anfange der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung nicht erschienen waren, {1v} so wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg von dem königlichen geheimen Rathe Freiherrn von Weichs wegen der Rekurs-Streit-Sache des Freiherrn von Lochner700 gegen die Gemeinde Lintach701, Gemeinde-Gründe-Vertheilung betreffend, schriftlicher Vortrag erstattet, und sowohl dadurch als mittels Ablesung des bei dem General-Kommißariat des vormaligen Nabkreises702 bearbeiteten schriftlichen Vortrages die Lage und Verhältniße dieser Streit-Sache vorgelegt, und hierauf der Antrag gegründet: die streitenden Partheien nach Aufhebung der Sentenz deßelben General-Kommißariats zu den Justiz Stellen zu verweisen, um da, als dem ordentlichen Richter die noch unentschiedene Frage, wem das Eigentum auf die in Frage stehende Gemeinde-Gründe gebühre, auszustreiten. Es seie zwar nur über den ersten Punkt des erwähnten Erkenntnißes appelirt worden, allein die beiden andern Punkte könnten in so lange von den Administrativ Stellen nicht entschieden werden, bis die Haupt-Frage bei dem ordentlichen Richter erlediget sei.

Bei der von Seiner {2r} [Excellenz] dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg über diesen Vortrag verfügten Umfrage erklärten sich zwar anfangs die königliche Herrn geheimen Räthe, Graf von Preising, Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], von Zentner, von Krenner der jüngere [d.i. Franz] und Freiherr von Aretin dafür, daß dieser Gegenstand, in welchem die Administrativ Stellen inkompetent gesprochen, zu den Justiz-Stellen zu verweisen sein werde, allein da einige dieser Mitglieder von dem Herrn Referenten noch nähere Erläuterungen rüksichtlich des eigentlichen Streit-Objectes und der Ansprüche des Freiherrn von Lochner in Beziehung auf den an den zu kultivirenden Gründen nachsuchenden Antheil erforderten, und rüksichtlich der Nichtkompetenz der Administrativ-Stellen mehrere Bedenken äußerten, die königlichen Herrn geheimen Räthe Graf Carl [Maria] von Arco, von Effner und von Feuerbach aber bestimmt sich erklärten, daß Sie nach dem, den Gegenstand und die Fragen, worauf es ankomme, nicht erschöpfenden Vortrag Anstand nähmen, zu stimmen, indem Sie nicht mit Grund beurtheilen könnten, ob der status causae nicht deutlich {2v} hergestellt und nicht daraus abzunehmen seie, wem eigentlich der Beweis obliege, auch nicht, ob, wenn auch das General Kommißariat in dem ersten Punkt sein Erkenntniß zu reformiren, auch dieses rüksichtlich der beiden übrigen Punkte geschehen müße und könnte, daher eine Reproposizion und ein bestimmterer Vortrag, der alle factische und juridische Gründe entwikele, und vorzüglich die Hauptfrage der Kompetenz erschöpfe, nebst einem motivirten Reskripts Entwurf erwarteten.

Herr geheimer Rath von Feuerbach fügten Ihrer Abstimmung noch den Wunsch bei, daß bei der bevorstehenden Revision der Kultur-Geseze auch die Kultur-Streitigkeiten zu den Justiz-Stellen gegeben werden mögten, indeme durch ein anzuordnendes summarisches Verfahren diese Gegenstände eben so schnell, wo nicht schneller als bei den Administrativbehörden geschlichtet, und man dann überhoben würde, Sachen, welche Jahre lang bei den Administrativ Stellen herumgezogen würden, nachher zu den Justiz Stellen zu verweisen703.

Auch Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg fanden sich zu der Erinnerung aufgerufen, {3r} daß Sie, obschon Sie in der gegenwärtigen Sache keine Stimme abzugeben, Sie dennoch nicht glaubten, daß in einer Administrativ Justiz Sache bei den noch nicht gelösten wichtigen Bedenken und erforderten Erläuterungen eine Entscheidung gefaßt werden könne, bis alle Mitglieder den Gegenstand so deutlich aufgefaßt, daß Sie darüber mit voller Sachkenntniß urtheilen könnten.

Es wurde daher

beschloßen, dem Herrn Referenten aufzugeben, diesen Gegenstand wiederholt zu bearbeiten und in einem kurzen Vortrage den status causae deutlich herzustellen, die erhobene Bedenken wegen mehreren nicht hinlänglich aufgeklärten Fragen zu lösen, und vorzüglich aber sich über die Hauptfrage rüksichtlich der Kompetenz der Administrativ-Stellen zu verbreiten, diesem Vortrage auch einen motivirten Reskripts Entwurf beizufügen704.

Amtspapiere verstorbener Staatsdiener

Effner erörtert, wie mit den Amtspapieren der Spitzenbeamten nach deren Ableben zu verfahren ist. Zu prüfen ist auch, wie mit Geldern oder Effekten zu verfahren ist, die sowohl vom Staat als auch von den Erben beansprucht werden. Ein Verordnungsentwurf wird nach kurzer Diskussion und Einarbeitung von Änderungen angenommen.

2. Nach Aufforderung Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg erstattete der königliche geheime Rath Herr von Effner über die an den königlichen geheimen Rath verwiesene Frage, wie es bei dem Todes-Falle eines höheren Staats-Beamten in Betreff der Versieglung {3v} und Aushändigung der Amts-Papiere gehalten werden solle, schriftlichen Vortrag, der dem Protokoll beiliegt705, worin Dieselbe zuerst den Veranlaß zu dieser Frage, und dann die Anträge, welche das Ministeriums [!] der auswärtigen Verhältniße an Seine Majestät den König gemacht, vorlegten, nachher aber zu Ihren eigenen Vorschlägen übergiengen.

Mit dem ersten Punkte des Ministerial-Antrages, wie es bei dem Ableben eines königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Ministers gehalten werden solle, seien Sie durchgehends und ohne Erinnerung verstanden.

Da sich vereinbart wurde, über jeden Punkt abstimmen zu laßen, so verfügten Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg über diesen Punkt die Umfrage, und derselbe

wurde einstimmig angenommen.

Dem zweiten Punkte des Ministerial Antrages wegen der Behandlung der Versieglung bei dem Ableben der Vorstände der Ministerial Sectionen und der Ministerial Referenten, glaubten Herr geheimer Rath von Effner die Erinnerung beifügen zu müßen, daß auch die Mitglieder des königlichen geheimen Rathes mit Einschluß des General Sekretärs, {4r} da auch sie wichtige Aktenstüke und dem Staate angehörige Papiere zur Ausarbeitung oder Aufbewahrung in ihren Wohnungen hätten, unter diesem Ziffer um so mehr benannt werden sollten, als die Stelle eines geheimen Rathes nicht immer mit jener eines Vorstandes der Ministerial Sectionen oder eines Ministerial Referenten vereiniget sei.

Bei der über diesen zweiten Punkt verfügten Umfrage waren zwar alle Mitglieder

mit dieser Ansicht verstanden, glaubten jedoch, daß diese noch mehr erweitert, und auch auf die General-Sekretärs der Ministerial Departements so wie auf die Kabinets Sekretarien Seiner Majestät des Königs erstrekt werden müße, weil auch diese wichtige Papiere in ihren Wohnungen haben. Die Stelle, wo dieselbe einzuschalten, wäre bis zu Ablesung der Verordnung ausgesezt zu belaßen.

Dem 3ten Punkt des Ministerial Antrages wegen Versieglung bei den übrigen Beamten fügten Herr geheimer Rath von Effner bei, daß Sie mit demselben zwar durchgehends verstanden, nur würden Sie hier noch nicht von Reservazion, wovon weiter unten besonders die Rede sein werde, sondern wie bei den obigen Punkten nur allein noch von Obsignazion sprechen.

In Folge verfügter Umfrage

wurde auch dieser dritte Punkt {4v} nach dem Antrage des Herrn Referenten angenommen und die Erinnerung des Herrn geheimen Rath von Krenner des jüngeren [d.i. Franz], daß der Absprung von der vorigen Klaße zu den Beamten zu auffallend seie, und Sie sezen würden, Vorstände, Mitglieder der Kollegien und Beamten, um auch die Praesidenten und Direktoren zu benennen, umgangen, weil die Praesidenten und Direktoren auch Staats Beamten seien, wie es in der Verordnung heiße.

Mit dem 4ten Punkt des Ministerial-Antrages, daß bei den höheren Staats-Beamten doch die Obsignazion, dann Reservazion und Durchgehung der Papiere nicht weiter als auf die vorhandene Amts-Papiere auszudehnen, sondern die übrige Sperre des Vermögens, Inventarisazion und Verlaßenschafts Behandlung, nach den gesezlichen Vorschriften vorzunehmen wäre, erklärten sich Herr geheimer Rath von Effner, so viel den Inhalt deßelben betrifft, einverstanden, nur glaubten Sie, die darin enthaltene Verhaltungs Maaßregeln über das Benehmen der Gerichte mit den Abgeordneten der Administrativ Gewalt zu Vermeidung künftiger Mißverständniße noch etwas umständlicher ausdrüken zu müßen.

Sie schlugen daher vor, {5r} die Redakzion dieses Punktes zu faßen wie folgt:

„Da übrigens die Mitsieglung der öffentlichen Schriften und Papiere der Staats-Beamten sich nicht weiter als auf diese zu erstreken hat, die Sperre des übrigen Vermögens des Verstorbenen aber, dann die Behandlung der übrigen Nachlaßenschaft deßelben, dem kompetenten Gerichte nach gesezlichen Vorschriften zusteht, so folget hieraus von selbsten, daß nebst obgedachter Versieglung der Abgeordneten auch das kompetente Gericht jedesmal sein Siegel an die Verlaßenschaft des Abgelebten mitanzulegen habe, wornach die Reservazion dann die Beschreibung der vorgefundenen Amts-Papiere, Gelder und Effecten gemeinschaftlich von beiden Behörden unter allenfallsiger Zuziehung der Intereßenten vorzunehmen, und auf gleiche Art die Aushändigung gedachter Papiere an die Abgeordneten gegen auszustellende Empfang-Scheine zu besorgen ist.“

Nachdem nun Herr geheimer Rath von Effner die von dem auswärtigen Ministerium gemachten Anträge vorgelegt, und die {5v} hierin zu machende Abänderungen und Zusäze in Vorschlag gebracht hatten, so fanden Sie nothwendig, noch folgende zwei Beisäze in Antrag zu bringen.

5. Es seie eine durch ausdrükliche Verordnungen noch nicht entschiedene Frage, was bei dem Ableben eines Rentbeamten mit jenen Papieren, Geldern oder Effekten zu thun sei, bei welchen ein gegründeter Zweifel obwalte, ob sie Staatseigenthum seien oder nicht, und welche vom Staate sowohl als von den Erbs Intereßenten in Anspruch genommen werden. Ihnen scheine es in diesem Falle rechtlich und der Ordnung gemäs zu sein, daß solche in Widerspruch gezogene Papiere oder Effekten bis zur Entscheidung ihrer Eigenschaft und Zuständigkeit in besondere richterliche Verwahr genommen werden sollten.

Da jedoch auch der Fall sich ereignen könnte, daß durch diese Hinterlegung und den Verzug der Aushändigung dem einen oder andern Theile ein Nachtheil zugehen, oder die zu hinterlegende Sache selbst Schaden leiden könnte, so glaubten Sie, daß auf solchen Fall dem Richter aufzulegen wäre, eine der Lage der Sache angemeßene Provisional-Verfügung hierüber zu treffen.

{6r} Obwohl diese beide Säze schon in der Natur der Sache und in der Theorie des Rechtes und Gerichtsganges lägen, so glaubten Sie doch, da sich erst ohnlängst bei dem Ableben eines Staatsbeamten deßwegen Anstände ergeben, daß es räthlich sein dürfte, dieselbe in der zu erlaßenden Verordnung deutlich auszusprechen.

6. Da endlich auch noch der Fall eintreten könnte, daß bei dem Ableben eines Staats-Beamten deßen männliche Bluts-Verwandte nach dem durch die Gesezes-Stelle Cod. civ. P. III Cap. I § 17 ihnen zukommenden Befugniße die Siegelung an die Verlaßenschaft anlegen wollten706, so entstehe die weitere Frage, wie ist es in diesem Falle in Hinsicht der Mitsieglung, Ausscheidung und Aushändigung der Staats-Papiere u. s. w. zu halten?

Sie seien der Meinung, daß das von den Abgeordneten der administrativen Staats Gewalt in Betreff der Staats Papiere anzulegende königliche Siegel neben dem Privat-Siegel der Bluts-Verwandten eines verlebten Staatsdieners nicht bestehen könne, und daß daher bei dem Ableben eines in dieser Verordnung gedachten Staatsbeamten immer das kompetente Gericht, wenigstens provisorisch die erste Siegelanlage vorzunehmen [habe] {6v} und daß die Privat Versieglung der Bluts Verwandten in solch einem Falle nicht eher eintreten könne, als bis die Ausscheidung und Aushändigung der Staats Papiere und Effekten an die Abgeordnete des Staates in Gegenwart des kompetenten Gerichtes geschehen. Auch diese Verhalts Maaßregel würden Sie zu Verhütung aller künftigen Anstände in der zu erlaßenden Verordnung aussprechen.

Nach verfügter Umfrage

wurde der 5te Punkt als Zusaz zu der Verordnung einstimmig angenommen, rüksichtlich des 6ten Punktes aber war der geheime Rath der Meinung, daß die Privat Siegel der solche anzulegen berechtigten Bluts Verwandten allerdings neben jenen der Abgeordneten der Administrativ-Gewalt ohne Dazwischenkunft eines andern Gerichtes bestehen könnten, und folglich als hinlänglich in der Verordnung zu erklären wären.

Der Entwurf der Verordnung selbst wurde nun von Herrn geheimen Rathe von Effner abgelesen707, und übereinstimmend mit den schon gefaßten Beschlüßen und nach einigen angenommenen Erinnerungen

mit folgenden Aenderungen von dem königlichen geheimen Rathe angenommen.

Im Eingange solle, da bereits eine neuere Verordnung {7r} vom Jahre 1800 wegen Versieglung der Amts Papiere und Effecten beim Ableben eines Staats Beamten bestehet, dieselbe ebenfalls allegirt, und deßwegen statt Verordnung, Verordnungen gesezt, und nach den Worten vom 24 Dezember 1771 beigefügt werden: und vom 8ten Februar 1800 (Regierungsblatt dieses Jahrs Seite 149 bis 151)708.

Ferner wäre im Eingange statt da jedoch diese gesezliche Bestimmung einer größeren Ausdehnung und Vervollständigung für die Zukunft bedarf zu sezen „da jedoch diese Verordnungen noch einer dem gegenwärtigen Staats Organismus angemeßenen näheren Bestimmung bedürfen“, weil die neue Verordnung eigentlich keine Ausdehnung und Vervollständigung enthalte.

Auch wäre im Eingange nach bewogen gefunden, beizusezen „nach Vernehmung Unseres geheimen Rathes“.

In dem § 1 solle statt öffentlicher Papiere gesezt werden „Amts-Schriften“, der Anfang des § 11 aber zu redigiren wie folgt: Bei den effectiven Mitgliedern Unseres geheimen Rathes im ordentlichen Dienste {7v} mit Einschluß des General Sekretärs, bei den Vorständen der Ministerial Sectionen, geheimen Referendarien und General-Sekretärs Unserer Ministerien, wie auch bei den Kabinets Sekretarien hat jedesmal“ p.p.

Im § IV statt öffentliche Papiere „Amts Papiere“ und nach den Worten daß nach dem Ableben eines Staatsbeamten jedesmal auch das kompetente Gericht wäre beizufügen „oder die zum Obsignazions Akte berechtigten Verwandten des Verstorbenen“.

Im § 5 wären die Worte „dem Verstorbenen zugehörig gewesenes, und Zuständigkeit“ auszulaßen, und der § VI nach dem gemachten Beisaze im § IV ganz zu umgehen709.

Lehenallodifikation

Aretin diskutiert die je nach Regierungsbezirk („Kreis“) des Königreichs unterschiedlichen Preise für Weizen, Korn, Gerste und Hafer, um die im Zuge der Lehensallodifikation aufgehobenen Naturalrenten in Geldleistungen transformieren zu können.

3. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche während dieser lezten Abstimmung in dem königlichen geheimen Rathe erschienen waren, forderten den Herrn geheimen Rath Freiherrn von Aretin auf, die nach dem geheimen Raths Beschluße vom 22. dieses durch das Central Rechnungs Commißariat {8r} zu berechnende Durchschnitts-Preiße von den Jahren 1775 bis 1794, nach welchen die Natural Renten in Absicht auf die Lehen Allodifikazion zu Gelde anzuschlagen wären, vorzulegen. Dieser Vorlage fügten geheimer Rath Freiherr von Aretin diejenige Bemerkungen bei, welche der Rechnungs Kommißär 1) in Beziehung auf den neuen Salzach-Kreis710, 2) auf den Inn-Kreis711, und 3) wegen jenen Kreisen, in welchen Fesen712 gebauet wird, gemacht, und welche in folgendem bestehen.

Von dem General Kommißariate des ehemaligen Salzach-Kreises seien nur die Getreid Preiße der Schrannen zu Kraiburg im Landgerichte Mühldorf mit der Bemerkung eingesendet worden, daß bei den übrigen Schrannen Pläzen dieses Kreises entweder gar keine Schrannen Bücher gehalten worden, oder die gehaltene durch Unglük zu Grunde gegangen seien. Da nun Mühldorf bei der neuen Eintheilung zum Isar-Kreise gekommen, so seien von dem dermaligen Salzach-Kreise, welcher größten Theils aus neuen, an das Königreich Baiern gekommenen Landes Theilen gebildet worden713, gar keine Behelfe vorhanden woraus gedachte {8v} Durchschnitts Getreid-Preiße berechnet werden könnten. Indeßen aber seien die Verhältniße dieses Kreises in Hinsicht des Getreidbaues fast die nämlichen wie jene des Iller-Kreises, in beeden werde das nöthige Getreide nicht gebauet, sondern es müße der Bedarf für selbe aus andern Gegenden des Königreichs geholt werden. In dieser Hinsicht glaube man, die Durchschnitts-Getreid-Preiße für den Salzach-Kreis nach jenen des Illerkreises bestimmen, doch aber erste etwas unter leztere herabsezen zu dürfen, weil die Bewohner der [!] Illerkreises genöthiget seien, ihr Getreid aus einer weiteren Entfernung zu holen, als jene des Salzachkreises, mithin die Preiße bei ersteren etwas höher stehen müßten als bei lezteren.

Auch von dem Innkreise seien von obigen Jahren keine Getreid-Preiße vorhanden, die Bestimmung derselben dürfte aber auch nicht nothwendig seien, indem die Normen, nach welchen die in diesem Kreise liegenden Lehen allodifizirt werden sollen, bereits in mehreren allerhöchsten Verordnungen festgesezt seien und also die neue Instrukzion sich auf selbe nicht wohl erstreken könne.

Bei jenen Kreisen, in welchen Fesen gebaut werden {9r} habe man zwar den Durch­schnits Preiß auch für diese berechnet; bei der endlichen Bestimmung des Preißes für selbe aber dürfte auf diese Berechnung keine Rüksicht genommen werden, indem gewöhnlich 3 Schäffel Fesen einem Schäffel Korn gleich gehalten würden, und also der Preis für ersteren immer in dem Drittel des Preißes für lezteren bestehen müße.

Die für den Rezatkreis angenommenen Elementen widerlegten Freiherr von Aretin und zeigten, daß diese nicht wohl zum Grunde gelegt werden könnten, sondern nach einer andern Zusammenstellung, die Sie angaben, berechnet werden müßten, wenn man nicht allenfalls für zwekmäsig finde, den Salzachkreis nach denselben Normen, die für den Innkreis gegeben worden, behandeln zu laßen.

Dieselbe legten zuerst die tabellarische Darstellung der Durchschnitts-Getreid-Preiße vor, wie sie sich nach der vorigen Kreis-Eintheilung des Reiches ergebe, dann wie sich diese nach der neuen Kreis-Eintheilung714 für jeden Kreis herausgeworfen und endlich, wie diese nach dem Vorschlage des Rechnungs Kommißariats angenommen werden dürften.

Allein Freiherr von Aretin {9v} glaubten, daß Sie, um niemanden durch diese gezwungene Allodification zu beschädigen, und auch, weil es in verschiedenen Kreisen Districte gebe, wo das Getreid auch unter dem Mittelpreiß stehe, den Antrag machen könnten, nicht nur bei jeder Gattung des Getreides die Kreuzer abzuschlagen, sondern auch die vorgeschlagene Summe bei einigen Getreidgattungen um einen Gulden zu mindern.

Nach diesem Vorschlage würden sich die Preiße für den Mainkreis so stellen: Waizen 9 fl., Korn 7 [fl.], Gerste 5 [fl.], Hafer 2 [fl.] 30 kr. Wo sie nach dem Vorschlage des Rechnungs Kommißariats sich so herauswerfen würden: Waizen 10 fl. 30 kr., Korn 7 [fl.] 30 [kr.], Gerste 5 [fl.] 36 [kr.], Hafer 3 [fl.] 48 [kr.].

Geheimer Rath Freiherr von Aretin legten nach diesem Grundsaze die für die übrigen Kreise zu bestimmenden Preiße vor, bemerkten, daß der Innkreis ganz umgangen werden müße, weil über die Allodification der in demselben liegenden Lehen eigene allerhöchste Verordnungen und Normen bereits vorlägen, und kamen auf ihren in der lezten Sizung schon gemachten Vorschlag zurük, nur einen Preiß zu diesen Allodificationen {10r} oder doch wenigstens nur drei verschiedene Preiße für die sich gleichstellenden Kreise anzunehmen, weil man sich aus der Berechnung überzeugen würde, daß die Preiße nicht so sehr von einander unterschieden, um für jeden Kreis eigene Preiße geben zu müßen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen hierüber abstimmen, und einstimmig wurde der Grundsaz beibehalten, daß für jeden Kreis eigene Getreid-Preiße aufgestellt, die vorgeschlagene Normen der Getreid-Preiße für den Mainkreis aber durch eine Mehrheit von 8 Stimmen nach dem Vorschlage des Herrn geheimen Rath Freiherrn von Aretin angenommen, da nur Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] auf 10 fl., Herr geheimer Rath von Schenk aber auf 9 fl. 30 kr. für den Weizen stimmten.

Die Vorschläge des Freiherrn von Aretin zu Festsezung der Getreid-Preiße für die übrigen Kreise mit Ausnahme des Innkreises, deßen Lehen nach eigenen Normen behandelt werden, wurden, da der Grundsaz einmal angenommen war, nach welchem sich die Normen von selbst geben, von allen Herrn geheimen Räthen ohne Erinnerung als zwekmäsig {10v} anerkannt, nur Herr geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] bemerkten, daß das Verhältniß des Preißes zwischen dem Waizen und Korn nicht ganz richtig eingehalten scheine.

In Folge dieser Abstimmung wurden von dem königlichen geheimen Rathe für die 8 Kreise folgende Getreid-Preiße als Normen zur Allodification der Lehen angenommen, von dem neunten Kreise, dem Innkreise aber Umgang genommen, weil für denselben eigene Normen bereits gegeben.

Weizen und Korn Korn Gerste Hafer
Mainkreis 9 fl. 7 fl. 5 fl. 3 fl. 30 kr.
Rezat-Kreis 10 fl. 8 fl. 6 fl. 4 fl.
Regen-Kreis 8 fl. 6 fl. 5 fl. 3 fl. 30 kr.
Oberdonau-Kreis 10 fl. 8 fl. 6 fl. 4 fl. 30 kr.
Unterdonau-Kreis 8 fl. 6 fl. 5 fl. 3 fl. 30 kr.
Iller-Kreis 12 fl. 9 fl. 7 fl. 30 kr. 4 fl. 30 kr.
Isar Kreis 9 fl. 7 fl. 5 fl. 30 kr. 4 fl. 30 kr.
Salzach Kreis 10 fl. 8 fl. 6 fl. 30 kr. 4 fl. 30 kr.

Gerichtsverfahren gegen einen Beamten; Verfahren im Geheimen Rat

Effner untersucht, ob der Mautbeamte Vorhauser wegen unkorrekter Kassenführung vor Gericht gestellt werden sollte. Er verneint die Frage. Die Mehrheit des Geheimen Rates beschließt das Gegenteil. Im Anschluß diskutieren Montgelas und Reigersberg Verfahrensfragen. Es geht um die Reichweite eines königlichen Beschlusses, wonach votierende Geheime Räte vorab nicht mit derselben Sache befasst gewesen sein dürfen.

4. Nach Aufruf Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas erstattete der königliche geheime Rath von Effner über die Frage: Soll der Maut- und Hall-Beamte Anton Vorhauser in Leutkirchen wegen Kaße-Rükstand und andern Dienstgebrechen vor Gericht gestellt werden? schriftlichen Vortrag, der dem Protokoll beiliegt715.

{11r} In diesem Vortrage entwikelten Herr geheimer Rath von Effner die Geschichte und den Inhalt der Akten, legten die Resultate der von den Administrativ-Behörden eingeleiteten Untersuchung, die Anklags-Puncte gegen den Vorhauser und deren Beantwortung vor, und führten das Gutachten an, welches sowohl der Untersuchungs-Kommißär, als die General- Zoll- und Maut-Direction und die Steuer- und Domainen Section hierauf gegründet, und stellten aus den in dem Vortrage näher enthaltenen Ursachen Ihren Antrag dahin, daß Vorhauser nicht vor Gericht gestellt werden solle.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

*Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg vereinigten sich nicht mit diesem Antrage, sondern erklärten sich aus den in dem beigefügten Voto716 enthaltenen Gründen dafür, daß Vorhauser vor Gericht gestellt werden solle* [Ergänzung auf der rechten Blatthälfte].

Die königliche Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und Freiherr von Weichs stimmten mit dem Referenten, weil nach den Akten mehr culpa als dolum dem Vorhauser zu Last zu liegen scheine.

Die übrigen Herrn geheimen Räthe von Zentner, von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Graf Carl [Maria] von Arco, Freiherr von Aretin, von Schenk und von Feuerbach erklärten sich mit Seiner Excellenz dem Herrn Justiz Minister dafür, daß der Maut- und Hall-Beamte Vorhauser vor Gericht zu stellen sei, {11v} weil, ein Kaße-Rükstand erwiesen und eingestanden, auch starke Praesumtion vorliege, daß er entweder allein oder gemeinschaftlich mit dem gegen das Verbot beibehaltenen Schreiber Schmid denselben veranlaßt.

Nach der Mehrheit von sieben Stimmen gegen vier

wurde beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen, daß der Maut- und Hall-Verwalter zu Leutkirchen Vorhauser vor Gericht gestellt und von dem Justiz Ministerio das weitere deßwegen Nöthige veranlaßt werde.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas fanden sich durch die in der lezten Sizung geschehene Aeußerung wegen drei dem Freiherrn von Weichs zum Vortrage belaßenen Gegenständen, worin dieselbe als General Kommißär schon gearbeitet, veranlaßt, zu erklären, daß Sie die Gründe, aus welchen Sie des bestehenden allerhöchsten Beschlußes vom 30ten Mai dieses Jahres ohngeachtet717, den Freiherrn von Weichs ermächtiget, diese drei Gegenstände zu bearbeiten, Seiner Majestät dem Könige vorzulegen nicht entstehen würden, indem Sie nach der Konstituzion selbst nur Allerhöchstdenenselben für Ihre Ministerial Verfügungen {12r} verantwortlich718, und dieser Verantwortlichkeit sich nie entziehen würden.

Übrigens seie es bei der gegenwärtigen Konstituirung des geheimen Rathes nicht wohl möglich, diesen Beschluß so weit auszudehnen, daß der Referent und die Votanten aus Mitgliedern gewählt würden, welche in einer Sache noch nicht gearbeitet oder nicht votiret, denn den aufgestellten Grundsaz streng angewendet, müßten in der vorliegenden Sache des Bomeisel719 Sie als Minister des Innern und alle Mitglieder der Ministerial Sectionen, wo diese Sache bereits vorgekommen, abtreten, und das bleibende Separat des geheimen Rathes, um diese Sache zu entscheiden, werde sich nur auf einige Mitglieder beschränken.

Die Schwierigkeit der Arbeits-Vertheilung seie gegenwärtig auch um so größer, weil mehrere Herrn geheimen Räthe, die nicht so sehr mit andern Arbeiten überhäuft, verreiset720, und von den anwesenden nur Freiherr von Weichs und Herr von Effner nach Ihren wiederholten Aeußerungen, und nach der gemachten Erfahrung laufende geheime Raths Arbeiten übernehmen könnten.

Der Gegenstand des Bomeisel werde durch seine Familie so sehr {12v} betrieben, daß es die Entscheidung aufhalten müßte, denselben einem andern Referenten zu geben. Sollte aber der königliche geheime Rath und der Herr Justiz Minister der gegebenen Erläuterung ohngeachtet, Anstand finden, diesen Gegenstand vom Freiherrn von Weichs vortragen zu laßen, so würden Sie den Herrn geheimen Rath von Effner auffordern, das Korreferat deßelben zu übernehmen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erwiederten hierauf, daß Sie keinen Anstand fänden, die Bomeislische Sache vom Freiherrn von Weichs vortragen zu laßen, und daß Sie überhaupt glaubten, der königliche Beschluß beziehe sich blos auf jene kontentiöse administrative Gegenstände, wo ein vormaliger General Kommißär oder Praesident eines Collegii als Richter bereits aufgetreten.

Die heutige Sizung wurde nun aufgehoben.

Bestätigung der „Beschlüße“ durch den König (2. September 1811).

Anmerkungen

700

Vermutlich Christian Adam Freiherr Lochner von Hüttenbach (1752-1825), königlich bayerischer Kämmerer, vormaliger fürstlich Bambergischer Geheimer Rat und Reisemarschall. Vgl. Lang, Adelsbuch, S. 179; Kneschke, Adels-Lexicon, S. 590-592.

701

Lintach, Gemeinde Freudenberg, Landkreis Amberg-Sulzbach, Oberpfalz.

702

Der mit VO vom 21. Juni 1808 betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ eingerichtete Naabkreis mit der Hauptstadt Amberg, RegBl. 1808, Sp. 1481-1486, hier Sp. 1483, wurde mit VO vom 23. September 1810 aufgelöst. Die Landgerichte Eschenbach (heute: i.d. Opf.), Kemnath, Waldsassen, Tirschenreuth und Neustadt (heute: a.d. Waldnaab) kamen zum Mainkreis, die Landgerichte Sulzbach(-Rosenberg), Pfaffenhofen (heute Ortsteil der Gemeinde Markt Kastl, Landkreis Amberg-Sulzbach, Oberpfalz), Amberg, Nabburg, Treswitz (heute Burgtreswitz, Gemeinde Markt Moosbach, Landkreis Neustadt an der Waldnaab, Oberpfalz), Neunburg vorm Wald und Waldmünchen kamen zum Regenkreis, vgl. VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“, RegBl. 1810, Sp. 809-816, hier Sp. 810, 812.

703

Feuerbach wiederholte diesen Wunsch in der Sitzung des Geheimen Rates vom 26. September 1811, s. Protokoll Nr. 37, TOP 5.

704

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 34 (Geheimer Rat vom 12. September 1811), TOP 2.

705

Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe über die Frage: wie es bei dem Todesfalle eines Staatsbeamten höheren Ranges in Betref der Versieglung und Aushändigung der Amtspapiere gehalten werden soll?“, lithographierter Text, 12 S., BayHStA Staatsrat 235 (weiteres Exemplar z.B. BayHStA Staatsrat 1845, S. 6-21).

706

Vgl. CMBC Tl. 3, Kap. 1, § 17, S. 23-25.

707

„Allgemeine Verordnung. Die besondere Versieglung, Ausscheidung und Aushändigung der öffentlichen und Amtspapiere, Gelder oder Effekten bei dem Ableben eines Staatsbeamten betr.“, lithographierter Text mit handschr. Korrekturen, 4 S., BayHStA Staatsrat 235.

708

VO betr. die „Zurückbringung der Staatspapiere in die Archive und Registraturen, welche churfürstliche Staatsdiener, die entweder dimittirt, versetzt, oder verstorben sind, in Händen haben“ vom 8. Februar 1800, RegIntBl. 1800, Sp. 149-151.

709

Publiziert als AVO betr. die „besondere Versieglung, Ausscheidung und Aushändigung der öffentlichen und Amts-Papiere, Gelder oder Effekten bei dem Ableben eines Staatsbeamten“ vom 2. September 1811, RegBl. 1811, Sp. 1105-1107.

710

Der mit VO vom 21. Juni 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1481-1486, hier Sp. 1485) eingerichtete Salzachkreis mit der Hauptstadt Burghausen wurde 1810 neu gebildet. Vgl. VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 809-816, hier Sp. 814f.

711

Zu den Bestandteilen des Innkreises vgl. ebd., Sp. 815.

712

Fesen: Synonym für Dinkel. BWB Bd. 1, Sp. 767 s.v.

713

Der Salzachkreis setzte sich insbesondere aus dem Territorium Salzburg und der ehemaligen Fürstpropstei Berchtesgaden „mit Ausnahme des an den Innkreis übergehenden Zillerthals“, dem Innviertel und Teilen des Hausruckviertels zusammen. Vgl. VO vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 815.

714

Vgl. einerseits VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1481-1486, andererseits VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 809-816.

715

Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe. Über die Frage: Soll der Mauth- und Hallbeamte Anton Vorhauser in Leutkirch wegen Kassa Rückstand und anderen Dienstgebrechen vor Gericht gestellt werden?“, lithographierter Text, 20 S., BayHStA Staatsrat 235.

716

Reigersberg, „Ueber die Frage: Ob der Mauth und Zollbeamte Anton Vorhauser vor Gericht zu stellen sey?“, 2 Bll., nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 235.

717

Vgl. den Genehmigungsvermerk des Königs vom 1. Juni 1811 zum Protokoll Nr. 21 (Geheimer Rat vom 30. Mai 1811).

718

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. II § 1 Abs. 2 Satz 3, RegBl. 1808, Sp. 992 = DVR Nr. 286, S. 659.

719

Dazu Protokoll Nr. 33 (Geheimer Rat vom 5. September 1811), TOP 1.

720

Graf von Törring-Gutenzell, Johann Nepomuk von Krenner, Graf von Thurn und Taxis, Freiherr von Asbeck und Graf von Welsberg fehlten in der Sitzung des Geheimen Rates vom 20. August 1811, da sie verreist waren. Vgl. die Anwesenheitsliste im Protokoll, BayHStA Staatsrat 235, Fol. 1r.