BayHStA Staatsrat 250

8 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Weichs; Johann Nepomuk v. Krenner1072; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Verlesung des Beschlusses des Königs zum Protokoll vom 5. Dezember 1811

{1v} 1. Unter Vorsiz Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen wurde die auf heute angeordnete geheime Raths Sizung damit eröfnet, daß der General-Sekretär den allerhöchsten Beschluß ablas, welchen Seine Majestät der König auf das geheime Raths Protokoll vom 5. d. M. zu faßen geruhet1073.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz geruheten hierauf,

Gerichtsverfahren gegen Dr. Gierlinger

Effner prüft, ob der Landgerichtsarzt Gierlinger vor Gericht zu stellen ist. Ihm werden Bestechlichkeit und Betrug vorgeworfen. Nach Prüfung der Umstände kommt Effner zu einem bejahenden Ergebnis. Der Geheime Rat folgt dem Antrag und legt ihn dem König vor.

2. den geheimen Rath von Effner aufzurufen, den bearbeiteten Vortrag wegen der Vorgericht-Stellung des Doktor Gierlinger1074 Landgerichts-Arzt zu Grafenau in Schönberg1075 zu erstatten.

Zu Befolgung dieses Auftrages lasen geheimer Rath von Effner den anliegenden lytographirten Vortrag ab1076, *Beilage I* [Marginalie] und führten darin den Veranlaß und den Erfolg der wegen verschiedenen Amts-Gebrechen und Vergehen gegen den Doktor Gierlinger eingeleiteten General-Untersuchung an, und legten folgende spezifische Thatsachen vor, welche dem Doktor Gierlinger entgegen stehen, und auf welche das Appellazions-Gericht des {2r} Regen-Kreises seinen allerunterthänigsten Antrag gründet, gegen denselben die Spezial Inquisizion zu verhängen, und die Akten zur allerhöchsten Bestätigung dieses Erkenntnißes einsendet, indeme die Einleitung eines Kriminal-Prozeßes gegen einen Staats-Beamten, in welcher Kategorie auch die Landgerichts-Aerzte stehen, erst auf der Entscheidung des königlichen geheimen Rathes beruhe1077.

I. Bestechung durch Mathias Fischer, Bauern zu Haunersdorf1078 mit 200 fl. II. Bestechung durch Katharina Hilz, wegen Befreiung ihres Sohnes vom Militär-Dienste. III. Bestechung durch den Bauern Joseph Altschafl wegen Befreiung seines Sohnes vom Militär. IV. Bestechung durch Georg Emlinger, Bauerns Sohn aus gleicher Ursache. V. Bestechung durch Michael Grill, aus der nämlichen Ursache. {2v} VI. Bestechung von Seite des Andrä Gißlinger aus der nämlichen Ursache. VII. Bestechung durch Georg Ertl. VIII. Geldprellerei oder Betrug, in Ansehung des Johann Fliegenbauer, Hofbesizers zu Tabertshausen1079. IX. Geldprellerei oder Betrug in Ansehung des Andrä Apfelbäk. X. Geldprellerei in Ansehung der Lotharischen Eheleuten und ihres Sohnes Winkler.

Auf die in dem Vortrage ausgeführte Gründen stüzten geheimer Rath von Effner den allerunterthänigsten Antrag, „daß Doktor Gierlinger wegen den ihme zu Last liegenden peinlichen Verbrechen vor Gericht gestellt, und die Spezial Untersuchung gegen ihn vorgenommen werden solle“.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Einstimmig vereinigten sich alle Mitglieder mit diesem {3r} Antrage, nur bemerkten geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, daß einige Zeugen, deren Dopisizion1080 [!] von Wichtigkeit, nicht vernommen zu sein schienen, und daraus sich abnehmen laße, daß bei den Justiz-Stellen manchmal die generelle Untersuchung nicht vollständiger als bei den Administrativ-Stellen geführet werde. Da es aber bei der gegenwärtigen Stellung des geheimen Rathes in Beziehung auf die Vorgericht-Stellung der Staatsbeamten nicht mehr darauf ankomme, und derselbe, auch wenn für den Doktor Gierlinger die beste Aufführung spräche, nichts anders mehr tun könne, als auf die Vorgerichtstellung anzutragen, indeme nach der Reichs Konstituzion eine einmal anhängige Untersuchung nicht sistiret werden könne1081; so stimmten Sie ebenfalls auf Erkennung der Spezial-Inquisizion.

Geheimer Rath von Effner bemerkten, daß die Zeugen, welche geheimer Rath Graf von Arco vermiße, vernommen worden, daß Sie es aber für unnöthig gefunden, alle diese Zeugen-Außagen {3v} in ihrem Vortrage aufzuführen, da die Indizien zu einer Spezial-Inquisizion gegen den Doktor Gierlinger ohnehin schon hinreichend seien.

Von dem königlichen geheimen Rathe wurde in Folge dieser Abstimmungen

beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu stellen, daß der Doktor Gierlinger wegen den ihme zu Last liegenden peinlichen Verbrechen vor Gericht zu stellen, und gegen ihn die Spezial-Inquisizion vorzunehmen.

Als Seine Königliche Hoheit der Kronprinz sich hierauf entfernten und Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg den Vorsiz übernommen hatten, riefen Dieselbe die geheimen Räthe Grafen von Tassis und von Effner auf, die bearbeiteten Rekurs-Gegenstände vorzutragen.

Abgabe auf Talgverkauf (R)

Die Metzger in Pappenheim streiten mit ihrem Grundherrn über die Rechtmäßigkeit einer zu leistenden Abgabe auf den Verkauf von Unschlitt. Thurn und Taxis vertritt die Ansicht, daß die beschwerdeführenden Metzger an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen sind. Die Geheimen Räte sind der Ansicht, daß die Justizstellen nicht kompetent sind. Die Abgabe an den Grundherrn ist nicht aufgehoben; sofern die Metzger aus anderen Rechtsgründen die Abgabe verweigern, bleibt es ihnen vorbehalten, den Rechtsweg zu gehen.

3. Geheimer Rath Graf von Tassis erstatteten in Sachen der Mezger zu Pappenheim1082 gegen ihre Gutsherrschaft, die Beschwerden der ersten über Reichniß von Bank-Unschlitt1083 betreffend, {4r} schriftlichen Vortrag, worin dieselben den Veranlaß dieses Streites und die Gründen anführten, aus welchen die Mezger glaubten, diese Abgabe verweigern zu können.

Die Gegengründe der Gutsherrschaft so wie das Erkenntniß des General Kommißariats des Oberdonau-Kreises wurden vom Grafen von Tassis vorgelegt, und in Beziehung auf den von den Mezgern an den königlichen geheimen Rath ergriffenen Rekurs folgender Antrag gestellt: „Es seie gegenwärtig die Frage: ob der von dem General-Kommißariat gefällte Bescheid aufzuheben, und die Sache an die ordentliche Civil-Gerichte zu verweisen, oder ob solche als administrativ kontenziös anzusehen seie. Nachdeme das königliche Finanz Departement die befragliche Abgabe als eine grundherrliche Rente erkläret, auch aus den Saal- und Lagerbüchern zu ersehen, daß diese Abgabe eine grundherrliche Rente seie und gemäs dem organischen {4v} Edicte über die gutsherrlichen Rechte diese Art Streitigkeiten zu den Gerichts Stellen sich eigneten1084, so seien Sie der Meinung, daß die Rekurrenten dahin verwiesen werden sollten.“

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Da die königlichen geheimen Räthen in Ihren Abstimmungen die Ansichten des Referenten nicht theilten, daß die Justiz Stellen in dieser Sache, wo es sich von Ausübung eines grundherrlichen Rechtes und Interpretazion der Mediatisirungs-Akte und organischen Edicte handle, kompetent seien, welcher Fall eintreten könnte, wenn die Mezger aus andern privatrechtlichen Gründen diese Abgabe widersprechen zu können glaubten, so vereinigten sich Dieselben, diesen Gegenstand

dahin zu verbescheiden, daß in dem an das General Kommißariat des Oberdonau Kreises zu erlaßenden Reskripte erkläret werde, diese grundherrliche Abgabe {5r} seie durch die Mediatisirung und die Einführung des Fleisch-Aufschlages1085 nicht aufgehoben. Sollten jedoch die Mezger vermeinen, aus andern und privatrechtlichen Gründen diese Abgabe verweigern zu können, so solle ihnen die Ausführung ihres Rechtes vor den Gerichts-Stellen vorbehalten sein1086.

Beiträge zu den Kriegskosten (R)

Lorenz Stemphuber streitet mit der Gemeinde Bogenhausen bzw. dem Generalkommissariat des Regenkreises wegen der Anteile an den Kriegskosten. Der Geheime Rat folgt dem Antrag Effners, den Rekurs abzuweisen, da der erforderliche Streitwert nicht erreicht wird.

4. Über den Rekurs des Lorenz Stemphuber, Söldner zu Hokendorf1087 et 2 Cons. Landgerichts Pfaffenberg1088 gegen das General-Kommißariat des Regenkreises, eigentlich die Gemeinde Bogenhausen1089 wegen Kriegskosten Konkurrenz erstatteten geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, und führten darin an, wie dieser entstanden, welche Entscheidungen von dem Landgerichte Pfaffenberg und dem General-Kommißariate des Regenkreises hierin ergangen, und welche Gründe die Appellanten in ihrer an den geheimen Rath übergebenen Rekurs Schrift angebracht.

Geheimer Rath von Effner bemerkten, daß die allerhöchste Verordnung vom 8 August 1810, die Kompetenz-Regulirung {5v} des königlichen geheimen Rathes betreffend, in Tit I Art I No 8 zwar gestatte, über Erkenntniße in Kriegs-Konkurrenz-Sachen den Rekurs zum geheimen Rathe zu nehmen, fordere aber nebstbei im Art 2, daß die gravirliche Summe den Betrag von 400 fl. erreichen müße1090.

Da diese Verordnung um so mehr auf den gegenwärtigen Rekurs ihre Wirkung erstreke, als die Entschließung des General-Kommißariats viele Monate später, nämlich den 20 Merz 1811 erfolget, und da ferner die gravirliche Summe bei diesem Rekurse nicht mehr als 37 fl. betrage, so werde dieser Rekurs ohne Abforderung der Akten abzuweisen sein. Sie legten einen nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf vor.

Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage erklärten sich alle geheimen Räthe mit dem Referenten verstanden. Die königliche geheimen Räthe Graf von Törring, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] und Carl [Maria] Graf von Arco {6r} jedoch mit dem Vorbehalte, daß hieraus keine Folge in Rüksicht der Konkurrenz-Pflichtigkeit entstehe.

Der von dem Referenten vorgelegte Reskripts-Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1091.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Thomas Wolf streitet mit der Gemeinde Dettenschwang wegen der Verteilung von Gemeindegrund. Thurn und Taxis stellt heraus, daß Wolf die Berufungsfrist versäumt hat; auch deshalb ist der Rekurs abzuweisen. Nach kontroverser Aussprache beschließt der Geheime Rat mehrheitlich, den Streit auf den Rechtsweg zu verweisen.

5. In Sachen des Thomas Wolf et Cons. zu Dettenschwang1092, Landgerichts Landsberg gegen die dortige Gemeinde, Gemeinde Gründe Vertheilung betreffend, erstattete geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Sie den Veranlaß dieses Streites und die deßwegen statt gehabte Verhandlungen auseinander sezten, die Erkenntniße des Landgerichts und des General-Kommißariats vorlegten, und sich äußerten, daß quoad formalia die Rekurrenten die Fatalien versäumt, und daher in desertionem zu erkennen wäre1093.

Quoad materialia könne diese Sache nicht als ein Kulturs Gegenstand betrachtet werden, indeme hier von einem gekauften Eigenthume die Rede seie, weßwegen dieser Gegenstand sich zur Justiz eigne. Ferner, wenn diese causa auch wirklich ein Kulturs Gegenstand {6v} seie, so liege hier schon ein Vertrag vor, nämlich ein Gemeinde Schluß, vermög welchem 232 Tagwerk zu Weidgründen belaßen werden sollten, welches von den Klägern keineswegs widersprochen worden. Die Rekurrenten könnten daher keinen Anspruch auf gleichheitliche Vertheilung machen.

Das Landgericht habe die übergebene Weisungs Sache der Rekurrenten ex capite novorum nicht angenommen, auch verdiene sie keine Würdigung, weil die vorgeschlagene Zeugen selbst Intereßenten in dieser causa seien, und Zeugen in eigener Sache exzepzionsmäsig. Das Expensarium1094 des Landgerichts seie gemäs der vorgeschriebenen Tax-Ordnung für liquid zu halten.

Nachdeme nun die Rekurrenten die Fatalien versäumt, dieser Gegenstand aus den angeführten Gründen keine Würdigung verdiene, und überhaupt das Ansehen eines muthwilligen Streites habe, so seien solche mit ihrer Vorstellung abzuweisen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen hierüber {7r} abstimmen.

Die geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und der jüngere [d.i. Carl Maria] stimmten mit dem Referenten auf Bestätigung des Erkenntnißes des General Kommißariats. Die geheimen Räthe Grafen von Preising, Graf von Törring, Freiherr von Weichs, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk], von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Freiherr von Aretin und von Feuerbach [stimmten] dafür, das Erkenntniß des General-Kommißariats in dieser gar nicht als Kulturs Sache zu beurtheilenden Streit-Sache als inkompetent aufzuheben1095, und diesen Gegenstand als eine Justiz Sache an den Rechtsweg zu verweisen. Die geheimen Räthe von Effner, Freiherr von Asbek und Graf von Welsperg [stimmten] auf Abweisung der Rekurrenten ob desertionem causae, um nicht einen neuen Prozeß in einer Sache zu veranlaßen, wo die Materialien so beschaffen, daß vorzusehen, daß die Rekurrenten nicht auslangen würden.

Nach der Mehrheit wurde

beschloßen, dem General-Kommißariate des Isar-Kreises {7v} zu reskribiren, daß seine Erkenntniß als inkompetent aufgehoben werde und diese Rekurs Sache als Justiz Gegenstand an den Rechtsweg verwiesen worden1096.

Verteilung von Gemeindegrund (R)

Thurn und Taxis beantragt, der Entscheidung des Landgerichts folgend, den Bauern in Markt den doppelten Anteil am Gemeindegrund zuzuteilen; der Rest ist für die Söldeninhaber. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. Geheimer Rath Graf von Tassis erstatteten in Sachen der Söldner zu Markl1097 Landgerichts Wertingen contra die Bauernschaft daselbst wegen Antheil an Gemeinde Gründen schriftlichen Vortrag, worin Sie den Veranlaß dieser Streit-Sache und die von beiden Partheien angegebene Gründen anführten, die Erkenntniße des Landgerichts Wertingen und des General Kommißariats des Oberdonau Kreises vorlegten, und aus den in dem Vortrage entwikelten Ursachen den Antrag machten, den Bauern nach dem Erkenntniße des Landgerichts den doppelten Antheil bei den zu vertheilenden Gemeinde-Gründen zuzusprechen. Geheimer Rath Graf von Tassis legten den hiernach entworfenen Reskripts-Aufsaz vor.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg {8r} ließen über diesen Antrag abstimmen, und da alle geheimen Räthe sich mit demselben vereinigten, so

wurde der abgelesene Reskripts Aufsaz genehmiget1098.

Der König genehmigt den Antrag „wegen dem Doctor Gierlinger“ (TOP 2) und bestätigt die Entscheidungen in Rekurssachen (16. Dezember 1811).

Anmerkungen

1072

Letzte Teilnahme Johann Nepomuk Gottfried von Krenners an einer Sitzung des Geheimen Rates vor seinem Tod am 13. Januar 1812 (Todesdatum: Nekrolog, RegBl. 1812, Sp. 387-389).

1073

Vgl. Protokoll Nr. 47 (Geheimer Rat vom 5. Dezember 1811): Entschließungen des Königs vom 9. Dezember 1811.

1074

Ignaz Gierlinger, 1804 Landgerichtsarzt in Deggendorf, 1809 provisorisch an das Landgericht Schönberg versetzt. RegBl. 1809, Sp. 1833/1834; Behrendt, Leprosenhaus, S. 256.

1075

Grafenau, Markt Schönberg, Landkreis Freyung-Grafenau, Niederbayern.

1076

Effner, „Vortrag in dem geheimen Rath. Die vor Gerichtstellung des Doktor Gierlinger Landgerichts Arztes zu Grafenau in Schönberg betreffend“, lithographierter Text, 16 S., BayHStA Staatsrat 250.

1077

OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 7 b, RegBl. 1808, Sp. 1332.

1078

Vermutlich Haunersdorf, Gemeinde Otzing, Landkreis Deggendorf, Niederbayern.

1079

Tabertshausen, Gemeinde Aholming, Landkreis Deggendorf, Niederbayern.

1080

Gemeint ist die depositio testium, d.i. die Zeugenaussage. Vgl. Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 407 s.v.

1081

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. V § 4, RegBl. 1808, Sp. 998 = DVR Nr. 286, S. 662: „Der König kann in Kriminal-Sachen Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern; aber in keinem Falle irgend eine anhängige Streit-Sache oder angefangene Untersuchung hemmen, vielweniger eine Parthei ihrem gesezlichen Richter entziehen“.

1082

Pappenheim, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1083

Unschlitt ist zu gewerblicher Verwendung bestimmtes tierisches Fett, v.a. Talg. Vgl. DWB Bd. 11/3, Sp. 1330-1337 s.v. U.; BWB Bd. 1, Sp. 113 s.v. U.

1084

OE „über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, § 85, RegBl. 1808, Sp. 1851: „Wenn Klagen von gutsherrlichen Hintersassen gegen ihre Grundherren wegen übermässigen grundherrlichen Foderungen erhoben werden, so sollen sie von den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.“

1085

VO betr. den „Fleisch-Aufschlag“ vom 31. Dezember 1808, RegBl. 1809, Sp. 75-82; dazu Protokolle Bd. 3, Nr. 22 (Staatskonferenz vom 31. Dezember 1808), S. 315f., TOP 3.

1086

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1875.

1087

Hackendorf, Gemeinde Markt Pfeffenhausen, Landkreis Landshut, Niederbayern.

1088

Pfaffenberg, Gemeinde Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, Landkreis Straubing-Bogen, Niederbayern.

1089

Bogenhausen, Gemeinde Stadt Rottenburg a.d. Laaber, Landkreis Landshut, Niederbayern.

1090

VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 643f.

1091

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1875.

1092

Dettenschwang, Ortsteil von Dießen am Ammersee, Landkreis Landsberg am Lech, Oberbayern.

1093

Das heißt: Aufgrund von Verfristung ist der Rekurs ausgeschlossen.

1094

Expensarium: Kostenverzeichnis. Vgl. Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 1, S. 307 s.v.

1095

Die Kompetenz des Generalkreiskommissariats, „Kultur-Streitigkeiten“ zu entscheiden, ergab sich aus der „Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, § 45 k, RegBl. 1808, Sp. 1681.

1096

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1876.

1097

Markt, Gemeinde Markt Biberbach, Landkreis Augsburg, Schwaben.

1098

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1876.