BayHStA Staatsrat 255

11 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Freiherr v. Weichs; Graf v. Thurn und Taxis; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg

{1r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche in der heute angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, forderten die geheimen Räthe Freiherrn von Weichs, Grafen von Tassis, von Effner und Grafen von Welsperg auf, die bearbeitete Rekurs-Gegenstände vorzutragen.

Braukonzession (R)

Die Landesdirektion in Bamberg hat dem Wirt Stamm in Schney eine neue Bierbraukonzession erteilt. In den weiteren Verfahrensgang waren die Polizeisektion, das Finanzministerium und das Innenministerium involviert. Zwar hält Weichs dafür, daß dieses Problem nicht vor den Geheimen Rat gehört. Sollte dieser aber doch zu entscheiden haben, so beantragt er, dem Stamm die Konzession zu erteilen. Die Geheimen Räte sind anderer Ansicht. Der Beschluß lautet, die Sache an das Innenministerium zurückzuverweisen. Die Landesdirektion war nicht befugt, eine Konzession zu erteilen. Dem Stamm bleibt es unbenommen, Regressforderungen zu stellen.

[1.] Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs befolgten diese Aufforderung durch Ablesung des von der Polizei-Section wegen {1v} der Bierbrauers Conceßion des Wirthes Stamm zu Schney1206 erstatteten Vortrages, welchen Sie mit den Akten vollkommen übereinstimmend gefunden, und wodurch Sie den königlichen geheimen Rath von dem Gegenstande, der zur Entscheidung vorliege, und von den Ansichten der Polizei Sekzion, so wie des Ministerial Finanz Departements und der Departemental Sizung des Ministeriums des Innern in Kenntniß sezten.

Diese Akten-Lage vorausgesezt, könne Ihres Dafürhaltens nur die Frage sein, ob dem Wirthe Stamm unter den bezeichneten Verhältnißen eine neue Bierbrauer Konzeßion gegeben werden könne. Diese Frage seie doch gewiß nicht zum königlichen geheimen Rathe geeignet, wenn aber doch ein Gutachten damit abgegeben werden sollte, so wäre Ihre Meinung, diese Gerechtigkeit dem Stamm, und zwar nicht auf den Haußtrunk beschränkt, sondern in ihrem ganzen Umfange zu ertheilen, nachdeme dem Stamm die vormalige Landes-Direkzion in Bamberg1207 diese Befugniß ertheilet habe.

Nachdeme derselbe im Zutrauen auf die Machtvollkommenheit dieser den Unterthanen des Mainkreises vorgesezten Stelle das Bräuhauß erbauet und beschlagen habe, nachdeme es seine Sache seie, ob durch {2r} denselben dem Bräuhause des Grafen Bockdorf1208 [!] die Konkurrenz abgenommen werde, nachdeme die königliche Finanz Behörden nichts dagegen einzuwenden hätten, nachdeme Stamm vorstelle, daß er in das nachbarliche Sachsen Absaz seines Bieres finden werde. Alle diese Gründe seien nicht Rechts-Gründe, und bewiesen also offenbar, daß dieser Gegenstand nicht zum königlichen geheimen Rathe geeignet seie. Überhaupt wären die dabei eintretenden rechtlichen Verhältniße von dem königlichen Ministerium der Justiz zu würdigen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs bemerkten, daß Sie wegen diesem Gegenstand von dem Wirthe Stamm ein Schreiben erhalten, welches ohne etwas besonders zu entfalten, bloß um deßwillen auffallend seie, weil es vermuthen laße, daß Stamm den Referenten des königlichen geheimen Rathes zu erfahren gewußt.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Herr geheimer Rath Graf von Preising erklärten diesen Gegenstand, der nicht administrativ kontentiös, als nicht zum geheimen Rathe geeignet1209, und {2v} würden die Sache an das Ministerium zurükgeben, und dabei den Antrag stellen, daß dem Wirthe Stamm gar keine Bräu-Gerechtigkeit verliehen werden solle.

Nach gleichen Ansichten stimmten die geheimen Räthe Grafen von Arco und von Tassis, würden jedoch dem Wirthe Stamm die Regreß-Klage auf Entschädigung vorbehalten.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin äußerten, daß Sie als ehemaliger Respizient1210 bei dem auswärtigen Ministerium nicht wohl würden votiren können. Da aber Dieselben aufgerufen wurden, blos ein votum informativum abzugeben, so erklärten Dieselben, daß dieser Gegenstand nach seiner Lage nicht zur Kompetenz des geheimen Rathes sich eigne, da die zu einem Rekurse erforderliche Formalien nicht beobachtet, keine Erkenntniße der administrativ Behörden vorlägen, und folglich keine Fatalien eingetreten. Sie glaubten daher, daß derselbe an das Ministerium des Innern zur Verbescheidung um so mehr zurükzugeben, als diese Sache bereits durch das allerhöchste Reskript vom 2 September 1808 entschieden, und weder ein administrativ rechtlicher noch ein staatswirthschaftlicher Grund vorliege, diese Entschließung abzuändern, da es staatswirthschaftlich Ihnen {3r} nicht räthlich scheine, durch Vervielfältigung von so kleinen unbedeutenden Bräuereien in einer Gegend, wo bereits so viele existirten, den Betrieb oder die Entstehung größerer Bräuereien zumal an den Grenzen zu hindern. Sollte aber das Ministerium des Innern den Anträgen der Polizei Section und des Finanz-Ministeriums beitreten, dem Wirthe Stamm eine beschränkte Bräu-Gerechtigkeit verleihen zu wollen, so wäre zu wünschen, daß mit dem auswärtigen Ministerium sich zuvor benommen, und die Lehens-Verhältniße des Bräuhauses des Grafen von Bokdorf [!], welcher hiebei betheiliget, berüksichtiget werden mögten. Wegen der Entschädigung des Wirthes Stamm wäre demselben der Regreß an denjenigen, der ihn verkürzet, ohnbenommen. Diese Gründen würden Sie durch das Protokoll vorlegen laßen.

Auch Herr geheimer Rath von Effner beurtheilten diesen Gegenstand nicht zum königlichen geheimen Rathe geeignet, da demselben alle Requisiten zu einem administrativen Rekurse mangelten. Sie vereinigten sich daher mit der Meinung, diesen Gegenstand an das Ministerium des Innern zurükzugeben, und wenn der königliche geheime Rath ein Gutachten zu {3v} erstatten hätte, so würden Sie dafür stimmen, daß auf Ertheilung der Bräugerechtigkeit nicht einzurathen wäre, da dadurch Drittere zu sehr betheiliget würden.

Allein – da es auch hart sein würde, den Wirth Stamm ohne alle Entschädigung abzuweisen, so würden Sie darauf antragen, daß derselbe von dem Staate, der die Handlungen seiner Stellen vertreten müße, zu entschädigen. Da aber kein Gutachten erfordert, so wäre die Sache lediglich an das Ministerium des Innern mit Anführung der Gründe, welche den geheimen Rath hiebei geleitet, zurükzugeben.

Herr geheimer Rath von Feuerbach legten gleiche Ansichten vor, auch Sie glaubten, daß keines der Requisiten vorhanden, welche nothwendig, um diesen Gegenstand als administrativ kontentiös zu behandeln und würden, wenn ein Gutachten abgefordert wäre, ebenfalls wie Herr geheimer Rath von Effner auf Entschädigung aus dem Staats-Aerar antragen, da Stamm ein offenbares Recht durch die Bewilligung der Landesdirekzion für sich habe. Auch Sie würden diese Gründe in dem an Seine Majestät den König zu machenden allerunterthänigsten Antrage vorlegen.

Herr geheimer Rath von Welsperg fanden den Gegenstand nicht zum geheimen Rathe geeignet, {4r} da derselbe nicht administrativ kontentiös. Da aber auch der geheime Rath nicht zu Abgebung eines Gutachtens aufgefordert worden, so glaubten Sie auch nicht, daß die Frage wegen der Entschädigung zum geheimen Rathe gehöre, und würden sich dafür erklären, daß an Seine Majestät den König unter Anführung der Gründe der allerunterthänigste Antrag gemacht werde, diese Sache an das Ministerium des Innern zur geeigneten Verbescheidung zurükzugeben.

Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Tassis, so wie Herr Referent stimmten dem votum informativum des Freiherrn von Aretin bei.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg glaubten zwekmäßig, das in Beziehung des an den Herrn geheimen Rath Freiherrn von Weichs gekommenen Schreibens Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas als Chef der Ministerien des Innern und der Finanzen von dieser wahrscheinlichen Bekanntwerdung der bei den Ministerien in dieser Sache geschehenen Verhandlungen und dem zu unterrichten daß Stamm vermuthlich erfahren, wer Referent im geheimen Rathe geworden, um das geeignet {4v} Glaubende deßwegen zu veranlaßen.

Da alle Mitglieder diesem Vorschlage beistimmten

so wurde der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen, diesen Gegenstand, der wegen Mangel aller zu einem administrativ kontentiösen Rekurse nothwendigen Requisiten zum königlichen geheimen Rathe sich nicht eigne, zum Ministerium des Innern zurükgeben zu laßen, und Allerhöchstdenenselben die Ansichten ehrfurchtvollest vorzulegen, nach welchen der geheime Rath denselben in seinen Abstimmungen beurtheilet.

Der geheime Rath glaubte, daß weder rechtliche noch staatswirthschaftliche Gründe vorlägen, welche eine Aenderung der unterm 2 September 1808 gefaßten Entschließung veranlaßen könnten, da die Landesdirekzion nicht befugt gewesen, Bräu-Konzeßionen zu ertheilen, und Stamm bei dem Widerspruche des Grafen von Bokdorf [!] hätte eine endliche Entscheidung der allerhöchsten Stelle abwarten sollen, ehe er mit dem Baue und der Einrichtung seines Bräuhaußes fortgefahren; es auch staatswirthschaftlich nicht räthlich scheine durch Vervielfältigung so kleiner unbedeutender Bräuereien in einer Gegend, wo bereits so viele existirten, den Betrieb und die Entstehung größerer Bräuereien zumal an den Grenzen, zu hindern.

Sollte aber das Ministerium {5r} des Innern dem Antrage der Polizei Section und des Finanz Ministeriums beistimmen, dem Wirthe Stamm eine beschränkte Bräu-Gerechtigkeit ertheilen zu wollen, so wäre zu wünschen, daß mit dem auswärtigen Ministerium sich zuvor benommen, und die Lehens-Verhältniße des Bräuhauses des Grafen von Bokdorf [!], welcher hiebei betheiliget, berüksichtiget würden.

Auf jeden Fall müßte aber dem Wirthe Stamm die Regreß Klage auf Entschädigung gegen denjenigen, durch den er verkürzet, ohnbenommen bleiben.

Wegen dem Schreiben des Wirthes Stamm an den geheimen Raths-Referenten wäre das Nöthige nach dem Vorschlage des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz durch den General-Sekretär einzuleiten1211.

Gewerbekonzession (R)

Gegenstand des Vortrags ist die Beschwerde der Metzger in Regensburg über die dem Johann Maurer erteilte Konzession, als Metzger zu arbeiten. Thurn und Taxis beantragt, Maurer eine persönliche Konzession zu erteilen. In der Umfrage stimmen die Geheimen Räte mehrheitlich darin überein, daß der Geheime Rat nicht zuständig ist, da es sich nicht um eine administrativ-kontentiöse Streitsache handelt. Der Fall ist an das Ministerium des Inneren zurückzuverweisen.

2. Herr geheimer Rath Graf von Tassis erstatteten wegen der Beschwerde des Mezger Handwerks in Regensburg gegen Johann Maurer, ehemaligen Wirth zu Rheinhausen1212 wegen Mezger Konzeßion schriftlichen Vortrag, worin Sie die Verhältniße dieser Konzeßion vorlegten, und den Antrag machten, dem Johann Maurer, nachdeme er alle Bedingniße, welche ihme wegen Ertheilung einer Mezger Konzeßion unter der Regierung des Fürsten Primas1213 auferlegt worden, gegenwärtig vollkommen {5v} erfüllet, eine personelle Mezger Konzeßion zu ertheilen, ausgenommen, ausgenommen [!] es wäre in dem Ministerial Beschluß vom 10 November vorigen Jahres, wie solches in dem Vortrage der Justiz Section vom 10 Dezember 1811 bemerkt, von welchem Sie keine Kenntniß hätten, ausdrüklich angeführt, daß diese Entschließung auch auf frühere sankzionirte Beschlüße eine rükwirkende Kraft habe. Geheimer Rath Graf von Tassis lasen den nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf ab.

Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage erklärten sich alle Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Freiherrn von Weichs, welche als ehemaliger Hofkommißär in Regensburg nicht votiren zu können sich äußerten1214, dafür, daß dieser Gegenstand gleich dem vorhergehenden, nicht zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes sich eigne, da auch hier die Requisiten zu einem administrativ kontentiösen Rekurse nicht vorhanden1215. Sie stimmten für

den allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König, diesen Gegenstand an das Ministerium des Innern zurükgeben zu laßen, um denselben zu entscheiden, da es sich hier nicht um Verleihung einer {6r} neuen Konzeßion handle, sondern es blos darauf ankomme, diejenige Mezger-Gerechtigkeit, so Maurer unter der fürstlich primatischen Regierung und unter der königlichen Hofkommißion in Regensburg bedingt erhalten, und worauf er nun nach erfüllten Bedingungen einen rechtlichen Anspruch habe, denselben ausüben zu laßen, und die dagegen erhobene ungegründete Beschwerde des Mezger Handwerks abzuweisen.

Landeskultur (R)

Effner beantragt, im Streit zwischen den Gemeinden Huckenham und Dobl einerseits, Bayerbach andererseits – es geht um die Kultivierung eines Flurstücks – die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen. Die Gemeinde Bayerbach hat keinen Anspruch auf das Flurstück. Die Geheimen Räte folgen Effners Antrag.

3. Über den Kulturs Streit der Gemeinden Huggenham und Dobel gegen die Gemeinde Baierbach1216 wegen einem zu kultivirenden Grundstüke die Tradtlach1217 genannt, erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, worin Sie die Geschichte und den Inhalt der Akten, so wie die verschiedene Gründe, welche die streitenden Theile gegeneinander aufgestellt, und die Entscheidungen der untern Instanzen vorlegten, und in Ihrem Antrage sich äußerten, daß in Hinsicht der Förmlichkeiten bei diesem Kulturs-Streite nichts zu erinnern seie, da sich der Gegenstand zu den Kulturs-Stellen eigne, und die Fatalien richtig eingehalten worden.

In der Hauptsache fänden sich bei diesem Prozeße und den verschiedenen Entscheidungen, die darin vorkämen, ganz besondere {6v} Ideen und Resultate, und man könne die von den Kulturs Stellen erlaßene Bescheide mit Recht Orakel-Sprüche heißen, die man aber bei dem größten Definizions Geiste nicht hätte voraussehen, noch auch in der Folge sich erklären können. Bei der Verwiklung, in welche dieser Streit durch jenen besondern Gang gerathen, fänden Sie (von Effner) sich in die Nothwendigkeit versezt, [be]vor Sie Ihre Meinung in der Haupt Sache bestimmt äußerten, eine gedrängte kritische Geschichte des Streites noch vorauszuschiken. Nachdeme Herr geheimer Rath von Effner dieselbe dargelegt, erklärten Sie sich aus den in dem Vortrage entwikelten Gründen für die Meinung des Referenten des General Kommißariates, und stimmten auf Bestätigung des landgerichtlichen Erkenntnißes, und ausdrükliche definitive Abweisung der Gemeinde Baierbach mit ihren Ansprüchen auf die Tradtlach. Herr geheimer Rath von Effner lasen den nach dieser Meinung entworfenen Reskripts Aufsaz ab.

Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage gab das Resultat, daß alle Herrn geheimen Räthe sich mit dem Antrage des Referenten vereinigten, nur wurde auf die Erinnerung des {7r} Herrn geheimen Rath Freiherrn von Aretin in dem Reskripts-Entwurfe statt erkennen ferners zu Recht gesezt „in der Haupt-Sache zu Recht“. Auch bemerkten Freiherr von Aretin, daß vielleicht circa modum der Bestätigung einige Einwendungen gemacht werden könnten, da dieser Gegenstand nach strenger Anwendung als eine Rechts Sache zu beurtheilen, allein, da vorauszusehen, daß das Resultat immer das nämliche sein werde, und man dadurch vorbeuge, daß diese schon so lange andauernde Kulturs-Sache ohne neuere Kösten der Betheiligten einmal beendiget werde, so vereinigten Sie sich mit der abgeänderten Faßung.

Mit dieser Aenderung wurde der abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1218.

Verteilung von Gemeindegrund (R)

Gegenstand des Streits sind zur Verteilung zwischen Groß- und Kleingütlern bestimmte Gemeindegründe in Gmünd. Der Streit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich entschieden. Die Großgütler erkennen den Vergleich nicht an und haben Beschwerde zum Geheimen Rat eingelegt. Welsberg beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Geheimen Räte schließen sich dieser Ansicht nicht an: Der Fall gehört in den Bereich der Landeskultur und damit in die Zuständigkeit des Geheimen Rates. Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Stadtamhof ist zu bestätigen.

4. Herr geheimer Rath Graf von Welsperg erstatteten über den Rekurs der Großbegüterten zu Gemünd1219 Landgerichts Stadt am Hof gegen die Kleinbegüterten daselbst wegen Umstoßung eines über Gründe-Abtheilung geschloßenen gerichtlichen Vergleiches schriftlichen Vortrag, worin Sie die Geschichte dieser Streitsache und die deßwegen erfolgten Erkenntniße der untern Instanzen nebst den Entscheidungs-Gründen {7v} vorlegten, und folgenden Antrag stellten.

Die Formalien seien zwar in Ordnung, sie hielten es aber für unnöthig, den königlichen geheimen Rath mit einem ausführlichen Auszug der Gründe der Kleinbegüterten zu ermüden, welche dieselbe in ihrer Appellazion neuerlich und weitschichtig an das General Kommißariat [des Regenkreises] gebracht, nur wollten Sie bemerken, daß das General Kommißariat ohne einen schriftlichen Vortrag seine Entscheidung ganz unmotiviret erlaßen, und daß deßen Entscheidungs-Gründe einzig aus dem Akten-Einbegleitungs Berichte zu entnehmen wären, welches Sie aber ebenfalls für unnöthig hielten. Wie immer diese Gründe für und dagegen lauten mögten, so seie es, wie Sie glaubten, jedem der verehrtesten Herrn Votanten von selbsten einleuchtend, daß es sich hier um die Frage wegen Annulirung eines rechtsförmigen gerichtlichen Vergleiches handle, woraus sich dann also auch unmittelbar folgere, daß die administrativ Behörden zu Entscheidung dieser Frage die kompetente Instanz nicht sein könnten, und daß also in jedem Falle das General-Kommißariat inkompetent gesprochen {8r} und ganz irrig dem Landgerichte die summarische Instruirung dieser Klage angeordnet habe. Auch das Landgericht, wenn es auch schon zugleich Justiz Behörde seie, habe doch in dieser Sache ohne Vernehmung des Gegentheiles und sonach einzig als Kulturs-Instanz entschieden und daher in seinem Verfahren gefehlet. Sie nähmen also auch keinen Anstand, Ihren Antrag dahin zu stellen, daß mit Aufhebung beider Entscheidungen als inkompetent die Sache als Justiz-Gegenstand an den Rechtsweg zu verweisen wäre.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen hierüber abstimmen.

Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Tassis stimmten mit dem Herrn Referenten, die übrigen Herrn geheimen Räthe erklärten sich aber dafür, daß diese Sache als ein Kulturs Gegenstand zur Verbescheidung des königlichen geheimen Rathes sich eigne, weil die Judikatur des in Frage stehenden Streites als eine Fortsezung des erstrichterlichen Administrativ-Verfahrens lediglich zum executiv Verfahren jener Stelle gehöre, wo {8v} der Vergleich kompetent geschloßen worden, um deßen Vollzug es sich handle. Nach diesen Ansichten glaubten die Herrn geheimen Räthe, daß der Spruch des Landgerichts Stadt am Hof vom 12ten Juni vorigen Jahres als vollkommen gegründet zu bestätigen, und der Reskripts Entwurf hiernach abzuändern seie.

Da Herr geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und Herr Referent selbsten zu dieser Meinung übergiengen, so wurde nach der überwiegenden Stimmen-Mehrheit beschloßen

den vorgelegten Reskripts-Entwurf nach dieser Meinung abzuändern und ausfertigen zu laßen1220.

Weidenutzung (R)

Der Handelsmann Zenetti hat das Schloß Welden mitsamt dem Recht, seine Schafe auf die zugehörigen Weiden führen zu dürfen, gekauft. Gleichzeitig hat die Gemeinde Welten Interesse an den Weiderechten. Da einerseits Zenetti das Weiderecht wegen seiner Tiere benötigt, andererseits die Gemeinde einen Anspruch auf Ablösung der Servitut hat, sucht Thurn und Taxis eine Lösung, die beiden Seiten nützt. Er fordert erstens die Ablösung der Servitut, zweitens Flurbereinigungen mit dem Ziel erleichterter Weidenutzungen. Die Geheimen Räte folgen dem Antrag in der Hauptsache.

5. In Sachen der Gemeinde Welden Landgerichts Zusmarshausen1221 contra den Handelsmann Zenetti1222 in Wertingen1223, der das Schloß Welten1224 mit seinen Gründen und dem Weidrechte um 25.250 fl. erkaufte, wegen Ablösung der Schaafweide, erstatteten geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, durch welche Sie den königlichen geheimen Rath von den in dieser Sache obwaltenden Verhältnißen und der hierin erlaßenen Erkenntnißen der untern Instanzen unterrichteten, die Akten-Stüke, welche den Gegenstand am meisten aufklären, ablasen, und folgenden Antrag vorlegten:

Um das Rechtsverhältniß des gegenwärtigen Falles richtig {9r} darzustellen, müße auf den Verkauf der herrschaftlichen Realitäten zu Welden gesehen werden. So viel aus dem Vortrage erster Instanz, dann aus den Akten in Beziehung auf das Kaufs Verhältniß hervorgehe, habe das königliche Rentamt Zusmarshausen für die Realitäten ohne Weidrecht keinen Käufer erhalten, deßwegen seie der Verkauf der fraglichen Weide, welche von 5 Gemeinden um 2.600 fl. ersteigert worden, von der Landesdirekzion in Ulm nicht ratifiziret worden. Um also die erwähnten Realitäten veräußern zu können, und einen höheren Preiß hiefür zu erhalten, habe das Rentamt den Auftrag erhalten, die Weid-Servitut wieder zum Gute zu schlagen, und Zenetti habe nun das gesammte Gut um 25.250 fl. ersteigert.

Da einer Seits aus dem Kaufs-Verhältniße und der Lokalität dieser Güter hervorgehe, daß der Fiscus das gesammte Gut ohne Weid-Recht und in dem erhaltenen Preiße nicht hätte anbringen, also das Weidrecht begünstiget, denn gemäß der eidlichen Außagen von Schäzleuten dieses Gut wegen Begailung1225 der Felder ohne Weide nicht bestehen könne, auch die Schäferei ganz aufhören müßte, und dem Zenetti so ein mannigfaltiger Schaden zugehe; anderer {9v} Seits die Gemeinde das Gesez wegen der Ablösbarkeit obiger Servitut für sich habe, dann gegen die Erkenntniße erster und zweiter Instanz im Allgemeinen nichts eingewendet werden könnte, so glaubten Sie (Graf von Tassis) sowohl das Rechtsverhältniß als das der Billigkeit berüksichtigen zu müßen, und das zweitrichterliche Urtheil dahin abzuändern, 1) daß zwar die Schaafweide um die Summe von 2.000 fl. gemäs der Verordnung vom 15 Merz 18081226 von den Gründen der Gemeinde Welden abgelößt werden sollte, 2) daß aber mittels Purification die in der Flur der Gemeinde zerstreut liegende Gründe des Zenetti so ausgetauscht würden, daß sowohl die Gemeinde ohngehindert auf ihren Gründen weiden könne, als auch die Schäferei der Kultur gemäs fortwähre, und die nothwendige Begailung der Felder des Zenetti vor sich gehen könne, sohin der innerliche Werth erwähnten Gutes den Kaufsbedingnißen angemeßen seie. Auf diese Art würden beide Theile gewinnen. Es dürfte demnach dem General-Kommißariate des Oberdonau-Kreises anzubefehlen sein, durch die geeignete Behörde dieses Purifikazions-Geschäft zu Ausgleichung dieser und zukünftiger Streitigkeiten {10r} vornehmen und ausmitteln zu laßen. Herr geheimer Rath Graf von Tassis lasen den hiernach verfaßten Reskripts-Aufsaz ab.

Auf die von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage vereinigten sich alle Herrn geheimen Räthe mit der von dem Referenten angetragenen Bestätigung des Erkenntnißes des General-Kommißariats des Oberdonau-Kreises, da die Ablösbarkeit dieser Weiden gesezlich ausgesprochen, und nach den vorliegenden Gesezen nicht anders als auf Ablösung dieser Schaafweide in dem von den sachverständigen Schäzleuten ausgesprochenen Werthe erkannt werden könnte, so hart es auch in dem besondern Falle für den Zenetti, und so nachtheilig dieser Grundsaz auch im Allgemeinen für die Schaafzucht sein mögte. Allein mit Aufnahme der Anordnung in das geheime Raths-Erkenntniß, daß die Purifikazion der zerstreuten Gründe versucht werden sollte, konnten sich Dieselben nicht verstehen, sondern glaubten, daß deßwegen ein allerunterthänigster Antrag an Seine Majestät den König zu machen wäre, durch das Ministerium des Innern die einschlägige {10v} Kreis-Stelle anweisen zu laßen, daß sie die Purifikazion dieser zerstreuten Gründe versuche oder wenn die Lokalität es nothwendig mache, die Gemeinde Welden zu vermögen, dem Zenetti einen ungehinderten Schaaftrieb auf seine eigene Felder zu gewähren.

Die Herrn geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Effner glaubten zwar, daß durch eine erhöhete Ablösungs Summe dem Zenetti die Schaafweide erhalten werden könnte, allein da das Gutachten der Sachverständigen dieser Erhöhung entgegen stehe, so verließen Dieselben diesen Ausweg wieder.

Nach der einstimmigen Meinung

wurde beschloßen, den vorgelegten Reskripts-Entwurf mit Auslaßung der Anordnung wegen dem Versuche zur Purifikazion der zerstreuten Gründe zu genehmigen, wegen dieser Purifikazion aber oder dem freien Schaaftrieb für den Zenetti auf seine eigene Felder den vorgeschlagenen allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König zu machen1227.

Tafernrecht (R)

Der Wirt Hammerle wünscht eine Gaststättenkonzession. Thurn und Taxis fordert, das Gesuch aus formell- und materiellrechtlichen sowie ökonomischen Gründen abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. Wegen der Beschwerde des Mathias Hammerle von der Schmidten bei Pludenz1228 Landgerichts Sonnenberg1229, Tafern-Recht1230 betreffend, erstattete Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, und machten mit Vorlegung der bei dieser Beschwerde obwaltenden {11r} Verhältnißen und nach Anführung der von den untern Instanzen deßwegen erfolgten Entscheidungen den Antrag: daß: abgesehen, daß Rekurrent hinsichtlich der Formalien in desertionem habe verurtheilt werden sollen, indeme demselben gemäs dem Berichte des General-Kommißariates vom 7ten Juni 1811, nach eigener Angabe des Beschwerdeführers, im Monate Jänner 1811 die Abweisung seiner Bitte von dem General-Kommißariate erkannt worden, der Rekurs zur allerhöchsten Stelle erst den 23 Merz 1811 eingegeben, somit die Fatalia versäumt worden1231, so wäre demselben quoad Materialia eine Tafern Gerechtigkeit auf seine Schenke nicht zu ertheilen, indeme 1) Bittesteller auf keine legale Art bewiesen habe, daß auf seinem Hauße ein Tafern-Recht stehe, 2) die Wirthe in dieser Gegend gemäs landgerichtlichem Berichte ohnehin übersezt seien, 3) mit den Polizei-Gesezen diese Wirthschaft nicht bestehen könne, indeme nach eigenem Geständniße des Hammerle er nur sogenannte Schwaben, Kinder1232 [!] und Spinnerinen beherberge.

Seine Excellenz, der königliche {11v} geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage und einstimmig

wurde von dem königlichen geheimen Rathe dieser Reskripts-Entwurf genehmiget1233.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates und befiehlt, daß die Anträge zu TOP 1, TOP 2 und TOP 5 an das Ministerium des Inneren gegeben werden (21. Januar 1812).

Anmerkungen

1206

Das Ritterlehengut Schney (Ortsteil von Lichtenfels im gleichnamigen Landkreis, Oberfranken) befand sich seit 1706, als eine Linie des ursprünglich holsteinischen bzw. dänischen Adelsgeschlechts in Franken ansässig wurde, im Besitz der Grafen von Brockdorff. Vgl. Weiss, Lichtenfels-Staffelstein, S. 49f., 99, 133, 146, 178; Werner, Schney, S. 94-96; Adelslexikon Bd. 2, S. 114-116 s.v. Brockdorff.

1207

Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 sicherte Bayern u.a. den Erwerb des Hochstifts Bamberg zu (§ 2). Das „Besitznahme-Patent“ des Kurfürsten Maximilian Joseph datiert vom 22. November 1802 (RegBl. Franken 1803, S. 3f.); am 29. November folgten die Proklamation der Zivilbesitznahme und die Resignation des (letzten) Bamberger Fürstbischofs Christoph Franz Freiherr von Buseck (Weiss, Bamberg, S. 192). Die „fränkischen Fürstenthümer“ Bamberg und (das ebenfalls erworbene) Würzburg erhielten Provinzialbehörden mit dem Namen Landesdirektionen „[z]ur Besorgung der Regierungs- und administrativen Gegenstände“ Die Landesdirektion für das Fürstentum Bamberg hatte ihren Sitz in Bamberg (Bekanntmachung betr. die „Auflösung der fränkischen Collegien, und Surrogirung der neuen“ vom 9. Mai 1803, RegBl. Franken 1803, S. 89-91, Zitat S. 89).

1208

Wilhelm Christian August Graf von Brockdorff (1752-1824), fürstlich-bambergischer Geheimer Rat, Ritterrat des Kantons Baunach der fränkischen Reichsritterschaft, k.k. österreichischer wirklicher Rat, 1814 Immatrikulation in der Grafenklasse des Königreichs Bayern. RegBl. 1815, Sp. 977; Lang, Adelsbuch, S. 17.

1209

Gemäß OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6 fungierte der Geheime Rat einerseits als den König beratende Stelle und war andererseits als höchste Gerichtsinstanz in „allen kontentiösen administrativen Gegenständen“ zuständig (RegBl. 1808, Sp. 1332).

1210

Berichterstatter.

1211

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 262f.

1212

Reinhausen, Stadtbezirk von Regensburg, Oberpfalz.

1213

Der Reichsdeputationshauptschluß (RDH) vom 25. Februar 1803 übertrug den Mainzer Erzstuhl sowie die Würden eines Kurfürsten, Reichserzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland auf die Domkirche zu Regensburg. Der Mainzer Kurfürst Karl Theodor Freiherr von Dalberg (1744-1817) erhielt im Zuge der im RDH statuierten territorialen Ordnung die neugebildeten Fürstentümer Aschaffenburg und Regensburg sowie die Reichsstadt Wetzlar (RDH § 25; Protokoll RDH Bd. 2, S. 880f. = Huber [Hg.], Dokumente Bd. 1, S. 9f.). Nachdem am 24. November 1802 kurmainzisches Militär Regensburg besetzt hatte, folgte am 1. Dezember die zivile Besitzergreifung. Die Huldigung als herrschaftskonstituierender Akt fand am 23. April 1804 statt. Kurfürst-Erzkanzler Dalberg nahm 1806, wie in der Rheinbundakte vom 12. Juli vorgesehen, „den Titel eines Fürsten Primas, und Altesse Eminentissime“ an („Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten“ vom 12. Juli 1806, Art. 4, RegBl. 1807, Sp. 105/106). Im Zuge der Ausgleichs- und Entschädigungsverhandlungen, von denen nach dem Frieden von Schönbrunn vom 14. Oktober 1809 zwischen Frankreich und Österreich (Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 75, S. 447-456) u.a. das Königreich Bayern profitierte, mußte sich Dalberg gegen Entschädigung zur Abtretung Regensburgs an Frankreich verpflichten (Pariser Vertrag vom 16. Februar 1810, Art. 5, Beaulieu-Marconnay, Dalberg Bd. 2, Beilage XIII, S. 370), das seinerseits am 28. Februar 1810 zusagte, den König von Bayern in den Besitz Regensburgs (und Bayreuths) gelangen zu lassen (Pariser Vertrag, Art. IX, Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 234). Dies geschah am 22. Mai 1810 durch die Übergabe des Fürstentums Regensburg an den bayerischen Hofkommissär Weichs (s. folgende Anm.). Zum Gang der Ereignisse vgl. Färber, Übergang, S. 442-447; Nemitz, Fürstentum, S. 285-287, 294f.

1214

Weichs wurde am 7. April 1810 als Hofkommissär mit der „oberste[n] Leitung der Besiznahme“ des Fürs­tentums Regensburg „und der öffentlichen Staatsverwaltung desselben“ betraut. Die Hofkommission bestand unter der Leitung Weichs’ bis zum 26. April 1811. Vgl. das Patent betr. die „Besizergreifung des Fürstenthums Regensburg“ vom 7. April 1810, RegBl. 1810, Sp. 537-539, zit. Sp. 538; Färber, Übergang, S. 449.

1215

Zur Zuständigkeit in diesen Fällen siehe OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1332.

1216

Huckenham und Dobl sind Ortsteile von Bayerbach, Landkreis Rottal-Inn, Niederbayern. 1811 gehörten die Gemeinden dem Landgericht Griesbach im Unterdonaukreis an.

1217

Heutiger Flurname: Trattloh, Gemeinde Bayerbach, Gemarkung Steinberg.

1218

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 263.

1219

Gmünd, Gemeinde Pfatter, Landkreis Regensburg, Oberpfalz.

1220

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 263.

1221

Markt Welden und Markt Zusmarshausen liegen im Landkreis Augsburg, Schwaben.

1222

Johann Baptist Zenetti (1737-1816), aus einer Ende des 17. Jahrhunderts nach Schwaben eingewanderten Kaufmannsfamilie stammend, war Handelsmann, Tabakfabrikant sowie zeitweise Ratsherr und Bürgermeister in Wertingen. Seiner Ehe mit Maria Maddalena Vazzanini (1744-1839) entstammten 15 Kinder, darunter die Söhne Joseph (1780-1826) und Johann Bernhard (1781-1840), die in Wertingen als Kaufleute wirkten. Der Sohn Johann Baptist (1837: Ritter von) Zenetti (1785-1856) durchlief eine Karriere im bayerischen Staatsdienst und war u.a. Regierungspräsident von Niederbayern, Staatsrat im o. Dienst und Ministerverweser des Staatsministeriums des Innern, zuletzt Regierungspräsident der Pfalz. Vgl. Zenetti, Geschichte, S. 23-28, 69f., 80-82, 109-137; Zenetti, Ritter von Zenetti; Schärl, Zusammensetzung, S. 117f. Nr. 74.

1223

Wertingen, Landkreis Dillingen an der Donau, Schwaben.

1224

Vermutlich das „Untere Schloß“ in Markt Welden. Bushart/Paula, Schwaben, S. 1065.

1225

Begailung, ein in Niedersachsen verbreitetes Wort, bezeichnet das Düngen (eines Ackers); vgl. Adelung, Wörterbuch Tl. 1, Sp. 801 s.v. begeilen; Krünitz, Encyklopädie, Bd. 9, S. 689 s.v. düngen.

1226

Die VO betr. die „Erläuterung einiger Kultur-Verordnungen“ vom 15. März 1808, RegBl. 1808, Sp. 677-680, bestimmte im Grundsatz, daß von „Aeckern während ihrer Fruktifikation, und von Wiesen während der Hägezeit […] die Weide […] als bereits gesezlich erklärter Mißbrauch […] ohne Entschädigung [zu] weichen“ hatte (Artikel 1). Der Eigentümer durfte „die Weide auch von seinen leeren Feldern, und von den Wiesen zur offenen Zeit entfernen“, hatte dafür aber Entschädigung zu leisten (Artikel 2).

1227

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 263.

1228

Bludenz, Vorarlberg, Österreich.

1229

Als Folge des gegen Frankreich verlorenen Dritten Koalitionskrieges mußte der Kaiser von Österreich im Frieden von Preßburg vom 26. Dezember 1805 (synoptischer Druck, dt./franz.: RegBl. 1806, Sp. 50-64) dem mit Napoleon verbündeten König von Bayern u.a. „die sieben Herrschaften im Vorarlbergschen mit ihren Inklavirungen“ abtreten (Art. 8, Sp. 53f.). Dazu gehörte u.a. die Herrschaft Sonnenberg, die mit VO vom 16. November 1806, RegBl. 1806, S. 433-441, in ein gleichnamiges Landgericht überführt und in die bayerische Raumorganisation einbezogen wurde, ebd., S. 435 Nr. 24. Zu den Regelungen des Preßburger Friedens in Bezug auf Voralberg vgl. Nachbaur, Auswirkungen, S. 371-373.

1230

Das Tafernrecht verpflichtete die jeweiligen Untertanen, „in keiner andern als eben ihres Herrn Tafern Verlöbnisse, Hochzeiten, Tauf- und Todten-Mahle zu halten“. BWB Bd. 1, Sp. 587f. s.v. Tafern, Zitat Sp. 586; DWB Bd. 11 I/1, Sp. 26 s.v. Tafernrecht.

1231

Die Berufung zum Geheimen Rat hatte innerhalb von 30 Tagen, gezählt vom Tag der Publikation der zweitinstanzlichen Entscheidung, zu erfolgen. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. II Art. 1, RegBl. 1810, Sp. 645.

1232

Gemeint sind Schwabenkinder, (Bergbauern-)Kinder vornehmlich aus Vorarlberg und Westtirol (sowie aus Graubünden), die zunehmend seit dem 18. Jahrhundert als Saisonarbeitskräfte jährlich über die Alpen nach Oberschwaben zum Hüten des Viehs (Hütkinder) sowie zur Mitarbeit in den bäuerlichen Haushalten und landwirtschaftlichen Betrieben zogen. Die westliche Route nach Oberschwaben führte von Landeck über den Arlberg durch das Klostertal nach Bludenz, weiter über Feldkirch und Bregenz v.a. nach Ravensburg. Vgl. Uhlig, Schwabenkinder, Karte S. 72; Oswalt, Schwabenkinder; Bereuter, Auf dem Weg; Spiss, „Schwabenkinder“; Kapfhammer, Hütkinder.

1233

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 263.