Anmerkungen

1381

Das Organische Edikt betr. „die Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1785-1800), auf das Hompesch sich hier bezieht, gliederte die Gerichtsbarkeit in Untergerichte (d.h. Stadt-, Land- und Patrimonialgerichte), Appellationsgerichte sowie ein Oberappellationsgericht.

1382

Auslöser der Arbeiten an einer neuen Berggerichtsverfassung war die Bestimmung des Organischen Edikts vom 24. Juli 1808, wonach vom 1. Januar 1809 an die „Geschäfte aller jener Gerichts-Behörden auf[hörten], welche von Uns [sc. dem König] nicht als künftig bestehend öffentlich bekannt gemacht worden sind“ (RegBl. 1808, Sp. 1800, § 59 Abs. 2). Die Generalbergadministration trat dagegen Mitte Oktober 1808 mit dem Entwurf eines Edikts hervor, das eine (weiterhin bestehende) abgesonderte Berggerichtsbarkeit rechtlich ordnete („Ohnmaßgeblicher Entwurf zum Organischen Edikt die Berggerichtsverfassung betreffend“ vom 13. Oktober 1809 [aus dem Kontext ergibt sich als korrekte Datierung: 1808]). Am 22. Januar 1809 entwickelte das Ministerialjustizdepartement auf der Grundlage des Organischen Edikts vom 24. Juli 1808 seine Gegenposition, der wiederum am 30. Januar das Ministerialfinanzdepartement entgegentrat. Dabei spielte auch eine Rolle, daß die Finanzsektion am Gesetzgebungsprozeß beteiligt werden wollte. Der König ordnete deshalb eine gemeinsame Sitzung der Sektionen der Gesetzgebung und der Finanzen im Geheimen Rat an. Sie fand am 6. März statt. Asbeck konnte sich mit seinem Antrag, „daß eigene Berggerichte, in drey berggerichtlichen Instanzen, anzuordnen wären“, nicht durchsetzen. Stengel hielt das Erfordernis dagegen, „die Justizpflege soviel möglich zu vereinfachen“ und erinnerte daran, daß spezielle Gerichte für das Militär, den Handel und die Geistlichkeit aufgehoben seien. Schließlich einigte man sich darauf, im Geheimen Rat zu beantragen, die Berggerichtsbarkeit in die ordentliche dreizügige Gerichtsbarkeit zu integrieren. – Alle hier angeführten Anträge, Entwürfe, Protokolle und Materialsammlungen (Auszüge aus den Berggesetzen Böhmens, Mährens, Österreichs, der Kurpfalz, Magdeburgs sowie Kursachsens v.a. aus dem 18. Jahrhundert) sind dem vorliegenden Protokoll Nr. 46, BayHStA Staatsrat 175, beigebunden.

1383

„Organisches Edict über die Berg-Gerichts-Verfassung im Königreich Baiern“, lithographierter Entwurf, 15 gez. Seiten, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 8221, § 16: „Nur diesen stehen daher auch die Erkenntnisse über die Verlassenschaften der zu den Bergwerken gehörigen Personen über Bergwerksgegenstände zu, welche Unmündigen oder denselben gleichkommenden Personen gehören“ (S. 6). – Ein weiteres lithographiertes Exemplar in MA 99501.

1384

Ebd., § 17: „Die Bergpolizei und das Bergdisziplinarwesen über die Bergbeamten, Offizianten, Berg- und Hüttenleute, sind übrigens keine für *diese* [durchgestrichen; über der Zeile: die ordentliche] Gerichte sich eignende Gegenstände; diese repportiren vielmehr einzig zu Unseren Bergämtern, Berg Commissariaten respee zu Unserer General Bergwerks-Admistrazion, welche auch allein über Vergehungen im Dienste zu urtheilen haben, solange dieselben nicht in Verbrechen übergehen, in welchem Falle die ordentlichen Justiz-Behörden allein *zuständig* [durchgestrichen; unter der Zeile: kompetent] sind“ (S. 6f.).

1385

Ebd., § 20: „Die Gerichtsbarkeit dieser Gerichte erstreket sich weiters auf alle Bergwerks-Pläze, nemlich auf alle Berghäuser, Huth- und Zechenhäuser, Mühlen, Schmelzhütten, Pech- und Waschwerke, auf die Halden, und auf die Bergwege und Bergsteige u.s.w.“ (S. 7f.).

1386

OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1785-1800.

1387

Entwurf, BayHStA Staatsrat 8221, § 28: „*Mit Umgehung der sonst bei dem prozeßualischen Verfahren gewöhnlichen Förmlichkeiten, wird daher* [durchgestrichen] bei den Bergprozessen […]“ (S. 11).

1388

Ebd., § 29: „[…] die Berufung muß innerhalb zehen Tagen bei dem Richter der Beschwerde [!] eingelegt […] werden“ (S. 11).

1389

Der Verordnungsentwurf schrieb vor, daß in „Sachen des Bergfiscus […] der zweite Landgerichts Assessor beizuziehen“ war (ebd., § 30, S. 11).

1390

Das OE betr. die „Berggerichts-Verfassung im Königreiche Baiern“ vom 14. September 1809 (RegBl. 1809, Sp. 1577-1588) formulierte in § 30 (Sp. 1585): „[…] ein zweiter Landgerichts-Assessor […]“.

1391

Im Organischen Edikt vom 14. September 1809 wird in § 34 vorgeschrieben, die Entscheidungsgründe einzuschicken (ebd., Sp. 1586).

1392

Weiterer Druck des Organischen Edikts vom 14. September 1809 bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 321, S. 1006-1013.

1393

Die VO betr. die „Gemeinde-Abtheilungen“ vom 13. Februar 1805 wurde mit Mandat vom 21. Juni 1805 „zur allgemeinen Wissenschaft […] bekannt gemacht“ (RegBl. 1805, Sp. 729-732, Zit. Sp. 729).

1394

VO betr. die „Kultur der Gemeindegründe und Waldungen“ vom 4. Juni 1805, RegBl. 1805, Sp. 689f.; vgl. die Paraphrase in Nr. 41 (Geheimer Rat vom 3. August 1805), TOP 2.

1395

Gemeint ist vermutlich die Verordnung vom 13. Februar 1805, RegBl. 1805, Sp. 729-732. Zum 15. Februar 1803 läßt sich keine einschlägige Verordnung im Druck nachweisen.

1396

Zum Fortgang: Nr. 58 (Geheimer Rat vom 12. Juli 1810), TOP 2.