BayHStA Staatsrat 265

16 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.

Anteil an Gemeindegrund (R)

Asbeck trägt seine Bedenken gegen den Beschluß des Geheimen Rates in der Sache Gemeinde Polsingen gegen die dortigen Kronhofsbesitzer vor und fordert, den Beschluß nicht in Rechtskraft übergehen zu lassen. Reigersberg wendet ein, daß ein neuer Beschluß ohne königliche Erlaubnis nicht erlassen werden kann. Der bestehende Beschluß des Geheimen Rates ist bindend. Es ergeht daher erneut der Bescheid, daß die Kronhofsbesitzer die Ansässigkeit in der Gemeinde Polsingen zur fraglichen Zeit beweisen müssen.

{1r} 1. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg, welche in der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, forderten die königlichen geheimen Räthe Grafen von Tassis und von Welsperg auf, die bearbeitete Rekurs-Gegenstände vorzutragen.

{1v} Da aber geheimer Rath Freiherr von Asbek wegen dem in der geheimen Raths-Sizung vom 2ten dieses Monats entschiedenen Rekurse1458 der Gemeinde Polsingen, Landgerichts Heidenheim1459 im Oberdonau-Kreise gegen die Kronhofs-Besizer1460 daselbst Michael Strauß und Kaspar Schmutterer, die Theilnahme an den Gemeinde Gründen betreffend, einige Bedenken rüksichtlich der Ausschreibung des damals gefaßten geheimen Raths-Beschlußes vorlegen zu müßen sich äußerten, so wurden Dieselben zuerst von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hiezu aufgerufen.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek lasen hierauf den in der Sizung vom 2ten dieses Monats bereits erstatteten schriftlichen Vortrag in dieser Sache wiederholt ab, und legten Ihre Anstände vor, aus welchen wie Sie glaubten, der Beschluß, so wie er in der lezten Sizung gefaßt worden, nicht wohl auszuschreiben seie.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz- {2r} Minister Herr Graf von Reigersberg lasen hierauf aus dem Protokolle der lezten Sizung die Abstimmungen über diesen Gegenstand ab, worauf der gefaßte Beschluß gegründet worden, und erklärten, nachdeme geheimer Rath von Zentner den Sinn Ihrer Abstimmung über diesen Gegenstand, worauf der gefaßte Beschluß *nach der Mehrheit* [Ergänzung auf der rechten Blattseite] gegründet worden, näher erläutert hatten, daß von einer Reproposizion dieses Gegenstandes nicht die Frage seie, sondern die geäußerte Bedenken sich nur auf die Faßung der nach dem Beschluße zu entwerfenden Ausschreibung beziehen könnten, indeme zu ersterer die königliche allerhöchste Autorisazion mangle, ohne welche ein in dem königlichen geheimen Rathe in kontentiös-administrativen Rekurs-Sachen, wo derselbe als Justiz Collegium erscheine, gefaßter Beschluß, der von Seiner Majestät dem Könige, so wie der gegenwärtige, bereits allerhöchst bestätiget, in seiner Wesenheit weder abgeändert noch auch ein {2v} Gegenstand zur Reproposizion seie, in welchem lezten Falle auch die nämlichen geheimen Raths Mitglieder, welche bei der ersten Proposizion zugegen, wieder anwesend sein müßten, da die Partheien ein jus quaesitum1461 auf den ersten Beschluß erlangt.

In Folge dieser Erklärung und nachdeme geheimer Rath Freiherr von Asbek sich geäußert, daß, wenn an der Wesenheit des Beschlußes keine Abänderung getroffen werden wollte, nichts übrig bleibe, als denselben nach dem wörtlichen Inhalte des Protokolles auszuschreiben, forderten Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg die in der Sizung vom 2ten dieses Monats anwesend gewesene geheimen Räthe Freiherrn von Weichs, von Zentner, Graf von Tassis, Graf Carl [Maria] von Arco und Graf von Welsperg auf, rüksichtlich der von dem Referenten nach dem Inhalte des Protokolles entworfenen und abgelesenen Faßung des zu erlaßenden Reskriptes Ihre Meinungen abzugeben.

Alle diese geheimen Räthe {3r} erklärten sich dafür, daß nach dem Sinne des in der Sizung vom 2ten dieses Monats gefaßten Beschlußes und nach dem damit übereinstimmenden Vorschlage des geheimen Rath Grafen Carl [Maria] von Arco

zu Recht erkannt werde, daß die Kronhofs-Besizer beßer wie bisher zu beweisen, daß sie zur Zeit, wo die Vertheilung der Gemeinde-Gründe zu Polsingen instruirt wurde, nicht nur in der Gemarkung dieser Gemeinde besteuerte Gründe oder Rechte beseßen, sondern auch in dieser Gemeinde ihren Wohnsiz gehabt, wozu ihnen eine peremtorische Frist1462 von 30 Tagen anzuberaumen1463.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Thurn und Taxis ist Berichterstatter im Rechtsstreit um die Verteilung von Gemeindegründen, den die Großgütler in Steinkirchen und Bergham gegen die Kleingütler führen. Er beantragt, die erstinstanzlichen Urteile zu bestätigen. Neben anderen Geheimen Räten folgt auch Effner dieser Ansicht. Er beantragt zusätzlich, eine in der vormaligen Provinz Ansbach bestehende Verordnung über das Verfahren bei Gemeinheitsteilungen auf das gesamte Königreich auszudehnen. Die Verordnung regelt, daß bei Gesuchen von Gemeinden auf Kultivierung öder Gründe drei unparteiische Experten den Nutzen für alle Gemeindemitglieder feststellen müssen. Carl Maria Graf von Arco kann sich mit seiner abweichenden Ansicht nicht durchsetzen. Nach erfolgter Umfrage bestätigt der Geheime Rat die erstinstanzlichen Urteile. Ferner beantragt er beim König, die ansbachische Verordnung als Gesetz im gesamten Königreich in Kraft zu setzen.

2. Geheimer Rath Graf von Tassis erstatteten in Sachen der Großgütler zu Steinkirchen und Bergheim [!]1464 Landgerichts Deggendorf gegen die Kleingütler allda, Gemeinde-Gründe-Vertheilung betreffend, schriftlichen Vortrag, worin Sie die Geschichte dieses Streites nach den Akten ausführten, das Begehren der Kleingütler hinsichtlich der Vertheilung der zu kultivirenden Gründen und die dagegen {3v} von den Großgütlern angebrachte Exception, so wie die Replik der Kleinbegüterten und die Duplik der Großbegüterten im Auszuge vorlegten, die die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz enthielten, und nach Würdigung des Gegenstandes und nach Aufstellung Ihrer Ansichten und Gründen den Antrag machten, die Urtheile der beiden ersten Instanzen in ihren Haupt- und Nebenpunkten zu bestätigen, außer der königliche geheime Rath wollte auch denen Unterthanen des Gerichtes Deggendorf die nämliche Wohlthat in Hinsicht der Begutachtung von den fraglichen Gründen angedeihen laßen, wie selbe noch gegenwärtig in dem ehemaligen Ansbachschen bestehe, indeme sodann auch dem Grundsaze des Gemeinde-Edictes § 27, daß nämlich die Benuzung der Gemeinde-Gründen nach dem zufälligen Bedürfniße eines jeden Einzelnen bemeßen werden sollte1465, am besten Genüge geleistet würde.

Geheimer Rath Graf von Tassis legten den nach dem ersten Antrage gefaßten Reskripts-Entwurf vor. {4r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Die königliche geheimen Räthe Graf von Preising, Freiherr von Weichs und von Zentner vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten auf Bestätigung der erstrichterlichen Erkenntniße, da die Einführung der in dem Ansbachschen noch bestehenden Maaßregel nicht in dem Geiste der baierischen Kultur-Geseze liege, und in so lange nur ein Wunsch bleibe, bis die anbefohlene Revision der Kultur-Geseze vor sich gehe.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco stimmten ebenfalls für die Bestätigung der erstrichterlichen Erkenntniße, da der geheime Rath den Buchstaben der Kultur Geseze, von welchem aber schon in mehreren Fälle abgegangen worden, zur Richtschnur seiner Entscheidungen annehmen wolle.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin glaubten, daß nicht {4v} der Buchstaben, sondern der Geist der Kultur-Geseze die Richtschnur geben müße, nach welchem die vorkommende einzelne Fälle zu entscheiden, wie es auch bereits in mehreren Fällen in dem geheimen Rathe der Fall gewesen. In diesem Geiste glaubten Sie liege es, daß da, wo es zweifelhaft, nicht nur die Ausführbarkeit der Kultur sondern auch der staatswirthschaftliche Nuzen für alle Gemeinds-Glieder vor der Vertheilung öder nicht angebauter Gründe legal hergestellt werde, und Sie nähmen keinen Anstand, in dem vorliegenden Falle die in dem Ansbachschen bestehende sehr zwekmäsige Maaßregel in Anwendung zu bringen, und durch drey verpflichtete unpartheyische Land-Oekonomen herstellen zu laßen, ob die zur Vertheilung begehrten Gründe nicht nur der Kultur fähig, sondern auch ob sie den einzelnen Gemeinde-Gliedern vortheilhaft seien oder nicht?

Geheimer Rath von Effner glaubten nicht, daß diese Maaßregel in dem Geiste der baierischen Kultur-Geseze liege, {5r} sondern denselben vielmehr entgegen seie, und da Sie nicht getrauten, einen andern Sinn als den, so sie aussprechen, hineinzulegen, so müßten Sie den vorliegenden Fall, so geneigt Sie auch seien, die Meinung des Freiherrn von Aretin anzunehmen, nach dem ersten Antrage des Referenten entscheiden.

Da aber die schon längst anbefohlene Revision der Kultur-Geseze wegen der mit dieser Arbeit verbundenen Schwierigkeit und ihrem Verbande mit dem neuen bürgerlichen Gesezbuche wahrscheinlich noch nicht sobald vollendet sein werde, so bestimmten Sie sich für einen allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König, daß diese in der ehemaligen Provinz Ansbach bestehende Maaßregel in dem ganzen Reiche gesezlich angenommen und ausgeschrieben werde.

Diese Maaßregel, wornach bei allen Kulturs Ansuchen von Seiten der Gemeinde-Glieder die Ausführbarkeit der Kultur und der landwirthschaftliche Vortheil hievon für alle {5v} Gemeinds Glieder durch drei verpflichtete unpartheyische Land-Oekonomen hergestellt sein müße, seie bereits von dem königlichen geheimen Rathe in mehreren Fällen als sehr zwekmäsig, und bei der Revision der Kulturs Geseze als anzunehmen geeignet beurtheilet worden, warum also nicht dieselbe gleich als Gesez publiziren zu laßen, da diese Revision der Kulturs-Geseze noch lange nicht werde vollendet werden, und sie manchem praktischen Nachtheile in Beziehung auf den Viehstand des Reiches entgegen wirken, auch das was noch nicht vertheilet, vielleicht noch zum Wohle der Gemeinden retten, oder doch nach diesem reinen staatswirthschaftlichen Grundsaze zur Kultur bringen könne. Mehrere ähnliche Bruchstüke in der Gesezgebung, wo das Ganze aus andern Ursachen nicht auf einmal zur Revision gebracht und geändert werden könne, schienen diesen Antrag vollkommen zu rechtfertigen.

Alle geheimen Räthe, mit Ausnahme des Grafen Carl [Maria] {6r} von Arco stimmten diesem Vorschlage zu dem an Seine Majestät den König zu machenden allerunterthänigsten Antrage bei.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bemerkten, daß die anbefohlene Revision der Kulturs Geseze nocht nicht sobald vollendet sein werde, weil der Referent bei der Ministerial-Polizei Section behaupte, hieran nicht arbeiten zu können, bis die Grundsäze des neuen bürgerlichen Gesezbuches, die mit den Kulturs-Gesezen in Verbindung stünden, fest bestimmt seien.

Sie glaubten inzwischen nicht, daß der gemachte Antrag wegen Einführung der im Ansbachschen bestehenden Maaßregel den Zwek erreiche, den man dabei im Auge habe, denn die Meinung der baierischen Landökonomen würde immer dahin gehen, daß die nicht öde liegende Gründe durch Kultur und das Umpflügen verbeßert würden, und keine Rüksicht darauf nehmen, daß der Bauer aus Mangel an Weide nicht mehr soviel Vieh {6v} als sonst erhalten könne, welches der größte Nachtheil des gegenwärtig bestehenden gleichen Theilungs-Maaß-Stabes seie. Sie würden daher den an Seine Majestät den König zu machenden allerunterthänigsten Antrag dahin ausdehnen, daß vor der noch nicht beendiget werden könnenden Revision der Kulturs-Geseze die Frage untersucht und entschieden werde, ob nicht rüksichtlich des Theilungs Maaßstabes gegenwärtig schon eine Aenderung zu treffen seie.

Die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes theilten diese Ansicht, den allerunterthänigsten Antrag an Seine Seine Majestät den König auf den Maaßstab der Theilung auszudehnen, nicht, denn dieses seie der schwierigste Punkt der ganzen Revision, und seie dieser geändert, und die vorgeschlagene, im Ansbachschen bestehende Anordnung angenommen, so werde wenig an den Kulturs Gesezen zu ändern übrig bleiben.

Nach der Mehrheit wurde daher

in dem vorliegenden Spezial-Falle {7r} die Bestätigung des Erkenntnißes der ersten Instanzen von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget, und von demselben an Seine Majestät den König der allerunterthänigste Antrag beschloßen, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögten, bei der noch sehr entfernten Revision der Kulturs-Geseze, und zu Entfernung weiteren Nachtheiles für die Gemeinden die im Ansbachschen bestandene und noch ausgeübt werdende Anordnung für das ganze Reich als Gesez ausschreiben zu laßen, daß bei jedem Ansuchen der Gemeinds-Glieder um Kultivirung öder Gründe durch drei verpflichtete unpartheyische Land-Oekonomen die Ausführbarkeit der Kultur und der landwirthschaftliche Nuzen für alle Gemeinde-Glieder zuvor legal hergestellt sein müße1466.

Ersatz von Vorspannkosten (R)

Thurn und Taxis berichtet in der Streitsache zwischen dem Landgericht Cham einerseits, dem Generalkommissariat und der Finanzdirektion des Regenkreises andererseits. Es geht um den Ersatz von Vorspannkosten. Da nach Ansicht des Berichterstatters die Rekursklage aus formellrechtlichen Gründen nichtig ist, beantragt er, das Verfahren an das Generalkommissariat zurückzuverweisen. In der Umfrage werden verschiedene, auch abweichende Meinungen vertreten. Der Geheime Rat folgt dem Antrag des Berichterstatters und ergänzt ihn.

3. In Beziehung auf die Beschwerden des Landgerichts Cham gegen das General-Kommißariat und die Finanz-Direkzion des Regenkreises wegen auferlegtem Ersaze von Vorspanns-Kösten, lasen geheimer Rath Graf von Tassis den von der Lehen- und Hoheits Section deßwegen bearbeiteten {7v} ausführlichen Vortrag ab, und bemerkten, daß nach den Akten der gegenwärtige Prozeß mit einem Urtheile anfange, und das General-Kommißariat das Landgericht Mitterfels vor aller Untersuchung für schuldig erkannt, und auf eine gerichtliche Klage der Unterthanen zu Straubing einem Rechnungs-Gehülfen den Auftrag ertheilt habe, die Ansäze der Straubingenschen Unterthanen zu revidiren, und eine Repartizion zu entwerfen, was in dieser Summe die Marsch-Stazion Mitterfels, Cham und Wellerfels [!]1467 zu bezalen haben.

Auf den erstatteten Bericht dieses Rechnungs-Gehülfen seien blos die Landgerichte Mitterfels und Cham in den obigen Ersaz kondemniret, endlich aber von dem General-Kommißariate und der Finanz-Direkzion das 4te Erkenntniß gefällt worden, und dadurch die Ersaz-Kösten auf die Landgerichte Mitterfels, Cham, Waldmünchen und Nabburg erstrekt worden.

Die Unterthanen des Landgerichts Cham allein {8r} hätten gegen diese 4te Erkenntniß den Rekurs zur allerhöchsten Stelle ergriffen, der, nachdeme hierüber bei der Lehen- und Hoheits Section Vortrag erstattet worden, dem königlichen geheimen Rathe zur Entscheidung zugetheilt worden.

Geheimer Rath Graf von Tassis erinnerten quoad formalia wenn auch gegen diesen Rekurs hinsichtlich der summa appellabilis, welche blos in 393 fl. bestehe1468, dann wegen Mangel der erstrichterlichen Sentenz etwas einzuwenden wäre, so werde dieses überflüßig, indeme die ganze Verhandlung dieses Streites einer unheilbaren Nullität unterliege. 1) Seie es gegen die Prozeß-Ordnung, ohne Kläger über einen Dritten ein Urtheil zu fällen; wo kein Kläger könne kein Beklagter sein. 2) Der Grundsaz: audiatur altera pars1469 seie hier eben so wenig beobachtet worden, die gerichtliche Untersuchungen fiengen sich weder mit Execution noch Inquisitionen an, welches leztere hier der Fall gewesen. {8v} 3) Gemäs der Verordnung vom 3ten Jänner 1807 seie in Kriegs-Konkurrenz Lasten nicht die Finanz Direkzion, welche hier zur Verbescheidung zugezogen worden, sondern das General-Kommißariat kompetente Stelle1470. 4) Da endlich in administrativen Justiz-Sachen die Gerichts Ordnung beobachtet werden müße, so seien sowohl aus obiger als vorzüglich aus lezteren Gründen die Verhandlungen dieses Streit-Gegenstandes mit unheilbarer Nullität behaftet und es greife hier das Gesez Cod[ex] jur[is Bavarici judiciarii de anno MDCCLIII] cap. 16 § 2 Plaz1471.

Quoad materialia scheine es Ihnen überflüßig, hierüber etwas zu erwähnen, weil es durch Aufhebung aller früheren Urtheile und Hinweisung auf gesezliches gerichtliches Verfahren außer dem Wirkungs-Kreise der höchsten Stelle liege, eine Meinung abzugeben.

Es wäre dahero Ihrer Meinung nach dem General-Kommißariate als ausschließender {9r} kompetenter Stelle der Auftrag zu ertheilen, „das Entschädigungs Gesuch der Straubinger Vorspann1472 gegen jene Unterthanen der Landgerichte, welche obiges Erkenntniß durch Handlungen noch nicht agnosciret haben, zu instruiren, sodann nach der Verordnung vom 3ten Jänner 18071473 salvo recursu1474 zu verfahren“. In Folge dieses Antrages legten geheimer Rath Graf von Tassis den Reskripts-Entwurf vor.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Geheimer Rath Graf von Preising vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten. Die geheimen Räthe Freiherr von Weichs, von Zentner und Graf Carl [Maria] von Arco erklärten sich für das Gutachten der Lehen- und Hoheits-Section und den Antrag des Referenten, in so weit lezterer mit ersterem übereinstimme.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkten, daß wenn dieser Gegenstand {9v} im administrativen Wege bei dem Ministerium zu entscheiden wäre, Sie denselben als Kriegs-Schaden behandeln und zur allgemeinen Peraequation1475 verweisen würden, denn es seie schwer, bei dem Drange, der in Kriegs-Zeiten rüksichtlich dieser Vorspann immer eintrete, auszusprechen, wer der fehlige Theil seie, und ob nicht die Unterthanen, welche mit ihrer Vorspann nicht zur rechten Zeit eingetroffen, hievon durch Umstände oder durch gleichfallsige Wegnahme ihres Gespannes gehindert worden. Die durch solche Verzögerungen entstandene Schäden eigneten sich ohnstreitig zu der allgemeinen Peraequation, wohin schon mehrere ähnliche Entschädigungs-Forderungen verwiesen worden.

Zu einiger Erläuterung führten Sie an, wie Gegenstände dieser Art, wenn sie nicht als administrativ kontentiös angesehen werden, behandelt werden, äußerten aber, daß, da dieser Fall schon in dem administrativ kontentiösen Wege eingeleitet worden, nichts mehr zu thun übrig bleiben werde, als nach {10r} dem Gutachten der Lehen- und Hoheits Section denselben zu verbescheiden.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bemerkten, daß die Schwierigkeit zu erkennen, welcher Theil fehlig seie, da alle einzelne Umstände, so bei den zur Vorspann berufenen Unterthanen zu der Zeit eingetreten, schwer herzustellen sein würden, Sie für den Antrag sich bestimmten, diese Sache an das Ministerium zur geeigneten Ministerial-Verbescheidung zurükzugeben.

Geheimer Rath von Effner fanden Bedenken, diesen Gegenstand, der bereits in dem administrativ richterlichen Wege eingeleitet, und wodurch einzelne Theile ein jus quaesitum1476 erlangt, wieder da weg und in den ministeriellen administrativ Weg zu verweisen. Sie stimmten deßwegen für den Antrag der Lehen- und Hoheits-Section, nur glaubten Sie es würde hart, und den Gesezen widerstrebend sein, die übrigen Gemeinden, welche diesen nichtigen Erkenntnißen Folge geleistet, des Vortheiles der neuen ordnungsmäsigen Instrukzion {10v} zu berauben, da das bisherige Verfahren des General-Kommißariats als mit einer unheilbaren Nullität behaftet, aufgehoben werde, und ein solches nichtiges Ur­theil nach den Gesezen nie in Rechtskraft übergehen, noch daßelbe durch Folgeleistungen als agnosciret angesehen werden könne, im Gegentheile bleibe allen dadurch Beschädigten eine Frist von 30 Jahren offen, um diese Nullitäts Klage1477 anzubringen. Sie würden daher die übrigen Gemeinden von dem Vortheile dieser neuen Instrukzion nicht ausschließen, in dem Reskripte aber ausdrüken, daß die Erkenntniße des General-Kommißariates als mit einer unheilbaren Nullität behaftet, aufgehoben werden.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek stimmten mit geheimem Rathe von Effner.

Geheimer Rath Graf von Welsperg äußerten, Sie würden die von der Lehen- und Hoheits Section geschehene Hinweisung dieses Gegenstands in den administrativ richterlichen Weg nicht für so bindend ansehen, um denselben nicht, wie es bei mehreren {11r} Fällen schon geschehen, an das betreffende Ministerium zur geeigneten Verbescheidung zurükzugeben, indeme dadurch ein langwieriger Prozeß vermieden, und den Unterthanen viele Auslagen ersparet würden, der Gegenstand seiner Natur nach auch sich zur allgemeinen Peraequation eigne.

Alle übrige geheimen Räthe, welche bereits gestimmt, theilten die Ansicht des geheimen Rath von Effner wegen den übrigen Gemeinden, und so wurde

beschloßen, den von dem Referenten vorgelegten Reskripts-Entwurf zwar zu genehmigen, darin aber auszudrüken, daß die Erkenntniße des General-Kommißariats als mit einer unheilbaren Nullität behaftet, aufgehoben werden, auch wäre darin die aufgenommene Stelle gegen jene Unterthanen und Landgerichte, welche obiges Erkenntniß durch Handlungen noch nicht agnosziret haben auszulaßen, indeme es dadurch allen betheiligten Unterthanen frei gestellt werde, an der anbefohlenen neuen Instrukzion Theil zu nehmen.

{11v} Geheimer Rath Freiherr von Weichs glaubten, daß dem Entwurf noch beizufügen wäre: daß alle betheiligte Unterthanen zur Publication der geheimen Raths Sentenz vorzuladen wären1478.

Gemeinderecht (R)

Der Leerhäusler und Müller Kugler beansprucht die Gemeindemitgliedschaft. Welsberg beantragt gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen, Kugler zur Teilhabe an den Gemeindegründen zuzulassen. In der Umfrage schließen sich zwei Geheime Räte seiner Ansicht an. Jeweils drei Räte fordern, den Entscheid der ersten bzw. der zweiten Instanz zu bestätigen. Der Staats- und Konferenzminister Reigersberg gibt den Ausschlag, indem er sich der Gruppe anschließt, die den Entscheid des Generalkommissariats des Oberdonaukreises bestätigt. In diesem Sinne ergeht der Beschluß des Geheimen Rates.

4. Über den Rekurs des Leerhäußlers und Müllers Kugler zu Polsing [!] Landgerichts Heidenheim1479 im Oberdonaukreise wegen verlangter Gemeinde-Berechtigung, erstatteten geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, worin Sie nach der Bemerkung, daß dieser Prozeß wieder aus irriger Auslegung des Edictes über das Gemeindewesen1480 entstanden, das aktenmäsige Factum dieses Streites ausführten, die Erkenntniße der beiden ersten Instanzen nebst den Entscheidungs-Gründen vorlegten, und nach Abgebung Ihres Gutachtens den Antrag machten, mit Aufhebung beider Entscheidungen zu Recht zu erkennen: „daß das Landgericht Heidenheim über das Kulturs-Gesuch des Müllers Kugler von Polsingen den ordentlichen Kulturs-Prozeß nach Vorschrift der Gesezen einleiten, und wenn hiebei kein Einverständniß zu {12r} Stande komme, oder die Gemeinde nicht selbst zur Theilung sich verstehen wolle, demselben seinen gesezlichen Antheil mit Vorbehalt der Appellazion herausmeßen und zur Kultivirung übergeben solle“. Geheimer Rath Graf von Welsperg lasen den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts-Entwurf ab.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Die königliche geheimen Räthe Graf von Preising und Freiherr von Weichs erklärten sich mit dem Referenten verstanden.

Geheimer Rath von Zentner äußerten, nachdem Sie rüksichtlich der Verhältniße des Kugler von dem Referenten die begehrte Erläuterungen erhalten hatten, daß da Kugler kein bloßer Leerhäußler mehr seie, seine vorigen Verhältniße durch Ankauf eines Gewerbes und besteuerte Gründe verändert, und folglich nach den Bestimmungen des Gemeinde-Edictes ein Gemeinds-Glied geworden1481, der so wie alle übrige {12v} auf gleichen Antheil an den Gemeinds-Rechten und Nuzungen einen gegründeten Anspruch habe, so stimmten Sie auf Bestätigung des Erkenntnißes des General-Kommißariats.

Nach gleichen Ansichten äußerten sich geheimer Rath Graf von Tassis. Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco stimmten auf Bestätigung des Erkenntnißes erster Instanz.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin, welche anfangs weder ein noch das andere der erfolgten Urtheile bestätigen zu können glaubten, indeme es sich zur Zeit nur wegen Zuerkennung der von dem Kugler geforderten Benuzung und Antheiles an den Gemeinds Rechten, nicht aber von dem Maaßstabe handle, worin dieser Antheil rüksichtlich der zur Kultur zu vertheilenden Gründe bestehen solle, und darauf antrugen, zu erkennen, daß Kugler in Folge des § 27 des Gemeinde-Edictes1482 als Gemeinde-Glied anzusehen, wornach die Benuzung und das Antheil deßelben an den Gemeinde Rechten ihme zuzuerkennen, rüksichtlich des Maaßstabes seiner Bedürfniße aber nach den Kulturs Gesezen {13r} zu verfahren seie, bestimmten sich nachher für die Bestätigung des Urtheiles erster Instanz.

Geheimer Rath von Effner bemerkten, daß bei diesem Rekurse noch kein Kulturs Prozeß vorliege, und nur die Frage zu entscheiden seie, ob Kugler als ein Gemeinde Glied anzusehen. Beide Urtheile der ersten Instanz sprächen ihme diese Eigenschaft zu, und nur darin seien sie verschieden, daß jenes der ersten Instanz ihme nur die Hälfte der Benuzung, jenes der zweiten aber die ganze Benuzung zuspreche. Sie beurtheilten jenes der ersten Instanz als gründlich, und würden daßelbe bestätigen, keineswegs aber, wie Referent angetragen, die Sentenz aufheben, und zu einem neuen Kultur-Streite, wovon in der vorliegenden Sache gar keine Rede, den Anlaß geben, denn der Unterschied zwischen der Benuzung der Gemeinde-Rechten und dem Antheile an den zu kultivirenden Gründen seie nicht zu umgehen, und es wäre erst die Frage, ob nicht, bis eine solche Vertheilung in Polsing statt habe, {13v} durch die revidirte Kulturs Geseze der Maaßstab geändert, und Kugler einen minderen Antheil, als ihme der gegenwärtig noch bestehende Maaßstab zuspreche, erhalten werde.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek vereinigten sich mit der Meinung des geheimen Rath von Zentner.

Da für jede der drei geäußerten Meinungen sich drei Mitglieder erkläret hatten, folglich vollkommene Paria vorhanden waren, so machten Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg durch den Uebertritt zu jener, nach welcher das Urtheil des General-Kommißariats zu bestätigen, die Majora.

Als Gründe für diesen Beitritt gaben Sie an, daß sobald Kugler nach den Bestimmungen des § 27 des Gemeinde Ediktes als Gemeinde Glied anerkannt werde, demselben auch dadurch in Folge der noch bestehenden Kulturs-Gesezen ein ganzer Antheil an den zur Kultur vertheilt werdenden Gründen zugesprochen werde, welchen er auch einzeln dermal schon zu fordern berechtiget. {14r} Demselben daher die Eigenschaft als Gemeinde-Glied zuerkennen, und ihm [!] rüksichtlich des Antheiles an den kultivirt werdenden Gründen auf die Kultur-Geseze zu verweisen, würde das Nämliche sein, was das General-Kommißariat beabsichtiget, indeme demselben nach diesen gleich andern Gemeinds-Gliedern ein Antheil gebühre, dem Kugler aber nach dem Urtheile der ersten Instanz nur das halbe Theilungs-Recht an den jezt oder künftig zur Kultur zu ziehenden Gründen aussprechen würde, sobald er als Gemeinde-Glied nach dem Gemeinde-Edict anerkannt, den Kulturs-Gesezen widersprechen.

Nach der dadurch sich gebildeten Mehrheit

wurde das von dem General-Kommißariate in dieser Sache erlaßene Erkenntniß vom 8ten November vorigen Jahres bestätiget1483.

Gemeinderechte (R)

Thurn und Taxis ist Berichterstatter in Sachen Burgbernheim gegen die dortigen Tropfhäusler. Der Geheime Rat folgt einstimmig seinem Antrag, den Entscheid der zweiten Instanz vollinhaltlich zu bestätigen.

5. In einem über den Rekurs der Gemeinde Burgbernheim1484 gegen die dortigen Tropfhäußler1485 wegen angesprochenem Mitgenuß {14v} an den bürgerlichen Gemeinde-Rechten von dem königlichen geheimen Rathe Grafen von Tassis erstatteten schriftlichen Vortrage führten dieselben die Veranlaßung dieser Streit Sache und die aktenmäsige Geschichte derselben aus, legten die von beiden Theilen zu Begründung ihres Rechtes angegebene Behelfe auszugsweise vor, zeigten, welche Entscheidungen von den untern Instanzen erlaßen worden, und machten nach Anführung Ihres Gutachtens, nach Vorlage Ihrer Gründe, und in Ermanglung der dadurch angegebenen Verhältnißen und gesezlichen Bestimmungen den allerunterthänigsten Antrag: „das von der zweiten Instanz erlaßene Urtheil nach seinem vollen Inhalte zu bestätigen“.

Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Entwurf wurde von dem geheimen Rathe Grafen von Tassis vorgelegt.

Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz-Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage {15r} gab das Resultat, daß alle Mitglieder dem Antrage des Referenten beistimmten

und so wurde derselbe von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1486.

Beteiligung an den Gemeinde- und Kriegslasten (R)

Die Gemeindeglieder in Piering streiten über den Maßstab bei der Berechnung der Beiträge zu den Gemeindelasten und Kriegskosten. Thurn und Taxis erklärt den erstinstanzlichen Entscheid des Landgerichts Straubing für nichtig; bindend ist ein Vertrag von 1769, aus dem sich die Beiträge ergeben. Der Geheime Rat folgt dieser Ansicht nicht; vielmehr sind die Entscheide erster und zweiter Instanz zu bestätigen. Als provisorischer Maßstab ist der Hoffuß beizubehalten.

6. Über die Streit-Sache der Gemeinde-Glieder zu Piering1487 Landgerichts Straubingen wegen des Konskripzions Maaßstabes bei der Konkurrenz zu Gemeinde- und Kriegs-Lasten lasen geheimer Rath Graf von Tassis den bei der Polizei Section bearbeiteten Vortrag ab, und äußerten nach Darstellung und Würdigung dieses Gegenstandes den allerunterthänigsten Antrag: „Nachdeme nun der Bescheid des Landgerichts Straubing vom 1ten August 1807 sowohl wegen seiner Unförmlichkeit als auch gegen die Kulturs Verordnungen erlaßen, als nichtig dargestellt worden, das inhäsiv Urtheil, da solches in Beziehung auf den erwähnten Spruch und der angeführten Gesezes-Stelle Cod[ex] jur[is Bavarici judiciarii de anno MDCCLIII] Cap. 16 § 21488 ebenfalls mit unheilbarer Nullität behaftet seie, übrigens {15v} der Vergleich vom 29 Dezember 1769 noch gegenwärtig bestehe nachdeme er durch den erstrichterlichen Bescheid nicht aufgehoben worden, so falle das Petitum der Rekurrenten um Vermeßung und Abschäzung ihrer Güther von selbst weg, und beide Partheien hätten sich genau an den bestehenden Vertrag von 1769 zu halten, und darnach sowohl den Gemeinde-Nuzen als die Gemeinde-Lasten zu tragen. Es wäre demnach durch das General-Kommißariat des Unterdonau-Kreises dem Landgerichte der Auftrag zu ertheilen, daß solches beiden Theilen, außer der besondern Modifikazion wegen dem Hütherlohns-Vertrag von 1769 zur Verbindlichkeit auflege, nach welchem sie gemäs den Kulturs Verordnungen ihre Gemeinds-Gründe nach den in erwähntem Vergleich enthaltenen besondern Hoffuß1489 zu vertheilen hätten, es seie denn, die Partheyen wollten selbst den bestehenden Vergleich einstimmig auflösen“.

Geheimer Rath Graf von Tassis {16r} legten den nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf vor.

Bei der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg deßwegen veranlaßten Abstimmung theilten die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes die Ansichten des Referenten nicht, indeme gegenwärtig von einer Vertheilung nicht die Rede, und es bedenklich werden könnte, den bestehenden provisorischen Maaßstab für die Kriegs- und Gemeinde Konkurrenzen bei einer einzelnen Gemeinde abzuändern.

Sie bestimmten sich daher

das Erkenntniß erster und zweiter Instanz zu bestätigen, wornach bei Kriegslieferungen der Hoffuß als provisorischer Maaßstab beizubehalten seie.

Nach diesem Beschluße wurde der Reskripts-Aufsaz abgelesen1490.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates. Er behält sich vor, dem Geheimen Rat die Entscheidung zum Antrag zu TOP 2 zu eröffnen (28. März 1812).

Anmerkungen

1458

Vgl. Protokoll Nr. 60 (Geheimer Rat vom 2. März 1812), TOP 6.

1459

Markt Heidenheim, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1460

Kronhof, heute Ortsteil von Polsingen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1461

Jus quaesitum: ein wohlerworbenes Recht.

1462

Peremptorische Frist: eine abschließende Frist; vgl. Heumann, Handlexicon S. 409 s.v. Perimere; DRW Bd. 10, Sp. 601 s.v. peremptorisch.

1463

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 733. Zum Fortgang: Protokoll Nr. 90 (Geheimer Rat vom 15. Oktober 1812), TOP 1 0.

1464

Steinkirchen und Bergham sind Ortsteile von Stephansposching, Landkreis Deggendorf, Niederbayern.

1465

„Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2410, § 27: „Alle Gemeinde-Glieder haben Anspruch auf die Gemeinde-Gründe; – die Benuzung wird nach dem zufälligen Bedürfnisse eines jeden Einzelnen bemessen. Der Maßstab der Vertheilung richtet sich nach den Kultur-Gesezen.“

1466

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 733. – Die vom Geheimen Rat geforderte gesetzliche Regelung erging 1814: VO betr. die „Prüfung der Nüzlichkeit der Gemeinheits-Theilungen durch Sachverständige“ vom 11. Mai 1814, RegBl. 1814, Sp. 1105-1110.

1467

Gemeint ist Wetterfeld, Gemeinde Roding, Landkreis Cham, Oberpfalz.

1468

Um im Rekursverfahren den Geheimen Rat anrufen zu dürfen, bedurfte es einer Berufungssumme von 400 Gulden. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 2, RegBl. 1810, Sp. 643 = DVR Nr. 287/1, S. 668.

1469

Vgl. Liebs, Rechtsregeln, S. 37 Nr. 106.

1470

Die VO betr. die „Gerichtsbarkeit für Rechtsstreite über Kriegslasten“ vom 3. Januar 1807, RegBl. 1807, Sp. 53-55, hier Sp. 54f., bestimmte: „Streitigkeiten, so wie einseitige Beschwerden über die Auflegung der Kriegslasten […] gehören in den Umfang der administrativen Staatsgewalt; dieselben sind sohin von den einschlägigen Landesdirektionen und Kriegs-Separaten summarissime zu untersuchen“. Wenn hingegen die „Streitigkeiten wegen solchen Kriegslasten von der Art sind, daß diese Lasten nur die Veranlassung des Streitgegenstandes sind, und ihre Entscheidung von den zwischen den streitenden Theilen bestehenden Privatrechten […] oder dergleichen abhängt, so ist für die Streitigkeiten dieser Art die Kompetenz der Justizstelle allerdings gegründet […]“.

1471

CJBJ, Kap. 16 („Von der Restitutione in integrum, dann der Nullität, und anderen Remediis Juris“), § 2 („Von dem Remedio Nullitatis“), S. 114: „Eine Sentenz, welche aus Mangel der Citation oder Jurisdiction mit unheylbarer Nullität behaftet ist, erwachset 1mo niemahl in rem judicatam, und kann[n] folglich 2do nicht ad Executionem gebracht, sondern vielmehr 3tio sowohl bey dem höheren, als nemlichen Richter, wann er nur competens ist, inner 30 Jahren Klags- und Exceptions-Weis angefochten werden. All übrige aus obigen Mangel nicht herrührende Nullitäten sollen 4to durch die Appellation, oder gestalten Dingen nach durch die Restitution gehoben, mithin auch alles, was zu ein oder anderen Remedium erforderlich ist, sub poena desertionis beobachtet, wie nicht weniger 5to auf den Fall, wann von der Nullität, ob und wie weit sie heylbar seye, der Zweifel ist, allzeit der Appellations-Weeg eventualiter zu Vermeydung der Desertions-Straf an Hand genohmen werden.“

1472

Vorspann bezeichnet sowohl die Bespannung eines Wagens mit Zugtieren (Pferde, Ochsen) als auch die vor einem schon bespannten Wagen geschirrten Zugtiere. Vgl. Adelung Bd. 4, Sp. 1299 s.v. V.; DWB Bd. 12/2, Sp. 1598-1601.

1473

RegBl. 1807, Sp. 53-55.

1474

Salvo recursu: mit Vorbehalt des Rekurses.

1475

Peraequation meint den Ausgleich, insbesondere die gleichförmige Verteilung von Schuldenlasten. Vgl. Schweizer, Fremdwörterbuch, S. 383 s.v. P.; Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 139 s.v. P.

1476

Jus quaesitum: ein wohlerworbenes Recht.

1477

Eine Nullitätsklage bezweckt die Nullität, d.h. Nichtigkeit eines formell rechtskräftigen und daher an sich vollstreckbaren Urteils. Vgl. DRW Bd. 10, Sp. 33f. s.v. N.; Sellert, Art. Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde, in: HRG Bd. 3, Sp. 974-978.

1478

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 733 (die „Rekurs-Beschwerde […] wurde zur neuen Instruktion verwiesen“).

1479

Polsingen und Markt Heidenheim, jeweils Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1480

„Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2405-2431.

1481

Ebd., Sp. 2406: „§ 3. In Bezug auf die Mitglieder einer Gemeinde besteht eine jede Gemeinde aus den Einwohnern, welche in der Markung besteuerte Gründe besizen, oder besteuerte Gewerbe ausüben.“

1482

Ebd., Sp. 2410: „§ 27. Alle Gemeinde-Glieder haben Anspruch auf die Gemeinde-Gründe; – die Benuzung wird nach dem zufälligen Bedürfnisse eines jeden Einzelnen bemessen. Der Maßstab der Vertheilung richtet sich nach den Kultur-Gesezen.“

1483

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 733.

1484

Burgbernheim, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Mittelfranken.

1485

Zu einem Tropfhaus gehörte nur so viel Grund und Boden, wie im Bereich der Dachtraufe lag – das Grundstück war folglich so groß wie der Bereich, der vom herabtropfenden Regen erreicht wurde. Vgl. DWB Bd. 11 I 2, Sp. 885 s.v.; BWB Bd. 1, Sp. 673 s.v. Tropf- oder Träpfhäuslein.

1486

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 734.

1487

Piering, Gemeinde Salching, Landkreis Straubing-Bogen, Niederbayern.

1488

CJBJ, Kap. 16 („Von der Restitutione in integrum, dann der Nullität, und anderen Remediis Juris“), § 2 („Von dem Remedio Nullitatis“), S. 114: „Eine Sentenz, welche aus Mangel der Citation oder Jurisdiction mit unheylbarer Nullität behaftet ist, erwachset 1mo niemahl in rem judicatam, und kann[n] folglich 2do nicht ad Executionem gebracht, sondern vielmehr 3tio sowohl bey dem höheren, als nemlichen Richter, wann er nur competens ist, inner 30 Jahren Klags- und Exceptions-Weis angefochten werden. All übrige aus obigen Mangel nicht herrührende Nullitäten sollen 4to durch die Appellation, oder gestalten Dingen nach durch die Restitution gehoben, mithin auch alles, was zu ein oder anderen Remedium erforderlich ist, sub poena desertionis beobachtet, wie nicht weniger 5to auf den Fall, wann von der Nullität, ob und wie weit sie heylbar seye, der Zweifel ist, allzeit der Appellations-Weeg eventualiter zu Vermeydung der Desertions-Straf an Hand genohmen werden.“

1489

Der Hoffuß war die „altbayerische Einteilung der ländlichen Anwesen nach den Kriterien von Ertrag und Besitzumfang“ (Stutzer, Landvolk Tl. 1, S. LXXI; vgl. Fessmaier, Grundriß, S. 136-138, § 122). Die Klassifikation erfolgte „nach einem mathematischen Schema, dessen Grundeinheit (oder Zähler) […] ein ‚Hof’ war: ein ungeteilter, sogenannter Ganzhof“. Die Klassen unterhalb des Ganzhofes wurden – seit 1760 – in Bruchteilen bis zum 1/32-Hof abgestuft. Zu den Schwierigkeiten, den Hoffuß als „Maßstab zur Klassifikation bäuerlicher Güter“ zu konkretisieren, vgl. Beck, Jenseits von Euclid (Zitate S. 700, 698).

1490

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 734.